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Urteil

8 K 1731/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0630.8K1731.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken Gemarkung N. Flur 26 Flurstück 697 und Flurstück 698 um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen handelt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten über die Öffentlichkeit eines Weges. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. Flur 26 Flurstücke 702 und 703 (N1. 3 in N. ), welches östlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße N1. liegt. Das Grundstück ist im Bereich der Straße N1. mit einem Wohnhaus bebaut. Weiter östlich steht auf dem klägerischen Grundstück ein landwirtschaftliches Gebäude. Südlich des Grundstücks des Klägers befinden sich die Flurstücke 697 und 698, die im Liegenschaftskataster des Kreises Steinfurt als Weg eingezeichnet sind. Der ca. 60 m lange Weg zweigt von der Straße N1. in östliche Richtung ab und endet an der Grenze zum landwirtschaftlich genutzten Flurstück 744. Die Zufahrt zum Grundstück des Klägers erfolgt von der Straße N1. südlich des Wohnhauses. Das südlich davon gelegene Flurstück 697 wird als Zufahrt mitgenutzt. Südlich des Weges liegt das Grundstück der Beigeladenen, welches ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. An der Grenze zum Flurstück 697 steht eine Garage. 4 Die Flurstücke 697 und 698 waren bis zum 2. Weltkrieg Teil eines längeren Weges, der von der Straße N1. in West-Ost-Richtung zur heutigen T. Straße führte. Seit wann dieser Weg bestanden hat, ist heute nicht mehr nachweisbar. Er ist bereits in der Urkarte von 1827 eingetragen. Im Grundbuch wurde der Weg nicht geführt. 5 Durch das nach dem 2. Weltkrieg durchgeführtes Umlegungsverfahren "M 285" wurde der östliche Teil des Weges aufgegeben und mit den umliegenden Flächen vereinigt. Dadurch entstand u. a. das landwirtschaftlich genutzte Grundstück mit der heutigen Flurstücksbezeichnung 744. Der westliche Teil des Weges (die heutigen Flurstücke 697 und 698) wurden als Grundstück Gemarkung N. Flur 26 Flurstück 95 in das Grundbuch eingetragen und der Beklagten als Eigentümerin zugeschrieben. Das Grundstück wurde in der Folgezeit weiter als Weg genutzt, insbesondere als Zuwegung zum landwirtschaftlich genutzten Flurstück 744. Später nahm die verkehrliche Bedeutung des Weges ab, weil das Flurstück 744 auch über den weiter südlich gelegenen E.------weg erreicht werden konnte. 6 Bereits im Jahre 1991 fragte der Beigeladene bei der Beklagten an, ob er das hier in Rede stehende Grundstück (die heutigen Flurstücke 697 und 698) erwerben könne. Die Beklagte teilte daraufhin mit, die Veräußerung eines Wegegrundstücks bedürfe eines förmlichen Wegeeinziehungsverfahrens, welches aufwendig und langwierig sei. Zudem müsse die Angelegenheit in den Ausschüssen und im Gemeinderat erörtert werden. Der Gemeinderat lehnte zunächst die Veräußerung des Grundstücks ab. Im Jahre 2009 wurde ein Verkauf der Wegeparzelle an die Beigeladenen erneut im Bau- und Planungsausschuss der Beklagten erörtert. Der Kläger sprach sich gegenüber der Beklagten gegen einen Verkauf des Grundstücks an die Beigeladenen aus. Er machte deutlich, auf die Zuwegungsmöglichkeit zu seinem Grundstück nicht verzichten zu wollen. 7 Im Jahre 2012 veräußerte die Beklagte mit notariellem Kaufvertrag die Flurstücke 697 und 698 an die Beigeladenen. In den Vertrag räumten die Beigeladenen der Beklagten für das Grundstück ein allgemeines Wegerecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein. Danach ist die Beklagte berechtigt, die Wegenutzung auch einer unbestimmten Vielzahl von dritten Personen zu überlassen. 8 Am 26. April 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Bei den Parzellen 697 und 698 handele es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Der Weg sei spätestens im 18. Jahrhundert entstanden. Er sei seit 1827 urkundlich nachgewiesen. Er habe eine Verbindung zwischen dem sogenannten Wigbold, also einer Art Vorstadtsiedlung, und der Gemeinde N. dargestellt. Es habe sich um den direkten Weg von der Vorstadtsiedlung über die T. Straße zum Ortsmittelpunkt von N. gehandelt. Bereits zur Jahrhundertwende um 1900 sei der streitbefangene Weg als öffentlicher Weg angesehen worden. Die im Jahre 1922 geborene Frau B. X. , die nach wie vor in ihrem Elternhaus N1. 10 wohne, könne sich daran erinnern, dass seit ihrer frühesten Kindheit und nach Erzählungen ihrer Eltern immer schon ein Weg bestanden habe von dem Grundstück ihrer Eltern in Ost-West-Richtung zur T. Straße und zum Stadteingang O. . Der Weg habe der Allgemeinheit zur Verfügung gestanden und sei von jedermann benutzt worden. Die Anlieger der Straße N1. seien über diesen Weg zum Bahnhof, zur Molkerei, zum Krankenhaus und zu den am O. und T1.---platz angesiedelten Einzelhändlern gegangen. Im Haus von Frau X. habe sich ein kleines Kolonialwarengeschäft zur örtlichen Versorgung der umliegenden Bewohner befunden. Die Kunden aus Richtung T. Straße sowie auch die Lieferanten dieses Geschäfts seien über den streitbefangenen Weg gekommen. Der Weg sei von Pferdefuhrwerken, Radfahrern und Fußgängern benutzt worden. Der streitbefangene Weg sei niemals im Grundbuch eines Privateigentümers eingetragen gewesen. Das Grundstück sei bis zum Jahre 1945 buchungsfrei, also nicht im Grundbuch eingetragen gewesen, und sei erst nach der Durchführung des Umlegungsverfahrens von der Beklagten als Eigentümerin übernommen worden. Das streitbefangene Wegestück sei als öffentliche Straße und zwar in der Form einer vorhandenen Straße nach § 60 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anzusehen. Die Öffentlichkeit eines alten Weges beurteile sich nach dem Wegerecht, unter dessen Herrschaft der Weg angelegt worden sei. Im Übrigen sei der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung anzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in einer Entscheidung vom 18. Dezember 1963 (4 A 707/61) aus dem Umstand, dass der Weg nicht in das Grundsteuerkataster und später auch nicht in das Grundbuch eingetragen worden sei, geschlossen, dass der Weg seit unvordenklicher Zeit ein sogenannter Nachbarweg im Sinne des damals geltenden Wegerechts und damit ein öffentlicher Weg sei. Aus dem gleichen Grund sei auch der hier streitige Weg öffentlich. Es handele sich nicht um einen sogenannten Interessentenweg oder Wirtschaftsweg. Der Weg habe nicht ausschließlich Feld- oder Waldgrundstücke erschlossen. Für den Weg gelte die Vermutung einer in alter Zeit erfolgten konkludenten Widmung. Zumindest sei die Wegeparzelle nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung als öffentliche Wegeparzelle anzusehen. 9 Der Kläger beantragt, 10 festzustellen, dass es sich bei den Grundstücken Gemarkung N. Flur 26 Flurstück 697 und Flurstück 698 um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen handelt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Flurstücken 697 und 698 nicht um einen öffentlichen Weg handelt. Mit dem Umlegungsverfahren sei der streitbefangene Weg aufgegeben und in die privaten Grundstücke der Anlieger eingegliedert worden. Dadurch habe der Weg jegliche Funktion, Bezeichnung und Charakteristika verloren. Das Grundstück sei aufgrund der Umlegung der Beklagten zugeteilt worden und in das Grundbuch ohne eine Funktionszuordnung eingetragen worden. Es habe keine Widmung oder einen rechtsgleichen Akt gegeben. Allein aus der Tatsache, dass das Grundstück an die Gemeinde gefallen sei, lasse sich keine Erschließungsfunktion ableiten. Mit der Einziehung des Weges im Umlegungsakt sei gleichzeitig die Erschließung des Gebietes über den südlich gelegenen E.------weg erfolgt. Die als Zeugin benannte Frau X. könne nur subjektive Einschätzungen wiedergeben, die nicht maßgeblich seien. 14 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des beigezogenen Kartenmaterials verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die zulässige Feststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Bei den Grundstücken Gemarkung N. Flur 26 Flurstück 697 und Flurstück 698 handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). 18 Gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Der streitgegenständliche Weg ist unter Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Nach § 60 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes aber auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Dies ist hinsichtlich der Flurstücke 697 und 698 der Fall. 19 Die Flurstücke 697 und 698 waren in der Vergangenheit Teil eines längeren Weges, der in West-Ost-Richtung von der Straße N1. zur heutigen T. Straße führte. Dieser Weg war ein sog. alter Weg, der seit unvordenklicher Zeit von der Öffentlichkeit wie ein öffentlicher Weg benutzt worden ist und daher als gewidmet galt (dazu I.) In der Folgezeit ist der hier streitgegenständliche Teil des Weges (Flurstücke 697 und 698) nicht entwidmet worden, so dass dieser Teil weiterhin ein öffentlicher Weg im Sinne des StrWG NRW ist (dazu II.) 20 I. Der ehemalige Weg zwischen der Straße N1. und der heutigen T. Straße ist vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts am 1. Januar 1962 entstanden. Für die rechtliche Beurteilung dieses Weges ist deshalb auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung er entstanden ist, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 ‑, Juris, Rd.-Nr. 24, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 ‑, Juris Rd.-Nr. 24. 22 Wann der Weg entstanden ist, lässt sich aber nicht mehr feststellen. Er ist bereits in der Urkarte von 1827 eingetragen, könnte aber auch deutlich älter sein. Deshalb steht auch nicht fest, ob für die rechtliche Einordnung des Weges preußisches Wegerecht (Geltung für N. ab 1815), französisches Recht oder das Recht des Fürstbistums Münster (bis 1803) maßgeblich ist. Somit kann insbesondere auch die sog. Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts nicht herangezogen werden. 23 Der Verbindungsweg zwischen der Straße N1. und der heutigen T. Straße war aber ein sog. alter Weg, dessen Entstehung im Dunkeln liegt, der seit unvordenklicher Zeit von der Öffentlichkeit wie ein öffentlicher Weg benutzt worden ist und der daher nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung als gewidmet galt. 24 Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung besagt, dass die Öffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau‑ oder unterhaltspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 ‑ 4 A 707/61 ‑, OVGE 19, 175, 179, Urteil vom 19. Juni 2000 ‑ 11 A 1045/97 ‑, Juris Rd.-Nr. 85, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, Juris Rd.-Nr. 53. 26 Dieser Grundsatz, der zunächst für die Frage der Öffentlichkeit einer über ein Privatgrundstück verlaufenden Straße entwickelten worden ist, ist auf Fallgestaltungen zu übertragbaren, in denen das Grundstück – wie im vorliegenden Fall – nicht im Eigentum einer Privatperson stand, 27 vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. April 2014 - 6 K 1892/11 -, Juris Rd.-Nr. 40. 28 Als notwendige Dauer einer Benutzung in der vorbeschriebenen Weise ist grundsätzlich ein Zeitraum von 40 Jahren zugrundezulegen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesen 40 Jahren vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist dabei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nordrhein-Westfälischen Straßengesetzes am 1. Januar 1962. 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 ‑ 11 A 1045/97 ‑, Juris Rd-Nr. 90, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, Juris Rd.-Nr. 56. 30 Diese Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Weges kraft unvordenklicher Verjährung liegen vor. Der Verbindungsweg zwischen der Straße N1. und der heutigen T. Straße konnte von jedermann benutzt werden und war auch dazu bestimmt. 31 Nach dem Vortrag des Klägers, dem von den übrigen Beteiligten insoweit nicht widersprochen wird, kann sich die im Jahre 1922 geborene Frau B. X. daran erinnern, dass in ihrer Kindheit und nach den Erzählungen ihrer Eltern auch in der Zeit davor, der Weg von der Allgemeinheit benutzt worden sei. Die Anlieger der Straße N1. seien über diesen Weg zum damaligen Bahnhof (Inbetriebnahme 1902), zur Molkerei, zum Krankenhaus und zu den am O. und T1.---platz gelegenen Einzelhändlern gegangen. Im Elternhaus von Frau X. habe sich ein kleines Kolonialwarengeschäft zur örtlichen Versorgung der umliegenden Bewohner befunden. Die Kunden aus Richtung T. Straße sowie auch die Lieferanten dieses Geschäfts seien über den streitbefangenen Weg gekommen. Der Weg sei von Pferdefuhrwerken, Radfahrern und Fußgängern benutzt worden. 32 Diese Darstellung erweist sich auch angesichts des vorhandenen Kartenmaterials ohne weiteres als plausibel. Der Weg ist in den vorliegen Karten – auch in der Urkarte von 1827 – in gleicher Weise wie alle anderen öffentlichen Straßen und Wege eingezeichnet. Er stellte die kürzeste Verbindung zwischen der Siedlung N1. und dem damaligen Bahnhof dar, und über ihn konnte über die T. Straße die Ortsmitte von N. erreicht werden. 33 Bei dem Verbindungsweg handelte es sich nicht um einen Interessentenweg. Der Weg stand nicht nur einem begrenzten Personenkreis, etwa Anliegern land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Verfügung. 34 Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall für die Öffentlichkeit des Weges kein strenger Nachweis zu führen, da der Weg nicht über das Grundstück eines Privateigentümers führte, sondern bis zum Ende des 2. Weltkrieges im Grundbuch gar nicht verzeichnet war. Bereits diese Konstellation spricht für die Öffentlichkeit des Weges, 35 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 ‑ 4 A 707/61 ‑, OVGE 19, 175, 182. 36 An den Nachweis der Öffentlichkeit sind, wenn der Weg über das Grundstück eines Privateigentümers führt, mit Rücksicht auf die erheblichen Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Eigentümers, strenge Anforderungen zu stellen, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 ‑ 11 A 1045/97 ‑, Juris Rd-Nr. 90. 38 Stand der Weg dagegen – wie im vorliegenden Fall bis zum Endes des 2. Weltkrieges – nicht im Eigentum einer Privatperson, ist ein strenger Nachweis der Öffentlichkeit des Weges nicht erforderlich. Vielmehr kann aus der tatsächlichen Nutzung durch die Öffentlichkeit auf eine in unvordenklicher Zeit erfolgte Widmung geschlossen werden, 39 vgl. Stuchlik, NWVBl. 2004, 409, 410. 40 II. Das in diesem Verfahren in Rede stehende Teilstück des Weges (Flurstücke 697 und 698) hat den Charakter als öffentliche Straße auch in der Folgezeit nicht verloren. 41 Das Teilstück ist nicht durch das nach dem 2. Weltkrieg durchgeführte Umlegungsverfahren „M 85“ entwidmet worden. Zwar konnte die Einziehung eines Weges gemäß § 43 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 in einem Umlegungsverfahren erfolgen, 42 OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2002 ‑ 11 A 139/02 ‑. 43 Eine Einziehung und damit Entwidmung hat aber nur hinsichtlich des Teils des Weges stattgefunden, der östlich des heutigen Flurstücks 698 bis zur heutigen T. Straße verlief. Dieser Teil des Weges ist aufgegeben worden, indem die Fläche mit den umliegenden Grundstücken vereinigt und der Weg beseitigt worden ist. 44 Der westliche Teil des Weges, also die heutigen Flurstücke 697 und 698, ist als öffentlicher Weg bestehen geblieben. Dieser Weg stellt seit Durchführung des Umlegungsverfahrens zwar keine Verbindungsstraße mehr dar. Dennoch kam ihm weiterhin eine Erschließungsfunktion zu, indem über ihn das heutige Flurstück 744 sowie die Grundstücke des Klägers erreicht werden konnten. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der rechtliche Charakter dieses Wegestückes durch den Umlegungsakt verändert werden sollte. Vielmehr spricht die Tatsache, dass das Grundstück keiner Privatperson, sondern der Beklagten, die die Straßenbaulast für den Weg trägt, als Eigentümerin zugewiesen wurde, für die Beibehaltung der Öffentlichkeit des Weges. 45 Nach Inkrafttreten des Nordrhein-Westfälischen Straßengesetzes im Jahre 1962 konnte die Entwidmung eines öffentlichen Weges nur durch ein förmliches Einziehungsverfahren erfolgen. Ein solches Einziehungsverfahren ist nicht durchgeführt worden. Zwar hat die Verkehrsbedeutung des Weges in der Folgezeit immer weiter abgenommen. Dies stellt aber lediglich einen tatsächlichen Umstand dar, der die rechtliche Einordnung als öffentlicher Weg nicht entfallen lässt. Auch durch die Veräußerung der Flurstücke 697 und 698 an die Beigeladenen ist die rechtliche Eigenschaft als öffentlicher Weg nicht beseitigt worden. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. 49 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 50 - B e s c h l u s s 51 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,‑ Euro festgesetzt. 52 Rechtsmittelbelehrung 53 Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.