Urteil
9 K 357/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0611.9K357.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Z u m S a c h v e r h a l t : Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG bei der Gewerbesteuererhebung im Hinblick auf eine von der Beklagten zuvor im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens abgegebene Zusage, im Falle einer erfolgreichen Sanierung der Klägerin die auf den Sanierungsgewinn entfallende Gewerbesteuer 2010 nach Maßgabe des sog. Sanierungserlasses des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 zu erlassen bzw. nach näheren Maßgaben vorher zu stunden. A u s d e n G r ü n d e n : Die Klage hat keinen Erfolg. a) Sie ist entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Das ursprünglich bei Klageerhebung als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig verfolgte Begehren der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung ihres – nach Art eines Zweitbescheides ergangenen - Ablehnungsbescheides vom 16. Dezember 2011 zu einer Stundung der Gewerbesteuervorauszahlung 2010, soweit diese nicht bereits gestundet gewesen ist, entsprechend ihrem zuletzt gestellten Antrag zu verpflichten, hat sich im Verlauf des Klageverfahrens im Rechtssinne erledigt. … Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse im Verständnis des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der mit dem Hilfsantrag bezeichneten Feststellung. Dieses folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagte – entsprechend insoweit übereinstimmender Auffassung – die Frage einer zu gewährenden Stundung von Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2010 von den Aussichten der Klägerin abhängig gemacht hat und weiterhin macht, ob die Klägerin auf der Basis später festzustellender – und bislang nicht abschließend festgestellter – Besteuerungsgrundlagen für dieses Steuerjahr einen Rechtsanspruch auf einen umfassenden Steuererlass im Hinblick auf einen anzunehmenden Sanierungsgewinn hat. Über einen solchen Steuererlass ist bislang nicht entschieden. Dass über eine – erneut bloß teilweise - Stundung im Rahmen der Veranlagung 2010 durch die im Verlauf des Klageverfahrens ergangenen Stundungsbescheide bereits bestandskräftig entschieden sein mag, steht dem berechtigten Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht entgegen. Die Beklagte hat das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung auch nicht in Zweifel gezogen. b) Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Bescheid der Beklagten, durch den der Antrag der Klägerin auf Stundung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestundeten Gewerbesteuervorauszahlungen 2010 abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig gewesen. Die Klägerin hat keinen auf eine weitergehende Stundung gerichteten Anspruch gehabt. Gemäß § 222 AO, der hier in Bezug auf Gewerbesteuern im Heberecht der Beklagten anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO), können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. § 222 AO bezieht sich nach seiner rechtlichen Ausformung auf eine behördliche Ermessensentscheidung, die gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur darauf geprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei fließen die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen („erhebliche Härte“ und desweiteren die „Nichtgefährdung des Steueranspruchs“) und die eigentliche Ermessensentscheidung ineinander. Inhalt und Grenzen des durch § 222 AO eingeräumten Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt. Ausgehend hiervon erweist sich die streitige Entscheidung der Beklagten über das weitergehende Stundungsgesuch der Klägerin als rechtsfehlerfrei. Die Beklagte hat eine für die Klägerin streitende „erhebliche Härte“ zutreffend verneint. Sie ist dabei mit Rücksicht auf die Umstände des Besteuerungsfalles im Schwerpunkt nicht in die den Regelfall der Behandlung eines Stundungsgesuchs ausmachende Prüfung eingetreten, ob die Einziehung der noch nicht gestundeten Gewerbesteuervorauszahlung 2010 für die Klägerin eine momentane, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit bestehende erhebliche Härte bedeuten würde. zum Verhältnis von Stundungs- zu Erlassgründen vgl. etwa Tipke/Kruse, AO, § 222 Rdn. 22 ff. m. w. N. Solches stand auch nicht in Rede, wie nicht zuletzt der Umstand belegt, dass die Klägerin nach der Ablehnung ihres Stundungsgesuchs den noch streitigen Vorauszahlungsbetrag, wenn auch unter Vorbehalt, geleistet hat. Die Beklagte hat ausweislich des Ablehnungsbescheides das Stundungsgesuch vielmehr unter dem allein in Rede stehenden sachlichen Billigkeitsgrund geprüft, ob eine erhebliche Härte i. S. d. § 222 AO deshalb angenommen werden kann, dass der betreffende Teil der Steuerforderung, zur Zeit in Gestalt der Vorauszahlungsfestsetzung, aufgrund des seinerzeit bereits gestellten, aber noch nicht bescheidungsfähigen Erlassantrags zu gegebener Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gemäß § 227 AO zu erlassen wäre. Sie hat damit in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, ob im Umfang des noch nicht gestundeten Betrages eine ebenfalls in ihrem Ermessen stehende Erlassentscheidung zugunsten der Klägerin im abschließenden Veranlagungsverfahren für 2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Mit dieser rechtlichen Einordnung hat sie sich den Inhalt des Erlass- und Stundungsantrags der Klägerin und dessen Begründung zu eigen gemacht. Dies ist für die Klägerin günstig gewesen und deshalb als solches auch hier nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Beklagten, dem weitergehenden Stundungsgesuch nicht zu entsprechen, ist rechtsfehlerfrei. Auf der Grundlage der seinerzeit gegebenen Grundlagenfestsetzungen des Finanzamtes in dessen Messbetrags- und Zerlegungsbescheiden für die Gewerbesteuervorauszahlung 2010 und der sonst gegebenen besteuerungsrelevanten Umstände hat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit – erst recht keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit – dafür bestanden, dass der Klägerin bei der künftigen abschließenden Veranlagung für das Steuerjahr 2010 ein Rechtsanspruch dahin zukommt, dass ihr die Gewerbesteuer von der Beklagten gem. § 227 AO auch insoweit zu erlassen wäre. Das der Beklagten nach den Regelungen des § 227 AO bei der Entscheidung über einen Erlass – und damit auch auf der vorausgehenden Stufe bei der Stundungsentscheidung nach § 222 AO – zukommende und durch das Merkmal der Unbilligkeit geprägte Ermessen ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch den Inhalt der unter dem 7. Juli 2010 von der Beklagten abgegebenen Erklärung zur Behandlung „der auf den erwarteten Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer 2010“ dahin reduziert, dass die Beklagte die Gewerbesteuer 2010 und damit auch die Gewerbesteuervorauszahlung 2010 allein in der von der Klägerin geforderten Weise ermitteln müsste. Das Gericht kann eine dahingehende Zusage in dieser Erklärung nicht feststellen. Ob ihr – als Gegenteil - die von der Beklagten im Rahmen der streitigen Stundungsentscheidung zugrunde gelegte Art der Ermittlung der künftig zu erlassenden Gewerbesteuer 2010 positiv zu entnehmen ist, ist nicht streitentscheidend, da nur eine Zusage mit dem von der Klägerin für zutreffend gehaltenen Inhalt die von ihr als gegeben angesehene Ermessensreduzierung begründen könnte. Welchen Zusagegehalt die Erklärung vom 7. Juli 2010 aufweist, ist zuvörderst nach ihrem Wortlaut und dem damit objektiv zum Ausdruck gebrachten Rechtsbindungswillen der Beklagten zu ermitteln. Für eine vom Wortlaut abweichende – zu Gunsten der Klägerin ergänzende oder erweiternde - Auslegung der Erklärung ist mit Blick auf die sowohl abgabenrechtlich als auch haushaltsrechtlich herrschende Formenstrenge und den Grundsatz der das Abgabenrecht prägenden grundsätzlichen Steuererhebungspflicht nur wenig Raum. Bedeutsam ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass die Erklärung der Beklagten auf einem in bestimmter Weise angebrachten und sogar mit Formulierungshilfen für die Kommune versehenen Ersuchen des Insolvenzverwalters beruht hat und auch sonst von verschiedenen vor dieser Erklärung ergänzend angebrachten Wünschen und Abschätzungen des Insolvenzverwalters begleitet worden ist. Vor diesem Hintergrund zeigt bereits der Wortlaut der Erklärung nicht auf, die Beklagte habe zugesagt, den bei einer erfolgreichen Sanierung der Klägerin durch Forderungsverzichte der Gläubiger im Insolvenzplanverfahren entstehenden (Buch-)Gewinn – den Sanierungsgewinn im Verständnis des sog. Sanierungserlasses des BMF vom 27. März 2003 – in der Weise in eine Erlassentscheidung einzustellen, dass dieser Sanierungsgewinn (nach Verrechnung mit Verlusten und sonstigen Kürzungen entsprechend den Maßgaben des BMF-Erlasses) ins Verhältnis gesetzt wird mit dem letztlich für die Bemessung der Gewerbesteuer gemäß § 7 GewStG maßgeblichen Gewerbeertrag . Dies ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn , vermehrt oder vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Diese Berechnungsweise würde letztlich dazu führen, dass von der Erhebung der Gewerbesteuer abzusehen wäre, wenn der relevante Sanierungsgewinn höher liegt als der nach Maßgabe des § 7 GewStG errechnete Gewerbe ertrag . Eine solche Verrechnungsart ist jedoch nicht Inhalt der Erklärung der Beklagten gewesen. Die Erklärung spricht an keiner Stelle den gerade für den Bereich der als Objektsteuer ausgebildeten Gewerbesteuer – eigenständig für Zwecke der Ertragsermittlung –, vgl. Glanegger/Güroff, GewStG, § 7 Rdn. 1a m. w. N., maßgeblichen Gewerbeertrag (nach Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG bzw. Kürzungen nach § 9 GewStG) an. Vielmehr wird dort ganz allgemein nur von einem „Verzicht der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer“ gesprochen. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 GewStG mit der Gewinnermittlung nach den allgemeinen Regeln dadurch „verzahnt“ sind, dass anteilige Hinzurechnungen nur hinsichtlich solcher Posten in Betracht kommen, die bei der vorangehenden allgemeinen Gewinnberechnung tatsächlich abgesetzt worden sind, die Vorschrift deshalb ihre rechtliche Bedeutung letztlich auch in einem teilweisen Abzugsverbot jener Posten in gesetzestechnischer Gestalt einer Hinzurechnung findet. Vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1969 – 1 BvR 25/65 -, BVerfGE 26 Nr. 1 Auch dies lässt aber den Befund unberührt, dass eine bestimmte Berücksichtigung der Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG nicht Gegenstand der Erklärung vom 7. Juli 2010 geworden ist. Hinzu tritt, dass in den vorausgegangenen Ersuchen des Insolvenzverwalters betreffend „einen Verzicht der Steuerforderungen auf den Sanierungsgewinn im Insolvenzverfahren“ die Frage, in welcher Weise Hinzurechnungen zu behandeln seien, in keiner Weise thematisiert worden ist. So ist in der unter dem 15. April 2010 der Beklagten präsentierten „Formulierungshilfe“ allein die Rede davon, dass „die Gewerbesteuer (und Nebenforderungen) auf die Gewinne der Klägerin, die sich aus den Forderungsverzichten der Gläubiger in Durchführung des Insolvenzplanverfahrens ergeben, nach Maßgabe der BMF-Schreiben vom 22.12.2009 und 27.03.2003 – Sanierungserlass – zu behandeln ist und demzufolge abweichend festgesetzt, gestundet und schließlich erlassen wird“. Der zugleich gegebene Hinweis darauf, es sei eine Bedingung des Insolvenzplans, dass alle Gemeinden, in denen sich Häuser der Klägerin befinden, eine verbindliche Auskunft über einen späteren Verzicht auf den Gewerbesteueranteil abgeben, der auf den Sanierungsgewinn hypothetisch entfallen würde, führt ebenfalls nicht auf die Frage der Behandlung von Hinzurechnungen. Dass solche für das Steuerjahr 2010 in Rede stehen werden, dürfte sich bei der allseits bekannten Unternehmensstruktur der Klägerin gerade aufgedrängt haben, zumal auch die Zwischenvermietungsgesellschaften der Gläubigerversammlung zugehörten. Gleichwohl ist die Behandlung dieser Hinzurechnungen nicht in das Gesuch eingeflossen. Für die Beklagte bestand damit auch kein Anlass, in diese Richtung eine bestimmte Erklärung abzugeben. Hinsichtlich anderer Maßgaben der erbetenen „Verzichtserklärung“ ist der Insolvenzverwalter ausdrücklich an die Beklagte herangetreten, so etwa dazu, dass die Höhe des auf die Beklagte entfallenden Gewerbesteueranspruchs 2010 vom Insolvenzverwalter zwar im Wege der groben Schätzung auf rd. 1,2 Mio. Euro beziffert worden sei, die letztlich vom Finanzamt festzusetzen Besteuerungsgrundlagen aber zu einer hiervon abweichenden – auch höheren – Gewerbesteuer führen könnten. Deshalb wurde um die Erklärung der Beklagten nachgesucht, dass der zuvor genannte Betrag von 1,2 Mio. Euro keinen Höchstbetrag für die Zusage darstelle. Schließlich ist – zur Vermeidung möglicher Missverständnisse – auch um die ausdrückliche Zusage eines Verzichts auf etwa anfallende Nebenforderungen gebeten worden. All diese Anregungen hat die Beklagte aufgegriffen. Schließlich führt auch die Bezugnahme der Beklagten in ihrer Erklärung vom 7. Juli 2010, wonach der Sanierungsgewinn „nach Maßgabe des BMF-Schreibens“ bei der Gewerbesteuer 2010 behandelt solle, nicht zu dem von der Klägerin angenommenen Erklärungsgehalt. Der Sanierungserlass des BMF sagt nämlich - auch mit seinen Berechnungsbeispielen - zu der Behandlung von gerade gewerbesteuerrechtlich für den Messbetrag bedeutsamen Hinzurechnungen nichts aus. Wenn die Klägerin einwendet, die Absicht der Beklagten, die Hinzurechnungsbeträge trotz des erklärten Verzichts vom 7. Juli 2010 zur Grundlage der späteren Veranlagung für 2010 zu machen, sei überraschend, da der Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht eine solche Einschränkung nicht hätten akzeptieren können, weil dies gegen die entsprechende Bedingung des von der Gläubigerversammlung beschlossenen Insolvenzplans verstoßen hätte, verkennt sie die seinerzeit bestehende Verfahrenssituation. Der Insolvenzverwalter war seinerzeit in der Position des Ersuchenden. Es oblag ihm, wie auch in anderer Beziehung geschehen, die von ihm und der Gläubigergemeinschaft für erforderlich gehaltenen Erklärungen bei der hebeberechtigten Gemeinde zu bewirken. Ob der Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht eine Einschränkung des Verzichts „akzeptiert“ hätten, ist damit von vornherein bei der Bestimmung des Erklärungsgehaltes der Zusage unbehelflich. Im Übrigen lässt sich aus dem Insolvenzplan, der dem Gericht vorliegt, nichts zu der hier in Rede stehenden Frage einer Behandlung von Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG bei dem erwarteten gewerbesteuerrechtlichen Erlass wegen der Sanierungsgewinne entnehmen. Die finanzielle Größenordnung, die von den Belegenheitsgemeinden im Wege der Verzichtszusagen als Beitrag erwartet wurde, um die „Voraussetzung für eine künftige Lebensfähigkeit“ der Klägerin zu schaffen, ließ ebenfalls zur Frage der Behandlung von Hinzurechnungen nichts erkennen. Der Sanierungsplan bestimmte hierzu unter dem Abschnitt „Planbedingungen“ auch nur, hierzu seien Zustimmungen von Gemeinden vorzulegen, die zusammen 98 % der – ggf. vom Insolvenzverwalter zu schätzenden – Summe der Gewerbesteuermeßbeträge ausmachen. Eine Zusage, die Klägerin für das Steuerjahr 2010 losgelöst von allem durch Erlassmaßnahmen von Gewerbesteuern für 2010 vollständig freizustellen, ist gleichfalls nicht abgegeben worden. Damit besteht auch keine Grundlage dafür, die Beklagte habe zugesagt, eine Berechnungsmethode für die Entscheidung über den künftigen Steuererlass – und damit für eine vorausgehende Stundung - zu wählen, die auf dieses Ergebnis führt. Ist nach alledem wegen der Erklärung der Beklagten vom 7. Juli 1010 – und auch sonst – keine von der Beklagten zu berücksichtigende Ermessensreduzierung festzustellen, hat sie über die begehrte Stundung der noch nicht gestundeten Steuerforderung nach den allgemeinen Ermessenskriterien entscheiden können. Sie hat von diesem Ermessen, wie aus der Begründung des Bescheides folgt, Gebrauch gemacht. Die dabei angeführten Gründe tragen die zum Nachteil der Klägerin gefundene Entscheidung. Insbesondere stellt es keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass sie, wie bereits in dem vorausgegangenen Teilstundungsbescheid ausgeführt worden war, bei ihrer Entscheidung neben dem – sie allerdings schon aus Kompetenzgründen nicht bindenden - Sanierungserlass des BMF die „Handreichungen des Beirates für Kommunalabgaben und Steuern des Deutschen Städtetages zur Handhabung des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 in den Städten und Gemeinden“ in der korrigierten Fassung vom 16. August 2006 einbezogen hat. Vgl. gleichgerichtet etwa das gemeindehaushaltsrechtlich bezogene Rundschreiben 7/2007 des Innenministeriums des Freistaates Thüringen vom 11. Juli 2007, veröffentlicht unter https://www.thueringen.de/imperia/.../rs_7-2007_sanierungsgewinne.pdf. Dort ist unter IV.3 ein Berechnungsverfahren empfehlend aufgezeigt worden, wie es auch die Beklagte auf der Basis der im Bescheid des Finanzamtes mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen für den Vorauszahlungsmessbetrag 2010 in ihrer offengelegten „Schattenberechnung“ durchgeführt hat. Sie hat dabei auf der einen Seite den vom Finanzamt nachrichtlich als Angabe der Steuerpflichtigen mitgeteilten Sanierungsgewinn (1.433.608.000 Euro) um den Verlust aus dem laufenden Geschäft (91.939.000 Euro) vermindert und sodann für den hieraus folgenden Betrag i. H. v. 1.341.669.000 Euro (= buchmäßiger Gewinn aus Gewerbebetrieb entsprechend der Mitteilung des Finanzamtes) unter Zugrundelegung des ihr zukommenden Zerlegungsanteils die zu stundende und ggf. später zu erlassende Gewerbesteuerforderung errechnet. Auf der anderen Seite hat sie, den Empfehlungen folgend, die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG i. H. v. 51.262.900,00 Euro, die auch keine negativen Gewinne im Verständnis des BMF-Erlasses seien, als einen nicht auf Sanierungsgewinn beruhenden Gewerbeertrag behandelt und die hierauf entsprechend dem Zerlegungsanteil entfallende Gewerbesteuer als nicht zu erlassend und damit auch als nicht zu stundend angesetzt. Diese Berechnung und Behandlung ist vertretbar. Ebenso zur Berechnungsmethode bei einem Erlass der Gewerbesteuer bei Sanierungsgewinnen in Anknüpfung an die Handreichung des Deutschen Städtetages: VG Chemnitz, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 K 355/08 -, n. v., sowie den hierauf bezogenen Beschluss des Sächsischen OVG vom 12. April 2013 - 5 A 142/10 -, juris. Sie geht im Kern dahin, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb vollständig mit dem Sanierungsgewinn verrechnet worden ist, er damit auf Null geht und für eine weitere Verrechnung mit den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG kein Betrag verbleibt. Vgl. hierzu bereits BFH, Urteil vom 1. April 1958 – I 192/57 -, Leitsatz der im Übrigen nicht veröffentlichten Entscheidung mit Anmerkung zum Sachverhalt in BB 1958/1015. Soweit die Klägerin dagegenhält, dies führe in Besteuerungsfällen, in denen ein Sanierungsgewinn gerade von insolvent gewordenen Unternehmen in Rede steht, zu „absurden“ Ergebnissen, kann sie damit nicht durchdringen. Die Berechnungsempfehlungen des Beirates des Deutschen Städtetages, die sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, schließen an den Sanierungserlass des BMF vom 27. März 2003 an, der sich einheitlich auf die ertragssteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen, Steuerstundung und Steuererlass bei unternehmensbezogenen Sanierungen jedweder Art bezieht. Er erfasst damit gleichmäßig gerichtliche und außergerichtliche Sanierungen von in die Krise geratenen Unternehmen, gesellschaftrechtliche Umstrukturierungen und Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (dort: Abschnitt I, 1.). Die Einstellung der Besteuerungsgrundlagen in die auf eine Billigkeitsmaßnahme bezogenen Ermessensentscheidungen haben danach gleichmäßig zu sein. Das ist hier der Fall. Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann auch nicht mit dem Vortrag der Klägerin in Zweifel gezogen werden, die Handhabung führe zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Substanzbesteuerung, da im Ergebnis nach dieser Berechnungsmethode stets eine nicht zu erlassende Gewerbesteuer wegen der Hinzurechnungen als Gewerbeertrag verbleibe. Die Höhe des letztendlich zu betrachtenden Gewerbeertrags – wie auch die Höhe des relevanten Sanierungsgewinns – hängen von zahlreichen weiteren Parametern des einzelnen Besteuerungsfalles ab (etwa von Kürzungen gem. § 9 GewStG oder von dem Vorhandensein etwaiger berücksichtigungsfähiger Verlustvorträge). Auch sind die Hinzurechnungsnormen als solche nicht verfassungswidrig, weshalb eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung durch Billigkeitsmaßnahmen schon deshalb grundsätzlich ausscheidet. Soweit in Sonderkonstellationen wegen branchenspezifischer Besonderheiten gleichwohl eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen könnte, vgl. zum Ganzen: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2013 – 12 K 12197/10 – n. rk., juris, dort auch zu einer für einen Erlass in Betracht kommenden Sondersituation bestimmter gewerblicher Zwischenverpächter, hatte für die Beklagte schon mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin im Verwaltungsverfahren um eine Stundung bzw. einen Erlass keine Veranlassung bestanden, solches in ihr Ermessen einzubeziehen. Eine nach jener Entscheidung in Betracht zu ziehende Sondersituation für die Branche, in der die Klägerin tätig ist, dürfte im Übrigen ohnehin nicht vorliegen. Schließlich ist es auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, dass die Beklagte in ihren Ablehnungsbescheid einbezogen hat, dass der Steuerbetrag, um dessen Stundung es noch gegangen ist, im Verhältnis zu dem bereits gestundeten Betrag verhältnismäßig gering ist (rd. 3,7 v. H. der gesamten Gewerbesteuervorauszahlung 2010) und eine Gefährdung des Sanierungserfolges damit als „eher unwahrscheinlich“ erscheine. Diese Abschätzung ist zutreffend gewesen. Dass die Beklagte sich dabei allein auf die in ihrem Heberecht liegende Steuer für dieses Steuerjahr bezogen hat, ist fehlerfrei. Die Handhabung anderer Belegenheitsgemeinden bei gleich oder ähnlich gelagerten Stundungs- und Erlassbegehren und etwa daraus folgende steuerliche Gesamtbelastungen für die Klägerin brauchte und konnte sie nämlich nicht abschätzen.