Beschluss
10 L 320/14
VG MUENSTER, Entscheidung vom
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage kann abgelehnt werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die privaten Interessen überwiegt.
• Eine Ordnungsverfügung kann im Eilverfahren als rechtmäßig angesehen werden, sodass der Sofortvollzug aufrechterhalten bleibt.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind auch im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung möglich (§ 154 Abs.1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung einer Ordnungsverfügung • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage kann abgelehnt werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die privaten Interessen überwiegt. • Eine Ordnungsverfügung kann im Eilverfahren als rechtmäßig angesehen werden, sodass der Sofortvollzug aufrechterhalten bleibt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind auch im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung möglich (§ 154 Abs.1 VwGO). Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2014. Es handelt sich um einen sinngemäßen Eilantrag im Zusammenhang mit der Hauptsacheklage 10 K 841/14. Der Antrag zielt darauf ab, den Sofortvollzug der Verfügung vorläufig auszusetzen. Die Antragsgegnerin verlangt dagegen die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung. Im gerichtsinternen Verfahren wurde das Hauptsachenurteil am selben Tag erlassen, auf das das Gericht zur Begründung verweist. Relevante Tatsachen betreffen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sowie das öffentliche Interesse an ihrer Vollziehung. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Eine Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin wurde getroffen. • Abwägung der Interessen: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Außerkraftsetzung des Sofortvollzugs. • Rechtmäßigkeit der Verfügung: Das Gericht hält die angefochtene Ordnungsverfügung für rechtmäßig und verweist insoweit auf sein im Hauptsacheverfahren ergangenes Urteil vom selben Tag. • Rechtsfigur: Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine beschleunigte Erfolgssicherung; ihre Bejahung setzt gewichtige Gründe gegen den Sofortvollzug voraus. • Kosten- und Streitwertersatz: Nach § 154 Abs.1 VwGO trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Begründend führt das Gericht aus, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers überwiegt und die Verfügung als rechtmäßig angesehen wird. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs.1 VwGO zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Damit bleibt der Sofortvollzug der Ordnungsverfügung in Kraft.