Urteil
2 K 2093/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0508.2K2093.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 24. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 14. März 2012 den Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses nebst Garage auf dem Grundstück Gemarkung N. Flur 000 Flurstück 000 (J. E. 00) zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 24. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 14. März 2012 den Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses nebst Garage auf dem Grundstück Gemarkung N. Flur 000 Flurstück 000 (J. E. 00) zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 000 Flurstück 000 (J. E. 00). Das Grundstück befindet sich in einem Bereich, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Das Flurstück 000 befindet sich südlich der Erschließungsstraße „J. E. “. Entlang dieser Straße befindet sich Wohnbebauung in teils geschlossener, teils offener Bauweise (Doppelhäuser und freistehende Wohnhäuser). Das Vorhabengrundstück ist zur Erschließungsanlage hin mit einem Wohnhaus bebaut. Hinter der rückwärtigen südlichen Hauswand des Wohnhauses geht das Flurstück noch 16 m tief in südlicher Richtung. Dort grenzen die Nachbargrundstücke an, die in südlicher Richtung in einem Abstand von ca. 29 bis 32 m – gemessen von der südlichen Aussenkante der Erschließungsanlage „J. E. “ - mit einer weiteren Wohnbebauung in ebenfalls teils geschlossener, teils offener Bauweise bebaut sind. Die südlich des Vorhabengrundstückes befindlichen Flurstücke 000 und 000 werden über das Flurstück 000, einen befahrbaren Stichweg, erschlossen. Westlich des Flurstücks 000 befinden sich im rückwärtigen Bereich auf dem Flurstück 000 in Höhe des geplanten Bauvorhabens drei Garagen, die sich an das zur Straße „J. E. “ ausgerichtete Wohnhaus anschließen. Östlich des Vorhabengrundstücks befinden sich auf den Flurstücken 386 und 387 ebenfalls in Höhe des geplanten Bauvorhabens zwei weitere Garagen. An die südlich gelegenen Nachbargrundstücke 379 und 380 sind ebenfalls Garagen angebaut, die über das Flurstück 377 (Stichweg) angefahren werden. Östlich des Vorhabengrundstücks ragt auf dem Flurstück 385 ein weiteres Gebäude, im Anschluss an das straßennah errichtete Wohnhaus, in den südlich angrenzenden Bereich ca. 28 m hinein. Die rückwärtigen Garagen auf den Flurstücken 386 und 387 werden über das Flurstück 108 als Stichweg und Verbindungsstück zur Straße „J. E. “ angefahren. Ausweislich des Auszuges aus dem Liegenschaftskataster befinden sich in diesem mittleren Bereich südlich der Straße „J. E. “ mehrere bauliche Anlagen, bei denen es sich jedoch weitgehend um Nebenanlagen i.S. d. §§ 12, 14 BauNVO handelt. Mit Antrag vom 14. März 2012 stellte der Kläger beim Bauordnungsamt der Beklagten eine Bauvoranfrage hinsichtlich der planungsrechtlichen Beurteilung zur Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Einfamilienhaus nebst Garage. In dem rückwärtigen südlichen Bereich des Flurstücks 000 will der Kläger auf einer Fläche von 11,5 m mal 8,5 m ein eingeschossiges Einfamilienhaus inkl. ausgebautem Dachgeschoss mit einem 45°-geneigten Spitzgiebeldach für seine Familie errichten. Die Erschließung soll über das westlich gelegene Flurstück 000 erfolgen. Durch Bescheid vom 24. Mai 2012 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohnhauses ab. Das Bauvorhaben füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der vorhandenen Umgebung ein. Entlang der Straße „J. E. “ gebe es nur Hinterlandbebauung in zweiter Reihe. Mit der Zulassung des beantragten Bauvorhabens lägen die bereits vorhandenen Häuser J. E. 00 und 00 in dritter Reihe. Eine Genehmigung führe zu einer negativen Vorbildwirkung für die benachbarten Grundstücke. Hiergegen hat der Kläger am 21. Juni 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Das Bauvorhaben halte sich im Rahmen, wie er von der näheren Umgebung vorgegeben werde. Es füge sich auch nach der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Argument der Beklagten – Eröffnung einer dritten Baureihe – finde in § 34 BauGB keine normative Grundlage. Maßgeblich sei lediglich die Bebauungstiefe in der prägend wirkenden näheren Umgebung. Es sei nicht erkennbar, wo der Unterschied bestehe, ob an das vorhandene Wohnhaus J. E. 00 ein Anbau in der Bebauungstiefe erfolge, welches zulässig sei, oder aber ein selbständiges Gebäude. Das Bauvorhaben befinde sich bei Zulassung in zweiter Reihe, die bereits durch vorhandene Bebauung vorgeprägt sei. Die Erschließung sei gesichert. Der Kläger beantragt, „die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 24.05.2012 (Az.63/I. -06076/2012) zu verurteilen, <ihm> den unter dem 14.03.2012 beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses nebst Garage zu erteilen“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: Das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die vorhandene Umgebung ein, die entgegen der Auffassung des Klägers enger zu ziehen sei. So sei nicht das gesamte Straßengeviert in den Blick zu nehmen, sondern für das streitige Einfügungsmerkmal nur die Bebauung entlang der Erschließungsstraße. Maßgeblich seien faktische Baugrenzen und Bebauungstiefen. Die nähere Umgebung sei durch eine mehrfache Baureihung geprägt, die historisch gewachsen sei. Da das Bauvorhaben zwischen der ersten Bebauungsreihe entlang der Straße „J. E. “ mit einer Bebauungstiefe von ca. 20 m und den bisherigen Hinterliegern verwirklicht werden solle, werde eine dritte Reihe eröffnet, die in der näheren Umgebung kein Vorbild habe. Zudem werde die Bebauungstiefe überschritten. Infolge der negativen Vorbildwirkung sei das Vorhaben geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen hervorzurufen. Der Hinweis des Klägers auf einen möglichen Anbau sei irrelevant, da nur das beantragte Vorhaben zu beurteilen sei. Am 17. Dezember 2013 hat der Einzelrichter die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet auf der Grundlage von §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden und ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 75, 71 BauO NRW einen Anspruch auf Erteilung des unter dem 14. März 2012 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben erweist sich im Ergebnis als bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Allein strittig ist zwischen den Beteiligten, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt, so dass es weiterer Ausführungen zum Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht bedarf. Die maßgebliche nähere Umgebung, in die sich ein Vorhaben einfügen muss, wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die Umgebung ist also einmal insoweit zu berücksichtigen als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS Bd. 33, Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS Bd. 38, Nr. 69; Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7‑9.86 ‑, BRS Bd. 46, Nr. 64; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - zit. nach juris: MWRE 202010765. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und mit dem die konkrete Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 ‑ 4 B 175.88 ‑, BRS Bd. 48, Nr. 50; Beschl. v. 6. November 1997 – 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist auch hierbei wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, wird es regelmäßig darauf ankommen, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Da das Merkmal der „rückwärtigen“ Bebauung auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, wird es – je nach der konkreten Situation – auch darauf ankommen, ob ein Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird. BVerwG, Beschl. v. 6. November 1997, a.a.O. Nach dem Eindruck, den der Einzelrichter von der Örtlichkeit gewonnen hat, erstreckt sich die prägende Bebauung entlang der südlichen Straßenseite der Straße „J. E. “ im Straßengeviert von dem „G.------weg “ im Westen über die Straße „O. “ im Süden bis zur „N1.---straße “ im Osten. Die Bebauung innerhalb des Straßengevierts stellt sich als Geflecht unterschiedlicher Baumassen und baulicher Nutzungen mit unterschiedlichen Standorten und Bebauungstiefen dar, die sich im Verlaufe der Jahre insbesondere von der N1.---straße in westlicher Richtung zum G.------weg in den Innenbereich dieses Viereckes entwickelt hat. Eine Erschließung des Blockinnenbereiches erfolgt durch verschiedene Stichwege von der Straße „J. E. “ im Norden, über die die Wohnbebauung in zweiter Reihe erreichbar ist. Hieraus ergibt sich, dass das Baugrundstück jedenfalls nicht allein durch die Bebauung entlang der südlichen Straßenseite „J. E. “ geprägt wird. Denn nach dem Eindruck, den der Einzelrichter vor Ort gewonnen hat, entfalten zumindest auch die baulichen Nutzungen in zweiter Reihe Wirkungen auf das Vorhabengrundstück Flurstück 000, wie auch die baulichen (Neben-) Anlagen im Zwischenbereich der in erster und zweiter Reihe südlich der Straße „J. E. “ befindlichen Bebauung. Diese Einschätzung gilt insbesondere für die Wirkungen der Baulichkeiten auf den Flurstücken 000, 000 und 000 sowie im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 000. Allein der Flachdachanbau auf dem Flurstück 000 ragt in einer Tiefe bis zu 28 m – gemessen von der südlichen Straßenkante „J. E. “ – in den rückwärtigen südlichen Bereich hinein. Zur Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung hatte der Einzelrichter in seiner Verfügung an die Beteiligten vom 9. Januar 2014 bereits ausgeführt: „Danach ist der vorhandene Rahmen nach den Feststellungen … im Erörterungstermin dahingehend zu bestimmen, dass entlang der Straße „J. E. “ eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppel- und Reihenhäusern vorzufinden ist. J. rückwärtigen Bereich findet sich in zweiter Reihe eine Hinterlandbebauung mit Doppelhäusern und freistehenden Einfamilienhäusern, die über Stichstraßen von der Straße „J. E. “ erschlossen werden. J. Bereich zwischen erster und zweiter Reihe der Wohnbebauung befinden sich untergeordnete Nebenanlagen wie Garagen und eingeschossige Bebauung. Eine Wohnbebauung zwischen erster und zweiter Reihe besteht hier noch nicht.“ Für die Bestimmung des maßgeblichen Rahmens können diese Baulichkeiten nicht außer Betracht bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine rückwärtige Bebauung dann unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. Für die räumliche Lage von Nebengebäuden sieht das Bauplanungsrecht gewisse Erleichterungen vor, die jedoch i.S. des 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können. BVerwG, Beschl. v. 6. November 1997 – 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79. J. hier maßgeblichen Bereich handelt es sich bei den Garagengebäuden um eingeschossige Nebengebäude mit nur untergeordneter Nutzung. Diese baulichen Anlagen erstrecken sich über ca. 200 Meter von westlicher in östlicher Richtung entlang mehrerer Grundstücksgrenzen der Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000 und 00. Hauptgebäude sind in der Fluchtlinie, in der das Bauvorhaben des Klägers geplant ist, nicht zu finden. Hiervon ausgehend fügt sich das Bauvorhaben des Klägers nicht in die Eigenart der vorhandenen Umgebungsbebauung ein. Ein Überschreiten des vorstehend gebildeten Rahmens durch die Zulassung eines weiteren Einfamilienhauses ist aber ausnahmsweise dann unschädlich, wenn dadurch die „städtebauliche Harmonie“ nicht beeinträchtigt wird, d.h. keine städtebaulichen Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen verstärkt werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27. August 1998 – 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83; Urt. v. 13. Dezember 1994 – 4 C 13/93 -, BRS 56 Nr. 61; Urt. v. 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 -, BRS 55 Nr. 72. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben der „Hinterlandbebauung“ nach der zu überbauenden Grundstücksfläche innerhalb des Rahmens der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Bebauung hält, kommt es darauf an, ob im Hintergelände Bebauung auf den Baugrundstücken tatsächlich vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. November 1989 – 4 B 43, 44/89 -, BRS 49 Nr. 83. Dies ist – im engeren räumlichen Bereich um das Vorhabengrundstück - auf den benachbarten Flurstücken 000, 000 und 000 sowie 000 der Fall. Auch wenn es sich hierbei um Garagen handelt, wird der Zwischenbereich von der ersten zur zweiten Reihe der Wohnbebauung im maßgeblichen Rahmen durch diese Bebauung geprägt. Die Zulassung des Bauvorhabens des Klägers würde nicht zu weiteren bodenrechtlichen Spannungen führen. Es ist nämlich – angesichts der vorhandenen Bebauung und der Zuschnitte der Nachbargrundstücke – nicht zu besorgen, dass die Überschreitung des Rahmens bei Zulassung des Bauvorhabens die Gefahr nach sich zieht, dass der vorhandene Bauzustand in negativer Hinsicht städtebaulich in Bewegung und damit in Unordnung gerät. Soweit die Beklagte im Rahmen eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster theoretisch künftige Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken in dem Bereich zwischen G.------weg und N1.---straße aufführt, wird nach Auffassung des Gerichts verkannt, dass sich das gedankliche Planspiel für eine negative Vorbildwirkung über mehrere Grundstücke erstreckt und teilweise vorhandene bauliche Anlagen „überplant“ werden. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme erscheint es vielmehr so, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück nach Größe und Zuschnitt um das einzige Grundstück in diesem Bereich handelt, wo ein solches Bauvorhaben verwirklicht werden kann. Aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse und den vorhandenen Baulichkeiten sind andere Grundstücke für vergleichbare Bauvorhaben als eher unrealistisch einzustufen. Bodenrechtlich beachtliche Spannungen werden nicht dadurch begründet oder erhöht, dass bei Zulassung des Bauvorhabens eine vorhandene Ruhelage irgendwie beeinträchtigt oder mehr als geringfügig beeinträchtigt würde. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. März 1999 – 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101. Der Bereich zwischen der ersten und zweiten Reihe der Wohngebäude im hier maßgeblichen Bereich wird durch die Erschließungsanlagen von der Straße „J. E. “ sowie die vorhandenen und anzufahrenden Garagen bestimmt. Er dient damit dem Erreichen der in zweiter Reihe befindlichen Hauptgebäude sowie dem Abstellen der Kraftfahrzeuge in den dort befindlichen Garagen. Soweit es die unmittelbaren Nachbargrundstücke betrifft, sind deren Ruhelagen zwar nach Süden ausgerichtet, aber durch den Zu- und Abgangsverkehr zu den vorhandenen Garagen bereits beeinträchtigt. J. rückwärtigen Bereich des Flurstücks 000 befinden sich die drei Garagen, die über den Stichweg (Flurstück 000) angefahren werden. An den südlichen Gartenbereich der benachbarten Flurstücke 000, 000 und 000 grenzen die Garagen, die den südlich gelegenen, in zweiter Reihe bebauten Flurstücken 000 und 000 zugeordnet sind. Insoweit unterliegen die Flurstücke 000, 000 und 000 ebenfalls einer Vorbelastung. Die in zweiter Reihe mit Wohnhäusern bebauten Flurstücke 000 und 000 haben ihren Gartenbereich nach Süden ausgerichtet und werden über den Stichweg (Flurstück 000) erschlossen. Eine Einwirkung der im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens angesiedelten Ruhezonen über das bereits vorhandene Maß hinaus ist nicht erkennbar.