Urteil
6 K 2306/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0429.6K2306.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger beantragte am 20. März 2013 Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Fortbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der T. - G mbH in L. (im Folgenden: T. GmbH), die den Lehrgang von der Q. GmbH durchführen lässt. Er legte hierzu einen Ausbildungsplan und die Anmeldung zum Fernkurs zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Die T. GmbH bescheinigte ihm am 13. März 2013, dass in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 16. Januar 2014 der Fernlehrgang der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV; ehem. Bundesverband der Unfallkassen, BUK) zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu absolvieren sei. Für die vorgesehenen Ausbildungsstufen sollten Lehrgangsgebühren in Höhe von 4.900 € anfallen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2013 teilte der Kläger weiterhin mit, dass sein Arbeitgeber seinen Arbeitsplatz als kaufmännischer Mitarbeiter im Vertriebsinnendienst für Ende Mai 2013 gekündigt habe und er die Fortbildungskosten nicht begleichen könne. 3 Für die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch die T. GmbH liegt eine Prüfungsordnung der Q1. GmbH mit Stand Juli 2007 vor. Diese entspricht der „Prüfungsordnung für die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit beim Bundesverband der Unfallkassen“ (BUK) mit Stand Juli 2005. Beide Prüfungsordnungen sehen u. a. vor: Der Qualitätsnachweis für den Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gemäß § 7 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) sei nach Punkt 11 des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 29. Dezember 1997 (III b 7-36042-5) nach bundeseinheitlichen Kriterien zu erbringen. Dies müsse nach den Vorgaben der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeiteten Ausbildungskonzeption erfolgen, die durch das „Grundkonzept für eine einheitliche Lernerfolgskontrolle“ konkretisiert sei. Der Fernlehrgang des BUK basiere auf diesem Grundkonzept. 4 Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Die Fortbildung sei nicht förderungsfähig, da die Vorbereitung nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Abschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG abziele. Die Zertifikatsprüfung richte sich vielmehr nach einer internen Prüfungsordnung. 5 Frau D. F. von der T. GmbH wandte sich daraufhin an den Beklagten und teilte mit, dass sie im Februar und April 2013 die Auskunft erhalten habe, dass der Fernlehrgang förderungsfähig sei. Zudem teilte sie mit, dass der Lehrgang auf dem Fachaufsichtsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung beruhe und nach bundeseinheitlichen Kriterien aufgebaut sei. Die Anerkennung des Lehrganges erfolge durch die Länder und Unfallversicherer. Auch basiere die Prüfungsordnung auf dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und sei demnach keinesfalls intern. 6 Der Beklagte teilte der T. GmbH mit Schreiben vom 1. Juli 2013 mit, dass für eine Förderung eine Prüfung erforderlich sei, die in bundes-, landes-, oder kammerrechtlichen Vorschriften geregelt sei. Nicht in Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse oder verbandsinterne Prüfungen würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Der vorliegende Fernkurs beruhe aber auf der nicht öffentlich-rechtlichen Prüfungsordnung des BUK. Von der Zentralstelle für Fernunterricht werde der Abschluss daher auch als institutsinterne Prüfung bezeichnet. 7 Der Kläger wandte sich am 2. Juli 2013 an den Beklagten und führte aus, dass er sich für den Lehrgang angemeldet habe, nachdem ihm Frau F. von der T. GmbH die Förderungsfähigkeit des Lehrganges zugesagt habe. 8 Der Kläger hat am 15. Juli 2013 Klage erhoben. 9 Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Die Förderungsfähigkeit ergebe sich bereits daraus, dass der T. GmbH eine staatliche Anerkennung zugrunde liege. Die Bezirksregierung E. habe nämlich der T. GmbH für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Bescheiden vom 23. Mai 2007 und vom 3. Mai 2010 eine staatliche Anerkennung gemäß § 7 Abs. 1 ASiG i. V. m. § 14 Abs. 1 ASiG und § 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII erteilt. Die zuletzt bis zum 31. Mai 2015 verlängerte Anerkennung enthalte u. a. folgende Nebenbestimmungen: Die Bezirksregierung E. sei über die Zahl der Prüfungen zu unterrichten (Ziff. 6), Änderungen im Lehrplan seien mitzuteilen (Ziff. 8), Beauftrage der Bezirksregierung dürften jederzeit zur Überprüfung der Anerkennung an den Lehrgängen teilnehmen (Ziff. 9) und diesen ist auf Wunsch auch die Teilnahme an den Lernerfolgskontrolle zu ermöglichen (Ziff. 10). 10 Die Prüfungsordnung der T. GmbH entspreche zudem der Prüfungsordnung des BUK, die auf bundeseinheitlichen Kriterien basiere und auf Punkt 11 des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 29. Dezember 1997 beruhe. Im Rahmen der Anerkennung der T. GmbH durch die Bezirksregierung E. sei ausdrücklich auf diese Prüfungsordnung des BUK Bezug genommen worden. Damit handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Abschluss, der nur tatsächlich von privaten Ausbildungsträgern ausgeführt werde. Der Beklagte selbst entsende Mitarbeiter zur T. GmbH, um dort eine Ausbildung zu absolvieren. 11 Der Beklagte verkenne darüber hinaus den Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 AFBG, da die Anerkennung ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 i. V. m. § 14 ASiG beruhe. Die Anerkennung beziehe damit nicht nur den Prüfungslehrgang, sondern auch den Prüfungsabschluss einschließlich der Prüfungsordnung ein. Zumindest liege ein gleichwertiger Fortbildungsabschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor. Es komme nicht darauf an, ob die Bezirksregierung E. bei der Anerkennung die eventuelle Förderfähigkeit der Ausbildung prüfe, vielmehr sei die Förderfähigkeit lediglich Folge der Anerkennung. 12 Zudem legte der Kläger eine Abschlussurkunde der Q. GmbH vom 9. Januar 2014 vor, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme der beantragten Fortbildung ergibt. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid vom 14. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Lehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 1. Juli 2013 bis zum 16. Januar 2014 bei der Q1. GmbH Aufstiegs-fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt zudem vor: Eine schriftliche Zusicherung dahingehend, dass der Lehrgang förderungsfähig sei, sei nicht erfolgt; etwaige Telefonate zwischen der T. GmbH und dem Beklagten könnten einen solchen Anspruch nicht begründen. Es komme nicht darauf an, dass der Aufbau der Ausbildung auf dem o. g. Fachaufsichtsschreiben beruhe und die Bezirksregierung E. den Lehrgang anerkannt habe. Durch die staatliche Anerkennung werde die Ausbildung nicht gleichzeitig öffentlich-rechtlich geregelt. Die Prüfungsordnung der T. GmbH baue lediglich auf dem Fachaufsichtsschreiben auf, ergebe sich aber nicht hieraus. Auch sei die Prüfungsordnung des BUK keine öffentlich-rechtliche Prüfung. Die BUK bzw. die DGUV als ihr Nachfolger sei schließlich als rechtsfähiger Verein und nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisiert. 18 Bei der Prüfung von Anträgen zur Anerkennung von Ausbildungslehrgängen nach § 7 ASiG i. V. m. §§ 14 ASiG, 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII erfolge nach Aussage von Herrn V. von der Bezirksregierung E. keine Prüfung zur eventuellen Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Es würden allein die fachlichen und organisatorischen Anforderungen anhand des sog. DGUV Report 2/2012 „Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Optimierung 2012“ geprüft. Weder die Inhalte des Ausbildungsförderungsgesetzes noch des Fernunterrichtsschutzgesetzes seien Bestandteil dieses Anerkennungs-verfahrens. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte 1 des Beklagten, Beiakte 2 der Bezirksregierung E. ) ergänzend Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der begehrten Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Fortbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Die von dem Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme ist nicht förderungsfähig im Sinne des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG). Förderungsfähig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen, gleichwertigen Fortbildungs-abschlüssen nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen anerkannter Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. 23 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da die Fortbildungsmaßnahme schon nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG entspricht. 24 Die Fortbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit bereitet nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AFBG auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung vor. Weder die genannten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes noch der Handwerksordnung sehen Regelungen der Prüfungsordnung zu der in Rede stehenden Fortbildung vor. 25 Ferner greift auch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG nicht ein, da die von dem Kläger durchgeführte Fortbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht auf einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vorbereitet. 26 Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG ist zwar weit gefasst, da hiervon auch solche gleichwertigen Einzelfälle mit umfasst sind bzw. hierunter subsumiert werden können, die vor der Gesetzesänderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I 2009 S. 1314) unter § 2 Abs. 1 a AFBG a. F. fielen. Nach dieser vorigen Regelung konnte das Bundesministerium für Bildung und Forschung „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass eine Förderung auch für nicht in Absatz 1 [§ 2 Abs. 1 AFBG n. F.] bezeichnete Fortbildungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 [§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AFBG n. F.] genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind“. 27 Siehe hierzu BT-Drs. 16/10996, S. 21. Die Regelung wurde wegen fehlender Notwendigkeit und mangels Relevanz aufgehoben. 28 Allerdings sind schon nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG „bundes- oder landesrechtliche Regelungen“ der Fortbildung erforderlich. Aus dem Zusammenhang zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AFBG folgt hieraus, dass auch nach dieser Alternative nur Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen gleichwertig und damit förderungsfähig im Sinne der Vorschrift sind. Dabei wird zudem eine Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung vorausgesetzt. Verbandsintern geregelte Maßnahmen sollen hingegen nicht gefördert werden. 29 So auch VG Minden, Urteil vom 7. November 2008 - 6 K 443/08 -, juris Rn. 15, zum insoweit inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a. F.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2006 - 7 S 1666/05 -, juris Rn. 22, ebenfalls zur alten Rechtslage; Trebes/Reifers, AFBG, 4. Nachlieferung Mai 2008, § 2 Anm. 2.2.3. 30 Eine Prüfung ist dabei nur dann öffentlich-rechtlich, wenn sie in bundes-, landes- oder kammerrechtlichen Vorschriften geregelt ist, 31 BT-Drs. 14/7094, S. 15. 32 Allein bei anerkannten Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c AFBG und Abschlüssen, die auf den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft beruhen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG), sind Ausnahmen von diesem Prinzip vorgesehen, nach denen private Abschlüsse und Regelungen für eine Förderungsfähigkeit ausreichen. Hintergrund dieser Gesetzessystematik ist, dass in diesen Fällen auch ohne eine öffentlich-rechtliche Regelung in einer Rechtsnorm eine hinreichende staatliche Einflussnahme und ein die Förderung rechtfertigender Qualitätsstandard gewährleistet ist. 33 Vgl. BT-Drs. 14/7094, S. 15. 34 Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahme insbesondere Fortbildungen im sozialen Bereich und im Gesundheitsbereich stärken, 35 BT-Drs. 16/10996, S. 20 f. 36 Vorliegend ist die Prüfung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht in einer derartigen öffentlich-rechtlichen Regelung, sondern verbandsintern geregelt. Der Fernlehrgang der T. GmbH beruht auf der Prüfungsordnung der Q1. GmbH mit Stand Juli 2007, die unstreitig keine öffentlich-rechtliche Regelung darstellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Prüfungsordnung der „Prüfungsordnung für die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit beim Bundesverband der Unfallkassen“ mit Stand Juli 2005 entspricht. Auch diese Prüfungsordnung des BUK ist nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Sie wurde nämlich vom BUK erlassen, der seit 2007 zur DGUV gehört und wie diese als eingetragener Verein organisiert ist. 37 Die Prüfungsordnung des BUK ist zwar zurückzuführen auf ein Gesamtkonzept, das wiederum auf dem Fachaufsichtsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Dezember 1997 (III b 7-36042-4) gründet. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung stellte mit diesem Fachaufsichtsschreiben Grundsätze für die Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit auf und sah vor, dass für den Qualitätsnachweis nach § 7 ASiG nach bundeseinheitlichen Kriterien erarbeitete Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden (Punkt 11), 38 siehe den Abdruck des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Dezember 1997 (III b 7-36042-5) in: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)/Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (Hrsg.), DGUV Report 2/2012 „Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Optimierung 2012“ (2. Aufl., August 2012), S. 281 ff. 39 Diese Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch das Fachaufsichtsschreiben führen allerdings nicht dazu, dass die von der T1. GmbH erstellte Prüfungsordnung zu einer öffentlich-rechtlichen Regelung wird. Die Prüfungsordnung der T1. GmbH ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Fachaufsichtsschreiben, sondern ist allenfalls eine Folge des Schreibens und der daraus entwickelten Grundsätze für die Lernerfolgskontrolle in diesem Bereich. 40 Allein bei dem in dem Fachaufsichtsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Bezug genommenen § 7 ASiG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Regelung. Jedoch bestimmt diese nicht die Prüfung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern stellt allein Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf, die der Arbeitgeber zu beachten hat. Diese bestehen darin, dass der Arbeitgeber als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen darf, die Anforderungen wie etwa das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur erfüllen. Bestimmungen zur abzulegenden Prüfung bzw. der Prüfungsordnung sind damit gerade nicht getroffen. § 7 ASiG unterscheidet sich insofern auch von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AFBG genannten Vorschriften und ist insoweit nicht gleichwertig. § 53 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes etwa legt ausdrücklich fest, dass die durch Rechtsverordnung erlassenen Prüfungsregelungen die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren festzulegen hat. An derartigen Bestimmungen fehlt es bei § 7 ASiG. 41 Gleiches gilt für § 14 Abs. 1 ASiG, der eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen in Bezug auf Maßnahmen der Arbeitgeber vorsieht, die der Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten dienen. Auch diese Vorschrift genügt nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG, da allenfalls mittelbar die Prüfung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit hiervon umfasst ist, aber keine ausdrückliche Regelung der Prüfungsordnung getroffen ist. 42 Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VII führt zu keiner anderen Bewertung der Förderungsfähigkeit der Fortbildung, da auch diese Vorschrift nicht konkret die Prüfung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestimmt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der DGUV Unfallverhütungsvorschriften erlassen über Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung u. a. bei Fachkräften für Arbeitssicherheit zu treffen hat. Hiermit sind ebenfalls keine inhaltlichen Regelungen zur Prüfungsordnung getroffen. 43 Die Fortbildung erfüllt ersichtlich auch nicht die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c AFBG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, da es sich weder um eine Ergänzungsschule im Sinne der Norm noch um einen Förderungsabschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft handelt. 44 Auch die der T1. GmbH gewährte staatliche Anerkennung seitens der Bezirksregierung E. führt zu keiner anderen Bewertung der Förderungsfähigkeit der Fortbildung. Die staatliche Anerkennung bezieht sich auf die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf der Grundlage von § 7 ASiG i. V. m. §§ 14 ASiG, 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Dabei erfolgt insbesondere eine Prüfung dahingehend, ob die fachlichen und organisatorischen Anforderungen des DGUV Reports 2/2012 „Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Optimierung 2012“ erfüllt sind. Voraussetzung der Anerkennung ist u. a., dass der Lehrgang der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der DGUV erarbeiteten Ausbildungskonzeption und den Ausbildungsmaterialien entspricht. Dies bemisst sich danach, dass der Lehrgangsträger sich entweder ganz oder teilweise diesen Ausbildungsmaterialien bedient oder gleichwertige Materialien einsetzt. Nach Auskunft der in diesem Fall für die Anerkennung zuständigen Bezirksregierung E. wird in diesem Zusammenhang abgeglichen, ob die eingereichte Prüfungsordnung dem Muster des DGUV Reports 2/2012 entspricht, ohne dabei die Förderungsfähigkeit der Maßnahme zu prüfen. 45 Vgl. zum Anerkennungsverfahren Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)/Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (Hrsg.), DGUV Report 2/2012 „Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Optimierung 2012“ (2. Aufl., August 2012), S. 262 ff. 46 Eine staatliche Anerkennung kann allerdings allein im Fall von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c AFBG die Förderungsfähigkeit der Fortbildung rechtfertigen. Dies hängt damit zusammen, dass bei diesen privaten Fortbildungsstätten die Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist, die Prüfungen staatlich beaufsichtigt werden, gegen die Prüfungsentscheidung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und damit auch ohne die Regelung in einer Rechtsnorm ein gerechtfertigter Qualitätsstandard gewährleistet ist, 47 vgl. BT-Drs. 14/7094, S. 15. 48 Eine weitere Berücksichtigung und damit Ausnahme des oben genannten Grundsatzes der öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ausdrücklich nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist die gegenüber der T1. GmbH erfolgte staatliche Anerkennung, die zuletzt mit Bescheid vom 3. Mai 2010 verlängert wurde, nicht geeignet, die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zu begründen. Die in den Nebenbestimmungen der Anerkennung getroffenen Regelungen führen entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht zu einer Förderungsfähigkeit, da sie die genannten Grundsätze nicht beeinflussen. Dass der Beklagte beispielsweise selbst Mitarbeiter bei der Klägerin ausbilden lässt, ist für die Aufstiegsfortbildungsförderung nicht von Bedeutung. 49 Eine Förderungsfähigkeit der Fortbildung lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte gegenüber der T. GmbH telefonisch eine generelle Förderungsfähigkeit der Fortbildung bestätigt haben soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist eine solche Zusicherung nicht schriftlich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgt und kann überdies im Verhältnis des Klägers zum Beklagten keinen Anspruch begründen. 50 Die so beschriebene fehlende Förderungsfähigkeit der Fortbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit resultiert maßgeblich daraus, dass die Prüfungsordnung bundeseinheitlich vom BUK geregelt wird und den jeweiligen (privaten) Anbietern allein als Muster-Prüfungsordnung zur Verfügung gestellt wird. Diese müssen die Prüfungsordnung für ihren Lehrgang letztlich selbst regeln. Hierdurch entsteht ein Umsetzungsbedarf, bei dem die Anbieter die Musterregelungen zwar ihrem Wesen nach nicht unterschreiten dürfen, jedoch einzelne Regelungen ausdifferenzieren können. 51 So ausdrücklich Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)/Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (Hrsg.), DGUV Report 2/2012 „Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Optimierung 2012“ (2. Aufl., August 2012), S. 226 Fn. 1: „Die nachfolgende Muster-Prüfungsordnung beinhaltet Mindestanforderungen für die bundeseinheitliche Durchführung von Lernerfolgskontrollen. Aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen können sie von einzelnen Ausbildungsträgern fortgeschrieben und ausdifferenziert werden, solange die hier niedergelegten Anforderungen in ihrem Wesensgehalt nicht unterschritten werden.“ 52 Der hierdurch entstehende Umsetzungsspielraum steht der Förderungsfähigkeit der Fortbildung vor allem deswegen entgegen, da die mit der Voraussetzung der öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung bezweckte staatliche Einflussnahme – unabhängig von der weiter zu berücksichtigen Frage der Qualitätssicherung – nicht gewährleistet ist. Ob etwas anderes gelten würde, wenn anstelle des BUK bzw. der DGUV als Nachfolgerin die jeweiligen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts für ihren jeweiligen Bereich selbst eine Prüfungsordnung erlassen würden, kann dahinstehen. Die bislang allein vorliegende bundeseinheitliche Muster-Prüfungsordnung genügt den Anforderungen, wie dargelegt, jedenfalls nicht. 53 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.