Beschluss
9 Nc 11/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0415.9NC11.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie – die Antragstellerin – vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin (1. klinisches Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2014 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO NRW in der hier noch maßgeblichen Fassung der Siebten Änderungsverordnung vom 24. Juni 2013 (GV.NRW. 2013, 384) sind in Bezug auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität antragsberechtigt allein solche Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben haben. Ein solcher innerkapazitärer Zulassungsantrag, bezogen auf einen Studienplatz in – wie hier – einem höheren Fachsemester, muss gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 VergabeVO NRW für das Sommersemester (SS) bis zum 15. März 2014 (Ausschlussfrist) bei der Hochschule eingegangen sein. Die Antragstellerin hat trotz entsprechender Hinweise und Fristsetzung in der gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen solchen innerkapazitären Zulassungsantrag fristgerecht bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Vorgelegt worden ist allein der unter dem 25. März 2014 datierte außerkapazitäre Zulassungsantrag. Im Übrigen scheitert der verfolgte Anspruch aber auch deshalb, weil gerichtlich vergabefähige außerkapazitäre Studienplätze für das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2014 bei der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden können. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 in der Fassung der ÄnderungsVO vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. 2014, 54, 101) ist die Zulassungszahl (Auffüllgrenze) für das erste klinische Fachsemester des Studiengangs Medizin (SS 2014) an der WWU Münster auf 111 festgesetzt worden. Diese Studienplatzzahl ist für das 1. klinische Fachsemester nach der – in ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht zweifelhaften – Mitteilung der Antragsgegnerin an das Gericht vom 9. April 2014 im Leitverfahren Medizin des SS 2014 – 9 Nc 2/14 -) zum Stand 8. April 2014 ausgebracht worden. Die normierte Zulassungszahl von 111 ist beanstandungsfrei. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität in den klinischen Fachsemestern des verfahrensbetroffenen Studiengangs zum Studienjahr 2013/2014 , wozu das SS 2014 zählt, bereits in den auf das Wintersemester 2013/2014 bezogenen Eilverfahren überprüft und keinen Anlass zu Beanstandungen gefunden. Auf die Gründe der Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 – 9 Nc 86/13 bzw. 9 Nc 104/13 – u. a., www.nrwe.de und juris, an denen festgehalten wird, wird verwiesen. Die Beschlüsse des Gerichts sind, nachdem einzelne dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren ebenfalls erfolglos geblieben sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 -, www.nrwe.de und juris, rechtskräftig geworden. Darauf, dass nach der bereits angeführten Mitteilung der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 die Summe der in den klinischen Fachsemestern zum SS 2014 insgesamt eingeschriebenen Studierenden der Medizin (= 713) die Summe der für diese – höheren - Fachsemester insgesamt festgesetzten Sollzahlen (= 666) um die Zahl 47 übersteigt, was die Antragsgegnerin sogar zu Saldierungen (§ 25 Abs. 3 VergabeVO NRW) berechtigen würde, kommt es damit nicht einmal an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.