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Beschluss

5 L 261/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0401.5L261.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der (sinngemäß gestellte) Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 73/14 gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013 hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. 5 Die unter dem 14. Februar 2014 vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der ausführlichen Begründung der Vollziehungsanordnung hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war (Warnfunktion). 6 Die vom Gericht gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die angefochtene Verfügung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtmäßig erweist. 7 Rechtsgrundlage der Anordnung des Ruhens der Approbation ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO). Zwar wird in der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners nominell § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO als Rechtsgrundlage für die Ruhensanordnung genannt; insoweit handelt es sich, wie die zugehörige Begründung und auch die in der Anhörung erfolgte Benennung der zutreffenden Vorschrift deutlich machen, erkennbar um eine versehentliche Falschbezeichnung. 8 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO entfallen ist, d.h. wenn der Betreffende nachträglich in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet geworden ist. In zutreffender und rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung auf der Grundlage des fachpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. T. N. vom 23. Juli 2013 und der weiteren dort angeführten Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller gegenwärtig gesundheitlich nicht als geeignet anzusehen ist, den ärztlichen Beruf auszuüben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 9 Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren rechtfertigt demgegenüber keine ihm günstigere Bewertung. Dies gilt zunächst für die von ihm behauptete Durchführung privater regelmäßiger Urintests auf Dihydrocodein unter Beaufsichtigung seiner Ehefrau. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Angaben lassen sich hieraus schon mangels objektiver Überprüfbarkeit ersichtlich keine belastbaren Erkenntnisse herleiten. Soweit der Antragsteller darüber hinaus hervorhebt, dass er dem Antragsgegner angeboten habe, in regelmäßigen Abständen Drogenscreenings durchzuführen, und meint, dies sei die einzige Möglichkeit, seine gesundheitliche Geeignetheit für die Ausübung des Arztberufes nachzuweisen, macht dies nur deutlich, mit welcher Beharrlichkeit er sich jeglicher Krankheitseinsicht widersetzt. Der Gutachter Prof. Dr. med. T. N. ist in überzeugender Weise angesichts des sich aus dem Urintest hergeleiteten Rückfalls des Antragstellers zu dem Ergebnis gelangt, dass zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit als Arzt eine Entgiftung, eine mehrwöchige Entwöhnungsbehandlung und – erst daran anschließend - eine langfristige intensive Überwachung erforderlich ist, während derer ein potentieller Arbeitgeber über die Abhängigkeitserkrankung informiert sein muss. Dem hat der Antragsteller nichts Substantielles entgegengesetzt. Im Gegenteil: Das nachfolgende Verhalten des Antragstellers, in der angefochtenen Verfügung auf Seite 5 bis 8 ausführlich dargelegt, bestätigen die Erkenntnisse des Gutachters in eindrucksvoller Weise. 10 Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners steht in Einklang mit den Vorgaben des § 114 VwGO. Der Antragsgegner hat dem in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Recht auf Berufsfreiheit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gefahren für die Gesundheit der Patienten bei einer Behandlung durch einen unter Suchtmitteleinfluss stehenden Arzt gegenübergestellt und dabei dem Patientenwohl den Vorrang eingeräumt. 11 Die hier vorliegende Gefahrensituation rechtfertigt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung. Sie begegnet namentlich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Die Vollzugsanordnung stellt einen selbständigen Eingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen der noch im verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Ruhensanordnung hinausgeht, und erfordert deshalb auch eine eigenständige Prüfung am Maßstab der Verfassungsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG. Nur überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. für Dritte befürchten lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine vorläufige Berufsuntersagung, wie sie die Anordnung des Ruhens der Approbation darstellt, ihrer Natur und dem Willen des Gesetzgebers nach auf sofortigen Vollzug hin angelegt sein muss, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Personenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll. Die Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht (vgl. § 6 Abs. 2 BÄO) dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patienten/Patientinnen vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist oder (vorübergehend) nicht mehr bejaht werden kann. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 13 B 177/10 – und vom 6. Juli 2011 – 13 B 648/11 - , unter: juris.de. 13 In Bezug auf den Antragsteller liegt – namentlich mit Blick auf seine fehlende Krankheitseinsicht - eine konkrete Gefahr für Patienten vor, auf Grund derer es angezeigt ist, die Ruhensanordnung sofort wirksam und vollziehbar werden zu lassen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwert-festsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertpraxis des OVG NRW (vgl. o.a. Beschlüsse).