Urteil
8 K 2670/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0123.8K2670.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Am 16. August 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin vier Container zur Sammlung von Altkleidern auf dem Grundstück L. in F. (G1. ) an der Außenwand zu einem Einkaufsmarkt der Firma L1. abgestellt hat. Das Grundstück L. steht im Eigentum der Beklagten und wird als Fußgängerzone genutzt. Eine ausdrückliche Widmung als öffentliche Verkehrsfläche ist nach Auskunft der Beklagten nicht erfolgt. 3 Die Beklagte wies Herrn U. , einen Mitarbeiter der Klägerin, am 16. August 2012 telefonisch darauf hin, dass die Container ohne Genehmigung auf städtischen Flächen aufgestellt worden seien. Sie forderte ihn auf, die Container am kommenden Tag zu entfernen. Herr U. führte an, die Aufstellung sei mit der Firma L1. abgestimmt, er gehe davon aus, dass die Container auf Flächen der Firma L1. aufgestellt seien. 4 Am folgenden Tag teilte der Marktleiter des Einkaufsmarktes der Firma L1. der Beklagten mit, die Aufstellung der Altkleidercontainer sei nicht mit ihm abgestimmt. Es habe zwar Gespräche zwischen der Klägerin und der Firma L1. über die Aufstellung von Altkleidercontainern gegeben. Am jetzigen Standort sei der Verbleib der Container aber nicht vorgesehen. Die Beklagte forderte die Klägerin zunächst telefonisch auf, die Container bis 11.30 Uhr zu entfernen. Anderenfalls würden die Container von Mitarbeitern des Baubetriebshofes der Beklagten abgeholt und zwischengelagert. Dort könnten sie dann gegen Zahlung einer Entschädigung für den entstandenen Aufwand abgeholt werden. Mit anschließender schriftlicher Ordnungsverfügung vom 17. August 2012 forderte die Beklagte die Klägerin erneut auf, die auf dem Platz L. in F. aufgestellten vier Altkleidercontainer bis 11.30 Uhr zu entfernen, und drohte ihr die Entfernung der Container durch Mitarbeiter des städtischen Betriebshofes auf Kosten der Klägerin an. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Wie am gestrigen Tage festgestellt worden sei, habe die Klägerin in F. auf dem Platz L. in der Fußgängerzone vier Altkleidercontainer aufgestellt. Hierbei handele es sich um eine städtische Grundstücksfläche. Eine Genehmigung zur Aufstellung der Container sei weder beantragt noch erteilt worden. Im Übrigen sei eine Genehmigungsfähigkeit auch nicht gegeben, da durch die Aufstellung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde. 5 Am gleichen Tag um 12.00 Uhr wurden die Container durch den Baubetriebshof der Beklagten abgeholt. 6 Mit Schreiben vom 31. August 2012 bat die Klägerin die Beklagte um Übersendung einer Ablichtung der vollstreckungsrechtlichen Festsetzungsverfügung, da die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels ihr bislang nicht bekannt gegeben worden sei. Zugleich bat die Klägerin um eine Ablichtung der Widmungsverfügung für die Fläche, auf denen die Container aufgestellt waren. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 2012 mit: Einer Festsetzung der Ersatzvornahme habe es nicht bedurft, da die Beklagte gemäß § 22 StrWG NRW unmittelbar habe tätig werden dürfen. Eine explizite Widmungsverfügung der Fläche L. liege nicht vor. Die öffentliche Verkehrsfläche L. sei dem ältesten Straßenbestand der Stadt F. zuzurechnen. Das Herstellungsdatum sei zwischen 1940 und 1945 zu datieren. In Nordrhein-Westfalen gebe es Widmungen erst seit dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes im Januar 1962. Somit sei die Straße bereits nach früherem preußischen Recht öffentlich geworden und nicht dem Widmungsakt nach dem Straßen- und Wegegesetz unterworfen. 7 Am 20. September 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 17. August 2012 sowie die Verurteilung der Beklagten, die eingezogenen Altkleidersammelbehälter an die Klägerin herauszugeben, beantragt. Zur Begründung trägt sie vor: Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei zulässig. Die Verfügung vom 17. August 2012 habe sich erledigt. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Es liege eine Wiederholungsgefahr vor. Die Klägerin wolle weiterhin die Kleidercontainer an der Hauswand der Firma L1. aufstellen, die Beklagte werde wiederum die Entfernung verlangen und auf die Erforderlichkeit einer Genehmigung verweisen. Zentral von Bedeutung sei daher, ob es sich bei der Aufstellungsfläche unmittelbar vor der Hauswand um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßen und Wegegesetzes handele. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung könne die Beklagte auch nicht dadurch verneinen, dass es sich bei nicht vorhandener Genehmigungsbedürftigkeit um einen unerlaubten Eingriff in das Eigentum der Stadt gehandelt habe. Selbst wenn die Stadt tatsächlich Eigentümerin der Verkehrsfläche sei, könne sie einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht durch einen Verwaltungsakt durchsetzen. Da nicht klar sei, ob sich die Nutzung nach öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Regime richte, bestehe für die Klägerin, die sich selbstverständlich auch in Zukunft rechtmäßig verhalten möchte, ein erhebliches Feststellungsinteresse. Zudem bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der extrem kurzen Fristsetzung der Beklagten zur Beseitigung der Container. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Es fehle an der Voraussetzung, dass die Container auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Flächen aufgestellt worden seien. Auch für den Fall, dass die Fläche im Eigentum der Stadt stehe, sei die Verfügung rechtswidrig. Die von der Beklagten hilfsweise vorgetragene Verletzung ihres Eigentums könne nicht unter Zuhilfenahme eines Verwaltungsakts beseitigt werden. 8 Im Dezember 2012 hat die Klägerin die Container beim Bauhof der Beklagten abgeholt und in Besitz genommen. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Herausgabe der Container in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. August 2012 rechtswidrig gewesen ist. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt sie vor: Es besteht kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin. Für die Bescheidung zukünftiger Sondernutzungsanträge der Klägerin bzw. der von ihr eventuell ohne erteilte Genehmigung vorgenommenen Sondernutzungen komme es auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 17. August 2012 nicht an. Die Klägerin habe nämlich unstreitig keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung zur Aufstellung von Kleidercontainern, geschweige denn zur Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung. Die Erteilung einer Genehmigung stehe vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Selbst die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin unterstellt, es handele sich vorliegend nicht um die Nutzung einer öffentlichen Straßen- und Wegefläche, könne die Klägerin hieraus keinen Anspruch auf Aufstellung der Kleidercontainer herleiten. Ohne die Genehmigung der Beklagten, die Eigentümerin der streitigen Fläche sei, sei der Klägerin die Nutzung der Fläche nur in Ausübung verbotener Eigenmacht möglich. Im Übrigen sei die Ordnungsverfügung auch rechtmäßig und habe die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 17 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist unzulässig. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 17. August 2012. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich nicht aus einer Wiederholungsgefahr. 18 Eine Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, 19 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1989 – 7 B 108/89 –, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 12 A 1423/11 –, Juris. 20 Die Gefahr des erneuten Erlasses einer gleichartigen Ordnungsverfügung der Beklagten besteht nicht, denn die Klägerin wird bei lebensnaher Betrachtung Container zur Sammlung von Altkleidern nicht ohne vorherige Zustimmung der Beklagten an der Stelle auf dem Grundstück L. in F. platzieren, auf dem die Container im August 2012 aufgestellt worden waren. Zu der Aufstellung der Container ist es aufgrund von Missverständnissen gekommen. Zum einen ging die Klägerin davon aus, es liege die Zustimmung der Firma L1. zu der Aufstellung der Container an dieser Stelle vor. Tatsächlich hatte es zwar Gespräche zwischen der Klägerin und der Firma L1. gegeben. Am fraglichen Standort sollten die Container nach dem Willen der Firma L1. aber nicht aufgestellt werden. Zum anderen ging die Klägerin fälschlicherweise davon aus, dass die Firma L1. die Verfügungsgewalt über den Aufstellungsort besitzt. Die Beklagte ist aber Eigentümerin der Fläche. Da die Klägerin in diesem Verfahren deutlich gemacht, sich in Zukunft rechtmäßig verhalten zu wollen, wird sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Container nicht wieder auf dem Grundstück L. aufstellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück L. eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt. Handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, benötigt die Klägerin zur Aufstellung von Sammelcontainern unzweifelhaft eine Sondernutzungserlaubnis. Ist das Grundstück kein Bestandteil einer öffentlichen Verkehrsfläche, darf die Klägerin aufgrund der Eigentümerstellung der Beklagten die Container ebenfalls nicht ohne deren Zustimmung an diesem Ort platzieren. Das von der Klägerin zugesagte rechtstreue Verhalten schließt somit eine Wiederholungsgefahr aus. 21 Auch unter anderen Gesichtspunkten besteht kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe der Container entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat vorprozessual eine Herausgabe der Container nicht verweigert. Insofern bestand für die Klägerin kein Anlass zur Klageerhebung. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.