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Urteil

20 K 1277/13.BDG

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:0122.20K1277.13BDG.00
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Tenor

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in E. geboren. Er besuchte bis Sommer 1982 die Realschule und daran anschließend bis zum 31. Juli 1984 die Fachoberschule für Technik. Dort erlangte er die Fachhochschulreife. Von 0000 bis 0000 studierte er an der Fachhochschule in C. in der Fachrichtung „Elektro- und Nachrichtentechnik“ und legte die Abschlussprüfung am 00.00.0000 mit Erfolg ab. Mit Urkunde vom 00.00.0000 wurde ihm der Titel „Diplom-Ingenieur“ verliehen. Am 00.00.0000 trat der Beklagte als technischer Fernmeldeinspektoren-anwärter in den Dienst der ehemaligen Deutschen Bundespost, Fernmeldeamt S. , ein. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst wurde er mit Wirkung zum 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum technischen Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die letzte Beförderung erfolgte zum 00.00.0000 in das Amt eines technischen Fernmeldeamtsrats. In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2007 erhielt der Beklagte 11 und in der für das Jahr 2008 10 von 20 Punkten mit dem zusammenfassenden Gesamtergebnis „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“. Vom 00.00.0000 an war der Beklagte unter Wegfall der Besoldung von seinem Dienst bei der E1. U. AG, einem der drei Nachfolge-unternehmen der E1. C1. , für eine Tätigkeit bei der E1. U. O. GmbH (00 00P), einer Tochtergesellschaft der E1. U. AG, beurlaubt. Die Beurlaubung wurde im Rahmen des der Disziplinarklage zugrunde-liegenden Ermittlungsverfahrens zum 1. Mai 2010 beendet. Dem Beklagten wurden mit seiner Zustimmung ab diesem Tag Tätigkeiten als Referent Technikbereitstellung IP in dem Unternehmen 00 00 im Zentrum Technik in N. zugewiesen. Diese Tätigkeiten übte er bis zu seiner Suspendierung vom 9. Mai 2011 aus. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. Der Beklagte ist unverheiratet und hat keine Kinder. Nach seinen Angaben ist eine Schwerbehinderung zu 50 % anerkannt. Gegen ihn laufe – so sein Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung – ein Privatinsolvenzverfahren. Mit Verfügung vom 00.00.0000 leitete der Vorstand der E1. U. AG das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, weil dieser im Verdacht stand, durch die Verbreitung pornografischer Bilder im Internet in strafrechtlich relevanter Weise gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich außerdienstlich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen zu haben. Darüber hinaus wurde ihm zur Last gelegt, sein dienstliches Arbeitsplatzsystem (Laptop) während der Dienstzeit für die private Nutzung des Internets verwendet und private Bilddateien von diversen CDs darauf gespeichert zu haben. Anlass für die Einleitung des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens war eine am 00.00.0000 durch die Kriminalpolizei durchgeführte Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Beklagten auf der I. Straße 00 in N. in dem durch die Staatsanwaltschaft N. gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Verbreitung pornografischer Schriften zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin B. U1. , Az. 540 Js 82/10. Das Disziplinarverfahren wurde - ebenfalls mit Verfügung vom 00.00.0000 - gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 dehnte der Vorstand der E1. U. AG das Disziplinarverfahren auf weitere Handlungen aus. Auch die diesen Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalte waren sämtlich Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Im Rahmen zweier weiterer, wegen des erneuten Verdachts der Verbreitung pornografischer Schriften gegen den Beklagten geführter Ermittlungsverfahren wurde am 00.00.0000 und nochmals am 00.00.0000 sein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der E1. U. AG in N. durch Beamte der Kriminalpolizei durchsucht. Hierbei wurden jeweils ein dienstlicher Laptop, diverse CDs und andere Speichermedien beschlagnahmt und anschließend ausgewertet. Bei gleichfalls durchgeführten Durchsuchungen seiner Wohnung wurden nicht nur Computer nebst Speichermedien aufgefunden und sichergestellt, sondern auch eine geringe Menge an Marihuana und eine Anlage zum Anbau von Cannabispflanzen, weswegen ebenfalls strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen wurden. Insgesamt führte die Staatsanwaltschaft N. zwischen Februar 2010 und Oktober 2011 gegen den Beklagten sieben strafrechtliche Ermittlungsverfahren. In dem ersten dieser Verfahren wurde er durch das Amtsgericht X. , Az. 44 Ds 540 Js 82/10 – 163/10, am 00.00.0000 wegen Verbreitung pornografischer Schriften in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit Nachstellung, jeweils zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin B. U1. , zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil, gegen das die Staatsanwaltschaft N. Berufung eingelegt hatte, ist seit dem 00.00.0000 rechtskräftig. Das siebte Verfahren endete mit einer Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht X. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 45,00 Euro wegen Besitzes von 2 Gramm Marihuana am 00.00.0000. Die anderen fünf strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden durch die Staatsanwaltschaft N. ohne Erhebung einer Anklage entweder gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts (so das Verfahren Az. 44 Js 358/10 wegen Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und das Verfahren Az. 540 Js 1121/11 wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) oder gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die in dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 00.00.0000 verhängte Strafe (so die Verfahren Az. 540 Js 565/10 und Az. 540 Js 979/10 wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) bzw. gemäß § 31 des Betäubungsmittelgesetzes wegen Geringfügigkeit (so das Verfahren Az. 290 Js 145/10) eingestellt. Wegen der dem Dienstherren bekannt gewordenen Strafverfahren wurde der Beklagte mit Verfügung vom 00.00.0000 vorläufig seines Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurden seine Dienstbezüge um 25 % gekürzt. Seine Bruttobezüge in der Besoldungsgruppe A 12 beliefen sich im Mai 2011 nach der Kürzung auf 2.895,56 Euro monatlich. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Bezügekürzung hatte der Beklagte angegeben, monatliche Belastungen von 3.214,89 Euro zu haben, allerdings ohne hierfür entsprechende Nachweise zu erbringen. Nachdem alle oben erwähnten sieben Strafverfahren gegen den Beklagten abgeschlossen waren, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 00.00.0000 fortgesetzt. Auf Antrag seines damaligen Verfahrens-bevollmächtigten erfolgte die Untersuchung und Begutachtung des Beklagten, der sich in der Zeit vom 22. Mai 2012 bis zum 12. Juli 2012 in einer psychiatrischen Klinik aufhielt, auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M. , H. . In seinem Gutachten vom 00.00.0000 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, bei dem überdurchschnittlich intelligenten Beklagten liege zwar eine abnorme Persönlichkeitsausformung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und schizoiden Anteilen vor, zusätzlich habe er nach eigenen Angaben zeitweise illegale Betäubungsmittel konsumiert, seine Schuldfähigkeit aber sei dadurch nicht erheblich eingeschränkt und schon gar nicht aufgehoben gewesen. Am 00.00.0000 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, als beurlaubter und aktiver Beamter gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich inner- und außerdienstlich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, vorsätzlich verstoßen und dadurch schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben. Dies komme insbesondere durch die sieben strafrechtlichen Ermittlungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren zum Ausdruck, in deren Rahmen mehrfach polizeiliche Durchsuchungen der Diensträume der E1. U. AG durchgeführt worden seien, die den Dienstfrieden und die dienstlichen Abläufe erheblich gestört hätten. Der Beklagte habe während der Dienstzeit auch dienstliche Arbeitsplatzsysteme für die Verwirklichung der von ihm begangenen Straftaten benutzt. Im Einzelnen wirft die Klägerin dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen vor: 1. a) Ende 2009/Anfang 2010 habe er als beurlaubter Beamter durch das Verbreiten pornografischer Bilder und Texte im Internet zum Nachteil und gegen den Willen der Frau U1. gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Diese Handlungen des Beklagten waren Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens, das mit der Verurteilung durch das Amtsgericht X. zu einer Bewährungsstrafe endete. b) Bei diesen strafrechtlich relevanten Handlungen habe der Beklagte sein dienstliches Arbeitsplatzsystem (Laptop) während der Dienstzeit für die private Nutzung des Internets verwendet, dabei private Bilddateien, nämlich pornografische Bilder von Frau U1. , darauf gespeichert und damit die Gefahr des Einbringens von Viren/Trojanern auf sein Arbeitsplatzsystem und daran angeschlossenen Systeme zumindest billigend in Kauf genommen. 2. a) Der Beklagte habe auch nach dem Ende seiner Beurlaubung zum 00.00.0000 als aktiver Beamter weiterhin pornografische Bilder von Frau U1. gegen ihren Willen im Internet verbreitet. b) Dabei habe er sein privates Arbeitsplatzsystem (Laptop) und private Kommunikationssysteme während der Dienstzeit für private Zwecke genutzt. 3. Der Beklagte habe auch pornografische Bilder seiner ehemaligen Lebensgefährtin B1. L. ohne deren Einverständnis ins Internet gestellt. 4. Der Beklagte habe trotz des laufenden ersten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Az. 540 Js 82/10 – Staatsanwaltschaft N. , erneut pornografische Bilder von Frau U1. gegen ihren Willen ins Internet gestellt und derartige Bilder, begleitet von anzüglichen Texten, an deren Nachbarn und Bekannte versandt. 5. Der Beklagte habe unerlaubt sogenannte „Crack“-Programme, die der Umgehung von Kopierschutz auf Datenträgern dienen, benutzt und sich damit einer unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken schuldig gemacht. 6. Der Beklagte sei am 12. Februar 2010 im Besitz von Cannabisprodukten und einer Anlage zum Anbau von Cannabispflanzen gewesen und habe damit gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen. 7. Der Beklagte sei am 4. April 2011 wiederum im Besitz von Marihuana gewesen und habe damit erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Das Gericht hat das Disziplinarverfahren gemäß § 56 Satz 1 BDG beschränkt und die mit der Klageschrift erhobenen Vorwürfe zu Nr. 1b, 2b, 3, 5, 6 und 7 ausgeschieden. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe als beurlaubter und als aktiver Beamter gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich inner- und außerdienstlich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, vorsätzlich verstoßen und dadurch schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anzuordnen. Der Beklagte ist der Ansicht, die gebotene prognostische Gesamtwürdigung aller erheblichen Gesichtspunkte müsse dazu führen, von der Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme abzusehen. Er habe sich bei der Begehung der Verfehlungen in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens in Form von Schmerzensgeldzahlungen bereits vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht X. vom 00.00.0000 habe er seine Reue tätig zum Ausdruck gebracht und durch sein Geständnis in der Hauptverhandlung Frau U1. erspart, als Zeugin aussagen zu müssen. Er habe sich nach der Verhandlung vor dem Amtsgericht X. wohlverhalten und sich auch in psychotherapeutische Behandlung begeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Personal- und Ermittlungsakten sowie der beigezogenen sieben Strafakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. I. Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet das Gericht gemäß § 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 1. Dabei geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht bezüglich des ersten Vorwurfs, der nach der gemäß § 56 Satz 1 BDG erfolgten Beschränkung verblieben ist, s.o. Nr. 1 a, von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht X. in seinem seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Urteil vom 00.00.0000, Az. 44 Ds 540 Js 82/10 – 163/10, festgestellt hat. Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem Strafverfahren sind, wenn dieses – wie hier – denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG in einem Disziplinarverfahren für das Disziplinargericht bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die im Strafurteil getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind. In diesem Fall hat das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG die erneute Prüfung der Feststellungen zu beschließen. Die sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ergebende Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf von verschiedenen Gerichten unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen. Dementsprechend sind die Disziplinargerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachen-feststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 –, juris, m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts X. in dem Urteil vom 00.00.0000 nicht offenkundig unrichtig im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG. Der Beklagte selbst hat in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 die mit der Anklage der Staatsanwaltschaft N. vom 00.00.0000 gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB in Tateinheit, § 52 StGB, mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 3 StGB und mit Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB in der Zeit von Mai 2009 bis Januar 2010 zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin B. U1. eingeräumt. Er hat sich dabei nicht darauf beschränkt, die gegen ihn in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe pauschal zu bestätigen, sondern hat laut Gerichtsprotokoll vom 00.00.0000 0000 in seiner Einlassung zur Sache den Tatzeitraum, den die Staatsanwaltschaft zugrundegelegt hatte, noch modifiziert und erweitert. Die durch das Amtsgericht in seinem Urteil getroffenen Feststellungen beruhen demnach auf einem glaubhaften Geständnis des Beklagten. In der Haupt-verhandlung ist zudem ein Vergleich protokolliert worden, nach dem der Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro an die Geschädigte zahlen sollte. Die Wiedergutmachung durch Zahlung eines Geldbetrages hatte der Beklagte kurz vor Durchführung der Hauptverhandlung in einem an die Geschädigte gerichteten und dem Amtsgericht in Kopie übersandten Brief, in dem er sie auch um Verzeihung bat, angeboten. Zweifel an der Richtigkeit der durch das Strafgericht getroffenen Feststellungen haben sich danach nicht ergeben. In den Urteilsgründen heißt es: Spätestens seit dem 20.05.2009 stellte der Angeklagte auf der Internetseite „www.000000000.net“ pornografische Bilder der Zeugin U1. ein, die er mit ihrem Einverständnis während der Beziehung beider Personen hergestellt hatte. Die Bilder veröffentlichte er unter verschiedenen Profilnamen, die er im Namen der Geschädigten ohne ihr Wissen angelegt hatte. Zu den Bildern verfasste er jeweils pornografische Texte, die von der Geschädigten herrühren sollten. Unter anderem hinterlegte er unter den jeweiligen Fotos ihren tatsächlichen Namen, ihre Adresse sowie ihre telefonische Erreichbarkeit und Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit als selbstständige Heilpraktikerin, Selbsthilfelehrerin und Tanzlehrerin. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, die Zeugin nach Beendigung ihrer Beziehung öffentlich und in ihrem Bekanntenkreis verächtlich zu machen und sie zu schädigen. Im einzelnen kam es unter anderem zu folgenden Handlungen durch den Angeklagten: Am 20.05.2009 erstellte er das Profil „000000000“ auf der Internetseite „000000000“. Unter diesem Profil stellte er sodann unter anderem am 02. und 03.08.2009 Bilder der Geschädigten ein, die diese in einem gemeinsamen Urlaub nackt unter anderem auf einem Bett sowie am Strand liegend zeigen, wobei die Zeugin die Beine gespreizt hat und die Schamlippen auseinanderzieht. Auf weiteren Bildern ist die Scheide der Zeugin in Großaufnahme zu sehen. Am 03.07.2009 erstellte er das Pseudonym „0000000“ und stellte auch unter diesem Profil die bereits genannten Bilder der Geschädigten ein. Am 15.07.2009 erstellte er das Profil „0000000“ und stellte unter diesem Profil erneut entsprechende Bilder der Zeugin auf der genannten Internetseite ein. Am 04.12.2009 erstellte er das Profil „0000000“ und stellte an diesem Tag und in der Folgezeit, unter anderem am 08.12.2009, am 22.12.2009 sowie im Januar 2010 diverse pornografische Bilder der Geschädigten ein. Zu diesem Profil gab er die tatsächliche Adresse der Geschädigten, ihren Namen sowie ihre Handynummer an. Dazu schrieb er unter anderem folgenden Text: „Ich genieße meine Lust. Und brauche viel Sex. Ich bin absolut schamlos und treibe es gern mit jedem. Mit meinen Freunden, Bekannten, meinen Kunden und Patienten. Ich liebe das Nacktsein. Ich genieße Berührungen. Ich liebe es, nackt zu sein, am liebsten wäre ich immer nackt und würde mich gerne so allen zeigen. Meinen Freunden, Bekannten und meinen Kunden und Patienten. Einfach allen. Jeder kann gerne wissen, wie meine Brüste, meine Beine, mein Hintern und meine Pussy aussieht. Jeder darf mich berühren, gerne auch in der Öffentlichkeit. Und ich mag es, wenn viele Hände mich berühren. Und wenn ich dann mit viel Körperkontakt ausgiebig gefickt werde. Ich genieße endlich meinen Körper, meine volle Lust und teile das gerne. Und ich genieße es, wenn ihr mich benutzt. Ich mag es, gefesselt zu werden, zum Beispiel an einen Baum auf einem Parkplatz und von jedem, der will, durchgefickt zu werden.“ Außerdem schrieb er zu dem Profil unter anderem: „Hallo, ich bin die nymphomane Hobbyhure B. U1. aus F. . Ich arbeite in F. als Heilpraktikerin. Und ich gebe Bauchtanzunterricht bei der S1. in P. . ..... Durch meine vielen Tantra-Seminare bin ich einfach total geil und absolut hemmungslos und ich liebe es, umarmt zu werden, zu küssen, zu schmusen. Und ich genieße es total, berührt zu werden, am ganzen Körper .... Wenn du mir mal begegnest, kannst du mir gerne sofort deinen Finger in meine feuchte Möse stecken. ... Ich habe auch angefangen, meine Patienten nackt zu behandeln, das führt dann natürlich dazu, dass ich am Schluss der Behandlung von meinen Patienten gevögelt werde.“ Die Zeugin U1. erhielt an ihre Emailadresse „000000. @000000.de“, die der Angeklagte ebenfalls auf der Internetseite angegeben hatte, von verschiedenen Männern Emails, in denen sie auf die Bilder und die eingestellten Texte angesprochen wurde. Am 28.01.2010 versendete der Angeklagte an berufliche Bekannte der Zeugin mit der Emailadresse „0000000000. de“ unter der Emailadresse „000000000“ im Namen der Zeugin eine Email, in der er sich als B. ausgibt und über ihre sexuellen Neigungen spricht. Dieser Email hatte er einen Link auf die Seite „0000000000“ und dort auf die eingestellten Fotos sowie drei Fotos, die die Geschädigte nackt zeigten, angehängt. Die Geschädigte leidet seitdem unter Alpträumen und Angstzuständen. Zudem hat sie Angst um ihren persönlichen Ruf sowie um ihre berufliche Existenz.“ Der durch das Amtsgericht X. festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 StGB in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß § 201a StGB und mit Nachstellung gemäß § 238 StGB. 2. Noch während dieses erste strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig war – nur kurze Zeit nach der Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes am 12. Februar 2010 sowie nach seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 16. März 2010 und nachdem das Disziplinarverfahren am 15. März 2010 eingeleitet worden war - verbreitete der Beklagte im April 2010 erneut pornografische Bilder der Frau U1. mit entsprechenden Texten und unter Angabe ihrer wahren Personalien über das Internet, Vorwurf Nr. 4 der Disziplinarklage. Bei Eingabe des Namens B. U1. wurden Nutzer in der Folgezeit zu mehreren Internetseiten verlinkt, u.a. „0000000000“, „00000000000“, „0000000000“, auf denen pornografische Bilder der Geschädigten zu sehen waren. Außerdem schrieb der Beklagte Frau U1. selbst und einige ihrer Nachbarn unter Bekanntgabe des Links zu den entsprechenden Internetseiten an. So sandte der Beklagte unter der Emailadresse „0000000000“ am 20. April 2010 um 17:13 Uhr unter dem Betreff „Fickluder B. U1. “ und unter Beifügung von zwei pornografischen Fotos folgende Email an die Geschädigte: „Hallo, du geile Ficksau B. , wow du bist ja vielleicht ein geiles Luder, dich so ungeniert, so ganz offen ohne die geringsten Hemmungen mit Namen und Adresse so scharf zu präsentieren. Was sagen denn deine Freunde und Nachbarn dazu? Und dein tolles Lächeln. Ich habe dir mal zwei Fotos von dir beigepackt, die mir besonders gefallen. Wann können wir uns denn mal treffen? Möchte gern noch weitere Fotos von dir machen und dich ausgiebig durchficken. U3. “ Etwa zwei Stunden später, am 20.April 2010 um 19:17 Uhr, schrieb der Beklagte unter der Email-Adresse „000000000“ Nachbarn der Geschädigten mit den Email-Adressen 00000000, 000000000, 00000000 wie folgt an: „Hallo, wußten Sie schon, dass Ihre Nachbarin B. U1. geile Nacktfotos im Internet eingestellt hat?! http: // www. 0000000/ 0000000/ 0000 /000 0000000, http: // www.0000000 / 00000/ 0000000 / 0000_ 0/pos_ 0 pos_0/000 469660 / Ficksau _B. _U1. _aus_F. ; oder http//000000000.000/00000000000=0000000 und http // 0000000 / 000000000 = 0000000 0000000. Viel Spaߠ U2. “ Einer der Empfänger dieser Email, der Vermieter der Frau U1. D. X1. , erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Verbreitung von Pornografie. Das insofern nach einer Strafanzeige der Geschädigten vom 00.00.0000 durch die Staatsanwaltschaft N. gegen den Beklagten eingeleitete zweite Strafverfahren, Az. 540 Js 565/10, in dessen Rahmen am 00.00.0000 erneut seine Wohnung und sein Arbeitsplatz polizeilich durchsucht wurden, ist zwar durch Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 00.00.0000 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig im Hinblick auf die durch das Amtsgericht X. im Urteil vom 00.00.0000 verhängte Strafe eingestellt worden. Ein gemäß § 57 Abs. 1 Satz1 BDG für das Disziplinargericht bindendes Urteil liegt demnach – im Unterschied zum ersten disziplinarrechtlichen Vorwurf – nicht vor. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft hindert das Disziplinargericht jedoch nicht an einer eigenständigen Bewertung des Sachverhalts, soweit er im Disziplinarverfahren festgestellt wurde, zumal es sich bei § 154 StPO um eine Vorschrift handelt, deren Ziel die Verfahrensbeschleunigung durch Abschichtung und Teilverzicht auf Strafverfolgung ist und deren Anwendung gerade nicht bedeutet, dass die Tat nicht erwiesen ist. Das Gericht legt hier den von der Klägerin dargestellten Sachverhalt, s.o. zu Nr. 4 sowie den Inhalt der beigezogenen Strafakten seinen Feststellungen zugrunde. Der Beklagte hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin nicht bestritten. Auch sonst haben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt der von der Geschädigten U1. am 00.00.0000 gegen den Beklagten erstatteten Anzeige falsch gewesen sein könnte, nicht ergeben. Die Bewertung des Sachverhalts durch das Gericht ergibt, dass der Beklagte mit diesem Verhalten am 20. April 2010 erneut den Straftatbestand des § 201a Abs. 1 und Abs. 3 StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen -, verwirklichte, indem er eine befugt von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befand, hergestellte Bildaufnahme wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich machte und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzte. Tateinheitlich liegt eine Beleidigung der Frau U1. gemäß § 185 StGB vor, da die sexualbezogenen Veröffentlichungen durch den Beklagten zusätzlich eine herabsetzende Bewertung der Geschädigten enthalten. 3. Auch nachdem die Beurlaubung des Beklagten nach Einleitung des disziplinarischen Ermittlungsverfahrens durch Auflösungsvertrag mit der 0000 GmbH vom 22. April 2010 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 beendet worden war und er wieder als aktiver Beamter tätig war, ließ er nicht von der Begehung ähnlich gelagerter Taten, wiederum zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin U1. , ab, Vorwurf Nr. 2 a der Disziplinarklage. Unter anderem am 28. Februar 2011 stellte er einen Beitrag ins Internet, in dem er Frau U1. – unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift und unter Hinzufügung von pornografischen Fotomontagen der Geschädigten mit entsprechenden pornografischen Texten - als Besucherin eines Swinger-Clubs in T. darstellte. Auch wegen dieser neuerlichen Tat erstattete die Geschädigte am 00.00.0000 Strafanzeige wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen; das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft N. unter dem Aktenzeichen 540 Js 1121/11 geführt. Am 1. April 2011 wurden erneut die Wohnung und der Arbeitsplatz des Beklagten durch die Kriminalpolizei durchsucht. Es wurde ein sogenannter „Tor“- Browser, ein Hilfsmittel zur spurenlosen Aufspielung von Dateien ins Internet, und eine MicroSD-Karte mit Fotos und Fotomontagen der Bilder von Frau U1. aufgefunden und sichergestellt. Am 00.00.0000 erstattete Frau U1. durch die von ihr beauftragte Rechtsanwältin eine weitere Strafanzeige gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, die zu dem Verfahren 540 Js 1121/11 genommen wurde, und legte ein ärztliches Attest vom 17. Oktober2011 vor, aus dem sich ergibt, dass sie wegen der im Internet kursierenden Nacktfotos unter Schlaflosigkeit, Angstattacken und Verfolgungsangst litt und sich deshalb seit Februar 2011 in ärztlicher - auch stationärer - Behandlung befand. Dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 25.10.2011 gemäß § 170 Abs. 1 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Ein das Disziplinargericht bindendes Strafurteil liegt demnach auch hinsichtlich dieser Tat nicht vor. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Inhalt der von der Geschädigten U1. erstatten Strafanzeigen auch in diesem Fall richtig war. Der Beklagte hat im Disziplinarklageverfahren nicht bestritten, dass auch diese Vorwürfe zutreffend sind. Soweit er im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2014 vortragen lässt, „im Vorfeld der Hauptverhandlung“ (vom 25. November 2010 vor dem Amtsgericht X. ) seien eine ganze Reihe von Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden, deren Anlass allerdings nicht nur in seiner Person gelegen habe, sondern auch darin zu sehen sei, dass „Trittbrettfahrer“ anschließend Bilder erneut eingestellt hätten, kann darin kein erhebliches Bestreiten des klägerischen Vortrags hinsichtlich des Vorwurfs zu Nr.2 a (s.o.) gesehen werden. Zum einen ist das Vorbringen des Beklagten völlig unsubstantiiert. Zum anderen bezieht er sich mit seinen Einwendungen auf Ermittlungsmaßnahmen „im Vorfeld der Hauptverhandlung“, die angeblich im Ergebnis dazu geführt haben sollen, dass weitere Verfahren gegen ihn eingestellt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass Ermittlungen im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 sich keinesfalls auf ein erst am 00.00.0000 angezeigtes Geschehen vom 00.00.0000 beziehen konnten. Durch dieses neuerliche Einstellen von pornografischen Fotos der Geschädigten mit textlichen Hinweisen auf angeblich häufige Besuche in einem Swingerclub verwirklichte der Beklagte erneut vorsätzlich die Straftatbestände der Verbreitung pornografischer Schriften, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, der Nachstellung und der Beleidigung gemäß §§ 184 Abs. 1, 185, 201a Abs. 1 und Abs. 3, 238 StGB. Das Strafurteil vom 00.00.0000 war zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig; es entfaltete gleichwohl deutliche Warnfunktionen, über die der Beklagte sich mit der Begehung seiner neuerlichen Taten hinwegsetzte. II. Die Würdigung der zugrundezulegenden Feststellungen ergibt, dass sich der Beklagte eines einheitlichen, sehr schweren inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Er hat zum einen außerhalb des Dienstes – während der Zeit seiner Beurlaubung vom 1. Dezember 2008 bis zum 1. Mai 2010 - gegen seine Pflicht zu achtungs-und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) in der Fassung vom 5. Februar 2009, hier der Pflicht zur Beachtung und Befolgung von Gesetzen, verstoßen. Denn er hat durch die von ihm in dem Zeitraum zwischen Mai 2009 und Januar 2010 tateinheitlich begangenen Vergehen gemäß §§ 184 Abs. 1, 201a Abs. 1, 238 Abs. 1, 52 StGB strafrechtliche Vorschriften verletzt. Hierbei handelte er in der Absicht, seiner ehemaligen Lebensgefährtin durch herabwürdigende Darstellungen in der Öffentlichkeit Schaden zuzufügen, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte. Das Amtsgericht X. hat in seinem gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil vom 00.00.0000 für die Kammer bindend festgestellt, dass der Beklagte in mehreren Fällen pornografische Bilder seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Geschädigten B. U1. , ohne deren Einverständnis und – wie ihm bewusst war – gegen deren Willen im Internet veröffentlichte, wobei er ihre Anschrift und ihre Handynummer mit einstellte sowie Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit machte. Die Tathandlungen erstreckten sich über den Zeitraum vom 20. Mai 2009 bis zum 28. Januar 2010. Da der Beklagte vom 1. Dezember 2008 an für eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der E1. U. AG, der E1. O. GmbH (0000), beurlaubt worden war und diese Beurlaubung erst mit Wirkung vom 1. Mai 2010 beendet wurde, erfolgten die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, soweit sie mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurden, nicht während seiner Zeit als aktiver Beamter, sondern während der Beurlaubungsphase, d.h. nicht während der Ausübung seines Dienstes als Beamter. Von der sich aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebenden Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes war der Beklagte aber nicht etwa dadurch befreit, dass er Beschäftigter der privatrechtlich organisierten E1. U. AG bzw. – unter gleichzeitiger beamtenrechtlicher Beurlaubung - einer ihrer Tochtergesellschaften geworden war. Artikel 143b Abs. 3 GG legt fest, dass die bei der E1. C1. tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen, in die das Sondervermögen der E1. C1. gemäß Artikel 143b Abs. 1 GG umgewandelt worden war, beschäftigt werden. Im Falle einer Beurlaubung bleibt das Pflicht- und Treueverhältnis, in dem der Beamte steht, grundsätzlich – insbesondere auch bei längerwährender Beurlaubung aus besonderem Anlass – uneingeschränkt bestehen. Durch die mit seinem Einverständnis erfolgte Beurlaubung des Beklagten für eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der E1. U. AG wurde er für den Beurlaubungszeitraum zwar von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht gegenüber seinem Dienstherren, nicht aber von seinen allgemeinen, sich aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis ergebenden Grundpflichten, hier insbesondere auch der Wohlverhaltenspflicht, entbunden. Die Pflicht zur Beachtung der für jedermann geltenden Strafgesetze als Bestandteil der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten besteht während der Beurlaubung uneingeschränkt fort. vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000, - 1 D 4.99 -, juris = BVerwGE 111, 231,und BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001, -1 D 4.01-, juris. Der Beklagte hat nach Maßgabe dieser Grundsätze durch sein Verhalten eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, da das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis bei der 0000 GmbH kein Dienst im Sinne des Bundesrechts war. Für die auf die drei Nachfolgeunternehmen der E1. C1. , die E2. Q. AG, die E2. Q1. AG und die E2. U. AG, übergegangenen Beamten wird in § 4 Abs. 1 Q2. (Q3. ) ausdrücklich geregelt, dass deren berufliche Tätigkeit als Dienst gilt. Folglich sind Pflichtverstöße im Rahmen des Dienstes als innerdienstliche Pflichtverletzungen zu werten. Jedoch stellt die Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der in § 1 Q4. genannten Aktiengesellschaften – hier bei der E2. U. O. GmbH – keinen Dienst im Sinne von § 4 Abs.1 Q3. dar. Solche Tochterunternehmen werden zum einen nicht unmittelbar vom Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes erfasst, zum anderen dient gerade die Beurlaubung aus dem Dienst einer von diesem Gesetz erfassten Aktiengesellschaft dem Zweck, ein sich nur nach privatrechtlichen Regeln bestimmendes Arbeitsverhältnis zu begründen. vgl. BVerwG, a.a.O. Das außerdienstliche, strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beklagten stellt auch ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar. Nach dieser Vorschrift liegt ein Dienstvergehen vor, wenn Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese qualifizierenden Voraussetzungen für außerdienstliche Dienstvergehen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn es liegt ein Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn ein Beamter – wie hier – bei Begehung der Pflichtverletzung beurlaubt ist, können Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Amt beschädigt sein, denn eine Beurlaubung ist ihrer Natur nach nur vorübergehender Natur. Nach ihrer Beendigung kehrt der Beamte regelmäßig auf einen vergleichbaren Dienstposten zurück. Eine disziplinare Reaktion auf ein Fehlverhalten ist gegenüber dem beurlaubten Beamten erforderlich, wenn die während der Beurlaubung begangene Pflichtverletzung einen dienstlichen Bezug aufweist, der eine sanktionslose Rückkehr in sein Amt verbietet. Das strafbare Verhalten des Beklagten beeinträchtigt in besonderem Maße das in ihn als Beamten gesetzte Vertrauen in seine persönliche Integrität. Er hat sich dabei eines Verhaltens schuldig gemacht, welches mit dem schärfsten Unwerturteil belegt ist, das die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, der Kriminalstrafe. Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden, führen bereits ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung. vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, - 2 C 83/08 -, BVerwGE 136, 173 Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei dem von dem Beklagten verwirklichten Delikt. Der Beklagte nutzte die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Internets, um seine ehemalige Lebensgefährtin sowohl in ihrem Bekanntenkreis durch gezielte Übersendung von diskriminierenden und beleidigenden pornografischen Emails mit Bildanhängen als auch in der breiten Öffentlichkeit durch Einstellen pornografischer Bilder und Texte unter Angabe der wahren Identität der Geschädigten in Verruf zu bringen und sie den Belästigungen einer nicht zu begrenzenden Anzahl von Internutzern auszusetzen in der Absicht, ihr dadurch zu schaden. Hierbei handelte der Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg und führte sein Vorhaben in mehreren Teilakten aus. Wie sich aus den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen ergibt, veröffentlichte er unter anderem am 3. nd 15. Juli 2009, am 2. und 3. August 2009, am 8. und 22. Dezember 2009 und im Januar 2010 unter verschiedenen, von ihm erstellten Profilen Bild- und Textdateien mit pornografischem Inhalt und schrieb am 28. Januar 2010 Bekannte und Nachbarn der Geschädigten unter Benutzung des Namens der Geschädigten an, wobei er deren angeblichen sexuelle Neigungen darstellte. Hierbei handelte es sich nicht etwa um ein Augenblicksversagen des Beklagten aus einer trennungsbedingten Enttäuschung heraus, sondern um eine gezielte Kampagne, deren Inhalte sich über Monate hinweg immer mehr steigerten und das Opfer zunehmend in seiner Lebensführung beeinträchtigten, was die Absicht des Beklagten war. Die Geschädigte, die von verschiedenen Männern in Emails auf die Veröffentlichungen angesprochen wurde, war diesem Vorgehen des Beklagten schutzlos ausgeliefert. Sie litt aufgrund dessen unter Schlafstörungen und Angstzuständen und hatte berechtigte Angst um ihren persönlichen Ruf und ihre berufliche Reputation. Das strafbare außerdienstliche Verhalten des Beklagten ist außerdem in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums im Sinne von § 77 Abs. 1 BBG zu beeinträchtigen. Denn eine derartige vorsätzliche Straftat, die auf die Vernichtung der privaten und beruflichen Existenz einer Person zielt und die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist, stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, mit der das Ansehen des Berufsbeamtentums auch im Ansatz nicht vereinbar ist. Auch die weitere, noch während der Beurlaubungsphase begangene Straftat vom 20. April 2010, s.o. Nr. 4, die nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Urteils vom 00.00.0000 ist (die dort angeklagten und abgeurteilten Taten erstreckten sich über den Zeitraum vom 20. Mai 2009 bis zum 28. Januar 2010), die aber mit der gleichen Intension und trotz des bereits laufenden ersten Strafverfahrens vom Beklagten begangen wurde, stellt eine schwerwiegende außerdienstliche Pflichtverletzung dar, die in besonderem Maße geeignet ist, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen. Es handelt sich um einen eklatanten Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, die insbesondere die Verpflichtung enthält, keine Straftaten zu begehen, und der auch beurlaubte Beamte unterliegen. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten lässt auch nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10-, juris, m.w.N. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die nach dem Gutachten von Prof. Dr. M. vom 24. September 2012 bestehende abnorme Persönlichkeit des Beklagten derart nachhaltig geändert hätte, dass er künftig seine (Grund-) Dienstpflichten einhalten würde. Er selbst hat lediglich pauschal geltend gemacht, er werde künftig die Gewähr dafür bieten, seinen Dienst in Einklang mit seinen Pflichten auszuüben. Im Kern erschöpft sich sein Vorbringen insbesondere in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2014 in einer dahingehenden Behauptung. Auch die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen tragen diese Behauptung nicht. Die Atteste sind schon aus Zeitgründen nicht aussagekräftig, weil sie lediglich den Zeitraum bis Juni 2012 umfassen und damit offen bleibt, wie sich die Persönlichkeit des Beklagten heute darstellt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auch Atteste der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. N1. -G1. aus B2. -W. vorlegt und vorträgt, die psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungen hätten „Früchte getragen“, ist diese Darstellung – abgesehen von der fehlenden Substanz - angesichts der Angaben, die Frau Dr. N1. -G1. gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. M. im September 2012 machte, nicht nachvollziehbar. Frau Dr. N1. -G. berichtete dem Sachverständigen nämlich u.a., dass der Beklagte während der Behandlungszeit unzuverlässig und zur Mitarbeit nicht bereit gewesen sei. Er habe mit persönlicher Zielsetzung über seine psychische Verfassung getäuscht. Er sei nur gekommen, wenn es um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegangen sei. Sie habe sich benutzt gefühlt. Eine ehrliche Grundlage für Therapie sei nicht vorhanden gewesen. Auch aus den anderen Arztberichten über in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführte Therapien lässt sich eine nachhaltige positive Veränderung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Behandlungsbedarf wegen der bei ihm vorliegenden Persönlichkeitsstörung nicht mehr gegeben wäre. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Konkretisierung im Vortrag des Beklagten sieht das Gericht keinen Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Es war und ist zunächst Sache des Beklagten, eine positiver Persönlichkeitsänderung konkret und nachvollziehbar darzulegen. Allein der Umstand, dass er derzeit in einer Lebensgemeinschaft mit einer Frau lebt, lässt eine andere Beurteilung seiner Persönlichkeit nicht zu, zumal auch zu dieser Lebensgemeinschaft keine näheren Ausführungen gemacht worden sind. Dementsprechend bestehen die sich aus dem gravierenden Fehlverhalten des Beklagten ergebenden Vorbehalte fort; es ist weiterhin zu befürchten, dass er nicht die Autorität genießt, auf die er zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Darüber hinaus beging der Beklagte nach dem Ende seiner Beurlaubung zum 1. Mai 2010 als Beschäftigter der E1. U. AG - und damit mit den Pflichten eines aktiven Beamten ausgestattet - weitere, ähnlich gelagerte Straftaten, die innerdienstliche Pflichtverstöße im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG darstellen. Er setzte nämlich seine Internetattacken gegen die Geschädigte U1. fort, auch nachdem er durch das Amtsgericht X. am 00.00.0000 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Am 28. Februar 2011 stellte er einen Beitrag ins Internet, in dem Frau U1. unter Hinzufügung von pornografischen Fotomontagen und Texten als Besucherin eines Swinger-Clubs dargestellt wurde. Hierzu benutzte er während der Dienstzeit sein dienstliches Arbeitsplatzsystem. Zu diesem Zeitpunkt war das disziplinarische Ermittlungsverfahren bereits seit fast einem Jahr anhängig; über die beabsichtigte Suspendierung war der Beklagte bereits unterrichtet worden. Das Strafurteil vom 00.00.0000 war zwar noch nicht rechtskräftig, weil die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte; es entfaltete jedoch bereits Warnfunktion. Der Beklagte handelte bei allen Pflichtverletzungen auch vorsätzlich und schuldhaft. Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestehen nicht. Nach dem im Rahmen des disziplinarischen Ermittlungsverfahrens auf Anregung des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 24. September 2012, gegen dessen Richtigkeit keine Einwände erhoben wurden, liegt bei dem überdurchschnittlich intelligenten Beklagten eine kombinierte narzistische Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und schizoiden Anteilen bei gleichzeitigem zeitweisen Suchtmittelmissbrauch vor. Trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung – so der Sachverständige - sei jedoch seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit nicht eingeschränkt und schon gar nicht aufgehoben gewesen. Das Gericht hat Inhalt und Ergebnis des Gutachtens seinen Feststellungen zugrundgelegt, da sich Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen nicht ergeben haben. Insbesondere boten die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. Januar 2014 zu der gesundheitlichen Konstitution des Beklagten keinen Anlass, an der zu den Tatzeiten vollumfänglich bestehenden Schuldfähigkeit zu zweifeln. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen stammen aus dem Zeitraum zwischen Mai 2011 und Juni 2012 und bescheinigen allenfalls – soweit sie überhaupt fachlich fundiert erscheinen – das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-störung mit depressiven Tendenzen und den Gebrauch von Amphetaminen und Benzodiazepinen. Ein Hinweis darauf, dass die Schuldfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, das Unrecht einer Handlung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, des Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt aufgehoben oder auch nur erheblich eingeschränkt gewesen wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Attesten und dem Vortrag des Beklagten nicht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, weil die Dienstpflicht, keine Straftaten zu begehen, für jeden Beamten ohne weiteres einsehbar ist. III. Das von dem Beklagten begangene inner- und außerdienstliche, einheitliche Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme erforderlich, die Entfernung aus dem Dienst. Bei der Bemessung der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist von dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes dient, auszugehen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit beschädigt hat. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen werde oder wenn die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist. vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2011, - 3d A 711/10 –, juris. Im vorliegenden Fall ist von einer vollständigen Zerstörung des Vertrauens des Dienstherren in die persönliche Integrität des Beklagten auszugehen, die durch die kriminelle Intensität seiner strafbaren Handlungen, den langen Tatzeitraum und die bewusst herbeigeführten gravierenden Auswirkungen auf die Geschädigte hervorgerufen wurde. Gleichzeitig ist die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit gravierend und nicht wieder gut zu machen. Milderungsgründe, auf Grund derer das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten trotz dessen Dienstvergehen noch nicht als unheilbar zerstört anzusehen wäre, sind nicht zu erkennen. Der Beklagte hat trotz Kenntnis der gegen ihn anhängigen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht Abstand genommen von seinem kriminellen Plan zur Zerstörung bzw. Beschädigung des Ansehens seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Er hat hierfür auch dienstliche IT-Systeme während der Dienstzeit genutzt. Es kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Restvertrauen des Dienstherrn in den Beklagten vorhanden wäre. Insbesondere wirkte sich bei der Abwägung nicht entscheidend zugunsten des Beklagten aus, dass er im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht X. am 00.00.0000 einen gerichtlichen Vergleich abschloss, in dem er sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 13.000,00 Euro an die Geschädigte, die als Nebenklägerin zugelassen war, verpflichtete. Er kam seinen Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich nur bis Juni 2012 nach und stellte die Zahlungen dann ein. Dass die Zahlungseinstellung nach der unsubstantiierten Behauptung des Beklagten im Verhandlungstermin Folge seiner Privatinsolvenz war, kann ihn nicht entlasten. Die Geschädigte jedenfalls muss die durch die Insolvenz erschwerte Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betreiben, die – soweit festgestellt werden konnte – bisher erfolglos verlief. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte die Zahlungsverpflichtung in dem Hauptverhandlungstermin vor dem Strafgericht nicht (nur) uneigennützig zum Zwecke der Wiedergutmachung eingegangen ist, sondern (auch), um ein milderes Urteil zu erreichen, was ihm ausweislich der Urteilsgründe gelungen ist. Die Verfehlungen des Beklagten liegen auch noch nicht so lange zurück, dass wegen des Zeitablaufs eine Milderung der an sich erforderlichen Disziplinarmaßnahme angemessen erschien. Ebenso unerheblich war der Umstand, dass der Beklagte bis zu den hier in Rede stehenden Verfehlungen disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die gesetzmäßige und dienstrechtlich einwandfreie Führung eines Beamten stellt die Regel dar und kann – jedenfalls bei einem erheblichen strafbaren Vorgehen der vorliegenden Art - nicht als besonders positives Verhalten mit der Folge einer Maßnahmenmilderung honoriert werden. Schließlich haben auch die dienstlichen Leistungen des Beklagten kein durchgreifendes Gewicht. Sie sind zuletzt als den Anforderungen entsprechend beurteilt worden; über dem Durchschnitt liegende Leistungen hat er damit nicht gezeigt. Die durchzuführende Prognose ergibt insgesamt, dass die Ansehens-schädigung des Beklagten derart schwer wiegt, dass sie nicht wieder gut zu machen ist. Es kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, den Beklagten angesichts seiner Verfehlungen weiter zu beschäftigen. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände musste die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als die nach der in den Taten zu Tage getretenen Persönlichkeit des Beklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung angemessene, aber auch erforderliche Maßnahme verhängt werden. IV. Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG vorgesehene Gewährung des Unterhaltsbeitrags in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG ganz oder teilweise auszuschließen oder die Gewährung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG über sechs Monate hinaus zu verlängern. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen und zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.