Beschluss
9 L 681/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1219.9L681.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung ihres auf das Steuerjahr 2011 bezogenen Gewerbesteuerbescheides - nebst Nebenforderungen - vom 30. Juli 2013 vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 des Finanzamtes N. vom 30. Juli 2013 ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung auszusetzen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Allerdings ist der Antrag statthaft. Ist - wie vorliegend - der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes von der Vollziehung ausgesetzt worden und streiten der Steuerschuldner und die hebeberechtigte Gemeinde ausschließlich um die Frage, ob die Gemeinde die Vollziehung ihres hierauf aufbauenden Gewerbesteuerbescheides aussetzen muss - zur Vollziehungsaussetzung als solche ist sie nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO wegen der vorhergehenden Entscheidung des Finanzamtes dem Grunde nach verpflichtet -, ohne dies von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ist das vorläufige Rechtsschutzbegehren auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu richten, 6 Vgl. etwa: Beschluss des Gerichts vom 16. April 2013 – 9 L 176/13 – (rk.), n. v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 1996 - 22 B 133/96 - , vom 26. November 1996 - 22 B 2682/96 – und vom 22. März 2002 – 14 B 237/02 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2009 – 4 M 29/09 -, juris und Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO 269/02 -, juris. 7 Der Antrag ist aber in der Sache unbegründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für eine - hier allein in Betracht kommende - Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht im Verständnis der §§ 123 Abs. 3, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. 8 Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides 2011 vom 30. Juli 2013 durch die Antragsgegnerin ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch setzt, weil die Entscheidung, ob eine Sicherheit verlangt wird oder nicht, gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 AO im Ermessen der Behörde steht, eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Antragstellers dahin voraus, dass auf die Anforderung eine Sicherheitsleistung (als Bedingung der Vollziehungsaussetzung) zwingend verzichtet werden müsste. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 – 14 B 237/02 -. 10 Die Voraussetzungen für eine solche Ermessensreduzierung ist indes weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr ihre Entschließung, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 55.000,00 Euro und damit gerundet in Höhe der Hälfte der streitbetroffenen Gewerbesteuerforderungen 2011 nebst Zinsen und Zuschlag zu verlangen, nachdem das Finanzamt N. in seiner Aussetzungsmitteilung vom 28. August 2013 die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich der Entscheidung der Gemeinde vorbehalten hat (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO), auf der Grundlage einer sachgerechten Ermessensbetätigung getroffen. Der Entscheidung ist eine Anhörung vorausgegangen. An der Tragfähigkeit der die Antragsgegnerin bestimmenden Gründe, die in dem hierauf bezogenen Bescheid vom 1. Oktober 2013 im Einzelnen unter Hinweis auf das insoweit Platz greifende Ermessen dargestellt worden sind und an denen die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren festhält, hat sich bis zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nichts Grundlegendes verändert. 11 Sicherheit kann nach der gesetzlichen Ordnung von der hebeberechtigten Gemeinde trotz Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides durch das Finanzamt verlangt werden, um Steuerausfällen vorzubeugen. Dies liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Steuerausfälle können die Erfüllung der öffentlichen, der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gefährden. Das Gewicht des öffentlichen Interesses steigt mit der Höhe der Steuerforderung. Je höher diese und damit auch das Ausfallrisiko ist, umso eher wird dem Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung zugemutet werden können, 12 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Dezember 1983 - 14 S 2599/83 – sowie VG München, Urteil vom 11. Oktober 2007 – M 10 K 06.146 -. 13 Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin Sicherheit für auf das Steuerjahr 2011 bezogen entsprechend einem wirksamen Grundlagenbescheid geschuldete Gewerbesteuern und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt rund 110.000,00 Euro. Die in Betracht kommenden Sicherheiten sind ihrer Art nach in § 241 AO aufgeführt. Eine Kopie dieser Vorschrift war dem Bescheid vom 1. Oktober 2013 klarstellend beigefügt worden. Schon im Hinblick auf die Höhe dieser Steuerforderung erscheint das Verlangen nach einer nach Maßgabe des § 241 AO zu erbringenden Sicherheitsleistung in der Regel als nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Forderung nach einer Sicherheit nur auf die Hälfte der (vorbehaltlich einer späteren Änderung des Grundlagenbescheides im Rechtsbehelfsverfahren) geschuldeten Steuer beschränkt. 14 Zwar mag eine finanzielle Leistungsunfähigkeit des Steuerschuldners bei entsprechendem Nachweis geeignet sein, Grundlage für ein Absehen von einer Sicherheitsleistung im Ermessenswege zu sein. Die Antragstellerin hat jedoch– trotz entsprechend eingeräumter Gelegenheit – weder gegenüber der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht, finanziell zur Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein. Die der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten – und im gerichtlichen Verfahren in ihrem Gehalt vertieften - Unterlagen lassen solches, wie im Bescheid vom 1. Oktober 2013 nachvollziehbar dargestellt worden ist, nicht erkennen. Die Antragstellerin bezieht sich in ihren hierauf bezogenen Ausführungen auch nur auf die Situation einer Sicherheitsleistung durch Barmittel. § 241 AO lässt jedoch unter anderem eine Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu. Diese Form der Sicherheitsleistung ist für den Steuerschuldner mit deutlich geringerem Finanzaufwand verbunden. Dass die Antragstellerin keine solche Bankbürgschaft mit dem erforderlichen Inhalt beibringen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht worden. 15 Ob das Klageverfahren gegen den der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheid Aussicht auf Erfolg bietet oder nicht, ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang entgegen der Auffassung der Antragstellerin unerheblich. Eine hierauf bezogene Prüfverpflichtung der Antragsgegnerin besteht, wie in der vorgenannten auch obergerichtlichen Rechtsprechung überzeugend geklärt ist, nicht. Gleichfalls geht der Vortrag der Antragstellerin fehl, aus den Aussetzungsentscheidungen des Finanzamtes folge eine vollumfängliche oder jedenfalls eine „gewisse“ Bindungswirkung in Bezug auf die Entscheidung der Antragsgegnerin. Die gesetzliche Ordnung sieht eine solche Bindung nicht vor, schließt sie vielmehr gerade in den Fällen aus, in denen – wie hier – das Finanzamt sich zur Frage einer Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausschließend verhalten hat. Damit geht die Möglichkeit der Antragstellerin einher, beim Finanzamt – und nur dort – im Verfahren wegen des Messbetrages auf den ausdrücklichen Ausschluss einer Sicherheitsleistung hinzuwirken. Solange ein solcher Ausschluss dort nicht verfügt worden ist, im Gegenteil das Finanzamt wie hier sogar darauf hingewiesen hat, dass die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides nach Prüfung durch die Antragsgegnerin von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann, kommen wie immer geartete Ermessensbindungen der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Auf die Frage, in welchem Kontext die in einer Gesprächsnotiz vom 4. September 2013 durch eine Bedienstete des Fachamtes der Antragsgegnerin (Bl. 29 der Beiakte II) festgehaltene Einschätzung eines/einer Bediensteten des Finanzamtes abgegeben worden ist, „Zur Zeit sehe es so aus, dass noch völlig unklar ist, wie über den Einspruch entschieden wird; man könne im günstigsten Fall sagen, es steht 50 zu 50.“, kommt es nach alledem nicht an. Möglicherweise war dies ein mitbestimmender Moment für die Entscheidung der Antragsgegnerin, Sicherheit lediglich in Höhe eines Teilbetrages, „der den Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet bzw. erkennbar nicht deren Zahlungsunfähigkeit herbeiführen würde“, anzufordern. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und würde zu einer Ermessensverdichtung, von einer Sicherheitsleistung insgesamt absehen zu müssen, nichts beitragen. Von einer offenkundigen - sich geradezu aufdrängenden - Rechtswidrigkeit der Messbetragsfestsetzung kann jedenfalls keinesfalls gesprochen werden. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht seiner bisherigen Streitwertpraxis folgend für das Eilverfahren ein Viertel der geforderten Sicherheitsleistung, die die Antragstellerin abwenden will, zugrundelegt.