Urteil
4 K 3024/12
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit kann gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend gemacht werden, wenn dieser kraft Versetzung Rechtsnachfolger des früheren Dienstherrn ist.
• Eine mündlich erklärte Zusicherung des früheren Dienstherrn kann nach Treu und Glauben Verjährungseinredehindernisse begründen, wenn der Beamte darauf vertrauen durfte und dadurch keine Veranlassung zu weiteren Schritten hatte.
• Freizeitausgleich ist vorrangig; kann er aus dienstlichen Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden, ist der Anspruch in einen finanziellen Ausgleich umzuwandeln (§ 4 Mehrarbeitsvergütungsverordnung als sachgerechte Bemessungsgrundlage).
• Für unionsrechtliche Ausgleichsansprüche gelten nationale Verjährungsregeln; regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre mit maßgeblichem Beginn nach § 199 BGB; Verjährung kann durch Zutrauen in Zusagen und durch Widerspruch/Klage gehemmt werden.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch für Überschreitung der Wochenarbeitszeit gegen neuen Dienstherrn • Ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit kann gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend gemacht werden, wenn dieser kraft Versetzung Rechtsnachfolger des früheren Dienstherrn ist. • Eine mündlich erklärte Zusicherung des früheren Dienstherrn kann nach Treu und Glauben Verjährungseinredehindernisse begründen, wenn der Beamte darauf vertrauen durfte und dadurch keine Veranlassung zu weiteren Schritten hatte. • Freizeitausgleich ist vorrangig; kann er aus dienstlichen Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden, ist der Anspruch in einen finanziellen Ausgleich umzuwandeln (§ 4 Mehrarbeitsvergütungsverordnung als sachgerechte Bemessungsgrundlage). • Für unionsrechtliche Ausgleichsansprüche gelten nationale Verjährungsregeln; regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre mit maßgeblichem Beginn nach § 199 BGB; Verjährung kann durch Zutrauen in Zusagen und durch Widerspruch/Klage gehemmt werden. Der Kläger war von 1. März 2001 bis 31. Mai 2009 als Feuerwehrbeamter bei der Stadt M. beschäftigt und leistete im Zeitraum 1. März 2001 bis 31. Dezember 2006 durchschnittlich 54 Std/Woche. Er beantragte am 3. April 2001 die Anerkennung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und Ausgleichszahlungen; die Stadt M. gab nach Angaben des Klägers mündlich eine weitreichende Zusicherung zur Gleichbehandlung und Verzicht auf Einrede der Verjährung ab. Nach Versetzung des Klägers zum Beklagten (Dienstherrnwechsel) verweigerte dieser die Zahlung mit Verweis auf fehlende Schriftform der Zusicherung und Verjährung. Der Kläger widersprach und klagte auf Ausgleich von 1.575 Stunden bzw. auf Zahlung von 18.067,51 €; der Beklagte beantragte Abweisung wegen Verjährung. Das Gericht hat zugunsten des Klägers entschieden, den finanziellen Ausgleich zuzusprechen. • Anspruchsgrund: Der Kläger hat einen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Verletzung der Arbeitszeitrichtlinien 93/104 EG und 2003/88/EG für die Monate mit Überschreitung der 48‑Std‑Woche begründet; dieser Anspruch kann sich gegen den aktuellen Dienstherrn richten. • Dienstherrnwechsel/Rechtsnachfolge: Nach § 25 Abs.4 LBG NRW tritt der neue Dienstherr in die Rechte und Pflichten des früheren Dienstherrn ein, sodass der Beklagte für Altforderungen der Stadt M. haftet. • Verjährung: Auf den unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregeln (§§ 194 ff. BGB; § 195 BGB drei Jahre) anzuwenden; Kenntnisanforderung nach § 199 BGB erfüllt seit einschlägigen EuGH‑Entscheidungen. Die Verjährung für die streitigen Monate begann spätestens 31.12.2006. • Hemmung und Hemmnis durch Treu und Glauben: Die mündliche Zusicherung der Stadt M. und die Praxis der Gleichbehandlung rechtfertigten beim Kläger das Vertrauen, nicht weiter aktiv werden zu müssen; deshalb ist die Geltendmachung der Verjährung bis zur Versetzung treuwidrig und der Verjährungsbeginn verschoben. • Unterbrechung/Hemmung durch Rechtsbehelf: Der Widerspruch und die Klage des Klägers hemmen/unterbrechen die Verjährung (§§ 204, 209 BGB), sodass der Anspruch nicht endgültig verjährt war. • Umwandlung in Geldanspruch: Vorrangig ist Freizeitausgleich; liegen dienstliche Gründe entgegen, ist nach unionsrechtlicher Effectiveness und Treu und Glauben eine Umwandlung in einen finanziellen Ausgleich geboten; Berechnung richtete sich an den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (§ 4 MAVG) und ergab 18.067,51 €. • Zinsen und Kosten: Der Geldbetrag ist gemäß § 291 BGB seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Verfahrenskosten trägt der Beklagte. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1.3.2001 bis 31.12.2006 wegen Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 18.067,51 € zu zahlen; die Summe ist seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die gerichtliche Entscheidung beruht darauf, dass ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch entstanden ist, dieser auf den neuen Dienstherrn aufgrund der Rechtsnachfolge übergegangen ist und die Verjährungseinrede des Beklagten durch die zuvor vom früheren Dienstherrn begründete Zusicherung und durch die Hemmungswirkung von Widerspruch und Klage ausgeschlossen bzw. gehemmt war. Ein Freizeitausgleich war wegen zwingender dienstlicher Gründe nicht möglich, sodass die Umwandlung in einen Geldanspruch geboten war; die Berechnung orientierte sich an der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.