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Urteil

3 K 2775/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:1125.3K2775.12.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2012 verpflichtet, den Beitrag des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf monatlich 380,82 Euro festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2012 verpflichtet, den Beitrag des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf monatlich 380,82 Euro festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger war von Dezember 2004 bis Anfang Juli 2012 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Seit Ende September 2012 ist der Kläger nach seiner Wiederzulassung als Rechtsanwalt wieder Mitglied des Beklagten. Die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger erfolgte in der Vergangenheit in der Regel als Höchstbeitragsfestsetzung mangels Vorlage von Einkommensnachweisen. In einzelnen Jahren legte der Kläger im Anschluss Einkommensteuerbescheide vor, die dann jeweils zu einer einkommensabhängigen geänderten Beitragsfestsetzung führten. Im Rahmen der Beitragsfestsetzung 2011 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung mehrfach auf, den Einkommensteuerbescheid 2009, hilfsweise eine Ergebnisrechnung für 2009 vorzulegen. Der Beklagte wies dabei auch darauf hin, dass nach Fristablauf mit einer Entscheidung nach Aktenlage und damit einer Höchstbeitragsfestsetzung zu rechnen sei. Durch Beitragsbescheid vom 9. November 2011 setzte der Beklagte den Beitrag des Klägers für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.094,50 Euro monatlich fest. Im Juni 2012 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 17. Februar 2012 beim Beklagten vor, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 23.654,00 Euro ausweist, und wies darauf hin, dass gegen den Steuerbescheid Einspruch erhoben worden sei. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass eine Berücksichtigung des vorgelegten Einkommensteuerbescheides nicht möglich sei. Der Beitragsbescheid vom 9. November 2011 sei bereits bestandskräftig. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sei nicht möglich, da der Steuerbescheid nicht innerhalb der 3-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 29. August 2012 legte der Kläger beim Beklagten den im Rechtsbehelfsverfahren geänderten Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. Juli 2012 vor, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 22.964,00 Euro ausweist, und beantragte zugleich, das Verfahren wiederaufzugreifen und eine Neufestsetzung des Beitrages vorzunehmen. Durch Bescheid vom 3. September 2012, dem Kläger zugestellt am 15. September 2012, setzte der Beklagte den Beitrag des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 unter Zugrundelegung eines Arbeitseinkommens von 65.310,00 Euro auf monatlich 1.083,06 Euro fest. In einem Begleitschreiben zum Beitragsbescheid teilte der Beklagte mit, der geänderte Einkommensteuerbescheid könne nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen den in den Einkommensteuerbescheiden vom 17. Februar 2012 und vom 23. Juli 2012 ausgewiesenen Beträgen, mithin in Höhe von 690,00 Euro berücksichtigt werden. Nur in dieser Höhe liege ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, das bei einer Beitragsneufestsetzung zu berücksichtigen sei. Der Kläger hat am 8. Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, bei dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 23. Juli 2012 handele es sich um eine neue Tatsache im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG. Diese Tatsache habe er innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2012 zu verpflichten, den Beitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf monatlich 380,82 Euro festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und gegebenenfalls die Berufung zuzulassen. Zur Begründung trägt er vor, bei dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid handele es sich weder um eine neue Sachlage noch um ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwVfG. Vielmehr handele es sich nur um das nachträgliche Bekanntwerden einer bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes gegebenen Sachlage, nämlich des Vorhandenseins eines unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommens. Hierzu verweist er auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 2. Oktober 2002 –9 K 5923/00-) und des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Urteil vom 3. April 2012 – 5 K 1442/11-). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2012 ist rechtswidrig, soweit er für das Jahr 2011 einen höheren Beitrag als monatlich 380,82 Euro festsetzt, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf Festsetzung seiner Beitragspflicht auf der Grundlage des im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. Juli 2012 ausgewiesenen Einkommens in Höhe von 22.964,00 Euro (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch des Klägers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2011 ergibt sich aus § 51 VwVfG NRW. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG NRW), und muss gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG NRW binnen drei Monaten ab Kenntniserlangung über den Grund des Wiederaufgreifens gestellt werden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen sind erfüllt. Denn das Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 23. Juli 2012 hat zu einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes geführt. Eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW liegt vor, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen, das heißt ihr zugrundeliegenden Tatsachen ändern. Maßgeblich sind diejenigen Tatsachen, deren Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen die Entscheidung tragen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage München 2012, § 51, Rn 29. Die Vorlage des geänderten Einkommensteuerbescheides vom 23. Juli 2012 durch den Kläger hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt geändert. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 22.964,00 Euro ändern den entscheidungserheblichen Sachverhalt, da das Arbeitseinkommen des Klägers nun der Höhe nach feststeht und er damit nachweisen kann, dass sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (vgl. § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 4 a) der Satzung). Da die Satzung für den Nachweis des Einkommens an die Vorlage des Einkommensteuerbescheides anknüpft, ist in der Vorlage des Einkommensteuerbescheides mit den dort ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen (insbesondere Höhe der Einkünfte aus § 18 EStG) eine geänderte Sachlage zu sehen. Die fehlende Vorlage eines Einkommensteuerbescheides hat seinerzeit zum Erlass des (bestandskäftigen) Beitragsbescheides geführt. Der Beitragsbescheid vom 9. November 2011 ist auf die §§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung gestützt. Der Bescheid nennt zwar ausdrücklich nur § 30 Abs. 1 der Satzung, der Höchstbeitrag wurde aber „mangels Vorlage der angeforderten Einkommensnachweise“ (Wortlaut des Bescheides) festgesetzt. Damit nimmt der Beklagte sinngemäß Bezug auf § 30 Abs. 2 der Satzung, der die einkommensabhängige Beitragsfestsetzung normiert. Dieses Verständnis der zugrundeliegenden einschlägigen Normen (§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung) entspricht der gängigen Verwaltungspraxis des Beklagten und ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht zu beanstanden, weil die verschiedenen Absätze des § 30 der Satzung im Gesamtzusammenhang der Norm zu sehen sind. Da die Satzung in § 30 Abs. 4 Nr. 4 a) tatbestandsmäßig an den Einkommensteuerbescheid anknüpft, ist es nur folgerichtig, in der Vorlage eines (geänderten) Steuerbescheides eine neue Sachlage zu sehen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch die sonstige Verwaltungspraxis des Beklagten, wonach er im Fall einer bestandskräftigen Höchstbeitragsfestsetzung bei erstmaliger Vorlage eines Steuerbescheides innerhalb der 3-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG NRW regelmäßig das Verfahren wiederaufgreift und den Beitrag entsprechend des im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommens festsetzt. Bei dieser Fallgestaltung geht der Beklagte wie selbstverständlich davon aus, dass es sich bei der Vorlage des Steuerbescheides um einen geänderten Sachverhalt bzw. ein neues Beweismittel handelt. Auch der Beklagte selbst ist hier offenbar davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen grundsätzlich vorliegen, denn er hat das Verfahren wiederaufgegriffen und den Beitrag niedriger festgesetzt, allerdings nicht in der vom Kläger begehrten Höhe. Der Beklagte hat bei der Beitragsfestsetzung hinsichtlich des maßgeblichen Einkommens nur den Differenzbetrag zum vorherigen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Hierzu hat er im Verwaltungsverfahren argumentiert, nur in dieser Höhe liege ein neues Beweismittel vor. Diese Art der Beitragsfestsetzung entbehrt nach Auffassung des Gerichts jedoch jeglicher gesetzlicher Grundlage. Die der Auffassung des erkennenden Gerichts entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln und dem folgend auch des Verwaltungsgerichts Arnsberg, vgl. VG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2002 –9 K 5923/00– und VG Arnsberg, Urteil vom 3. April 2012 –5 K 1442/11-, juris (dort Entscheidungsdatum fälschlich 15. März 2012), die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides führe nicht zu einer nachträglichen Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW überzeugt demgegenüber nicht. Die genannten Entscheidungen gehen davon aus, dass die Festsetzungen des Einkommensteuerbescheides nicht zu einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten führen, weil die für das Mitglied günstigere Sachlage bereits bei Erlass des Heranziehungsbescheides bestanden habe. Dem Mitglied sei bereits bei Erlass des Beitragsbescheides bekannt gewesen, dass sein tatsächliches Einkommen niedriger sei als die Beitragsbemessungsgrenze. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Vorhandensein eines niedrigeren Einkommens keine feststehende Tatsache ist, sondern auch von einer rechtlichen Würdigung und unter Umständen Rechtstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder auch vor dem Finanzgericht abhängig ist. Erst durch die Vorlage des Steuerbescheides kann das Mitglied sein Einkommen in der satzungsgemäßen Form nachweisen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG NRW liegen vor. Der Kläger hat das Wiederaufgreifen innerhalb der 3-Monatsfrist beantragt und ihn trifft auch kein grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG. Denn der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 23. Juli 2012 lag zum Zeitpunkt der Höchstbeitragsfestsetzung noch nicht vor und konnte somit vom Kläger nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Beitragsbescheid vom 9. November 2011 geltend gemacht werden. In der Sache ergibt sich der Anspruch des Klägers auf eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung aus § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 4 a) der Satzung. Danach zahlen Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, den Beitrag nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Maßgebend ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres und dieses wird durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachgewiesen. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Beitragsfestsetzung für das Jahr 2011 auf der Grundlage des durch den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. Juli 2012 nachgewiesenen Einkommens in Höhe von 22.964,00 Euro. Bei Anwendung des Beitragssatzes von 19,9 % ergibt sich ein monatlicher Beitrag von 380,82 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Anregung des Beklagten, die Berufung zuzulassen, ist das Gericht nicht gefolgt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (Nr. 3), da sie keine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Beantwortung der Frage, ob ein nach bestandskräftiger Höchstbeitragsfestsetzung vorgelegter Einkommensteuerbescheid ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW ist, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts ohne Weiteres aus dem Gesetz. Im Übrigen sieht das Gericht auch im Hinblick auf das bereits beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängige Verfahren 17 A 1142/12, das ebenfalls die hier vorliegende Problematik betrifft, und in dem der 17. Senat die Berufung - wegen ernstlicher Zweifel in diesem Punkt - teilweise zugelassen hat, keine Notwendigkeit, die oben aufgeworfene Frage (nochmals) durch die 2. Instanz klären zu lassen. Das Gericht ist auch nicht von einer Entscheidung der in Nr. 4 genannten Gerichte abgewichen.