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Urteil

10 K 1067/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1122.10K1067.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Dem vorliegenden Klageverfahren sind vorausgegangen neben zwei jeweils in der Hauptsache erledigten Klageverfahren (10 K 251/10 und 10 K 1255/10) ein auf vorläufige Zulassung des Klägers zu einer zweiten Wiederholungsprüfung gerichtetes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das vor dem erkennenden Gericht mit der Ablehnung des seinerzeitigen Antrag des Klägers endete (Beschluss vom 30. März 2010 - 10 L 73/10 - ) und in dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW (19 B 455/10) am 1. Dezember 2010 zum Abschluss eines Vergleichs u. a. des Inhalts führte, das Landesprüfungsamt lasse den Kläger zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Erziehungswissenschaft zu, sowie ein weiteres auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Verfahren, mit dem der Kläger, nachdem er sich der zweiten Wiederholung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I unterzogen hatte, dabei seine mündliche Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft am 4. Oktober 2011 mit der Note „mangelhaft“ bewertet und seine Prüfung vom Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 für nicht bestanden erklärt worden war, eine vorläufige Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft begehrte. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 13. Februar 2012 - 10 L 711/11 - ab; die dagegen gerichtete Beschwerde nahm der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 19 B 283/12 am 29. Oktober 2012 zurück. Auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den genannten Verfahren und die dort ergangenen Entscheidungen wird verwiesen. 3 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgt der Kläger sein auf Verpflichtung des beklagten Landes, ihm eine Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft zu ermöglichen, weiter, und macht im Wesentlichen geltend, die im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erfolgte gemeinsame Stellungnahme der beteiligten Prüfer verstoße gegen das Erfordernis, die gebotene Bewertung nacheinander und unabhängig voneinander vorzunehmen. Ungeachtet dessen sei der an der Prüfung beteiligte Prüfer von P. insofern einem Irrtum über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Prüfung unterlegen, als er davon ausgegangen sei, die in der Teilprüfung vom 4. Oktober 2011 festgesetzte Note „mangelhaft“ hindere ihn, den Kläger, nicht am Bestehen. 4 Der Kläger beantragt sinngemäß, 5 das beklagte Land unter Aufhebung des Prüfungsbescheides des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 20.10.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften zu ermöglichen. 6 Das beklagte Land beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 9 Das Gericht hat eine dienstliche Äußerung des Prüfers von P. eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird. 10 In der mündlichen Verhandlung ist der Prüfer von P. zu der Behauptung des Klägers als Zeuge vernommen worden, im Rahmen der mündlichen Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft am 4. Oktober 2011 habe sich vor ihm, dem Prüfer, ein Zettel mit einer Notiz befunden, auf der die Gleichung gestanden habe: „3 + 5 = 4“. Auf die über die Zeugenvernehmung gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wir auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakten der oben genannten weiteren Verfahren sowie auf den Inhalt der vom Landesprüfungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften besteht nicht. Der angegriffene Prüfungsbescheid des Landesprüfungsamtes vom 20. Oktober 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 14 Formelle Bedenken gegen die vom Landesprüfungsamt getroffene Bewertung der streitigen Prüfung bestehen nicht. Die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39/12 - , Juris, formulierten rechtlichen Anforderungen an eine Verfahrensgestaltung im Überdenkensverfahren, welches nach bisheriger Übung des an jenem Verfahren beteiligten Justizprüfungsamts eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf der Grundlage eines vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung ermöglichte, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt hatten, lassen sich nach Auffassung der Kammer auf das hier praktizierte Überdenkensverfahren nicht übertragen. Anknüpfungspunkt für die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen ist der im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegende § 14 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW, der bestimmt, jede Aufsichtsarbeit werde von zwei Prüferinnen oder Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbstständig begutachtet und bewertet. Die Festlegung einer derartigen Vorgehensweise, die durch § 14 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW ausdrücklich nur bei der Bewertung schriftlicher Aufsichtsarbeiten angeordnet wird, während § 16 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen dem Prüfungsausschuss überantwortet, findet sich in § 20 Abs. 7 der auf das Prüfungsverfahren des Klägers anwendbaren Lehramtsprüfungsordnung - LPO - idF vom 23. August 1994 nicht. Vielmehr ist auch dort - ähnlich wie in § 16 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW - bestimmt, dass der Prüfungsausschuss über die Note der mündlichen Prüfung beschließt. Gleiches muss für die Auseinandersetzung mit den vom Prüfling mit seinem Widerspruch gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung vorgetragenen Einwänden gelten: Auch insoweit ist es an dem Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit, die bisherige Bewertung auf der Grundlage der vom Prüfling dargelegten Argumentation kritisch zu überdenken und die vorangegangene, nunmehr angegriffene gemeinsam getroffene Prüfungsentscheidung wiederum gemeinsam entweder zu revidieren oder zu bestätigen . Ein solches Verfahren ist nicht nur durch den Gesetzeswortlaut legitimiert, sondern findet seine Rechtfertigung auch in dem der gesetzlichen Norm innewohnenden eigentlichen Sinn und Zweck, der darin liegt, durch die kollegiale Entscheidung mehrerer Prüfer zu gewährleisten, dass trotz der letztlich fehlenden vollständigen Rekonstruierbarkeit eines mündlichen Prüfungsgesprächs - im Gegensatz dazu ist der schriftlich niedergelegte Inhalt von Aufsichtsarbeiten jederzeit erneut einsehbar - durch die zeitgleiche Bündelung der Wahrnehmungen und Erinnerungen der einzelnen Prüfer ein möglichst vollständiges und damit ein für die vorzunehmende Bewertung taugliches Bild der vom Kandidaten erbrachten mündlichen Leistung entsteht. 15 In materieller Hinsicht begegnet die angefochtene Bewertung der mündlichen Prüfung des Klägers ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich teilt das Gericht zunächst zwar den rechtlichen Ansatzpunkt des Klägers, ein Irrtum des Prüfers über die der Prüfung zugrundeliegenden Bewertungsgrundlagen, im konkreten Fall über die Wertigkeit des Ergebnisses der mündlichen Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft für das Gesamtergebnis der Prüfung, mit anderen Worten für die Beantwortung der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung überhaupt, müsse zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Prüfungsleistung und ggf. zu einem Anspruch auf Neubewertung führen. Der Kläger behauptet insoweit, vor dem Prüfer von P. habe ein Zettel mit der dort festgehaltenen Gleichung „3 + 5 = 4“ gelegen, ein Umstand, der nur den Schluss zulasse, der Prüfer sei sich über die Auswirkungen des Nichtbestehens dieses Prüfungsteils für die Gesamtnote nicht im Klaren gewesen. Die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme schließt aber jede vom Kläger in diese Richtung gehegte Vermutung aus. Bereits in seiner eingehenden, in sich widerspruchsfreien und schlüssigen dienstlichen Äußerung vom 18. Februar 2013 hat sich der Prüfer von P. zur Bedeutung der von ihm festgehaltenen Ziffern „2, 5, 5, 4“ und auch zu den dem Kläger mitgeteilten Chancen für ein Bestehen der Prüfung geäußert; er hat dort auch überzeugend ausgeführt, in welch beträchtlichem Umfang er in der Vergangenheit - auch nach Maßgabe der den Kläger betreffenden Prüfungsordnung - mitgewirkt hat und dass es dabei in keinem Fall durch ihn zu Berechnungsfehlern bei der Ermittlung einer Prüfungs- oder Fachnote gekommen sei. Die Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat das vorstehend gezeichnete Bild nur bestätigt. Der Zeuge, der auf das Gericht den Eindruck eines glaubwürdigen, besonnenen und zur objektiven Aufklärung des Sachverhalts bereiten Prüfers hinterließ, vermochte dem Gericht nicht nur die Kopie einer von ihm nach seinem glaubhaften Bekunden am Prüfungstag selbst gefertigten Aufzeichnung vorlegen, die unter anderem die Gleichung „2 + 5 + 5 = 4“ enthielt, sondern konnte auch überzeugend ebenso ausschließen, die vom Kläger vermeintlich erblickte Gleichung überhaupt geschrieben wie auch einem Irrtum über die Gewichtung der Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung unterlegen gewesen zu sein. Damit erweist sich die vom Kläger in seiner im Verfahren 10 L 711/11 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung festgehaltene Darstellung als haltlos, wobei das Gericht - auch vor dem Hintergrund einer möglicherweise drohenden strafrechtlichen Verfolgung - zugunsten des Klägers davon ausgehen will, er habe, so drückte es der Zeuge von P. aus, in der von „hoher Emotionalität“ gekennzeichneten Prüfungssituation des 4. Oktober 2011 eine „verzerrte Wahrnehmung“ gehabt. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.