Beschluss
2 L 690/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:1120.2L690.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 3190/13 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2013 hinsichtlich der Ziffer 1 dieses Bescheides wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 dieses Bescheides anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Die Begründung genügt vielmehr dem Gebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: Die Antragsgegnerin hat mit der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und von diesem Mittel Gebrauch machen wollte, um dafür Sorge zu tragen, dass die Ordnungsfunktion des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens erhalten bleibt. Die Begründung nimmt auch auf den vorliegenden Einzelfall Bezug. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende und am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides vom 24. September 2013 fällt zulasten der Antragstellerin aus. Denn die angegriffene Nutzungsuntersagung nach Ziffer 1 des Bescheides vom 24. September 2013 mit der Aufforderung an die Antragstellerin, bis zum 30. November 2013 das Betreiben des Bordells im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück H. Straße 00 einzustellen und dort dann auf Dauer zu unterlassen, erweist sich nach der in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, so dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit ihrer Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem darüber zu wachen, dass bei der Nutzung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Bei der von der Antragstellerin ausgeübten Nutzung der Erdgeschossräume des oben genannten Grundstücks als Bordellbetrieb sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften hier jedenfalls insoweit verletzt, als diese Nutzung ohne die erforderliche bauaufsichtliche Zulassung aufgenommen wurde. Die Nutzung ist damit formell illegal. Die Nutzungsuntersagung ist nicht unverhältnismäßig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Nutzungsuntersagung in aller Regel ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt werden kann. Denn diese begründet für sich gesehen bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Nutzungsuntersagung. Anderenfalls würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigterweise benachteiligt. Demgemäß stellt sich eine (sofort vollziehbare) Nutzungsuntersagung grundsätzlich nur dann als ausnahmsweise unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 – 7 B 985/10 –, juris Rn. 21 ff. mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist unter dem 23. September 2013 ein Bauantrag der Antragstellerin zur Nutzungsänderung eines Spielcasinos in einen Bordellbetrieb bei der Antragsgegnerin eingegangen. Die Antragsgegnerin hält diesen Bauantrag jedoch für nicht genehmigungsfähig. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt und den Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. September 2013 seinen Abschluss gefunden hat. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Nutzungsuntersagung eine Duldung des Bordellbetriebs durch die Antragsgegnerin entgegenstünde. Denn allein aus einer bisherigen Untätigkeit der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin keinen Vertrauenstatbestand herleiten. Die Baubehörde muss hierfür vielmehr zu erkennen geben, dass sie sich in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –, juris Rn. 91 ff. mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben ist für eine aktive Duldungserklärung der Antragsgegnerin vorliegend nichts ersichtlich. Eine solche baurechtsbezogene Erklärung kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin unter dem 15. Mai 2006 eine Gewerbeanzeige vorgenommen hat. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die bei der Antragstellerin durchgeführten Kontrollen der Antragsgegnerin. Diese Kontrollen zielten – wie die Antragstellerin selbst vorträgt – im Wesentlichen auf die Einhaltung des Schankverbots und die Prüfung der Aufenthaltspapiere und Arbeitserlaubnisse der beschäftigten Damen ab. Dass die Antragsgegnerin bei einer Kontrolle im August 2011 die Nutzung eines Kellerraums aus Brandschutzgründen beanstandet hat, besagt ebenfalls nicht, dass sie damit zugleich die weitreichende Erklärung abgeben wollte, sie nehme einen darüber hinausgehenden illegalen Zustand bewusst und auf Dauer hin. Schließlich gibt auch die steuerrechtliche Abwicklung mit dem Finanzamt Ahaus im Wege des sogenannten „Düsseldorfer Verfahrens“ – anders als die Antragstellerin meint – nichts für eine aktive Duldungserklärung im obigen Sinne her. Die Zwangsgeldandrohungen nach den Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheides sind nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie genügen den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW.