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Urteil

5 K 1405/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1107.5K1405.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde zum 1. Januar 2009 zum Grundwehrdienst eingezogen. Auf seinen Antrag wurde die Dienstzeit im Rahmen des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes um 14 Monate bis zum 30. November 2011 verlängert. Da er sich zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen bereit erklärt hatte, wurde der Kläger – inzwischen im Dienstgrad eines Hauptgefreiten - mit Wirkung zum 29. April 2010 für einen dreimonatigen Einsatz nach B. abkommandiert. Dort versah er seinen Dienst in N. T. /Camp N1. im 0. Objektschutzregiment. 3 Am frühen Abend des 5. Juli 2010 erhielt die Gruppe des Klägers im Camp N1. den Befehl, das Allrad-Transport-Fahrzeug „Dingo“ wieder aufzurüsten. Statt dem im Fahrzeug sitzenden Kameraden die zur Ausrüstung gehörende ‑ geladene – Signalpistole zu übergeben, zielte der Kläger auf seinen Kameraden, drückte ab und verletzte seinen Kameraden mit dem Schuss schwer. 4 Das Landgericht Münster hat den Kläger zwischenzeitlich mit Urteil vom 25. Mai 2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Ungehorsam zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. In dem Urteil ist folgender Sachverhalt festgestellt worden: 5 „Am Morgen des 05.07.2010 kam die 2. Gruppe unter dem Zeugen Oberfeldwebel O. mit zwei „Dingos“ gegen 7.00 Uhr von einer Nachtpatrouille zurück, die vom Vorabend gegen 22.00 Uhr bis zum frühen Morgen gedauert hatte. Die Gruppe hatte im Anschluss daran Freizeit bis gegen 17.00 Uhr. Der Angeklagte nutzte die diese Freizeit, um zu schlafen. Für 18.00 Uhr war ein neuer Auftrag geplant. Die Gruppe hatte zwei Tage zuvor ihren eigenen „Dingo“ zur Instandsetzung in die Werkstatt geben müssen und erhielt ihn vor dem neuen Auftrag zurück. Da die Waffen und die Ausrüstung für die Zeit der Instandsetzung von dem „Dingo“ entfernt worden und in einen Materialcontainer verbracht worden waren, erteilte der Zeuge O. seiner Gruppe den Befehl, ab ca. 17.30 Uhr den „Dingo“ wieder „aufzurüsten“. Dazu sollten u.a. das Maschinengewehr, die Signalpistole, Munition sowie die Schutzwesten wieder an den vorgesehenen Stellen im Dingo untergebracht werden. 6 Daher befand sich kurz darauf die gesamte zweite Gruppe bis auf den Zeugen Oberfeldwebel O. auf dem C. - der Infanterieplatte - vor und in den Containermodulen, die ihrer Gruppe zugeordnet waren, im nordöstlichen Teil des Lagers. Der Zeuge O. hielt sich zu dieser Zeit in der Operationszentrale auf. 7 Die Gruppenmitglieder hatten untereinander die verschiedenen Aufgaben beim Aufrüsten des „Dingos“ so verteilt, dass sich wegen der räumlichen Enge einige Mitglieder in dem Materialcontainer befanden und anderen die Ausrüstung anreichten, die diese dann zum „Dingo“ brachten, um sie den im „Dingo“ sitzenden Kameraden anzureichen, die das Material dort verstauten. Der „Dingo“ war rückwärts vor den Materialcontainer gefahren worden, seine Türen standen offen. 8 Zum Zeitpunkt der Tat hielten sich im Materialcontainer die Zeugen M. , G. und F. Q. auf. Im „Dingo“ saßen auf dem hinteren rechten Sitz der Nebenkläger und direkt neben ihm der Zeuge I. , der MG-Richtschütze war. An den Seiten des „Dingos“ standen der Zeuge H. an der Beifahrertür, der Zeuge I1. an der hinteren linken Tür und der Angeklagte an der hinteren rechten Tür. Der Nebenkläger hatte vom Angeklagten schon verschiedene Gegenstände angenommen, um sie dem Zeugen I. weiterzureichen. Inzwischen war es ca. 17.50 Uhr. 9 Als der Angeklagte den Zeugen G. im Materialcontainer fragte, was er noch zum „Dingo“ bringen könne, händigte der Zeuge G. ihm die Signalpistole sowie einige Patronen Leuchtmunition aus. Zu diesem Zeitpunkt war die Signalpistole mit einer Leuchtpatrone „Einstern gelb“ geladen. Zu erkennen ist der Ladezustand, wenn man von oben auf die Waffe blickt, an dem offenen (ungeladen) bzw. geschlossenen (geladen) Ring am Lauf. 10 Der Angeklagte, der davon ausging, dass die Signalpistole nicht geladen sei, kontrollierte den tatsächlichen Ladezustand nicht. Ihm war aber bekannt, dass die Signalpistole, wenn sie sich im „Dingo“ befand, wegen des entsprechenden Befehls des Gruppenführers immer geladen war. 11 Er ging zum „Dingo“, stellte sich an die geöffnete rechte hintere Tür und reichte zunächst einige Patronen Leuchtmunition dem Nebenkläger an, die dieser an den Zeugen I. weitergab. 12 Anstatt dem Nebenkläger nun auch die Signalpistole anzureichen, hielt der Angeklagte sie mit ausgestrecktem Arm hoch und zielte auf den Nebenkläger. Möglicherweise entspann sich in diesem Moment zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger eine „Alberei“ mit der Pistole im Sinne einer Spielsituation. Jedenfalls richtete der Angeklagte die Mündung der Pistole auf den Kopf des Nebenklägers, spannte, ohne sich vorher über den Ladezustand der Signalpistole zu vergewissern, den Hahn und drückte ab. Die Patrone traf das rechte Auge des Nebenklägers, prallte ab und zündete mit einem Knall in einigen Metern Entfernung auf dem Boden. 13 Durch den Knall wurden die übrigen Gruppenmitglieder und der in der Nähe stehende Zeuge C1. , der Gruppenführer der 3. Gruppe, aufmerksam, liefen herbei und sahen den Nebenkläger zusammengesunken und mit einer heftig blutenden Gesichtsverletzung im „Dingo“ sitzen. Der Zeuge H. verständigte daraufhin die Rettungskräfte und organisierte Erste-Hilfe-Maßnahmen. Kurz darauf erreichten die Rettungskräfte den Tatort und transportierten den Nebenkläger in das Feldlazarett. Die Leuchtpatrone hatte seinen rechten Augapfel zerstört und das Nasenbein, die Nasenbasis und das Dach der Augenhöhle zertrümmert. Der Nebenkläger erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma und musste vor Ort im Feldlazarett notoperiert werden. Dabei musste das rechte Auge entfernt werden. Er wurde in ein künstliches Koma versetzt und nach Deutschland ausgeflogen, dort auf der Intensivstation des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. zunächst 3 Tage lang stabilisiert und dann in der Gesichtschirurgie erneut operiert. Im Dezember 2010 erfolgte schließlich die dritte und vorerst letzte Operation, bei der dem Nebenkläger eine Augenvollprothese eingesetzt wurde. 14 Der Angeklagte war unmittelbar nach der Tat aufgelöst und geschockt. Der Zeuge C1. sprach kurz mit ihm und wies dann einige Kameraden des Angeklagten an, ihn vom unmittelbaren Tatort wegzuführen und sich um ihn zu kümmern. Gegenüber den ihn betreuenden Kameraden, den Zeugen C1. , I. und T1. , stammelte der Angeklagte wiederholt unter Tränen „wie konnte ich nur auf ihn zielen“. , . „warum habe ich keine Sicherheitsprüfung gemacht“, „scheiß spielerischer Umgang“. „Ich muss es doch eigentlich besser wissen“. 15 Der Angeklagte ging in dem Moment, als er die Signalpistole auf den Nebenkläger richtete und abdrückte, davon aus, dass sie nicht geladen war. Er hätte sich aber durch einen Blick auf den Ring am Lauf der Pistole davon überzeugen können und müssen, dass sie tatsächlich geladen war. 16 Während seiner Ausbildungszeit bei der Bundeswehr in Deutschland war er an mehreren Waffen ausgebildet worden, nämlich an der halbautomatischen Pistole P 8, dem Gewehr G 36, dem Maschinengewehr MG 3 sowie an der Signalpistole. Die Funktionsweise der letzteren war im Rahmen einer Übung erläutert worden, und jeder Lehrgangsteilnehmer hatte einen Schuss aus der Signalpistole abgeben dürfen. Bei der Waffenausbildung waren dem Angeklagten neben den Besonderheiten der einzelnen Waffen auch die allgemein geltenden Sicherheitsregeln zum Umgang mit Waffen erläutert worden. Auch vor der Benutzung der Schießbahn zu Übungszwecken, die der Angeklagte im Feldlager einige Male zum Schießen mit der P 8 und dem G 36 genutzt hatte, wurden die jeweiligen Sicherheitsbestimmungen jeweils durch lautes Verlesen nochmals bekannt gemacht. Ihm waren zudem die betreffenden Anweisungen zum Umgang mit Dienstwaffen während der Ausbildung in Deutschland u.a. bei Schießübungen mehrfach bekannt gemacht worden. Diese waren ihm auch nach eigenen Angaben durchaus bekannt. Insbesondere wusste er, dass der spielerische Umgang mit Waffen streng verboten war, was besonders das Verbot einschloss, sie ohne besonderen dienstlichen Anlass oder Befehl auf einen anderen Menschen zu richten, gleichgültig, ob die Waffe geladen war oder nicht. Auch die speziell für die Signalpistole geltende technische Dienstvorschrift TDv 1095/005-15 IETD war dem Angeklagten bekannt. 17 Mit Leistungsbescheid vom 16. September 2011 forderte das – damalige -Bundesamt für Wehrverwaltung nach vorheriger Anhörung vom Kläger Schadensersatz für der Beklagten entstandene Aufwendungen in Höhe von 35.151,10 Euro (vgl. Kostenaufstellung, Beiakte Heft 1, Bl. 182). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Durch sein Verhalten habe der Kläger gegen seine Dienstpflicht verstoßen. Gemäß § 24 Abs. 1 SG hafte der Kläger bei vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen grundsätzlich in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Er habe vorsätzlich gegen die Grundsätze der inneren und äußeren Schießsicherheit verstoßen, wonach Kameraden oder unbeteiligte Personen beim Schießen nicht gefährdet werden dürfen (ZDv 44/11 Ziffer 128 und 129). Zudem habe er vorsätzlich gegen die Technische Dienstvorschrift TDv 1095/005-12 verstoßen, wonach die Signalpistole immer so zu handhaben sei, als sei sie geladen und feuerbereit. Der Kläger werde in voller Höhe des entstandenen Schadens in Anspruch genommen, weil er die Verletzung seines Kameraden zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt habe. 18 Die Beschwerde des Klägers wies das Bundesamt für Wehrverwaltung durch Beschwerdebescheid vom 7. Februar 2012 - zugestellt am 10. Februar 2012 - zurück. 19 Am 9. März 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Er habe die Verletzung seines Kameraden nicht (zumindest bedingt) vorsätzlich herbeigeführt. Dies habe sich im Strafverfahren herausgestellt. Ursache für seine Fehleinschätzung sei eine höchst unklare Befehlslage in bezug auf den Ladezustand von im Materialcontainer gelagerten Signalpistolen gewesen. Entsprechend sei es nicht gerechtfertigt, ihn in voller Höhe des entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen. 20 Der Kläger beantrag (schriftsätzlich), 21 den Leistungsbescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 16. September 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Februar 2012 aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Feststellungen im Strafurteil entfalteten für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung, weil der strafrechtliche Schuldvorwurf anderen Voraussetzungen unterliege als die zivilrechtliche Haftung. Unabhängig davon komme es auf diese Frage für das vorliegende Schadensersatzverfahren gar nicht an, weil die Höhe der Inanspruchnahme auf Schadensersatz in den Richtlinien für die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Bundeswehrangehörigen (Einziehungsrichtlinien – EZR) geregelt sei. Nach Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) der EZR sei grundsätzlich der gesamte Schuldbetrag einzuziehen, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Straftat verursacht worden sei. Der Vorsatz brauche sich - im Gegensatz zu Buchstabe b) der EZR – nicht auf den Schaden, sondern nur auf die Straftat zu beziehen. Der Kläger sei wegen vorsätzlichen Ungehorsams gemäß § 19 Abs. 1 und 3 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ohne diese Straftat wäre die Verletzung seines Kameraden nicht eingetreten. Gründe, die ein Absehen von der vollen Inanspruchnahme rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) sowie der beigezogenen Strafakte (Beiakten Hefte 2 bis 4) Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -). 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. 29 Der Leistungsbescheid vom 16. September 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 Das Gericht hat insoweit in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 28. November 2012 Folgendes ausgeführt: 31 „Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 24 Abs. 1 SG. Danach hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hatte am 5. Juli 2010 gegen 17.50 Uhr im Camp N1. (N. – T. /B. ) beim Beladen des gepanzerten Allrad-Transport-Fahrzeugs „Dingo“ die zur Ausrüstung gehörende und geladene Signalpistole auf den Kopf seines Kameraden C2. gerichtet, und, ohne sich vorher über den Ladezustand zu vergewissern, den Hahn gespannt und abgedrückt. Durch den Schuss wurde der Kamerad des Klägers schwer verletzt. Der Kläger hat sich mit diesem Verhalten in zumindest bedingt vorsätzlicher Weise des Ungehorsams gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 WStG schuldig gemacht und damit vorsätzlich gegen Dienstpflichten – die Gehorsamspflicht gemäß § 11 Abs. 1 SG – verstoßen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Münster vom 25. Mai 2012 (3 KLs 30 Js 71/11). Das für die Haftung nach § 24 SG erforderliche Verschulden ist mithin gegeben. Denn es muss sich lediglich auf die Pflichtverletzung beziehen; auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muss sich das Verschulden nicht erstrecken. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 15/98 - , unter: juris.de. 33 Der Schaden ist auch durch die Dienstpflichtverletzung adäquat kausal verursacht worden. Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O. 35 Dies war hier der Fall. Der Kläger richtete die Signalpistole ohne sichere Kenntnis des Ladezustands und entgegen der ihm bekannten Anweisung in der TdV 1095/005 Nr. 1, wonach die Signalpistole immer so zu handhaben ist, als sei sie geladen und feuerbereit, und insbesondere das Anlegen und Zielen auf Personen ausdrücklich verboten ist, gegen einen Kameraden. Dieser vorsätzliche Pflichtenverstoß war aus der Sicht eines objektiven Betrachters ohne weiteres geeignet, den Schaden (mit) herbeizuführen. Dass der Kläger seinen Kameraden nach den Feststellungen des Landgerichts Münster nicht vorsätzlich in den Kopf geschossen hat, sondern ihm insoweit „nur“ Fahrlässigkeit vorgeworfen worden ist, ändert an dieser Wertung nichts. Der vorsätzlich begangene Gehorsamsverstoß war nicht lediglich „conditio sine qua non“ für die Verletzung des Kameraden. Es hat sich vielmehr gerade die aus dem vorsätzlichen Pflichtenverstoß für den objektiven Beobachter ohne weiteres erkennbare Gefahr verwirklicht. 36 Auch die Inanspruchnahme des Klägers in voller Schadenshöhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie steht im Einklang mit Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinien für die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeits-verhältnis der Bundeswehrangehörigen (Einziehungsrichtlinien – EZR) vom 17. Oktober 2008. Danach ist in den Fällen, in denen der Schaden – wie hier - durch eine vorsätzliche Straftat verursacht wurde, grundsätzlich der gesamte Schuldbetrag einschließlich gesetzlicher Zinsen einzuziehen.“ 37 An dieser Bewertung, der der Kläger nichts entgegengesetzt hat, hält das Gericht fest. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.