Urteil
2 K 2216/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0815.2K2216.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 000, Flurstück 000. Das Grundstück grenzt nördlich an den N1.------------weg an. Östlich des Grundstücks befindet sich das L. der Klägerin. Südlich und westlich grenzen Wohngrundstücke an. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000, 2. Änderung, der hier ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Mit Bauantrag vom 15. Dezember 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines multifunktionalen Spielfeldes auf ihrem Grundstück. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll das Spielfeld auf einer Grundfläche von 12 m x 7 m bzw. 8,5 m aus einem Tartanboden aus einer Schicht von Bodenplatten bestehen. Auf der Fläche sollen zwei Pfosten zur Befestigung eines Volleyballnetzes angebracht sein, wobei an einem der Pfosten zusätzlich ein Basketballkorb montiert ist. Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, mobile Kleintore zum Fußballspielen aufzustellen. An der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Gemarkung N. , Flur 000, Flurstücke 000 und 000 mit den Anschriften B.-------straße 00 bzw. N1.------------weg 0 ist über die gesamte Länge der Grenze von 13,5 m bzw. 22 m die Errichtung eines 5 m hohen Ballfangnetzes zwischen vierzehn tragenden Masten vorgesehen. Nach dem Nutzungskonzept der Klägerin ist das Spielfeld nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern soll ihrer Kinder-, Jugend- und gelegentlich auch der Erwachsenenarbeit dienen. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Gelände vollständig eingezäunt sei bzw. vom L. eingefasst werde. Die Nutzung soll außerhalb der Ruhezeiten und nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Es ist eine Nutzung durch die Tagesmuttergruppe für Kinder unter drei Jahren, die sich an drei Vormittagen in der Woche von 9 bis 12 Uhr zum Spielen trifft, gelegentlich durch die Konfirmandengruppen, die sich am Samstag vormittags treffen, und bei gutem Wetter regelmäßig durch die Jugend- und jungen Erwachsenengruppen der Klägerin geplant. Bei allen Gruppen soll die Spieldauer im Fall von Basket- oder Volleyball 90 Minuten pro Tag bzw. alternativ bei Fußball 45 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Die Klägerin legte mit ihrem Bauantrag ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros S. und I. vom 16. November 2011 vor, in dem die Geräuscheinwirkungen durch das Spielfeld untersucht wurden. Danach können die an den untersuchten Immissionspunkten anzusetzenden Richtwerte unter der Voraussetzung eingehalten werden, dass die Freizeitfläche an Werktagen außerhalb der Ruhezeit für maximal 45 Minuten pro Tag im Fall von Fußball oder maximal 90 Minuten pro Tag im Fall von Basket- oder Volleyballspiel genutzt wird. Mit Bescheid vom 6. Juni 2012, aufgegeben als Einwurf-Einschreiben zur Post am selben Tag, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung des multifunktionalen Spielfeldes ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Errichtung des Spielfeldes sei rücksichtslos und daher nicht gebietsverträglich. Zwar komme das eingereichte schalltechnische Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei einer zeitlichen Begrenzung eine Zumutbarkeit gegeben wäre. Dieses Ergebnis werde angesichts der Rechtsprechung zur Verträglichkeit solcher Ballspielanlagen in und nahe bei Wohngebieten aber nicht geteilt. Vielmehr belege das Erfordernis einer deutlichen zeitlichen Begrenzung die Unverträglichkeit der Einrichtung in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Eine entsprechende Umsetzung erscheine unrealistisch. Die benutzten technischen Regelwerke böten für die Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen nur Anhaltspunkte, ersetzten aber keine Einzelfallbetrachtung. Ferner verstoße das Vorhaben gegen Bauordnungsrecht, da der Ballfangzaun das Erfordernis zur Einhaltung von Abstandsflächen auslöse. Es handele sich nämlich um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen Zaun mit einer Länge von 22 m + 13,5 m und einer Höhe von 5 m als Abschirmung eines faktischen Bolzplatzes inmitten einer Wohnbebauung gehe. Die Klägerin hat am 9. Juli 2012 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Annahme der Beklagten, die zulässigen Nutzungszeiten könnten von der Klägerin nicht eingehalten werden, sei unbegründet. Die Klägerin verfüge über einen hauptamtlichen Jugendreferenten. Dieser kontrolliere die Nutzung des nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Platzes und achte darauf, dass die Nutzungszeiten nicht überschritten würden. Die Entscheidung darüber, ob der Betrieb des Platzes mit derart eingeschränkten Nutzungszeiten zweckmäßig sei, müsse der Klägerin vorbehalten bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung des Nachbarn auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 000, Flurstück 000 mit der Anschrift N1.------------weg 0 kaum gegeben sein dürfte, da die Öffnungen an der dem Zaun zugewandten Gebäudeseite baurechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig seien. Es handele sich um unzulässige Öffnungen an einer Gebäudeabschlusswand. Auch die Überlegungen der Beklagten zur gebäudegleichen Wirkung des Ballfangnetzes überzeugten unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Abstandsflächenvorschriften nicht. Eine einengende Wirkung sei auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei die besondere Gestaltung des Ballfangnetzes – insbesondere seine grobmaschige Ausführung und seine verhältnismäßig geringe Stärke – zu berücksichtigen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick auf die Nutzung der Spielfläche, die nur eingeschränkt erfolge. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung die Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit angenommen worden. Eine solche Fallgestaltung liege auch hier vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 6. Juni 2012 zu verpflichten, ihr die am 15. Dezember 2011 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer multifunktionalen Spiel- und Sportfläche zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Es könne den Eigentümern der Nachbargrundstücke nicht eindeutig eine Nutzungsform oder aber Nutzungsdauer zugesichert werden. Die Nutzungsintensität variiere zwischen den verschiedenen Gruppen der Klägerin. Die Spiel- bzw. Bolzplatzfläche werde insgesamt in einer anderen Form genutzt als ein Kinderspielplatz. Das festgesetzte allgemeine Wohngebiet weise zudem abgesehen von der Nähe zur X. Straße keine Vorbelastungen auf. Die multifunktionale Spielfläche liege auch teilweise außerhalb der vorgegebenen überbaubaren Grundstücksfläche. Qualifiziere man die Spielfläche als Hauptnutzung, bedürfe es für die Überschreitung einer Befreiung. Die Voraussetzungen hierfür seien vorliegend aber zu verneinen, insbesondere lägen keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit vor. Das aktuelle Abstandsflächenrecht kenne ohnehin keine Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Hefte 1 und 2) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Fall VwGO statthafte und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Vorhaben ist nämlich jedenfalls nach § 6 BauO NRW unzulässig. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten. Diese müssen nach § 6 Abs. 2 und 5 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen und mindestens 3 m betragen. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 BauO NRW. Das zum Vorhaben gehörende 5 m hohe Ballfangnetz an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze der Klägerin ist zwar kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW. Von ihm gehen aber Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 BauO NRW aus. Für die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, ist maßgeblich, vor welchen von Gebäuden ausgehenden Wirkungen § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Nutzungen und Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken, so OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 10 B 205/06 –, juris Rn. 6 f. mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommen dem Ballfangnetz gebäudegleiche Wirkungen zu. Dabei ist zum einen in den Blick zu nehmen, dass in Bezug auf das Ballfangnetz als Teil des streitgegenständlichen Vorhabens die Gefahr einer unangemessenen optischen Beengung nicht ausgeschlossen werden kann. Das Ballfangnetz besitzt ausweislich der mit dem Bauantrag vom 15. Dezember 2011 eingereichten Bauvorlagen der Klägerin eine Höhe von 5 m. Es soll sich entsprechend den Zeichnungen auf Blatt 29 und 63 der Beiakte Heft 1 an der südlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von 13,5 m und an der westlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von 22 m erstrecken. Insgesamt besitzt das Ballfangnetz damit eine Länge von 35,5 m. Es nimmt allein durch seine Ausmaße einen weiten Teil des Blickfeldes ein. In Bezug auf die Gefahr einer unangemessenen optischen Beengung fällt auch ins Gewicht, dass das Ballfangnetz auf seiner gesamten Länge an 14 tragenden Masten befestigt ist. Die Masten reihen sich in einem gleichmäßigen Abstand von circa 2,7 m aneinander und fördern ebenfalls den Eindruck einer raumgreifenden und auf den Betrachter beengend wirkenden Anlage. Die von der Klägerin angeführte Maschenweite des Ballfangnetzes und seine Stärke, die nach deren eigenen Messungen circa 10 cm bzw. circa 3 mm betragen sollen, bewirken vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nichts Gegenteiliges. Zum anderen ergeben sich im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der dargestellten Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts die gebäudegleichen Wirkungen auch durch die beabsichtigte Nutzung des von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Vorhabens als multifunktionale Spiel- und Sportfläche. Das Ballfangnetz ist Teil dieses hier den Streitgegenstand bildenden Vorhabens. Die vorgesehene Nutzung als (Ball-)Spielfläche wirkt dabei gleichsam bis in das Ballfangnetz hinein. Der Spielbetrieb kann sich nach seinem Ablauf und nach der Intensität des Spiels darauf einstellen, dass Würfe und Schüsse auch ihr Ziel verfehlen dürfen, weil der Ball dann vom Ballfangnetz aufgehalten wird. Die Nutzung wirkt am grenzständig errichteten Ballfangnetz über eine Länge von 35,5 m bis in eine Höhe von 5 m fort. Damit ist die Einhaltung von Abstandsflächen vorliegend auch aus Gründen der Wahrung des Sozialabstandes sowie der Vermeidung zu intensiv aufeinander einwirkender Nutzungen und Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen geboten. Nichts anderes ergibt sich in dieser Hinsicht aufgrund der nach den Bauvorlagen vorgesehenen Einschränkung der Nutzungszeit. Eine Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, wie sie die Klägerin geltend macht, kommt nach der aktuellen Rechtslage – anders als nach § 68 Abs. 3 a) BauO NRW 1984 – nicht in Betracht. Der Abstandsflächenverstoß besteht hier – unabhängig von der angekündigten, bisher jedoch nicht erfolgten Verständigung durch Baulasteintragung nach § 6 Abs. 2 S. 3 BauO NRW mit den Eigentümern des südlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung N. , Flur 000, Flurstück 000 mit der Anschrift B.-------straße 00 – jedenfalls zulasten des Eigentümers des westlich gelegenen Grundstücks Gemarkung N. , Flur 000, Flurstück 000 mit der Anschrift N1.------------weg 0 im Hinblick auf den südlichen unbebauten Grundstücksteil. Deshalb kann an dieser Stelle ausdrücklich dahinstehen, ob das Vorhaben aus weiteren Gründen unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.