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Urteil

2 K 1015/13

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachbar kann die Unterlassung der Nutzung einer baulichen Anlage verlangen, wenn diese nicht bestandskräftig genehmigt ist und gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt. • Die Beseitigung einer baulichen Anlage kann gegenüber einem nur nutzungsberechtigten Hoheitsträger unzulässig sein, wenn dieser nicht Bauherr war und nicht Eigentümer ist; eine Unterlassungspflicht der Nutzung bleibt jedoch möglich. • Die Nichteinhaltung von Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW begründet unabhängig vom Ausmaß der konkreten Beeinträchtigung einen nachbarlichen Unterlassungsanspruch. • Verjährungs- und Verwirkungsgründe greifen gegenüber einem unmittelbar in Anspruch genommenen Hoheitsträger im öffentlichen Baunachbarrecht nur unter engen Voraussetzungen; bloße Zeitabläufe führen nicht automatisch zum Rechtsverlust.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch bei Abstandsflächenverstoß eines Tierstalls (§ 6 BauO NRW) • Ein Nachbar kann die Unterlassung der Nutzung einer baulichen Anlage verlangen, wenn diese nicht bestandskräftig genehmigt ist und gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt. • Die Beseitigung einer baulichen Anlage kann gegenüber einem nur nutzungsberechtigten Hoheitsträger unzulässig sein, wenn dieser nicht Bauherr war und nicht Eigentümer ist; eine Unterlassungspflicht der Nutzung bleibt jedoch möglich. • Die Nichteinhaltung von Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW begründet unabhängig vom Ausmaß der konkreten Beeinträchtigung einen nachbarlichen Unterlassungsanspruch. • Verjährungs- und Verwirkungsgründe greifen gegenüber einem unmittelbar in Anspruch genommenen Hoheitsträger im öffentlichen Baunachbarrecht nur unter engen Voraussetzungen; bloße Zeitabläufe führen nicht automatisch zum Rechtsverlust. Die Klägerin wohnt auf einem Grundstück in N. neben dem Grundstück der Beklagten, die dort ein Institut betreibt. Ursprünglich bestand ein genehmigter Hühnerstall; 1994 wurde an diesen ein etwa 10 m x 8 m großer überdachter Käfiganbau für Meerschweinchen angebaut, der seitdem in einem Abstand von weniger als 2 m zum Grundstück der Klägerin steht. Die Klägerin rügt nächtliche und tagsüber auftretende Tiergeräusche sowie Geruchsbelästigungen und verlangt Beseitigung bzw. hilfsweise Unterlassung der Nutzung des Käfiganbaus. Die Beklagte widerspricht und macht geltend, sie sei nur Nutzerin/Mieterin und nicht passivlegitimiert; außerdem seien Ansprüche verjährt oder verwirkt und die Belästigungen nicht erheblich. Das Gericht musste klären, wer passivlegitimiert ist, ob eine Baugenehmigung Bestand hat, ob Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW verletzt sind und ob Verjährung oder Verwirkung entgegenstehen. • Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung des Käfiganbaus, weil Eigentümer und Bauherr das Land Nordrhein-Westfalen und nicht die Beklagte waren; der Käfiganbau ist als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks dem Land zuzuordnen (§ 94 BGB). • Die Klägerin hat jedoch einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, weil diese den Käfiganbau für ihre Zwecke nutzt und damit als störender Hoheitsträger in Anspruch genommen werden kann. • Der Käfiganbau ist nicht bestandskräftig genehmigt und verletzt die nachbarschützende Abstandsflächenregel des § 6 BauO NRW, da die mindestens erforderliche Abstandsfläche von 3,0 m nicht eingehalten wurde. • Die Verletzung der Abstandsflächen begründet unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung einen nachbarlichen Abwehranspruch; eine tatsächliche Beeinträchtigung ist hierfür nicht erforderlich. • Ansprüche sind hier nicht der zivilrechtlichen Verjährung zu unterwerfen; in öffentlich-rechtlichen Baunachbarrechtskonstellationen kann Verjährung nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, wenn der Nachbar den Hoheitsträger direkt in Anspruch nimmt. • Ein Verwirkungsanspruch der Beklagten liegt nicht vor: Es fehlt an den notwendigen besonderen Vertrauensgründen und an Dispositionen, die durch das lange Dulden der Klägerin hervorgerufen worden wären; die kurze Bauphase und fehlende erkennbare Investitionsanreize sprechen gegen Verwirkung. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Die Beklagte wird verurteilt, die Nutzung des auf dem Grundstück Flurstück 457 an dem Tierhaus stehenden Käfiganbaus zu unterlassen; der Anspruch auf Beseitigung des Gebäudes wird abgewiesen, weil die Beklagte nicht Eigentümerin oder Bauherrin ist. Die Entscheidung stützt sich auf den Verstoß gegen die nachbarschützende Abstandsflächenregel des § 6 BauO NRW und die Qualifikation der Beklagten als nutzende Hoheitsträgerin, gegen die ein Unterlassungsanspruch besteht. Verjährungs- und Verwirkungsrügen der Beklagten waren nicht erfolgreich, weil keine treuwidrigen Vertrauensgrundlagen oder einschlägigen Zeitwirkungen vorliegen. Klägerin und Beklagte tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.