Urteil
2 K 2107/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:0718.2K2107.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger betreibt auf dem im Außenbereich der Stadt P. gelegenen Grundstück M. H. 6 (Gemarkung P. , Flur 25, Flurstück 23) mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung des Kreises X. vom 21. Mai 2012 eine Anlage zum Halten von Legehennen. Derzeit besteht der Betrieb aus einem Legehennenstall mit 14.976 Tieren. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung berechtigt den Kläger, den Bestand in diesem Stall auf 17.664 Legehennen aufzustocken und darüber hinaus einen weiteren Legehennenstall mit 21.528 Tieren und einen Eierlagerraum zu errichten. 3 Am 28. Februar 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung eines „Betriebsleiterwohnhauses“ mit Carport ca. 85 m nördlich der genehmigten Betriebseinheiten. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2012 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die von dem Kläger betriebene Intensivtierhaltung stelle keinen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb dar, sondern sei auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigt worden. Das zur Genehmigung gestellte Wohngebäude stelle kein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben dar. Es könne auch nicht als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden, da es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtige. Denn es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Das Wohngebäude sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB als Erweiterung des genehmigten Gewerbebetriebs begünstigt. Denn es bestehe kein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem genehmigten Betrieb. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Vorhaben dem Betrieb – unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs „dienen“ würde. Dies sei mit Blick auf den nur 8 km entfernten Wohnsitz des Klägers und der offensichtlich gleichwohl funktionierenden Betriebsabläufe nicht erkennbar. 4 Gegen den am 15. Juni 2012 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 22. Juni 2012 Klage erhoben. 5 Er macht geltend, es gebe betriebliche Erfordernisse, wegen der er auf dem Betriebsgelände wohnen müsse. In den Betrieb seien 1 Million Euro investiert worden. Seine freie Lage im Außenbereich mache ihn für Einbrüche besonders anfällig. In Betrieben wie seinen würden militante Tierschützer nachts einbrechen, um den Tieren ihre Freiheit zu geben. Bei technischen Defekten – etwa der Lüftung oder der Frischwasserversorgung – müsse schnell Abhilfe geschaffen werden. Derartige Defekte könnten nicht immer und zuverlässig mit elektronischen Warneinrichtungen ausgeschlossen werden. Nach einer Reparatur müsse überdies kontrolliert werden, ob die Reparatur erfolgreich gewesen sei. Auch in Notfällen – wie z. B. Feuer – müsse schnell jemand zur Stelle sein. Zudem gebe es unregelmäßige Arbeitsanfälle in der Nacht, so z. B. nach der Neueinstallung von Tieren oder bei Milbenbefall. Dies alles könne nur gewährleistet werden, wenn der Betriebsinhaber auf dem Betriebsgelände wohne. Vor diesem Hintergrund sei das von ihm geplante Wohngebäude ebenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Ein unterschiedliche Behandlung seines Wohnhauses zu dem Wohngebäude eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Landwirts sei nicht gerechtfertigt. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend, das zur Genehmigung gestellte Wohngebäude sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig, da von ihm – anders als von dem Legehennenbetrieb selbst – keine nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung ausgingen. Es könne wegen seines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans auch nicht als „sonstiges Vorhaben“ genehmigt werden. Auch nach den im Klageverfahren geltend gemachten Gründen „diene“ das Wohngebäude nicht dem genehmigten Betrieb. Dieser könne durch einbruchsichere Türen und Fenster, Überwachungskameras und Alarmanlagen, die zu dem Telefonanschluss des Klägers oder der Polizei aufgeschaltet werden könnten, vor Einbruch geschützt werden. Einen Ausfall der Lüftung müsse sich der Kläger auch bei einem Wohnsitz auf dem Betriebsgrundstück technisch melden lassen. Da er mit dem Pkw innerhalb von zehn Minuten das Betriebsgrundstück erreichen könne, bestehe für die Tiere keine Gefahr. Nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung müsse ein Ausfall der Futter- und Wasserversorgung wegen Stromausfalls überdies durch ein Notstromaggregat verhindert werden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es im Außenbereich ausgeführt werden soll, aber weder nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist noch nach § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstiges Vorhaben“ zugelassen werden kann. 16 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Anders als der genehmigte Legehennenbetrieb des Klägers ruft das von ihm geplante Wohnhaus keine nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung hervor und „soll“ im Sinne der genannten Vorschrift daher nicht nur im Außenbereich ausgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger als Betriebsinhaber möglicherweise in einer dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Landwirt vergleichbaren Situation befindet. Denn der Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB enthält gerade keine Regelung für der privilegierten Nutzung lediglich „dienende“ (Wohn-)Gebäude, sondern beschränkt das hiernach Zulässige auf das für die Ausübung der privilegierten Nutzung Erforderliche. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 – IV C 19.68 -, BVerwGE 34, 1. 18 Die Errichtung eines Wohngebäudes in unmittelbarer Nähe zum genehmigten Legehennenbetrieb ist – wie dessen bisheriger Betrieb zeigt und durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt wird – zur Führung des Betriebs nicht erforderlich in diesem Sinne. Denn der Kläger kann den Betrieb von seinem ca. 8 km entfernten Wohnsitz in angemessen kurzer Zeit erreichen. 19 Vgl. zur Situation des Jägers: BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 – 4 B 209/95 -, BRS 57 Nr. 189. 20 Dass der Kläger im Falle eines Defekts der Lüftung oder der Futter- und Wasserversorgung das Betriebsgrundstück zur Rettung der Legehennen nicht rechtzeitig erreichen kann, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass sich der Kläger auch bei einem Wohnsitz auf dem Betriebsgelände einen solchen Defekt durch eine Alarmvorrichtung melden lassen müsste. Dies gilt auch für den Ausbruch von Feuer, zu dessen Bekämpfung der Kläger die Feuerwehr herbeirufen müsste, so dass der – insoweit - einzige Vorteil eines Wohnsitzes auf dem Betriebsgrundstück darin bestehen würde, bis zum Eintreffen der Feuerwehr bereits erste Hilfemaßnahmen veranlassen zu können. Mit dieser Begründung müsste jedoch für jeden Gewerbebetrieb im Außenbereich ein Betriebsleiterwohnhaus „erforderlich“ sein. 21 Vorübergehende, insbesondere nächtliche besondere Arbeitsbelastungen mögen aus Sicht des Klägers einen Wohnsitz auf dem Betriebsgelände wünschenswert erscheinen lassen, rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass der Betrieb nur dann geführt werden könnte, wenn der Kläger als Betriebsinhaber auf dem Betriebsgelände wohnt. Gleiches gilt für den Fall eines Einbruchs. Der Kläger kann hiergegen – wie jeder Gewerbetreibende - durch die Anbringung einer Alarmanlage Vorkehrungen treffen. Dass die Anwesenheit des Klägers auf dem Betriebsgrundstück auch zur Nachtzeit Einbrüche ausschließen könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist das zur Genehmigung gestellte Betriebsleiterwohnhaus auch nicht zur Realisierung der bereits genehmigten Betriebserweiterung erforderlich. Dass sich die Betriebsabläufe nach der Erweiterung wesentlich anders darstellen als heute, ist nicht erkennbar. Bereits der Umstand, dass der Kläger das Betriebsleiterwohnhaus nicht gemeinsam mit den Erweiterungsgebäuden zur Genehmigung gestellt hat, zeigt, dass auch der erweiterte Betrieb ohne einen Wohnsitz auf dem Betriebsgelände geführt werden kann. Diese Annahme wird durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger sinngemäß angegeben, die Betriebserweiterung auch ohne das zur Genehmigung gestellte Wohngebäude durchführen zu können. 22 Das Vorhaben ist auch nicht als „sonstiges Vorhaben“ im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Hiernach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das von dem Kläger geplante Wohngebäude beeinträchtigt jedoch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, denn es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Satz 1 Nr. 1), der das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft ausweist, und lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (Satz 1 Nr. 7). 23 Die Beeinträchtigung dieser öffentlichen Belange kann dem Vorhaben des Klägers auch entgegen gehalten werden, weil es nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB begünstigt ist. Denn bei dem geplanten Wohngebäude handelt es sich nicht um eine angemessene bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Sinne dieser Vorschrift. Eine solche Erweiterung kann nur in einem Betriebsgebäude, nicht aber in einem Wohngebäude bestehen. 24 Anderer Ansicht: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Dezember 1998 – 1 L 136/97 -, BRS 62 Nr. 115. 25 Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass als zu erweiternder Bestand nur die Betriebsgebäude, hingegen nicht das auf dem Betriebsgrundstück vorhandene Wohngebäude des Betriebsinhabers zu betrachten sind. Denn die Vorschrift begünstigt nur die bauliche Erweiterung eines gewerblichen Betriebs, wobei das Gesetz unter Betrieb die „organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln auf einer bestimmten Betriebsfläche“ versteht. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 – 4 C 19/92 -, BRS 55 Nr. 78. 27 Wenn aber ein bereits vorhandenes Wohngebäude nicht zum Betrieb im vorgenannten Sinn gehört, kann eine Erweiterung des Betriebs wiederum nicht in einem Wohngebäude bestehen. Ein anderes Verständnis dieser Begünstigung hätte überdies zur Folge, dass die strengen Voraussetzungen der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geregelten Privilegierung durch eine spätere Errichtung des Wohngebäudes – nach Fertigstellung und Aufnahme des privilegierten Betriebs – umgangen werden könnten. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Nr. 11, 711 ZPO.