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Anerkenntnisurteil

3 K 2524/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:0626.3K2524.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Februar 2011 eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe wegen voraussichtlich dauerhafter Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Februar 2011 eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe wegen voraussichtlich dauerhafter Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die im Oktober 0000 geborene Klägerin ist seit 1988 Mitglied der Beklagten. Sie war bis Ende September 2006 niedergelassene Allgemeinmedizinerin mit eigener Praxis in C. . Zum 1. Oktober 2006 veräußerte sie die Praxis aus Krankheitsgründen. Seinerzeit litt die Klägerin unter massiven Rückenschmerzen; bereits im Jahre 2003 hatte sie einen Bandscheibenvorfall erlitten. Nach eigenen Angaben hoffte sie durch die Entlastung im beruflichen Bereich auf ein Nachlassen der Schmerzsymptomatik. Diese Hoffnung habe sich – so die Klägerin - jedoch nicht erfüllt. Im Juni 2009 beantragte die Klägerin erstmalig die Gewährung einer dauerhaften Berufsunfähigkeitsrente bei der Beklagten. Zur Begründung gab sie an, sie leide langjährig an dem Chronic Fatigue Syndrom (CFS, auch Müdigkeitssyndrom oder Chronisches Erschöpfungssyndrom), an einer Hashimoto-Thyroiditis (Entzündung der Schilddrüse), reaktiven depressiven Episoden und einem Bandscheibenvorfall. Nach Einholung eines psychiatrisch-psychosomatischen Gutachtens gewährte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 9. März 2010 eine vorübergehende Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2011 und machte ihr gleichzeitig zur Auflage, eine psychotherapeutische Behandlung durchzuführen. Das der Rentengewährung zugrundeliegende Gutachten des Privatdozenten Dr. B. , Klinikum I. , vom 26. Januar 2010 nennt als Diagnose eine mittelgradig ausgeprägte, länger andauernde depressive Anpassungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung. Die Klägerin, die im August 2010 von C. nach I1. umzog, beantragte am 3. Dezember 2010 die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente unbefristet über den 31. Januar 2011 hinaus. Die Auflage habe sie regelmäßig erfüllt und erfülle sie weiter. Zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand verwies sie auf Berichte ihrer Verhaltenstherapeutinnen, Frau X. in C. und Frau L. in I1. , ferner auf den Bericht ihres Neurologen und Psychiaters Herrn Dr. I2. in I1. . Die Beklagte holte ergänzend ein psychiatrisches Gutachten bei Frau Privatdozentin Dr. L1. , Universitätskrankenhaus F. , ein. Frau Dr. L1. kommt in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2011 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin an dem Chronischen Erschöpfungssyndrom (CFS) leide. Sie halte die Klägerin deshalb für berufsunfähig. Die Berufsunfähigkeit bestünde seit 2006. Demgegenüber ließen sich im neuropsychologischen Zusatzgutachten von Herrn Prof. Dr. N. und Frau Dipl.-Psychologin I3. vom 19. Mai 2011 die subjektiv von der Klägerin erlebten Einschränkungen ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit nicht objektivieren. Die genannten Gutachter kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass aus rein neuropsychologischer Sicht keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vorlägen. Diese Diskrepanz nahm die Beklagte zum Anlass, Frau Dr. L1. um eine ergänzende Erläuterung zu bitten, warum die Klägerin nicht in der Lage sei, irgendeine ärztliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung auszuüben. In ihrer ergänzenden Stellungnahme (ohne Datum, bei der Beklagten eingegangen am 19. August 2011) führt Frau Dr. L1. aus, dass sich die Diskrepanz zwischen guten Testergebnissen einer neuropsychologischen Untersuchung und einer schlechten Leistungsfähigkeit in der klinischen Beurteilung häufig bei CFS-Patienten finde. Diese Diskrepanz lasse sich durch die Leistungsdauer erklären: Kurzzeitig sei es möglich Leistungen vergleichbar denen nicht erkrankter Personen zu erbringen, dies sei aber nicht planbar und nicht gleichmäßig abrufbar (etwa im Rahmen einer Teilzeittätigkeit). Außerdem führe eine solche Anstrengung bei CFS-Patienten zu einem anschließenden rapiden Leistungsabfall mit verlängerter Erholungszeit. Die Beklagte beschloss, ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Herrn Dr. G. in E. einzuholen. Die Klägerin teilte der Beklagten, auch unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme ihres behandelnden Arztes, Herrn Prof. Dr. T. D. -T1. aus I1. , ihre Bedenken hinsichtlich der Wahrnehmung eines Gutachtertermins außerhalb I4. mit. Die Klägerin befand sich u. a. wegen ihrer CFS-Erkrankung von Ende Juli 2011 bis Mitte September 2011 in stationärer Behandlung im B1. X1. I1. bei Herrn Prof. Dr. T. D. -T1. . Die Begutachtung bei Herrn Dr. G. fand am 6. Dezember 2011 in E. statt. Herr Dr. G. kommt in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2011 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Klägerin am Chronischen Müdigkeitssyndrom (CFS) leide. Daneben diagnostiziert er noch eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung. Der Gutachter stellte nur mäßig ausgeprägte Fähigkeits- und Funktionsstörungen fest und hält deshalb die Klägerin unter bestimmten Einschränkungen (kein übermäßiger Zeitdruck, keine Nacht- und Wochenenddienste, kein Schichtdienst) für berufsfähig. Die Klägerin könne eine ärztliche (Teilzeit-)Tätigkeit mit einem Umfang von 5 bis 6 Stunden täglich ausüben. Die Beklagte hörte die Klägerin unter dem 8. März 2012 zu der beabsichtigten Ablehnung des Berufsunfähigkeitsrentenantrages an. Die Klägerin nahm hierzu ausführlich und unter Vorlage von Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten Stellung. Unter dem 25. Mai 2012 gab auch der Gutachter, Herr Dr. G. , eine ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen der Klägerin ab. Durch Bescheid vom 26. Juli 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer dauerhaften Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die Feststellungen des Herrn Dr. G. in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2011. Die Klägerin hat am 29. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei wegen ihrer CFS-Erkrankung berufsunfähig. Dies ergebe sich aus allen Stellungnahmen der sie behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten. Die Beklagte stütze sich ausschließlich auf das Gutachten des Herrn Dr. G. , ohne sich allerdings mit den gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Klägerin vertieft ihren bisherigen Vortrag zu den Besonderheiten ihrer Erkrankung u.a. durch die Vorlage eines Gutachtens von Frau Dr. L2. -U. und Herrn Dr. A. vom 24. September 2012. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2012 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Februar 2011 eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe wegen voraussichtlich dauerhafter Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klägerin nicht für berufsunfähig im Sinne ihrer Satzung. Sie bezieht sich dabei weiterhin auf die – nach ihrer Ansicht - eindeutige Beurteilung des Herrn Dr. G. . Es stehe nicht die Fragestellung im Vordergrund, ob die Klägerin unter einem chronischen Erschöpfungssyndrom leide. Abzustellen sei vielmehr auf die bei der Klägerin festgestellten Funktionseinschränkungen und ob diese dazu führten, dass die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. „Zweifelsfrei“ komme Herr Dr. G. bei dieser Frage aber zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Das Gutachten von Frau Dr. L1. überzeuge demgegenüber nicht, es enthalte insbesondere keine überzeugende Begründung für die Annahme der Berufsunfähigkeit, sondern basiere wesentlich auf den Angaben der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer dauerhaften Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe ab dem 1. Februar 2011. Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente ist § 10 der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (im Folgenden: Satzung) in der Fassung vom 3. Juli 2010 (MBl. NW 2010, 699 ff). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung hat jedes Mitglied der Beklagten, das für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Eintritt des Versorgungsfalls der Berufsunfähigkeit setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung voraus, dass 1. eine dauerhafte oder vorübergehende Berufsunfähigkeit eingetreten ist, 2. die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt und 3. der Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gestellt worden ist. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 10 Abs. 2 der Satzung definiert. Danach ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn seine Fähigkeit zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- oder Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann (Berufsfähigkeit), infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vollständig entfallen ist. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die Berufsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung besteht die Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer, wenn nach ärztlicher Feststellung keine begründete Aussicht besteht, dass mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren gerechnet werden kann. Zum Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente berechtigt nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn dem Mitglied jedwede ärztliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Soweit das Mitglied noch in der Lage ist, berufsspezifische Aufgaben auszuüben, muss es sich darauf verweisen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Mitglied auf dem Arbeitsmarkt noch vermittelbar ist. Denn das sogenannte Arbeitsmarktrisiko wird von der Berufsunfähigkeitsrente der Beklagten nicht abgedeckt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 - und OVG NRW, Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90 -. Ein entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Die Voraussetzung, dass die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig entfallen ist, liegt nicht vor, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben sind. Das Vorhandensein von Heilungsmöglichkeiten bedingt für das Mitglied, dass es zumutbare Therapiemaßnahmen wahrzunehmen hat. Wenn das Mitglied aber zumutbare Therapiemaßnahmen nicht wahrnimmt, geht das zu seinen Lasten und schließt die Berücksichtigung einer nicht austherapierten Erkrankung aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 - 17 A 251/ 07-; Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 A 4080/02 - und vom 18. Mai 2001 - 4 A 5470/00 -. Hiervon ausgehend hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer dauerhaften Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Februar 2011. Die Klägerin hat ihre ärztliche Tätigkeit bereits seit 2006 eingestellt. Der nach der Satzung erforderliche Antrag ist ebenfalls gestellt. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls seit Februar 2011 dauerhaft berufsunfähig im Sinne des § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Satzung, weil ihre Fähigkeit zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung infolge ihrer Erkrankung vollständig und dauerhaft entfallen ist und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf von drei Jahren nicht gerechnet werden kann. Nach gründlicher Auswertung sämtlicher in den Akten enthaltener Gutachten, ärztlicher Stellungnahmen, Behandlungs- und Befundberichte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es der Klägerin aufgrund der durch die CFS-Erkrankung bedingten Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr möglich ist, eine ärztliche Tätigkeit – auch nicht in Teilzeitbeschäftigung – auszuüben. Dies ergibt sich zunächst aus den Feststellungen der Frau Dr. L1. in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2011 sowie ihrer ergänzenden Stellungnahme (ohne Datum, bei der Beklagten eingegangen am 19. August 2011). In ihrem Gutachten stellt die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie bei der Klägerin die Diagnose des Chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS – Chronic fatigue syndrom). Die Klägerin erfülle sämtliche Kriterien dieser Erkrankung und dafür spreche auch die vielschichtige Symptomatik, der Krankheitsverlauf und das mangelnde Ansprechen auf jede bisherige Therapie. Der Klägerin gelinge es nur unter Aufwendung von größter Disziplin und Überwindung ständig anhaltender Schmerzen, ihre Alltagsaufgaben zu bewältigen (Versorgung der Tochter, Haushaltsführung, Wahrnehmung von Terminen etc.). Nach Bewältigung jeder noch so kleinen Aufgabe benötige sie teilweise mehrstündige Ruhephasen, um ihre Schmerzen und ihr körperliches Erschöpfungsgefühl wieder reduzieren zu können bzw. aushaltbar zu machen. Die Notwendigkeit ständiger Ruhepausen sowie die Unberechenbarkeit ihrer täglichen Schmerzen und Belastbarkeit machten es unmöglich, einer geregelten Tätigkeit auch für wenige Stunden am Tag oder pro Woche nachzugehen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme führt Frau Dr. L1. aus, dass sich die Diskrepanz zwischen guten Testergebnissen im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung und einer schlechten Leistungsfähigkeit in der klinischen Beurteilung häufig bei CFS-Patienten finde. Diese Diskrepanz lasse sich durch die Leistungsdauer erklären: Kurzzeitig sei es möglich, Leistungen vergleichbar denen nicht erkrankter Personen zu erbringen, dies sei aber nicht planbar und nicht gleichmäßig abrufbar (etwa im Rahmen einer Teilzeittätigkeit). Außerdem führe eine solche Anstrengung bei CFS-Patienten zu einem anschließenden rapiden Leistungsabfall mit verlängerter Erholungszeit. Die Dauer und die Chronizität der Erkrankung der Klägerin führe zu der schlechten Prognose. Die Diskrepanz sei schließlich auch durch eine ehrliche Kooperation der Klägerin und durch deren erhebliche Mitwirkung in der gutachterlichen Untersuchung zu erklären. Diese Feststellungen und Bewertungen der Gutachterin sind für das Gericht plausibel und gut nachvollziehbar. Die von Frau Dr. L1. als Diagnose genannte Erkrankung Chronic Fatigue Syndrom ist seit 2009 immer wieder bei der Klägerin diagnostiziert worden und wird auch von Herrn Dr. G. als Diagnose genannt. Der die Klägerin behandelnde Arzt Prof. Dr. T. D. - T1. führt zur CFS-Diagnostik im Entlassungsbericht vom 27. Oktober 2011 zudem aus, dass die Klägerin alle geforderten Kriterien des kanadischen CFS-Kataloges erfülle. Auffällig sei dabei, dass sie nicht nur die Mindestanzahl der geforderten vielfältigen Kriterien in den unterschiedlichen Bereichen (Schlafstörungen, Schmerzen, Manifestationen in den unterschiedlichsten Bereichen ...) erfülle, sondern dass in allen Funktionskreisen Störungen aufträten. Im Vordergrund stehe das extreme Schmerzsyndrom, Muskelschmerzen sowie eine Dauerverspannung, die bisher jeglicher physiotherapeutischer und medikamentöser Therapie gegenüber resistent gewesen sei. Das Gericht hat somit keinerlei Zweifel, dass bei der Klägerin eine CFS-Erkrankung vorliegt. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin durch Frau Dr. L1. ist für das Gericht ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend begründet. Durch die CFS-Erkrankung ist die Klägerin in ihrem Einzelfall gehindert, jedweder ärztlicher Tätigkeit nachzugehen. Auch eine Teilzeitbeschäftigung ist der Klägerin nicht möglich. Denn es ist für die Klägerin nicht vorhersehbar und planbar, wann und in welchem Umfang Schmerzen auftreten und welche Ruhepausen sie dann benötigt. Die Notwendigkeit ständiger Ruhepausen sowie die Unberechenbarkeit ihrer täglichen Schmerzen und ihrer Belastbarkeit machen es unmöglich, einer geregelten Teilzeittätigkeit auch nur für wenige Stunden täglich nachzugehen. Die der Beurteilung von Frau Dr. L1. entgegenstehenden Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Klägerin im Gutachten des Herrn Dr. G. vom 21. Dezember 2011 überzeugen das Gericht hingegen nicht. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Herr Dr. G. die spezifischen Besonderheiten, die aus der Diagnose CFS resultieren, nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt hat. Es ist richtig, dass die Klägerin punktuell Leistungen erbringen kann, was auch die neuropsychologischen Testungen sowohl durch Herrn Prof. Dr. N. als auch durch Herrn Dr. G. belegen. Das Besondere der Erkrankung ist jedoch die fehlende Reproduzierbarkeit von bestimmten Leistungen. Nach der Erbringung bestimmter kognitiver Leistungen (z.B. im Rahmen einer Begutachtung) kommt es zu länger anhaltenden, massiven Erschöpfungszuständen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass nicht die Diagnose CFS maßgeblich ist, sondern der Schweregrad der Erkrankung speziell bei der Klägerin und die daraus bei ihr folgenden Funktions- und Fähigkeitsbeeinträchtigungen. Die mangelnde Reproduzierbarkeit von körperlichen Leistungen wird belegt durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Frau Dr. L2. -U. und des Herrn Dr. A. vom 24. September 2012, das entgegen der Auffassung der Beklagten speziell auf die Klägerin bezogen ist. Der eintretende Leistungsabfall nach einer körperlichen Belastung ist dort durch eine an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (nämlich am 11. und 12. September 2012) bei der Klägerin durchgeführte Spiroergometrie dokumentiert worden (vgl. zu den Einzelheiten Seite 4 – 6 des Gutachtens). In dem Gutachten (dort Seite 6 oben) ist auch ausgeführt, dass Zwei-Phasen-Tests zum objektiven wissenschaftlichen Beleg auch des kognitiven Leistungsabfalls nach Belastung noch in der Entwicklung seien. Ferner ist dort ausgeführt (ebenfalls Seite 6) und durch Aufzeichnung der Messdaten mehrerer Nächte im Schlaflabor dokumentiert, dass bei der Klägerin die sogenannte Delta-Schlafphase, das heißt die Tiefschlafphase, die der Körper zur physischen und psychischen Regeneration benötigt, fehlt. Es ist nachvollziehbar erläutert, dass das Fehlen der Tiefschlafphase bei CFS-Patienten zu einer dauerhaft eingeschränkten Leistungsfähigkeit führt. Dem Gericht ist bewusst, dass es sich bei dem vorgelegten „Gutachten“ von Frau Dr. L2. -U. nicht um ein neutrales Gutachten, sondern um Parteivortrag handelt, dennoch bestätigt es die zugegebenermaßen in Teilen auf den Angaben der Klägerin beruhende Bewertung der Frau Dr. L1. und objektiviert die bei der Klägerin vorhandenen Leistungsbeeinträchtigungen. Die Feststellungen und die Beurteilung der Frau Dr. L1. werden zudem bestätigt durch die von der Klägerin im Übrigen vorgelegten Behandlungs- und Befundberichte der sie behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten, namentlich – wie bereits erwähnt - der Stellungnahmen des sie behandelnden Facharztes Prof. Dr. T. D. -T1. , der nach den Erkenntnissen des Gerichts ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der CFS–Erkrankung ist. Vgl. Christian Heinrich in Zeit online: Chronic Fatigue Syndrome: Die unfassbare Schwäche, 19. März 2010, www.zeit.de ; Ingrid Füller in Stern.de: Wenn Erschöpfung chronisch wird, 24. März 2008, www.stern.de ; www.lost-voices-stiftung.org /informationen/allgemeine-informationen/deutsche-experten/. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2013 darauf hinweist, dass Frau Dr. L1. sich nicht auf die Frage der maßgeblichen Berufsunfähigkeit, sondern auf den Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ bezogen habe, so ist dies nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich. Denn die Gutachterin wurde durch die Beklagte im Rahmen der Erteilung des Gutachtenauftrages (ursprünglich gerichtet an Prof. Dr. O. ) am 16. Februar 2012 ausführlich über den Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung unterrichtet. Sie hat auch in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2011 stets den Begriff der Berufsunfähigkeit verwandt. Lediglich in ihrer ergänzenden Stellungnahme bezieht sie sich an einer Stelle auf ihre Einschätzung zur „Arbeitsunfähigkeit“. Ein vom Begriff der Berufsunfähigkeit abweichendes Begriffsverständnis legt die Gutachterin aber erkennbar nicht zugrunde. Zur Überzeugung des Gerichts steht ferner fest, dass die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin von dauerhafter Natur sind. Dies ergibt sich ebenfalls zunächst aus den Feststellungen der Frau Dr. L1. in dem Gutachten vom 1. Juni 2011 und der ergänzenden Stellungnahme hierzu. Die Gutachterin hat für das Gericht überzeugend ausgeführt, dass die Prognose für eine Wiedererlangung der Berufsfähigkeit als schlecht einzuschätzen ist. Zur Begründung führt sie die rasche Zunahme und Chronifizierung der Symptomatik in den Jahren 2003 bis 2007 an und stellt fest, dass eine Ausweitung der Symptome im Sinne des CFS seit 2008 bestehe und bis heute trotz verschiedenster Therapieversuche anhalte. Der bisherige Krankheitsverlauf lasse keinen anderen Schluss zu, als dass mit einer Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren nicht gerechnet werden könne. Auch in dem Gutachten des Herrn Dr. G. sind im Rahmen der Anamneseerhebung die von der Klägerin bisher absolvierten Therapieansätze genannt (dort Seite 25 ff.), die letztlich alle keine Besserung erbracht haben oder wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden mussten. Der Umstand, dass noch im Sommer 2011 eine achtwöchige stationäre Behandlung der Klägerin notwendig wurde, unterstützt nach Auffassung des Gerichts die vorbeschriebenen Annahmen. Schließlich und entscheidend kommt hinzu, dass es derzeit keine wirksamen Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung CFS gibt. Dies führen übereinstimmend die Gutachterin Frau Dr. L1. und Frau Dr. L2. -U. in ihrem „Gutachten“ vom 24. September 2012 aus und dies deckt sich ebenfalls mit den Erkenntnissen des Gerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.