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Beschluss

9 Nc 20/13

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Zuweisung eines Studienplatzes muss glaubhaft gemacht werden, dass ein freier Studienplatz über die festgesetzte Aufnahmekapazität bzw. die kapazitätsdeckend vergebenen Plätze hinaus vorhanden ist (§ 123 Abs. 3 VwGO). • Die von der Behörde getroffenen Festsetzungen der jährlichen Aufnahmekapazität und der sich hieraus ergebenden Zulassungszahlen sind bei prüfbarer Nachvollziehbarkeit nicht ohne weiteres zu beanstanden; ein überschießender Bedarf ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. • Ist die festgesetzte Zulassungszahl ausgeschöpft oder sogar überschritten, begründet dies regelmäßig das Fehlen eines Anordnungsanspruchs auf vorläufige Zulassung zum Studium im Rahmen einstweiliger Anordnungen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: Kein Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes bei ausgeschöpfter Kapazität • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Zuweisung eines Studienplatzes muss glaubhaft gemacht werden, dass ein freier Studienplatz über die festgesetzte Aufnahmekapazität bzw. die kapazitätsdeckend vergebenen Plätze hinaus vorhanden ist (§ 123 Abs. 3 VwGO). • Die von der Behörde getroffenen Festsetzungen der jährlichen Aufnahmekapazität und der sich hieraus ergebenden Zulassungszahlen sind bei prüfbarer Nachvollziehbarkeit nicht ohne weiteres zu beanstanden; ein überschießender Bedarf ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. • Ist die festgesetzte Zulassungszahl ausgeschöpft oder sogar überschritten, begründet dies regelmäßig das Fehlen eines Anordnungsanspruchs auf vorläufige Zulassung zum Studium im Rahmen einstweiliger Anordnungen. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der WWU Münster zum Sommersemester 2013 im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester, oder die Teilnahme an einem Losverfahren. Die Landesverordnungen legten für SS 2013 57 Plätze im 1. Fs. und 55 Plätze im 2. Fs. fest. Die Antragsgegnerin teilte dem Gericht mit, dass im 1. Fs. 60 Einschreibungen und im 2. Fs. 66 Einschreibungen vorlägen. Der Antragsteller behauptete, ein Platz stünde über die festgesetzten Zahlen hinaus zur Verfügung; er legte hierfür jedoch keine hinreichend glaubhafte Darstellung vor. Das Gericht bezog frühere Prüfungen der Kapazitätsberechnung und die vorgelegten Kapazitätsunterlagen in seine Würdigung ein. Das Gericht prüfte insbesondere die Herleitung der Aufnahmekapazität aus dem Jahreslehrangebot sowie den Schwundausgleich und die sich daraus ergebenden Semesterplätze. • Anordnungsanspruch fehlt mangels Glaubhaftmachung eines zur Vergabe stehenden freien Studienplatzes über die festgesetzten bzw. tatsächlich vergebenen Plätze hinaus; maßgeblich sind § 123 Abs. 3 VwGO sowie §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. • Die von der Behörde und den Verordnungen zugrunde gelegte Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ergebnis: 99 Plätze, nach Schwundausgleich 114 Plätze pro Jahr) beruht auf prüfbaren Parametern (Jahreslehrangebot 578,16 DS, Curricularnormwert 7,8, Eigenanteil 5,85) und ist nicht zu beanstanden. • Bei hälftiger Verteilung ergeben sich 57 Plätze für das Sommersemester im 1. Fs.; mittels Übergangsquote ergibt sich für das 2. Fs. eine jährliche Zahl von 110 Plätzen, mithin 55 je Semester; diese Festsetzungen entsprechen den Verordnungen und sind nachvollziehbar. • Die tatsächlichen Einschreibungszahlen (60 im 1. Fs., 66 im 2. Fs.) zeigen, dass die zulässigen Kapazitäten ausgeschöpft und sogar überschritten sind; daraus folgt, dass kein freier Platz vorhanden ist, der vorläufig zuzuweisen wäre. • Mangels Anordnungsanspruch ist der Eilantrag abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Streitwertfestsetzung den einschlägigen GKG-Vorschriften. Der Antrag wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass über die festgesetzten bzw. kapazitätsdeckend vergebenen Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin zum Sommersemester 2013 zur Verfügung steht. Die festgesetzten Zulassungszahlen (57 im 1. Fachsemester, 55 im 2. Fachsemester) sowie die von der Universität gemeldeten Einschreibungen (60 bzw. 66) sind nachvollziehbar und führen dazu, dass kein Anordnungsanspruch besteht. Damit entfällt ein Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.