Beschluss
9 L 178/13
VG MUENSTER, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Eilantrag auf vorläufige Zulassung zu einem höheren Fachsemester scheitert, wenn die Hochschule nachweist, dass keine freien Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vorhanden sind.
• Die landesrechtlich festgesetzte Zulassungszahl ist unter Heranziehung der KapVO und der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Parameter zu überprüfen; das Gericht hält frühere berechnete Kapazitäten grundsätzlich für verbindlich.
• Ein förmlicher Anrechnungsbescheid früherer Studienzeiten gehört nicht zwingend zu den im Rahmen der Ausschlussfrist vorzulegenden „erforderlichen Unterlagen“ für einen außerkapazitären Zulassungsantrag in ein höheres Fachsemester.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Studienplatz bei Auslastung der festgesetzten Zulassungszahl • Ein Eilantrag auf vorläufige Zulassung zu einem höheren Fachsemester scheitert, wenn die Hochschule nachweist, dass keine freien Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vorhanden sind. • Die landesrechtlich festgesetzte Zulassungszahl ist unter Heranziehung der KapVO und der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Parameter zu überprüfen; das Gericht hält frühere berechnete Kapazitäten grundsätzlich für verbindlich. • Ein förmlicher Anrechnungsbescheid früherer Studienzeiten gehört nicht zwingend zu den im Rahmen der Ausschlussfrist vorzulegenden „erforderlichen Unterlagen“ für einen außerkapazitären Zulassungsantrag in ein höheres Fachsemester. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum 2. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der WWU Münster für das Sommersemester 2013 oder die Teilnahme an einem gerichtlichen Losverfahren. Die Landesverordnung setzte die Zulassungszahl für das 2. Fachsemester auf 134 fest. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass tatsächlich 137 Studierende in diesem Fachsemester eingeschrieben seien. Der Antragsteller hatte zuvor einen außerkapazitären Zulassungsantrag gestellt und ein Leistungsdokument einer ausländischen Universität vorgelegt; die Hochschule bemängelte das Fehlen eines förmlichen Anrechnungsnachweises. Das Gericht verwies auf bereits getroffene Kapazitätsprüfungen für das betreffende Studienjahr und berücksichtigte die von der Antragsgegnerin vorgelegten Besetzungszahlen. Es prüfte, ob freie Plätze vorhanden seien und ob der Antrag frist- und formgerecht unterstützt wurde. • Kein Anordnungsanspruch: Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die tatsächliche Vergabezahl von 137 hinaus mindestens ein freier Studienplatz im 2. Fachsemester verfügbar ist; somit fehlt die Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 3 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). • Prüfung der Zulassungszahl: Die normierte Zulassungszahl von 134 ergibt sich aus der bereits überprüften jährlichen Aufnahmekapazität von 141 unter Anwendung des Schwundausgleichs und der Übergangsquote (KapVO NRW). Die tatsächlichen Einschreibungen überschreiten diese Zahl um 3, sodass keine Plätze zur Verfügung stehen. • Saldierung über höhere Fachsemester: Zwar zeigen die zusammengefassten Ist-Zahlen der höheren Fachsemester eine Überschreitung gegenüber den Sollzahlen insgesamt, eine Saldierung zu Lasten des Antragstellers kann aber nur angenommen werden, wenn auch die Zulassungszahlen der anderen Fachsemester beanstandungsfrei wären; für das 4. und 6. Fachsemester bestehen hier Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen. • Unterlagenpflicht bei außerkapazitärem Antrag: Ein förmlicher Anrechnungsbescheid früherer Studienzeiten gehört nach Einschätzung des Gerichts nicht unbedingt zu den „erforderlichen Unterlagen“ im Sinne von § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW; die Einschreibungsordnung der Hochschule sieht die Vorlage solcher Anrechnungsbescheide erst bei der Einschreibung vor, und die VergabeVO enthält Regelungen, die eine nachträgliche Vorlage ermöglichen (z. B. § 26 VergabeVO NRW). • Folgen: Da keine freien Studienplätze ausgewiesen sind und der formale Nachweis der Anrechnung nicht zwingend zur Fristwahrung erforderlich ist, besteht kein durchsetzbarer vorläufiger Zulassungsanspruch. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Gericht nimmt an, dass im 2. Fachsemester des Psychologie-Bachelors für SS 2013 keine freien Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vorhanden sind, sodass kein vorläufiger Platz zu vergeben ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Eine etwaige Pflicht zur Vorlage eines förmlichen Anrechnungsbescheids innerhalb der Ausschlussfrist sieht das Gericht nicht als zwingend an, dies ändert jedoch nichts an der fehlenden Kapazität; deshalb bleibt der Antrag ohne Erfolg.