Beschluss
9 Nc 2/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0418.9NC2.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Weiterverfolgung ihres bei der Hochschule gestellten Antrags die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2013 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener freier Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 16. August 2012 (GV. NRW. 2012, 308, 380), geändert durch die Verordnung vom 12. Februar 2013 (GV. NRW. 2013, 46, 126) die Zahlen der von der WWU Münster zum SS 2013 in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin aufzunehmenden BewerberInnen wie folgt festgesetzt: 1. klinisches Fachsemester 107 Studienplätze 2. klinisches Fachsemester 107 Studienplätze 3. klinisches Fachsemester 107 Studienplätze 4. klinisches Fachsemester 107 Studienplätze 5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 214 Studienplätze. (Soll-Summe klinische Fs. insgesamt: 642 ) Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 8. April 2013 auf Anforderung im gerichtlichen Leitverfahren Medizin SS 2013 ‑ 9 Nc 3/13 – vom 13. März 2013) folgende tatsächlichen Einschreibungs- bzw. Rückmeldungszahlen (Stand: 8. April 2013) gegenüber: 1. klinisches Fachsemester 113 Studierende 2. klinisches Fachsemester 131 Studierende 3. klinisches Fachsemester 115 Studierende 4. klinisches Fachsemester 121 Studierende 5. klinisches Fachsemester 108 Studierende und 6. klinisches Fachsemester 119 Studierende. (Ist-Summe klinische Fs.: 707 ) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens des SS 2013 – 9 Nc 3/13 – und des WS 2012/2013 - 9 Nc 45/12 - und der von der Antragsgegnerin dort vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie die jeweils hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2013 im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die tatsächliche – kapazitätsdeckend durch entsprechende Einschreibungen bzw. Rückmeldungen nach bestandenem Physikum bewirkte - Vergabezahl hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung der Antragstellerin zu vergeben wäre, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze der klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das SS 2013 entsprechend den anforderungsgemäß gemachten Angaben der Antragsgegnerin vom 8. April 2013 tatsächlich besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen, aus denen insgesamt eine Zahl von 707 real in Anspruch genommener Studienplätze im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin folgt, wird die für die– untereinander rechnerisch saldierungsfähigen, § 25 Abs. 3 VergabeVO - klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte Aufnahmekapazität von 642 um 65 und damit um über 10 v. H. überschritten. In Bezug auf das 1. klinische Fachsemester in isolierter Sicht beträgt die – erkennbar auf der Fortführungsgarantie des § 3 ZulassungszahlenVO höh. Fs. beruhende - Überschreitung der Sollzahl von 107 für das SS 2013 mit einem Überhang von 6 Einschreibungen nahezu 6 v.H. Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil fernliegend und damit nicht glaubhaft gemacht, dass über die festzustellende Vergabezahl hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters an der WWU Münster zur Verfügung stehen. Dies gilt um so mehr, als die von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts bereits zum WS 2012/2013 vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen für das Studienjahr 2012/2013, die auch das SS 2013 erfassen, bei summarischer Überprüfung und auch unter Einbeziehung des Vortrags der AntragstellerInnen keine rechtlichen, methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben hervortreten lassen. Aus den vorgelegten Kapazitätsermittlungen für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin (auch zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2012) ergibt sich, wie das Gericht bereits ausgeführt hat, vgl. etwa Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 67/12 -, Medizin, WWU Münster, WS 2012/2013, 1. klin. Fs., www.nrwe.de, rk., dass die (auch) für das SS 2013 festgesetzte Zulassungszahl von 107 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester im Wege des Überprüfungstatbestandes der §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO auf der Basis der patientenbezogenen Einflussfaktoren (tagesbelegte Betten und poliklinische Neuzugänge) abgeleitet worden ist. Rechtliche Bedenken hiergegen und auch gegen die normierten Methodik zur Ermittlung dieser patientenbezogenen Einflussfaktoren bestehen entgegen dem Vortrag einzelner AntragstellerInnen weiterhin nicht. Rechnerische Fehler sind bei der Prüfung insb. der Kapazitätsberichte der Hochschule – auch zum letzten Berechnungsstichtag (dort insb. Blätter 4 und 6) - gleichfalls nicht ersichtlich geworden. Die insoweit maßgeblichen kapazitätsrechtlich erheblichen Daten – tagesbelegte Betten und poliklinische Neuzugänge (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 KapVO) ergeben sich aus den verpflichtend geführten und hier übernommenen Statistiken des Klinikums, dessen Daten keinen Anlass zu Zweifeln bieten. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 13 C 148/07 u.a. (WWU Münster, Medizin, WS 2007/2008, 1. klin. Fs.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG beruhende Streitwertfestsetzung entspricht des Spruchpraxis des OVG NRW und des Gerichts in Eilverfahren der vorliegenden Art.