OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1350/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:0301.1K1350.11.00
1mal zitiert
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde C3.      vom 14. März 2011 rechtswidrig war, soweit er die Auflage Ziffer II. 1 betrifft.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde C3. vom 14. März 2011 rechtswidrig war, soweit er die Auflage Ziffer II. 1 betrifft. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d Die Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihnen erteilten Auflage für eine „Mahnwache“ am 00.00.2011 in C. . Mit E-Mail-Schreiben vom 13. März 2011 meldete die Klägerin zu 1) beim Beklagten für Montag, den 14. März 2011, von 18.00 bis 19.00 Uhr die Durchführung einer Mahnwache zum Thema „Atomausstieg jetzt – Fukushima ist überall“ vor dem Historischen C1. Rathaus (neben dem Brunnen in Höhe der X-Apotheke) an. In der Versammlungsanmeldung ist eine voraussichtliche Teilnehmerzahl von 15 Personen angegeben. Es sei ein Ordner vorgesehen. Es würden u.a. Plakate und Fahnen mitgeführt. Gegebenenfalls seien auch Redebeiträge vorgesehen. Als Versammlungsleiter wurde der Unterzeichner der Anmeldung, der Kläger zu 2), benannt. In der Bestätigungsverfügung der Kreispolizeibehörde C2. vom 14. März 2011 war unter Ziffer II. ausgeführt: „Unter Bezugnahme auf die Erörterung in unserem heutigen Telefonat erlasse ich folgende beschränkende Verfügung (Auflage): 1 Die Lautsprecheranlage darf für die Redebeiträge erst ab einer Zahl von 40 Versammlungsteilnehmern und nur insoweit genutzt werden, wie dies zur Erreichung des Versammlungszwecks erforderlich ist. Der Versammlungsleiter hat vor der ersten Lautsprechernutzung die erforderliche Lautstärke mit den Polizeibeamten vor Ort abzuklären, um sicherzustellen, dass Unbeteiligte, insbesondere offensichtlich an der Kundgabe nicht interessierte Passanten, Anwohner und Kunden/Betreiber der umliegenden Geschäfte nicht unzumutbar belästigt werden.“ Zur Begründung der Auflage führte die Kreispolizeibehörde C2. Folgendes aus: Die einschränkende Verfügung sei gemäß § 15 VersG rechtmäßig. Der Einsatz eines Lautsprechers stelle eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Der Lautsprechereinsatz führe aller Wahrscheinlichkeit nach dazu, dass in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz eingegriffen werde. Außerdem sei das Grundrecht auf Berufsfreiheit der Inhaber angrenzender Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe gemäß Art. 12 Grundgesetz betroffen. Die durch den Lautsprechereinsatz zu befürchtenden Belästigungen Dritter stellten schließlich einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 und 2 Landesimmissionsschutzgesetz dar. Bei dem Versammlungsort handele es sich um einen zentralen Platz in der C1. Innenstadt, auf den mehrere Einkaufsstraßen zuliefen. Der Platz selbst sei ebenfalls von Geschäften und Gastronomie gesäumt. Die oberen Etagen seien teilweise bewohnt. Der Marktplatz sei in seiner Ausdehnung etwa 30 x 30 Meter groß. Angesichts dieser Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Lautsprechereinsatz bei den Redebeiträgen zu Belästigungen Dritter führen werde, zumal die Versammlung während der Einkaufszeit stattfinden solle. Die Beschränkung des Lautsprechereinsatzes sei zur Abwendung der beschriebenen Gefahren erforderlich und bei der Abwägung mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit jedenfalls für eine Teilnehmerzahl von unter 40 Personen auch verhältnismäßig. Bei der Abwägung sei die grundlegende Bedeutung des Versammlungsrechts im demokratischen Gemeinwesen berücksichtigt worden. Der Einsatz von Lautsprecheranlagen werde insoweit vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit getragen, wie er zur Binnenkommunikation der Teilnehmer untereinander und der zur Ansprache potentiell interessierter Passanten notwendig sei. Nicht mehr geschützt sei er hingegen, sofern er ganz oder überwiegend dem Zweck diene, offensichtlich uninteressierten Dritten eine Botschaft aufzudrängen. Die gegenläufigen Rechtspositionen seien soweit wie möglich miteinander in Einklang zu bringen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Der geplante Ablauf bei einer Teilnahme von weniger als 40 Menschen lasse sich auch ohne den Einsatz von Lautsprechern verwirklichen. Da der Marktplatz für Kraftfahrzeugverkehr gesperrt und durch die Bebauung gegen von außen wirkenden Lärm abgeschirmt sei, herrsche am Ort der Versammlung ein relativ niedriger Geräuschpegel. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Ansprache über wenige Meter Entfernung ohne elektrische Verstärkung nicht möglich oder zumutbar sei. Die Überbrückung einer größeren Distanz sei nicht erforderlich, weil sich eine Person so am Versammlungsort platzieren könne, dass sich die Benutzer des Marktplatzes zwangsläufig bis auf wenige Meter näherten. Da sich auch die Versammlungsteilnehmer selbst, sofern es sich um weniger als 40 handele, in einem Umkreis von nur wenigen Metern aufhalten könnten, sei der Einsatz einer Lautsprecheranlage auch nicht zur Kommunikation innerhalb der Versammlung notwendig. Eine Teilnehmerzahl von 40 Personen lasse sich auch zuverlässig feststellen. Es werde gebeten, darauf zu achten, dass Personen nicht allein dadurch zu Teilnehmern der Versammlung würden, dass sie in der Nähe der Versammlung stehen blieben, um sich informieren zu lassen. Erforderlich sei vielmehr, dass sie sich an einer gemeinsamen Meinungsbildung und –kundgabe beteiligten. An der Versammlung am 14. März 2011 nahmen bis zu 30 Personen teil. Der Kläger zu 2) benutzte entgegen der Auflage vom 14. März 2011 ein Megaphon zur Ansprache der Versammlungsteilnehmer. Nach Durchführung der Veranstaltung erstattete der Landrat als Kreispolizeibehörde C2. gegen den Kläger zu 2) wegen Verstoßes gegen die Auflage Strafanzeige. Die Klägerin zu 1) hat am 16. Juni 2011, der Kläger zu 2) am 2. April 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei zum einen aus Gründen der Rehabilitierung angesichts des laufenden Strafverfahrens gegen den Kläger zu 2) gegeben. Zum anderen sei – mit Blick auf die Vorgehensweise der Kreispolizeibehörde in der Vergangenheit - auch eine Wiederholungsgefahr gegeben. Sie beabsichtige weiterhin, entsprechende Versammlungen durchzuführen. Die Auflage, nach der eine Lautsprecheranlage für Redebeiträge erst ab einer Zahl von 40 Versammlungsteilnehmern benutzt werden könne, sei rechtswidrig gewesen. Ausgangspunkt für die Frage, ob der Einsatz eines Megaphons für die Durchführung einer Versammlung erforderlich sei, sei der Inhalt des Versammlungsgrundrechts. Der Einsatz von Lautsprechern sei sowohl zum Zwecke der Binnenkommunikation der Versammlungsteilnehmer geschützt als auch zum Zwecke der Außenkommunikation, bei der sich die Versammlung an Anwesende bzw. den Versammlungsort passierende, an der Versammlung jedoch zunächst unbeteiligte Dritte richte. Der Beklagte habe zunächst die Reichweite des Schutzes der Binnenkommunikation verkannt. Der Versammlungsort habe sich in der Innenstadt von C. befunden. Die dortige Umgebungsbebauung könne keineswegs als lärmempfindlich angesehen werden. Der Marktplatz sei auch deutlich größer als 30 x 30 Meter. Zudem habe der Beklagte die Bedeutung der Versammlungsfreiheit im Hinblick auf den Schutz der Außenkommunikation verkannt. Nach der Rechtsprechung würde das Versammlungsgrundrecht als Recht zur kollektiven Meinungskundgabe entwertet, wenn den Teilnehmern einer Versammlung die Wahrnehmbarkeit der Inhalte ihrer Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung selbst nicht teilnähmen, verwehrt werde. Die Meinungskundgabe setze voraus, dass auch ein Kommunikations-Gegenüber vorhanden sei, dem die Teilnehmer etwas bekunden könnten. Dies erfordere, dass die Kommunikationssignale – Lieder, Parolen, Redebeiträge – auch inhaltlich wahrgenommen werden könnten. Gerade die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit durch die Versammlung sei zentraler Bestandteil des Versammlungsgrundrechts. Diesen Anforderungen werde die angefochtene Verfügung ersichtlich nicht gerecht. Nach der Begründung der Verfügung komme es allein auf die Zahl der Versammlungsteilnehmer an. Die Zahl interessierter Bürger, die der Rede folgen wollten, ohne selbst Versammlungsteilnehmer sein zu wollen, sei unerheblich. Das Kriterium der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit werde nicht zugunsten der Veranstalter der Versammlung berücksichtigt, sondern ausschließlich gegen sie gewandt. Die Erregung von Aufmerksamkeit von Passanten werde als Belästigung angesehen und die Gefahr heraufbeschworen, dass Gewerbetreibende beschädigt würden, weil die Bürger der Stadt C. den Platz verlassen müssten, um die Kundgebung nicht wahrnehmen zu müssen. Der Rathausplatz in C. sei ein zentraler innerörtlicher Platz, der dortige Fußgängerverkehr sei auch als kommunikativer Verkehr gekennzeichnet und erschöpfe sich nicht im kommerziellen Verkehr. Es sei weder das Persönlichkeitsrecht Dritter noch die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz berührt. Die Durchführung einer Versammlung sei ohne Weiteres dem Gemeingebrauch zuzurechnen. Es gebe deshalb keinen Anspruch darauf, politisch anders Denkende nicht wahrnehmen zu müssen. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schütze nur vor Eingriffen, denen eine unmittelbare Schadensgefahr eigen ist, die über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgehe. Durch die Nutzung eines Megaphons träten nur solche Belästigungen ein, mit denen ein Gewerbetreibender an solch prominenter Stelle im Stadtzentrum von C. ohnehin jederzeit zu rechnen habe. Die angefochtene Verfügung sei schließlich zu unbestimmt. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer könne nicht zuverlässig festgestellt werden. Im Übrigen sei ein Megaphoneinsatz erforderlich, sobald die Zahl von 40 Zuhörern überschritten sei, und zwar unabhängig davon, ob die Zuhörer nun inhaltliche Vorbehalte gegen den Inhalt hätten oder diesen teilten. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde C2. vom 14. März 2011 rechtswidrig war, soweit er die Auflage Ziffer II. 1 betrifft. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend: Angesichts der örtlichen Gegebenheiten habe er davon ausgehen dürfen, dass der Lautsprechereinsatz bei Redebeiträgen zu Belästigungen Dritter führen werde. Der Marktplatz sei für den Kraftverkehr gesperrt und durch die Bebauung vor von außen eindringendem Lärm abgeschirmt. Lärmemittierende Nutzungen befänden sich nicht auf dem Marktplatz. Für Passanten, Anwohner und Gewerbetreibende bestünden keine erheblichen Lärmbelästigungen. Kunden der angrenzenden Geschäfte und Gastronomie könnten sich den über Lautsprecher verbreiteten Botschaften nur dadurch entziehen, dass sie den Ort verließen. Folge der Lärmbelästigungen könnten daher Umsatzeinbußen sein. Die Beschäftigten in Gewerbe und Gastronomie könnten sich den Redebeiträgen nicht entziehen. Das Recht der Versammlungsteilnehmer auf Schutz der Binnen- und Außenkommunikation müsse im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz mit den Lärmschutzbelangen der Passanten, Anwohner und Beschäftigten in Geschäften und Gastronomie sowie deren Recht auf negative Meinungsfreiheit in Übereinstimmung gebracht werden. Er habe die Aspekte der Binnen- und Außenkommunikation umfassend in die Abwägung eingestellt. Die Auflage sei auch hinreichend bestimmt gewesen. Ob Personen an der Versammlung teilnähmen, lasse sich bereits anhand ihrer Anwesenheitsdauer, im Zweifel durch konkrete Ansprache klären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Kläger gegen die angegriffene, durch Zeitablauf erledigte versammlungsrechtliche Auflage ist zulässig. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die Kläger haben unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Auflage. Der Kläger zu 2) hat mit Blick auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren zudem ein Rehabilitationsinteresse. Da sich die streitgegenständliche Verfügung bereits vor Klagerhebung erledigt hat, ist die Klage auch nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7/98 ‑, juris. Anhaltspunkte für eine prozessuale Verwirkung des Klagerechts sind, auch hinsichtlich des Klägers zu 2), nicht ersichtlich. Die Klage ist auch begründet. Die Auflage unter Ziffer II. 1 der Bestätigungsverfügung des Beklagten vom 14. März 2011 zur Verwendung einer Lautsprecheranlage ist rechtswidrig gewesen und hat die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Zu dieser Auflage war der Beklagte nicht nach dem allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG) vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) in der Fassung vom 24. März 2005 (BGBl I S. 969) ermächtigt. Andere Rechtsgrundlagen für eine Einschränkung der Lautsprecherbenutzung – etwa solche des Straßenverkehrsrechts oder des Immissionsschutzrechts – werden durch die Vorschriften des Versammlungsrechts verdrängt. Die §§ 14, 15 VersammlG bilden ein in sich geschlossenes und abschließendes Regelungswerk, durch welches sichergestellt wird, dass bei Durchführung einer Versammlung die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Maßnahmen getroffen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 – 7 C 50/88 –, juris. Bei der in Rede stehenden „Mahnwache“ hat es sich um eine Versammlung gehandelt. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG iVm §§ 14, 15 VersG sind – in Abgrenzung zur bloßen Ansammlung – örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 –, juris. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dies war durch die Megaphonnutzung auf Seiten der Kläger während der „Mahnwache“ nicht der Fall. Für eine drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gab es von vornherein keinen Anhaltspunkt. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21/07 –, BVerwGE 131, 216, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1701/11 ‑. Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, NVwZ 2008, 671, 672; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1701/11 ‑. Im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG lag eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ‑ hier u.a. des aus dem Rechtsgut der Gesundheit folgenden Rechts, nicht unzumutbaren akustischen Belästigungen ausgesetzt zu werden ‑ nicht vor. Die wiedergegebene versammlungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage ist schon auf Tatbestandsebene so anzuwenden, dass praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern hergestellt wird. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens einschließlich solcher Veranstaltungen, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 "Brokdorf II" –, juris, Rdnr. 60, 61. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters umfasst dabei auch den Einsatz von Lautsprechern, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 8 A 514/12 ‑; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2008 ‑ 1 B 2.07 –; Scheidler, Beschränkungen der Gewerbefreiheit durch Versammlungen und Demonstrationen, GewArch 2001, 137 ff. (141), nicht nur zum Zwecke der Kommunikation unter den Versammlungsteilnehmern (Binnenkommunikation), sondern gerade auch mit dem Ziel, Unbeteiligte mit Hilfe der verbalen und akustischen Botschaft anzusprechen (Außenkommunikation). Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2008, a.a.O. Hiermit lässt sich angesichts der weiteren konkreten Umstände der „Mahnwache“ eine Bindung der Zulässigkeit einer Schallverstärkung an eine schematisch festgelegte Mindestteilnehmerzahl von 40 Personen im Vorfeld der Versammlung nicht vereinbaren. Das Wesen einer öffentlichen Versammlung besteht in der Regel in dem Bemühen, auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einzuwirken. Das Versammlungsgrundrecht als Recht zur kollektiven Meinungskundgabe würde entwertet, wenn den Teilnehmern einer Versammlung die Wahrnehmbarkeit der Inhalte ihrer Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung nicht selbst teilnehmen, verwehrt würde. Die Meinungskundgabe setzt voraus, dass auch ein Kommunikations-Gegenüber vorhanden ist, dem die Teilnehmer etwas bekunden können. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 a.a.O., Rdnr. 62 f. Dies erfordert, dass die von der Versammlung ausgehenden Kommunikationssignale – Lieder, Parolen, Redebeiträge – auch inhaltlich wahrgenommen werden können, und erfordert mehr, als dass Dritte, die die Demonstration wahrnehmen, lediglich erkennen, dass sich eine gewisse Zahl von Menschen versammelt hat und einer Rede lauscht, die gerade eben laut genug ist, um von den Teilnehmern der Versammlung vernommen zu werden, während die Außenstehenden lediglich registrieren können, dass eine Rede unbekannten Inhalts gehalten wird. Gerade die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit durch die Versammlung ist zentraler Bestandteil des Versammlungsgrundrechts Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2008, a.a.O.; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2012, a.a.O. Daraus ergibt sich zwar nicht, dass sich die Veranstalter entsprechender, auf Außenkommunikation angelegter Versammlungen stets und in beliebigem Umfange technischer Mittel zur Schallverstärkung bedienen dürften. Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung ist – auch soweit es entsprechende außenkommunikative Anliegen dem Grunde nach einschließt – durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt; das Versammlungsgrundrecht umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist das Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsanmelders durch die Grundrechte anderer begrenzt mit der Folge, dass auch versammlungsrechtliche Auflagen zur Vermeidung bzw. Beherrschung dieser Rechtsgüterkollision zulässig sein können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/990 u.a. ‑ , juris Rdnr. 63 ff. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter sind insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen; wichtige Abwägungselemente sind insbesondere die Dauer und Intensität der Versammlung, deren vorherige Bekanntgabe, ggf. vorhandene Ausweichmöglichkeiten für Drittbetroffene, sowie allgemein die Sozialadäquanz der unvermeidlichen Beeinträchtigungen Dritter. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/990 u.a. ‑ , juris Rdnr. 63 ff. zur Güterabwägung bei solchen Grundrechtekonflikten im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2008, a.a.O.; Scheidler, Beschränkungen der Gewerbefreiheit durch Versammlungen und Demonstrationen, GewArch 2011, 137, 141. Einzubeziehen ist dabei auch, wie dies der Beklagte getan hat, die gesetzgeberische Wertung, wie sie in § 10 Landesimmissionsschutzgesetz zum Ausdruck kommt. Die ausgehend hiervon vorzunehmende Abwägung hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die nach den konkreten Umständen von der Benutzung eines Megaphons ausgehenden Beeinträchtigungen die kollidierenden Rechtsgüter Dritter nicht unmittelbar gefährdeten und deshalb hinzunehmen waren. Bei der Abwägung waren maßgeblich Ort, Zeitpunkt und Dauer der Versammlung zu berücksichtigen. Die „Mahnwache“ zum Thema „Atomausstieg jetzt – Fukushima ist überall“ sollte zwischen 18.00 und 19.00 Uhr, also während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb der Einkaufszeit, in der C1. Innenstadt stattfinden. Der Rathausplatz in C. ist ein zentraler innerörtlicher Platz. Der dortige Fußgängerverkehr ist gerade auch als kommunikativer Verkehr gekennzeichnet und erschöpft sich nicht im kommerziellen Verkehr. Insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der von den Klägern am 14. März 2011 durchgeführten Mahnwache mit dem Unglück in Fukushima am 11. März 2011 musste mit entsprechenden Meinungsbekundungen im innerstädtischen Bereich gerechnet werden. Durch die Nutzung eines Megaphons treten damit nur solche Belästigungen ein, mit denen Gewerbetreibende, Anwohner und Passanten an solch prominenter Stelle im Stadtzentrum von C. zu rechnen haben. Insofern handelt es sich um allgemeine Belästigungen, die diesem Personenkreis vorübergehend zumutbar sind. Im Übrigen hätten die lästigen Nebenwirkungen einer übermäßigen Beschallung unbeteiligter Personen gegebenenfalls vor Ort durch eine zeitliche Begrenzung des Lautsprechereinsatzes, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2012, a.a.O., und/oder durch Anweisungen der Versammlungsbehörde zur Lautstärkenregelung, vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 20 L 948/12 ‑, in (erträglichen) Grenzen gehalten werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.