Beschluss
7 L 853/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0228.7L853.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 VwGO ). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3438/12 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 00.00.0000ist offensichtlich rechtmäßig, so dass kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zu erkennen ist. Die Bezirksregierung hat zu Recht angeordnet, dass in der den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Reparaturhalle der Antragstellerin während der Beschäftigung von Arbeitnehmern eine Raumtemperatur von mindestens + 12° C herrschen muss. Ihre Befugnis zu dieser Anordnung entnimmt sie zutreffend aus § 3 a Abs. 1 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV). Die entsprechende Anforderung an die Raumtemperatur ergibt sich aus Ziff. 3.5 des Anhangs zur ArbStättV i.V.m. Ziff. 4.2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten - Raumtemperatur - (ASR A3.5). Nach der in Ziff. 4.2 Absatz 2 aufgeführten Tabelle 1 beträgt der Mindestwert der Lufttemperatur in Arbeitsräumen bei schwerer Arbeit + 12°C. Diese Anforderungen hält die Antragstellerin nicht ansatzweise ein. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung greifen sämtlich nicht durch. Für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zuträgliche Bedingungen sind, wie der angefochtenen Verfügung zutreffend zu entnehmen ist, in erster Linie durch technische (hier technisch- bauliche) Maßnahmen zu erreichen. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor sonstigen (etwa organisatorischen oder personenbezogenen) Maßnahmen. Dies ergibt sich aus § 4 Nrn. 2 und 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. Ziff. 4.2 Abs. 2 der ASR A3.5 mit hinreichender Eindeutigkeit. Es genügt also nicht, etwa durch Schutzkleidung oder Pausenregelungen für die Beschäftigten der Kälte entgegen zu wirken. Erforderlich sind vielmehr technische Vorrichtungen, wie z.B. Tore mit automatischer Öffnung oder ähnliches. Die technische Umsetzung bleibt durch die Ordnungsverfügung der Antragstellerin überlassen, wobei die von ihr ins Feld geführten Kosten jedenfalls in der vorliegenden Konstellation - unabhängig davon, ob sie der von der Antragstellerin oder der von Seiten des Antragsgegners benannten Größenordnung entsprechen - ohne rechtliche Bedeutung sind. Ziff. 5.1 des Anhangs zur ArbStättV ist nicht einschlägig. Es handelt sich bei der Reparaturhalle nicht um eine "nicht allseits umschlossene Arbeitsstätte" im dort genannten Sinne. Dies hat die Bezirksregierung in der Antragserwiderung vom 24. Januar 2013 (S. 3 f. unter Punkt 4.) erschöpfend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gegen die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert hier auf Grund der Vorläufigkeit der Regelung zu halbieren war.