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Urteil

13 K 684/11.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:0219.13K684.11O.00
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Tenor

Der Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 0000 geborene Beklagte trat nach der mittleren Reife und einem halbjährigen Besuch der Höheren Handelsschule zum 0000 in die Finanzverwaltung des Landes O. -X. als Verwaltungsangestellte ein. Nach Übernahme in das Beamtenverhältnis und dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst erfolgte mit Wirkung vom 0000 die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit. Die Beklagte wurde mehrfach laufbahngerecht befördert, zuletzt im Oktober 0000 zur Steueramtsinspektorin. Mit Ablauf des Monats März 0000 wurde sie aufgrund ihrer Alkoholerkrankung vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte war, abgesehen von einer 7-monatigen Abordnung an das Finanzamt M. in 1976/77, ausschließlich im Finanzamt Q. eingesetzt, in den letzten Jahren in der Veranlagungsstelle Körperschaften und der Lohnsteuer-Anmeldungsstelle. Ihre letzten drei Beurteilungen endeten mit dem Gesamturteil "bewährt". Die Beklagte heiratete am 0000 den Finanzbeamten H. L. , seit dem 0000 ist sie verwitwet. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Die Beklagte bezieht ein monatliches Witwengeld in Höhe von 322,14 Euro (brutto wie netto), darüber hinaus erhält sie eine Pension in Höhe von brutto 1.711,77 Euro, nach der Einbehaltung von 30 % beträgt der ausgezahlte Betrag noch 1.133,99 Euro. Die Beklagte ist bereits straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer verurteilte sie das Amtsgericht Bremen (Az.: 0000) am 0000 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Auch wurde der Beklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Am 0000 verhängte das Amtsgericht Q. (Az.: 0000) wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen die Beklagte eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. Ferner ordnete es an, der Beklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Durch Disziplinarverfügung des Vorstehers des Finanzamtes Q1. vom 0000 ist gegen die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung ihrer Dienstpflichten eine Geldbuße in Höhe von 1.650,00 Euro verhängt worden. Die diesem Dienstvergehen zugrundeliegenden Pflichtverletzungen (nachhaltig verzögerter Antritt einer Langzeitentwöhnungsbehandlung, wahrheitswidrige Aussage zum Stand der Therapievorbereitung, Trunkenheit im Straßenverkehr, nachträgliche Beantragung von Erholungsurlaub und die Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluss) hatten ihre Ursache im Wesentlichen in der Alkoholerkrankung der Beklagten. Durch Verfügung vom 0000 wurde gegen die Beklagte das weitere Disziplinarverfahren eingeleitet und ihr vorgeworfen, durch den Abbruch von Therapiemaßnahmen und weiteren übermäßigen Alkoholkonsum die fortschreitende Einschränkung der Dienstfähigkeit bis zum Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Mit Bescheid vom 0000 ordnete die Oberfinanzdirektion N. die Einbehaltung von 30 % des Ruhegehalts der Beklagten an. Durch Beschluss vom 6. September 2011 lehnte das Verwaltungsgericht N. den hiergegen gerichteten Antrag der Beklagten ab (0000). Mit der am 9. März 2011 bei Gericht eingegangen Klage wirft der Kläger der Beklagten vor, - entgegen den Stellungnahmen der M2. -Klinik Q. vom 0000 und der Klinik am Q2. in C. M1.-----0000 vom 0000, aus deren Sicht wegen ihrer Alkoholerkrankung eine stationäre Entwöhnungstherapie dringend zu empfehlen bzw. unumgänglich war, und der daraufhin erfolgten Belehrungen des Vorstehers des Finanzamts Q. vom 0000, in denen sie aufgefordert worden war, die stationäre Entwöhnungsbehandlung anzutreten, die Heilbehandlungsmaßnahme bis zum Ende durchzuführen und den Anweisungen der sie behandelnden Ärzte und Therapeuten uneingeschränkt Folge zu leisten, am 0000 und 0000 in der Klinik am Q2. die notwendige Therapie zwar angetreten, aber am 0000 und 0000 vorzeitig abgebrochen und - durch weiteren übermäßigen Alkoholkonsum die fortschreitende Einschränkung ihrer Dienstfähigkeit bis zum Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Der Kläger beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Strafakten der Staatsanwaltschaften Q. und Bremen (0000) sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagten ist das Ruhegehalt abzuerkennen. I. Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 54 LDG NRW an. Die Disziplinarverfügung des Klägers vom 0000 steht der Klage nicht entgegen, der Grundsatz "ne bis in idem" greift hier nicht. Wie bereits im Beschluss vom 6. September 2011 ausgeführt, hat zwar auch die Disziplinarverfügung vom 0000 das alkoholbedingte Fehlverhalten der Beklagten und deren dienstrechtlichen Folgen zum Gegenstand, die Vorwürfe sind hingegen nicht identisch. In der Disziplinarverfügung wurden vielmehr die bereits zum Erlasszeitpunkt bekannten Vorwürfe des zweifachen Therapieabbruchs sowie der zweimaligen Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluss, also des weiteren Alkoholkonsums, ausdrücklich ausgenommen. Die Kammer versteht den Vorwurf in der Klageschrift, die Beklagte habe durch weiteren übermäßigem Alkoholkonsum die fortschreitende Einschränkung der Dienstfähigkeit bis zum Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit zumindest billigend in Kauf genommen, dahin, dass er sich auf das Verhalten der Beklagten bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats 0000 bezieht. Denn auch die amtsärztliche Untersuchung der Beklagten hat keinen konkreten Beginn der Dienstunfähigkeit ergeben. Der Vorwurf des Klägers zielt aber erkennbar darauf ab, dass die Beklagte durch weiteren übermäßigen Alkoholkonsum während ihrer aktiven Dienstzeit die stetig fortschreitende (erhebliche) Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und damit ihrer Dienstfähigkeit jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. II. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht auf Grund des Akteninhaltes, dem die Beklagte auch nicht entgegengetreten ist, von folgendem Sachverhalt aus: Nach einigen Vorfällen, u. a. mehreren Zusammenbrüchen im Dienst, veranlasste der Vorsteher des Finanzamts Q. mit Schreiben vom 0000 eine amtsärztliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Beklagten, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Suchterkrankung. Nach der Untersuchung der Beklagten gelangte das Gesundheitsamt des Kreises Q. in der Stellungnahme vom 0000 zu dem Ergebnis, dass zumindest ein Alkoholmissbrauch vorliege und die Beklagte in ihrer Dienstfähigkeit eingeschränkt, derzeit aber nicht dauernd dienstunfähig sei. Zur weiteren Abklärung der Alkoholproblematik hielt der Amtsarzt die Einschaltung eines Psychiaters für erforderlich. Der daraufhin vom Vorsteher des Finanzamts Q. beauftragte Dr. L1. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie damaliger Chefarzt des Zentrums für Suchtmedizin der M2. -Klinik H1. , kam in seinem psychiatrischem Gutachten vom 0000 zur Schlussfolgerung, dass u. a. eine Alkoholabhängigkeit bei der Beklagten bestehe und aus suchtmedizinischer Sicht eine Alkoholentwöhnungstherapie dringend geboten sei. Zur Einleitung einer solchen Maßnahme und zur Entscheidung der Frage, ob die Therapie stationär, ambulant oder als Kombitherapie begonnen werden konnte, sollte sich die Beklagte in eine Suchtberatungsstelle begeben. Die Beklagte suchte daraufhin nach entsprechender Aufforderung durch den Vorsteher des Finanzamts Q. die Ambulanz der M2. -Klinik in Q. auf. Entsprechend der Stellungnahme der Klinik vom 0000, wonach aus ärztlicher Sicht eine stationäre Entwöhnungstherapie dringend empfohlen wurde, forderte der Vorsteher des Finanzamts Q. die Beklagte mit Schreiben vom 0000 auf, sobald wie möglich eine stationäre Entwöhnungsbehandlung anzutreten, die Heilbehandlung bis zum Ende durchzuführen und den Anweisungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten uneingeschränkt Folge zu leisten. Die Beklagte wurde zum wiederholten Mal auf ihre Pflicht zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit sowie auf mögliche Konsequenzen einer Pflichtverletzung - konkret eines Zurruhesetzungs- und eines Disziplinarverfahrens - hingewiesen. Nach einer vom 0000 bis 0000 durchgeführten stationären Behandlung im T. . K. I. in C. E. trat die Beklagte daraufhin am Mittwoch, den 0000, in der Klinik am Q2. in C. M1.-----ringe eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme an. Der Aufenthalt dort sollte voraussichtlich bis zum 0000 dauern. Am 0000 reichte die Beklagte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes Dr. K1. für die Zeit vom 0000 bis 0000 ein. Auf Nachfragen erklärte der Hausarzt, dass sich die Beklagte derzeit nicht mehr in der Klinik am Q2. aufhalte. Sie habe ihm gegenüber angegeben, dass sie die stationäre Behandlung abgebrochen habe, weil man in der Klinik Dinge von ihr verlangt habe, zu denen sie nicht bereit gewesen sei. Sie habe sich gefühlt wie ein kleines Kind. Nähere Angaben hierzu konnte der Hausarzt nicht machen. Auf Nachfrage des Vorstehers des Finanzamts Q. teilte der Chefarzt der Klinik im Q2. C. M1.-----ringe - Herr F. - mit Schreiben vom 0000 mit, dass es am 0000 zu einem Alkoholrückfall der Beklagten während einer nicht genehmigten Heimfahrt gekommen sei. Bei der therapeutischen Aufarbeitung dieses Rückfalls sei leider der Eindruck entstanden, dass sie die Schwere der Erkrankung und die Ernsthaftigkeit der anstehenden Folgen einer fortgesetzten Rückfälligkeit immer noch stark unterschätze, wodurch nur eine geringe eigenständige Abstinenzmotivation vorhanden gewesen sei. Dennoch sei der Beklagten unter bestimmten Auflagen, u. a. der üblichen Rückstufung ihres Ausganges, die Fortführung der Behandlung angeboten worden. Trotz einer zunächst gegenteiligen Äußerung habe die Beklagte jedoch ohne vorherige Rücksprache mit der Klinik die Therapie am 0000 abgebrochen. Aufgrund dieses Verlaufes sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Weiterführende Maßnahmen seien unbedingt angezeigt, deren Erfolg allerdings davon abhänge, ob die Beklagte endlich eine tragfähige Eigenmotivation zur Veränderung ihrer Problematik entwickeln könne. Auf Nachfrage zu den konkret erforderlichen Therapiemaßnahmen nahm Herr F. mit Schreiben vom 0000 Stellung. Er führte aus, vor dem Hintergrund eines neuerlichen Alkoholrückfalls am 0000 (Dienstverrichtung mit einem um 10:30 Uhr festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille) sei die gestellte ungünstige Prognose leider zu bestätigen. Rein ambulante Maßnahmen seien daher nicht erfolgversprechend. Aus ärztlicher Sicht sei eine stationäre Rehabilitation, die regulär abgeschlossen werden müsste, unumgänglich. Mit Schreiben vom 0000 belehrte der Vorsteher des Finanzamts Q. die Beklagte nochmals über die hinsichtlich der Alkoholerkrankung bestehenden beamtenrechtlichen Pflichten und forderte sie erneut auf, schnellstmöglich eine stationäre Entwöhnungsbehandlung anzutreten, die Heilbehandlungsmaßnahme bis zum Ende durchzuführen und den Anweisungen der sie behandelnden Ärzte uneingeschränkt Folge zu leisten. Die Beklagte wurde gebeten, spätestens bis zum 0000 den Stand der Angelegenheit durch Vorlage entsprechender Unterlagen darzulegen. Darüber hinaus ist die Beklagte in diesem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass sie aufgefordert werde, sich einer amtsärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen, wenn sie der Aufforderung, eine stationäre Heilbehandlungsmaßnahme anzutreten, nicht nachkomme und sich erneut alkoholbedingte dienstliche Beeinträchtigungen ergäben. Sollte das Gesundheitsamt zu dem Ergebnis gelangen, dass wegen der Folgen der Alkoholerkrankung von einer Dienstunfähigkeit auszugehen sei, würde die Beklagte in den Ruhestand versetzt werden. Nach der Versetzung in den Ruhestand wäre gegen sie ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Es bestünde dann nämlich der Verdacht, dass sie ihre Zurruhesetzung durch die hartnäckige Weigerung, sich der fachärztlicherseits zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit und damit ihrer Dienstleistungsfähigkeit für zwingend erforderlich angesehenen stationären Heilbehandlung zu unterziehen, "sehenden Auges" herbeigeführt habe. Als Disziplinarmaßnahme käme nur noch die Aberkennung des Ruhegehalts und damit der Verlust der (Ruhestands-)Beamtenrechte in Betracht. Der Vorsteher händigte der Beklagten das Schreiben vom 0000 am 0000 aus. Dabei bemerkte er einen deutlichen Alkoholgeruch, der ihn veranlasste, sie aufzufordern, sich beim Amtsarzt einer Überprüfung ihrer aktuellen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Nach anfänglicher Weigerung erklärte die Beklagte sich zu einem Alkoholtest bereit. Die Blutalkoholuntersuchung führte zu einem im Zeitpunkt der Blutentnahme unauffälligen Wert. Dagegen waren die alkoholspezifischen Blut- und Leberwerte, die einen dauerhaften Alkoholkonsum belegen, extrem erhöht. Mit Schreiben vom 0000 forderte der Vorsteher des Finanzamts Q. die Beklagte auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen und teilte ihr mit, als Termin sei der 0000 vorgesehen. Am 0000 suchte die Beklagte ihren Vorsteher auf und teilte ihm mit, dass sie sich zum 0000 in stationärer Behandlung in die M2. -Klinik Q. begeben werde. Im Rahmen der Unterredung forderte der Vorsteher sie eindringlich auf, die Therapie bis zum Ende durchzuführen und den Anordnungen der Klinik und der sie behandelnden Ärzte Folge zu leisten. Mit Schreiben vom gleichen Tag, der Beklagten laut Empfangsbekenntnis am 0000 zugegangen, wiederholte der Vorsteher seine bereits mündlich ausgesprochene eindringliche Aufforderung. Ausdrücklich wies er zusätzlich darauf hin, dass Alkoholkranke, die eine Entwöhnungstherapie antreten, damit zwar ihrer Gesunderhaltungspflicht nachkämen, die eigentliche Aufgabe aber erst dann beginne, indem der Alkoholkranke die Therapie in jeder Phase unterstütze und versuche, sie mit besonderem Einsatz und bis an die Grenze des Zumutbaren zum Erfolg zu führen. Das erfordere vor allem, sich auf die erforderlichen Gespräche mit den Therapeuten und in der Gruppe einzulassen sowie dem Verlangen nach Alkohol bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegen zu setzen. Außerdem wies er die Beklagte darauf hin, dass sie über die im Zusammenhang mit ihrer Alkoholerkrankung bestehenden beamtenrechtlichen Pflichten bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 0000 belehrt worden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise er auf diese Ausführungen und mache sie vollinhaltlich auch zum Gegenstand dieses Schreibens. Abschließend wies er die Beklagte darauf hin, dass sie den amtsärztlichen Untersuchungstermin am 0000 nicht wahrzunehmen brauche. Vom 0000 bis 0000 unterzog sich die Beklagte in der M2. -Klinik in Q. einer qualifizierten stationären Entzugsbehandlung. Danach trat sie am 0000 in der Klinik am Q2. in C. M1.-----ringe eine Entwöhnungsbehandlung an. Am 0000 wurde diese Therapie vorzeitig abgebrochen. Zu den Gründen nahm der Chefarzt der Klinik am Q2. - Herr F. - mit Schreiben vom 0000 Stellung. Er führte aus, die Beklagte sei aus der Entwöhnungsbehandlung entlassen worden, da ein Alkoholrückfall nachgewiesen worden sei, dessen Umstände deutlich gemacht hätten, dass es der Beklagten derzeit nicht möglich sei, ihrer notwendigen Mitwirkungspflicht, die zum Erzielen einer erfolgreichen Rehabilitation erforderlich sei, in ausreichendem Umfang nachzukommen. Insbesondere sei aufgrund der erfolgten Laboruntersuchung deutlich geworden, dass sie versucht habe, fortgesetzt heimlich während der Behandlung zu trinken. Obwohl dies sicherlich nicht als moralisches Fehlverhalten, sondern als Teil der Erkrankung zu werten sei, werde zum derzeitigen Zeitpunkt keine Möglichkeit gesehen, mit der Beklagten eine erfolgversprechende Behandlungsplanung zu entwickeln, so dass sie in ungebessertem Zustand habe entlassen werden müssen. Bei der am 0000 durchgeführten Untersuchung durch das Gesundheitsamt des Kreises Q. wurde festgestellt, dass bei der Beklagten ein chronifizierter Alkoholismus mit körperlichen Spätfolgen und einer Persönlichkeitsveränderung vorliege. Die Beklagte sei nicht abstinenzfähig. Sie sei nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten und werde auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, ihre Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Trotz der festgestellten Erkrankung sei sie in der Lage, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden. Im Schreiben vom 0000 konstatierte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I1. bei der Beklagten erhebliche Folgen einer Alkoholsucht mit Leberzirrhose, Wernicke Enzephalopathie, distal betonter Neuropathie, Kritikminderung und Unfähigkeit, ihr soziales Leben ordnungsgemäß zu führen. In dem daraufhin eingeleitetem Betreuungsverfahren beim Amtsgericht Q. (0000) stellte der Facharzt für Psychiatrie L2. M3. in seinem Gutachten vom 0000 fest, dass die Beklagte an einer Alkoholabhängigkeit und an einer "Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol" leidet. Aufgrund ihrer krankheitsbedingten Kritikminderung und Fehleinschätzung der gesundheitlichen Gefährdung befinde sich die Beklagte in einem Zustand der schweren Störung der freien Willensbildung. In einem weiteren Gutachten vom 0000 kommt Herr M3. zu dem Ergebnis, dass nur noch eine Alkoholabhängigkeit im Zustand der weitgehenden Abstinenz bei leichter Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion vorliege, die Beklagte sei wieder als geschäftsfähig einzustufen. Daraufhin wurde die Betreuung am 0000 aufgehoben. III. Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass sich die Beklagte eines - einheitlichen - sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht eine Beamtin ein Dienstvergehen, wenn sie die ihr obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten gegen die ihr gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf vorsätzlich und schuldhaft verstoßen. Es handelt sich um ein schweres einheitliches Dienstvergehen im Kernbereich ihrer Aufgaben. 1. Aus der Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf folgt, dass Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten ihrem Dienstherrn ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen haben. Ihnen obliegt es damit auch, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten und erforderlichenfalls wieder herzustellen. Zwar sind Beamte dienstrechtlich nicht allgemein verpflichtet, frei von Alkohol oder sonstiger Abhängigkeit zu sein; Alkoholsucht als solche ist vielmehr disziplinarrechtlich irrelevant. Disziplinarrechtlich ist die Alkoholsucht erst relevant, wenn die Abhängigkeit Folgen zeigt, die in den dienstlichen Lebensbereich hineinreichen, sei es, dass die Beamten im Dienst oder unangemessene Zeit vor Dienstleistung Alkohol zu sich nehmen, sei es, dass sie mit der Folge zeitweiliger oder gar dauernder Dienstunfähigkeit Alkohol trinken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1991, - 1 D 84/90 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 2. März 2011, - D 6 A 253/10 -). Beim Auftreten einer Alkoholerkrankung haben Beamte alles ihnen Zumutbare zur unverzüglichen Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Dienstfähigkeit zu tun. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der aufgrund des Beamtenverhältnisses bestehenden Pflichten ist für jede Verwaltung von grundlegender Bedeutung, da die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ohne körperlich und geistig einsetzbare Beamte gefährdet ist. Ist - wie hier - nach ärztlicher Auffassung die Durchführung einer stationären Entziehungstherapie das letzte und einzig Erfolg versprechende Mittel, die volle Dienstfähigkeit wiederherzustellen, haben Beamte sich ihr zu unterziehen, d.h. sie dürfen sie nicht verweigern, was auch beinhaltet, dass sie eine angetretene Behandlung aktiv zu unterstützen haben und diese auch nicht vorzeitig abbrechen dürfen. Sie müssen sich vielmehr auf die erforderlichen Gespräche mit den Therapeuten und in der Gruppe einlassen sowie dem Verlangen nach Alkohol bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögen Widerstand entgegensetzen (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 30. August 2000 - 3 A 1529/00 -; Bundesdisziplinargericht Frankfurt, Urteil vom 15. September 1999 - XVI VL 2/99 -; Beis, in: Fürst GKÖD J 665 Rdnr. 25 b.). Dieser Pflicht zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit ist die Beklagte nicht nachgekommen. Während der ersten Entwöhnungsbehandlung in der Klinik am Q2. nahm die Beklagte im Rahmen einer klinikseits nicht genehmigten Heimfahrt am 0000 Alkohol zu sich. Bei der Aufarbeitung dieses Vorfalls gelangten die behandelnden Ärzte zu dem Eindruck, dass die Beklagte die Schwere der Erkrankung und die Ernsthaftigkeit der Folgen einer fortgesetzten Rückfälligkeit immer noch stark unterschätzte, wodurch nur eine geringe Abstinenzmotivation vorhanden war. Dennoch boten sie ihr an, die Behandlung unter bestimmten Auflagen, unter anderem die übliche Rückstufung ihres Ausgangs, fortzusetzen. Trotz zunächst gegenteiliger Äußerung nahm die Beklagte dieses Angebot nicht an und brach die Therapie ohne Rücksprache mit den behandelnden Ärzten am 0000 ab. Ein nachvollziehbarer Grund hierfür ist nicht erkennbar. Die pauschale Angabe der Beklagten gegenüber ihrem Hausarzt, man habe in der Klinik Dinge von ihr verlangt, zu denen sie nicht bereit gewesen sei, sie habe sich gefühlt wie ein kleines Kind, konnte der Hausarzt nicht erläutern. Auch die Beklagte selbst hat die Gründe für den Abbruch der Therapie nicht näher dargelegt. Während der zweiten Entwöhnungsbehandlung wurde die Beklagte am 0000 entlassen, nachdem festgestellt worden war, dass sie fortgesetzt heimlich während der Behandlung Alkohol zu sich genommen hatte. Die behandelnden Ärzte gelangten zu der Schlussfolgerung, der Beklagten sei es derzeit nicht möglich, ihre notwendige Mitwirkungspflicht, die zum Erzielen einer erfolgreichen Rehabilitation erforderlich sei, in ausreichendem Umfang nachzukommen. Ohne Abstinenz zumindest während der Entwöhnungsbehandlung ist eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht möglich. Als Folge des Abbruchs der beiden Entwöhnungsbehandlungen und des fortgesetzten Alkoholkonsums musste die Beklagte vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Bis dahin und auch in der Zeit nach der Versetzung in den Ruhestand hat sich ihre Gesundheit und damit ihre Dienstfähigkeit stetig verschlechtert. Letztlich musste sie zeitweilig sogar unter Betreuung gestellt werden. 2. Die Beklagte hat diese Pflichtverletzungen vorsätzlich, nämlich zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen. Aufgrund von diversen Gesprächen mit behandelnden Fachärzten, Therapeuten und Dienstvorgesetzten anlässlich ihrer Alkoholabhängigkeit wusste die Beklagte um die Bedeutung der vollständigen Durchführung der ärztlich dringend empfohlenen, therapeutischen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit. So wurde die Beklagte bereits am 0000 von dem Facharzt Dr. L1. darauf hingewiesen, dass sich bei ihr die alkoholbedingte Lebererkrankung bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befinde und bei weiterem Alkoholkonsum eine irreversible Leberschädigung zu befürchten sei. Angesichts dessen wurde der Beklagten - in der Folgezeit wiederholt - dringlichst die Durchführung einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie als einzige erfolgsversprechende Maßnahme zur Bekämpfung der Alkoholabhängigkeit und vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit angeraten. Ferner war die Beklagte durch ihren Dienstvorgesetzten mehrfach mündlich und schriftlich - so u.a. mit Schreiben vom 0000 und 0000 - über die im Zusammenhang mit ihrem übermäßigen Alkoholkonsum bestehenden beamtenrechtlichen Pflichten umfassend und nachdrücklich belehrt worden. Insbesondere wurde sie über die disziplinarrechtlichen Konsequenzen informiert und darauf hingewiesen, dass ihr im Falle einer alkoholbedingten Zurruhesetzung als disziplinarrechtliche Maßnahme die Aberkennung des Ruhegehaltes drohe. Damit waren der Beklagte auch die disziplinarrechtlichen Auswirkungen eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit bekannt. Indem die Beklagte zweimal eine Entwöhnungstherapie abbrach und weiter Alkohol konsumierte, nahm sie die dienstrechtlichen Auswirkungen, d.h. letztlich die eingetretene Dienstunfähigkeit und als Folge davon die Versetzung in den Ruhestand, billigend in Kauf und handelte damit bedingt vorsätzlich. Insbesondere ist der Abbruch der stationären Therapien nicht auf eine Kurzschlussreaktion zurückzuführen, im Falle dessen nicht angenommen werden kann, dass die Beamtin die dienstlichen Folgen ihres impulsiven Verhaltens weder bewusst anstrebt noch billigend in Kauf nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1997 - 1 D 68/95). 3. Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten liegen nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, m.w.N.), dass Alkoholsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur ist, für sich allein keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Beamten zur Folge hat. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in Betracht kommen. Solche schweren alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderungen lagen zum Zeitpunkt des Abbruchs der Entwöhnungsbehandlungen nicht vor. Zwar gelangt die amtsärztliche Begutachtung vom 0000 im Schreiben vom gleichen Tag zu der Beurteilung, bei der Beklagten liege ein chronifizierter Alkoholismus mit körperlichen Spätfolgen und einer Persönlichkeitsveränderung vor. Von einer "schwersten Persönlichkeitsveränderung" ist nicht die Rede. Die Veränderung ist zudem aus folgenden Gründen nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie zu einer Einschränkung der Verantwortlichkeit der Beklagten hätte führen können: Der sie am 0000 untersuchende Dr. L1. führte in seinem psychiatrischen suchtmedizinischen Gutachten vom 0000 aus, die Beklagte sei wach, bewusstseinsklar und voll orientiert. Das formale Denken sei geordnet, Hinweise auf inhaltliche Denk- oder Wahrnehmungsstörungen und mnestische Auffassungs- und Wahrnehmungsstörungen hätten sich nicht ergeben. Der Chefarzt der Klinik am Q2. Herr F. wies in seinen Schreiben vom 0000 und 0000 sowie 0000 zu den Hintergründen des Abbruchs der Alkoholentwöhnungsbehandlung nur auf den Alkoholkonsum und nicht auf sonstige physische oder psychische Erkrankungen hin. Die Beklagte hat auch bis zu ihrer Zurruhesetzung - abgesehen von alkoholbedingten Beeinträchtigungen - ohne Beanstandungen Dienst verrichtet. Außerdem führte das Gesundheitsamt des Kreises Q. in seinem Schreiben vom 0000 aus, sie sei trotz der festgestellten Erkrankungen in der Lage, in einem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden. Letztlich wäre es kaum nachvollziehbar, wie es innerhalb eines Zeitraums von nur 14,5 Monaten, der Zeitabschnitt zwischen der Untersuchung von Dr. L1. am 0000 und der amtsärztlichen Begutachtung am 0000, von einem normalen psychischen Befund zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen hätte kommen können. Es spricht zwar Einiges dafür, dass die Beklagte im Mai 0000 und in der Folgezeit erheblich vermindert schuldfähig war. Insoweit ergibt sich aus der Stellungnahme von Dr. I1. vom 0000, die Anlass zur Einleitung des Betreuungsverfahrens war, unter anderem, dass die Beklagte unfähig zur ordnungsgemäßen Führung ihres sozialen Lebens war. Außerdem stellte Herr M3. , Facharzt für Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 0000 unter anderem fest, dass bei der Beklagten eine schwere Störung der freien Willensbildung vorlag. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Maßgeblich ist im vorliegenden Verfahren allein der Zeitraum bis zur Versetzung der Beklagten in den Ruhestand mit Ablauf des Monats März 0000. IV. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Beamtin beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Eine Beamtin, die durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass die Beamtin auch künftig ihren Dienstpflichten nicht nachkommen werde oder die Ansehensschädigung nicht wieder gutzumachen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2011, - 3d A 711/10 m.w.N.-). Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn die Beamtin als noch im Dienst befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). So liegt der Fall hier. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder im gegebenen Fall durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt eine Pflichtverletzung von erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Sie führt bei erheblichen dienstlichen Auswirkungen in der Regel zur Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zum Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1993, - 1 D 12/93 - ). Wer keine Einsicht in die Pflicht hat, alles Zumutbare zur Wiedererlangung der Gesundheit zu unternehmen, ist für seinen Dienstherrn in der Regel nicht mehr tragbar. Hier hat das Verhalten der Beklagten dazu geführt, dass sie mehrfach und über längere Zeiträume vorwerfbar keinen Dienst leisten konnte und letztlich in den Ruhestand versetzt werden musste. Sie kann daher ihre Dienstleistungen, zu denen sie grundsätzlich bis zur Erreichung der Altersgrenze in mehr als 10 Jahren verpflichtet gewesen wäre, nicht mehr erbringen. Damit schadet sie der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und dem Ansehen sowie der Integrität des Beamtentums nachhaltig. Es kommt erschwerend hinzu, dass die Beklagte wiederholt und ausgesprochen nachhaltig gegen ihre Dienstpflichten verstoßen hat. Ihr Dienstherr ist seiner Fürsorgepflicht im besonderen Maße nachgekommen und hat die Beklagte wiederholt und eindringlich auf die Erforderlichkeit der Therapie und die möglichen Konsequenzen hingewiesen hat und ihr - wozu er keineswegs verpflichtet war - selbst nach dem ersten Therapieabbruch erneut die Möglichkeit eingeräumt, ihre Alkoholerkrankung zu bekämpfen. Die Beklagte belastet zudem, dass sie die Therapien während eines laufenden Disziplinarverfahrens, welches ebenfalls seine Ursache in ihrer Alkoholerkrankung hatte, abbrach, das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren sie somit erkennbar nicht beeindruckte. Schließlich kann in dem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte bis heute, obwohl sie vom Kläger zu entsprechenden Maßnahmen aufgefordert wurde, nicht nachgewiesen hat, dass sie ihre Alkoholerkrankung behandeln lässt, so dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und einer möglichen Reaktivierung nicht zu rechnen ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die wesentlich für die Beklagte sprechen. Allein die langjährige Tätigkeit der Beklagten ist nicht geeignet, ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Beklagte anzunehmen. Aufgrund der dargelegten Schwere des Dienstvergehens und dem Fehlen durchgreifender Milderungsgründe geht das Gericht von einem endgültigen und irreparablen Verlust des Vertrauens sowohl der Dienstherrn als auch der Allgemeinheit aus. Bei einem solchen Fall muss es dem Dienstherrn ermöglicht werden, sich aus seiner Pflicht, die Beklagte lebenslang zu alimentieren, einseitig zu lösen. Die darin liegende Härte ist für die Beklagte auch nicht unverhältnismäßig. Die Verhängung der Höchstmaßnahme beruht auf der ihr zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit. Für die Beklagte war auch vorhersehbar, was sie damit aufs Spiel setzte. Schließlich ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Beklagte für ihre Dienstzeit nachversichert und eine entsprechende Altersrente erhalten wird, zudem dürfte das Witwengeld nach Wegfall ihrer Pensionsansprüche nunmehr deutlich höher ausfallen. Nach alledem war der Beklagten daher wegen des von ihr begangenen sehr schweren Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. V. Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den gesetzlichen Bewilligungszeitraum zu verlängern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.