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Urteil

4 K 512/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:0129.4K512.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00. 1986 geborene Kläger bewarb sich im September 2010 um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW zum Stichtag 1. September 2011. Nach zunächst beabsichtigter Ablehnung wegen einer früheren Neurodermitiserkrankung wurde der Kläger in das mehrstufige Auswahlverfahren aufgenommen und absolvierte am 9. November 2010 erfolgreich die ersten drei Abschnitte dieses Verfahrens. Die polizeiärztliche Untersuchung des Klägers fand am 20. Dezember 2010 statt. Aufgrund einer dabei festgestellten Varicosis (Krampfaderbildung) an beiden Beinen erachtete der Polizeiarzt den Kläger für polizeidienstunfähig. Dieses teilte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) dem Kläger im Wege der Anhörung mit Schreiben gleichen Datums mit. Der Kläger reichte daraufhin beim Beklagten einen Arztbericht der Praxisklinik Dr. C. aus Münster vom 21. Dezember 2010 ein. Darin ist als Diagnose aufgeführt: "Stammvaricosis der V. saph. magna Stad. 4 nach HACH, links; Stammvaricosis der V. saph. magna Stad. 3 nach HACH mit Seitenastvaricosis, rechts". Ferner wird dort auf eine "familiäre Varicosis" hingewiesen. Es ist im Übrigen ausgeführt, Zeichen einer hieraus resultierenden chronisch-venösen Insuffizienz lägen bisher nicht vor, und es bestünden keine funktionellen Einschränkungen der globalen Venenfunktion. Durch eine entsprechende Operation (Crossektomie mit Vollstripping) sei eine langfristige Heilung der Varicosis zu erreichen. Die entsprechende Operation wurde beim Kläger im Januar 2011 von dem Facharzt Dr. C. durchgeführt. Der Polizeiarzt gelangte nach Auswertung der Eingabe des Klägers zu folgender, im Vermerk vom 11. Januar 2011 niedergelegten Bewertung: "Die Varizenbildung an den unteren Extremitäten hat ihre Ursache in einer Venenwandschwäche oder/und einer Venenklappeninsuffizienz. Sie ist konstitutionell bedingt als Folge einer allgemeinen, angeborenen (oft familiären) Bindegewebsschwäche. Sie manifestiert sich mit zunehmendem Alter immer häufiger. Die Gefahr im weiteren Verlauf besteht in der verlangsamten Blutzirkulation sowie in Stauungserscheinungen mit einer bedeutenden Neigung zur Thrombose. Die PDV 300, die bundeseinheitlichen Vorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit, in der aufgrund besonderer Sachkenntnis gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende Erfahrungssätze zusammengefasst sind, weist in Anlage 1, Fehler-Nr. 8.7.1 "Varizenbildung", als einen Fehler auf, der eine Einstellung (auch nach Operation) ausschließt." Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 lehnte das LAFP den Einstellungsantrag des Klägers unter Hinweis auf die polizeiärztlichen Feststellungen und den in Ziff. 8.7.1 der Anlage 1 zur PDV 300 genannten Fehler "Varizenbildung" ab und wies darauf hin, dass es sich bei der medizinischen Auswahluntersuchung im Unterschied zur Einschätzung von therapeutisch tätigen Ärzten vor allem um eine gesundheitliche Risikoabschätzung und nicht vorrangig um die Beurteilung einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit oder der momentanen Belastungsfähigkeit handele. Der Kläger genüge in gesundheitlicher Hinsicht nicht den besonderen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst. Mit seiner hiergegen am 14. Februar 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beanstandet das seines Erachtens schematische Vorgehen des Beklagten, der allein auf Ziff. 8.7.1 der Anlage 1 zur PDV 300 verweise, wonach eine überstandene Krampfadern-Operation die Einstellung zwingend ausschließe. Die notwendige Einzelfallbetrachtung habe der Beklagte nicht vorgenommen, und nach dem Wortlaut der genannten Ziffer habe für den Polizeiarzt auch kein Grund bestanden, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die Varizen seien jedoch erfolgreich operiert worden. Die Gefahr erneuter Varizenbildung bestehe ausweislich des phlebologisch-ärztlichen Gutachtens des Dr. C. vom 9. März 2011 nicht. Dieses enthalte die ausdrückliche Aussage, für die Zukunft bestehe keine Gefahr einer Varizenneubildung. Eine dahingehende Gefahr bestehe nur bei einer sogenannten sekundären Varicosis, d. h. bei Varizen als Folge durchgemachter Thrombosen und/oder Leitveneninsuffizienzen der tiefen Venen. Eine solche sekundäre Varicosis sei in seinem Fall nicht gegeben. Gegenüber diesen detailierten Feststellungen des Facharztes könne sich der Beklagte auch nicht auf die grundsätzlich gegebene höhere Beurteilungskompetenz des Polizeiarztes zur Beurteilung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten auf die Dienstfähigkeit berufen. Vorliegend gehe es nämlich nur um die - vorgelagerte - Frage der Feststellung und Bewertung der Erkrankung. Der zuständige Facharzt habe hier jedoch eindeutig die Gefahr einer Neubildung von Varizen ausgeschlossen. Diesen Aspekt habe der Beklagte bei seiner Ablehnungsentscheidung vernachlässigt. Das Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit bestehe nicht. Nach der einschlägigen Rechtsprechung zur Anwendung von Vorgaben in Verwaltungsvorschriften müsse überdies immer auch Raum für die Erfassung von Ausnahmetatbeständen gelassen werden. Eine hundertprozentige Sicherheit dafür, dass ein Bewerber bis zu seiner voraussichtlichen Pensionierung nicht an einer Varicosis erkranke, gebe es nicht. Eine Aussonderung von Bewerbern aufgrund eines Zustandes nach erfolgreicher Varizenoperation sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn dieser Umstand zu einer signifikant erhöhten Gefahr einer erneuten Erkrankung an einer Varicosis gegenüber solchen Bewerbern führe, die zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung noch nicht an einer Varicosis litten. Eine solche Gefahr werde im fachärztlichen Gutachten des Dr. C. vom 9. März 2011 ausdrücklich verneint. Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Dr. C. vom 5. Juli 2011 sei es auch medizinisch nicht korrekt, wenn der Polizeiarzt in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2011 davon ausgehe, dass nach einem erfolgten Venenstripping die Volumenbelastung des verbliebenen Venensystems erhöht sei und von daher besonders auf die Vermeidung venöser Stauungen geachtet werden müsse. Nach den Ausführungen des behandelnden Facharztes führe die Ausschaltung der Krampfadern nicht zu einer Erhöhung, sondern, im Gegenteil, zu einer Entlastung des verbliebenen Gesamtvenensystems. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, den Beklagten zur Neubescheidung seines Einstellungsantrags zu verpflichten, beantragt er nunmehr festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 12. Januar 2011 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da der Einstellungstermin "1. September 2011" inzwischen längst überschritten sei. Erneute Bewerbungen für die Einstellung im Jahr 2012 und 2013 habe der Kläger aber nicht abgegeben. Die Ablehnung der Einstellung des Klägers sei überdies zu Recht erfolgt. Er sei nicht polizeidiensttauglich. Der in Ziff. 8.7.1 der Anlage 1 zur PDV 300 genannte Fehler "Varizenbildung" stelle einen die Einstellung ausschließenden Fehler dar. Der vom Kläger vorgelegte Praxisbericht des Facharztes Dr. C. vom 21. Dezember 2010 bestätige ausdrücklich das Vorliegen einer beiderseitigen "Varicosis der Vena saphina magna". Dieser Befund werde vom Kläger auch nicht bestritten. Auch eine überstandene Operation von Krampfadern schließe nach Ziff. 8.7.1 PDV 300 (Anlage 1) die Einstellung aus. Die Beurteilungsmaßstäbe und die Festlegung der die Polizeidiensttauglichkeit ausschließenden Fehler basierten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse. Zu der ärztlichen Bescheinigung des Dr. C. vom 9. März 2011 (Bl. 19 d. A.) sei nach Rücksprache mit dem Polizeiarzt auszuführen: Zum Untersuchungszeitpunkt habe bei dem Kläger zwar keine chronisch-venöse Insuffizienz, wohl aber offenbar eine angeborene Bindegewebsschwäche bestanden, die zum Auftreten der beiderseitig ausgeprägten Varicosis geführt habe. Diese sei operativ nicht zu behandeln. Bei der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit gehe es darum, ob der Bewerber - möglichst dauerhaft - gesundheitlich in der Lage sei, in jedem Amt der jeweiligen Laufbahngruppe uneingeschränkt eingesetzt werden zu können. Soweit die Stellungnahme des Dr. C. das mögliche Auftreten eines Rezidivs verneine, sei anzumerken, dass der Vermeidung venöser Stauungen grundsätzlich eine besondere Bedeutung zukomme, insbesondere durch Vermeidung von langem Stehen oder langem Sitzen. Gerade diese Belastungen ließen sich im Polizeivollzugsdienst aber nicht ausschließen, z. B. im Rahmen einer möglichen Verwendung in der Bereitschaftspolizei. Der Ausschluss eines Bewerbers wegen des Zustandes nach Varizenoperation sei nicht nur mit Blick auf einer erhöhte Rezidivgefahr im Vergleich mit gesunden Bewerbern gerechtfertigt, sondern weil es an der Möglichkeit der uneingeschränkten dienstlichen Verwendbarkeit fehle. Das Attest des Dr. C. vom 9. März 2011 berücksichtige nicht die speziellen Belange des Polizeivollzugsdienstes und könne dies mangels entsprechender Kenntnis auch nicht. Der Fall des Klägers stelle aufgrund der bestehenden medizinischen Befundkonstellation auch keinen Ausnahmetatbestand dar. Alle relevanten Einzelfallaspekte seien berücksichtigt worden, ebenso die ärztlichen Befundberichte des behandelnden Arztes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Er verfolgt gemäß der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung sein Ziel der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst auch nach Ablauf des Einstellungstermins "1. September 2011" weiter. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei einer folgenden Bewerbung dem Kläger die vom Polizeiarzt festgestellte Varicosis erneut als Eignungsmangel entgegenhalten wird. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der die Einstellung des Klägers ablehnende Bescheid des LAFP vom 12. Januar 2011 war rechtmäßig. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung darüber, ob ein Bewerber in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BeamtStG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag nach Maßgabe der Kriterien "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" ermessensfehlerfrei entschieden wird und dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den vorstehend näher umschriebenen Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsmäßige Vorgaben, wie etwa Einstellungsaltersgrenzen, gedeckt sind. In diesem Zusammenhang stellt die gesundheitliche, geistige und charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Fehlt es schon an dieser Eignung, ist für eine Einstellung von vornherein kein Raum. Dem Aspekt der im Vergleich zu weiteren Bewerbern besseren Qualifikation kommt erst auf der zweiten Stufe der eigentlichen sogenannten Bestenauslese Bedeutung zu, vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2012 - 1 B 1166/12 -, m. w. N., nrwe, Rdnr. 12 bis 15. Die Einstellung speziell in den Polizeivollzugsdienst erfordert gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW - LVO Pol. - die Eignung des Bewerbers dahingehend, dass dieser polizeidiensttauglich ist, d. h. der Bewerber muss den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügen. Dass der Beklagte diese Voraussetzung bei dem Kläger als nicht gegeben erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, nrwe, Rdnr. 17. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits von dem Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen und einen Eignungsmangel schon dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Leistungsschwächen oder gar einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Juni 2004 - 2 B 52/03 -, juris, Rdnr. 5 Die erforderliche Risikoprognose kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes sowohl am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers festmachen als auch an wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen und Erfahrungswerten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, nrwe, Rdnr. 19. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr den Polizeivollzugsdienst betreffende Vorschriften erlässt und anwendet, die als - in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungssätze - Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr prognostizieren darf, dass künftige gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit dem bezeichneten Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Juni 2004 - 2 B 52/03 - juris, Rdnr. 5. Die vom Beklagten erlassene und auf den Kläger zur Anwendung gelangte Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Begutachtung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" - PDV 300 - ist eine Vorschrift in vorstehendem Sinne. Sie ist eine normkonkretisierende, nämlich die Begriffe der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit ausfüllende Verwaltungsvorschrift, mit welcher insoweit eine gleichmäßige, auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende Verwaltungspraxis sichergestellt werden soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, nrwe, Rdnr. 23 und 24, m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze ist die prognostische, auf der Grundlage der Ziff. 8.7.1 der Anlage I zur PDV 300 ergangene Entscheidung des Beklagten, der beim Kläger unstreitig bestehende Zustand nach Varizenoperation stehe einer Feststellung seiner Polizeidiensttauglichkeit entgegen, nicht zu beanstanden. Nach Ziff. 8.7.1 der Anlage I zur PDV 300 schließt eine Varizenbildung die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit aus, und zwar auch dann, wenn eine Operation von Krampfadern stattgefunden hat. Diesem Ausschlussgrund liegt, wie der Polizeiarzt in seinen Stellungnahmen erläuternd ausgeführt hat, der Gedanke zugrunde, dass ein Bewerber möglichst dauerhaft in der Lage sein muss, gesundheitlich in jedem Amt der Laufbahn uneingeschränkt eingesetzt werden zu können. Auch nach einer erfolgreichen Operation von Varizen, die der Polizeiarzt im Fall des Klägers nicht in Abrede stellt, bleibt, wie er plausibel dargelegt hat, die zugrunde liegenden (angeborene/konstitutionelle) Bindegewebsschwäche bestehen, die zur Varizenbildung geführt hat und die ihrerseits nicht operativ behandelbar ist. Das Vorliegen einer veranlagungsbedingten Bindegewebsschwäche wird auch durch die vom Kläger vorgelegten Atteste des behandelnden Arztes Dr. C. nicht entkräftet. In dessen an den Hausarzt gerichteten Arztbrief vom 21. Dezember 2010 wird nämlich anamnestisch eine "familiäre Varicosis" benannt. Die in dem weiteren Attest des Dr. C. vom 9. März 2011 enthaltene wörtliche Aussage "Eine Varikosis, Neigung zu Venenentzündungen oder Tiefenbeinvenenthrombosen lassen sich anamnestisch weder beim Patienten noch bei Angehörigen ersten Grades erkennen", auf die sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung berufen hat, stellt die im Arztbrief vom 21. Dezember 2010 enthaltene Aussage nicht in Frage, da sie sich - soweit es um Erkrankungen im Familienumfeld geht - nur auf die Angehörigen ersten Grades bezieht. Im Übrigen begegnet die vorstehend zitierte Feststellung des Dr. C. auch deshalb jedenfalls Bedenken, weil sie sogar eine Varicosis "beim Patienten" - dem Kläger - verneint, die zweifelsohne vorliegt und von Dr. C. selbst behandelt wurde. Der Polizeiarzt hat desweiteren nachvollziehbar ausgeführt, dass auch nach erfolgreicher Varizenoperation zur Vermeidung einer erneuten Erkrankung überwiegend stehende oder sitzende Tätigkeiten möglichst zu vermeiden sind. Wenn es in dem Attest des Dr. C. vom 9. März 2011 heißt, es fehle beim Kläger an Risikofaktoren, die eine erneute Varizenbildung begünstigen könnten und er in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Kläger (im Zeitpunkt der Attesterstellung) "keine überwiegend sitzende oder stehende Tätigkeit" habe, so bestätigt er damit seinerseits, dass eine solche Tätigkeit eine Neuerkrankung begünstigen kann. Insoweit hat der Polizeiarzt in seinen Stellungnahmen vom 17. Mai 2011 und vom 25. August 2011 überzeugend ausgeführt, dass die Vermeidung einer überwiegend sitzenden oder stehenden Tätigkeit auf eine Verwendungseinschränkung - z. B. bezüglich der Verwendung im Bereitschaftsdienst - hinausläuft, die mit Hilfe der Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit gerade vermieden werden soll. Dass der Beklagte eine solche Einschränkung der Verwendungsfähigkeit als tauglichkeitsausschließend erachten darf, rechtfertigt sich im Übrigen aus dem bei der Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit anzulegenden und eingangs beschriebenen strengen Maßstab, der seinerseits durch die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (vgl. Ziff. 1.2 der PDV 300) gerechtfertigt ist. Die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. C. in den vom Kläger vorgelegten Arztberichten und Attesten sind daher auch deshalb nicht geeignet, die vom Polizeiarzt festgestellte Polizeidienstuntauglichkeit in Zweifel zu ziehen, weil sie die besonderen - erhöhten - Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (vgl. Ziff. 1.2 der PDV 300) nicht berücksichtigen und diese auch nicht berücksichtigen können. Denn insoweit kommt dem Gutachten des allein mit der entsprechenden Kenntnis der Belange des Polizeivollzugsdienstes ausgestatteten Polizeiarztes der Vorrang vor einer Beurteilung durch den den Bewerber behandelnden Arzt zu. Die Ausführungen des Klägers gehen schließlich insoweit am Kern der Sache vorbei, als dieser die "schematische Anwendung" des in Ziff. 8.7.1 der Anlage I zur PDV 300 enthaltenen "Fehlers" rügt und vorträgt, der Beklagte habe die notwendige Einzelfallprüfung unterlassen. Eine Nichtausschöpfung des Ermessensspielraumes durch den Beklagten ist vorliegend nicht erkennbar, da ein atypischer, von dem Grundgedanken der in Ziff. 8.7.1 enthaltenen gesundheitlichen Einschränkung abweichender Fall nicht vorliegt. Zutreffend ist, dass die Behörde bei der Anwendung einer die Gleichbehandlung gewährleistenden Verwaltungsvorschrift - wie hier der PDV 300 - stets von sich aus prüfen muss, ob die vorgesehene Regelung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf den Einzelfall "passt" oder ob eine Abweichung geboten ist, um den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen. Sieht die PDV 300, wie es vorliegend in Ziff. 8.7.1 der Anlage I der Fall ist, vor, dass ein bestimmter gesundheitlicher Risikofaktor einen absoluten "Fehler" in Bezug auf die Polizeidiensttauglichkeit darstellt und eine Einstellung von vornherein ausschließt, so muss gewährleistet sein, dass die allgemeine Risikoprognose, die der entsprechenden Bestimmung zugrundeliegt, auch auf jeden Bewerber, der den entsprechenden "Fehler" aufweist, individuell zutrifft, vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2009 - 2 K 425/09 -, juris, Rdnr. 32. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beklagte erachtet den Fehler "Varizenbildung; überstandene Operation nach Krampfadern" als Risikofaktor, weil bereits der ersten Entstehung der Varizen nach allgemeinen medizinischen Erkenntnissen eine angeborene Bindegewebsschwäche zugrundeliegt, die nicht operativ zu behandeln ist. Hierzu wird auf die ausführlichen Stellungnahmen des Dr. Q. vom 17. Mai 2011 und vom 25. August 2011 verwiesen. Diese Grundeinschätzung einer genetischen Veranlagung wird weder von den Attesten des Dr. C. in Frage gestellt, noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar - und wurden auch nicht vorgetragen -, dass die vorstehend zitierte Grundannahme etwa nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen unzutreffend sein könnte. Nach der Art des hier streitigen "Fehlers" ist daher ein vom "Normalfall" einer Krampfadernerkrankung abweichender "atypischer Sonderfall" nicht denkbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.