Beschluss
6 L 722/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0122.6L722.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise bis zum 31. Juli 2013, vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Autismustherapie in folgendem Umfang zu bewilligen: Modul 1: vierzehntägig; max. 11 Module im Bewilligungszeitraum, Modul 2: max. 10 module im Bewilligungszeitraum, Modul4: max. 2 Module im Bewilligungszeitraum, Modul 5 (Lehrergespräche): insgesamt 5 Module im Bewilligungszeitraum, hat keinen Erfolg. Die nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in Form der Übernahme der Kosten einer Autismustherapie in dem von ihm gewünschten Umfang zusteht. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf Eingliederungshilfe ist § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zwischen den Beteiligten ist es zwar nicht streitig, dass der Antragsteller zum anspruchsberechtigten Personenkreis i.S.v. § 35 a SGB VIII gehört. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen besteht bei ihm eine tiefgreifende Entwicklungsstörung aus dem autistischen Spektrum (Asperger Syndrom – ICD 10 F84.5). Auf Grund dieser seelischen Störung des Antragstellers ist auch seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt. Hiervon geht dem Bescheid vom 24. Oktober 2012 zufolge auch der Antragsgegner aus. Auch wenn dieser eine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers außerhalb des Bereichs Schule verneint, hat er jedenfalls dem Antragsteller Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers sowie außerdem für die Zeit bis zum 31. Januar 2013 durch Übernahme der Kosten für die Autismustherapie mit insgesamt 12 Modulen 1 (Einzelförderung mit dem behinderten oder von Behinderung bedrohten Kind, Jugendlichen oder Erwachsenen) und 6 Modulen 4 (Beratung, Information und Unterstützung der Personensorgeberechtigten) gewährt. Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller vom Antragsgegner die Eingliederungshilfe über die bereits gewährte Hilfe hinaus in der von ihm gewünschten Form beanspruchen kann. Vielmehr spricht zumindest Überwiegendes dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Autismustherapie zum 31. Januar 2013 „ausschleichend zu beenden“, sie bis dahin in einem reduzierten Umfang sowie die Hilfe anschließend nur noch in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer in der Schule zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hat ein Kind oder Jugendlicher - wie hier - gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe, ist die Hilfe nach dem im Einzelfall bestehenden Bedarf durch eine der Maßnahmen im Sinne von § 35 a Abs. 2 SGB VIII zu gewähren. Bei der Entscheidung über “Art und Umfang der Hilfe“ (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)“, über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart“ (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw., bei der “Ausgestaltung der Hilfe“ (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls “bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle“ (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Diese Entscheidung kann im Grundsatz nicht durch eine gerichtliche Bewertung – auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen oder gar Zeugen – ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2007 – 10 TG 1954/07 -, JAmt 2008, 327; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243; Bayer. VGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 CE 11.1180 -, juris. Im Fall des Antragstellers lässt es sich nicht feststellen, dass die Beurteilung des Antragsgegners, bei der Autismustherapie des Antragstellers handele es sich nicht mehr um eine geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, etwa allgemeingültige fachliche Maßstäbe verletzt oder sich als sachfremd erweist. Der Antragsgegner hat u.a. unter Hinweis auf die Ergebnisse der Hilfeplangespräche vom 30. Mai 2012, 26. Juni 2012 und 6. September 2012 - in die auch die Eltern des Antragstellers einbezogen worden sind - jedenfalls nachvollziehbar u.a. dargelegt, dass die Hilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Autismustherapie mit nahezu unveränderter Zielsetzung bereits im fünften Jahr durchgeführt werde, damit die üblichen Bewilligungszeiträume bei Weitem überschritten seien, sich gleichwohl im Verlauf der Hilfe gezeigt habe, dass es beim Antragsteller sehr starre Rituale und Handlungsabfolgen gebe, die nicht veränderbar seien, Interventionen beim Antragsteller zum Teil sogar zu weiteren Verhaltensauffälligkeiten wie Verweigerung und Aggressivität führten, die Ziele der Eingliederungshilfe daher durch eine Fortsetzung der autismusspezifischen Förderung nicht erreichbar seien. Diese Erwägungen lassen Fehler im oben genannten Sinn nicht erkennen. Dass der Antragsteller nach wie vor vielfältige autismusbedingte Schwierigkeiten hat, sich im täglichen Leben situationsgerecht zu verhalten, er seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse nicht richtig formulieren kann, Schwierigkeiten hat, mit anderen Menschen Kontakt aufzunehmen und Freundschaften zu schließen, er alltägliche Verrichtungen wie Aufräumen, Duschen, Zähneputzen nicht verinnerlicht hat, auch nicht weiß, wie er sich wetterangepasst kleiden soll, er in vielen sozialen Situationen überfordert ist, etwa in für ihn nicht lösbaren Situationen schreit und teilweise auch handgreiflich wird, wird auch von seinen Eltern – wie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. November 2012 ergibt – betont. Schon von daher erscheint es jedenfalls nicht sachfremd, wenn der Antragsgegner nach einer mehr als fünf Jahre lang in Form der Kostenübernahme für eine Autismustherapie gewährten Eingliederungshilfe davon ausgeht, dass angesichts des im Wesentlichen unveränderten Hilfebedarfs die Ziele der Eingliederungshilfe durch ihre weitere Gewährung in der bisherigen Form nicht mehr erreichbar sind. Dafür, dass diese Erwägung des Antragsgegners keine allgemein gültigen Maßstäbe verletzt und nicht sachfremd ist, spricht auch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie S. vom 12. Dezember 2012, der u.a. ausgeführt hat, der über Jahre nahezu unverändert beschriebene Hilfebedarf des Antragstellers zeige entweder, dass die Fähigkeiten des Antragstellers nicht entwicklungsfähig seien, sodass keine Eingliederung mehr möglich sei, oder, dass die durch die Autismus-Ambulanz angebotene Hilfe nicht geeignet sei (vgl. Seite 5 des Gutachtens, Bl. 163 k der Verwaltungsvorgänge, Band 1 – abgeheftet hinter Bl. 163). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller geäußerten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des S. berechtigt sind oder nicht. Dessen Gutachten kommt von vornherein keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung des Antragsgegners zu, weil es zum Zeitpunkt des Bescheides vom 24. Oktober 2012 noch nicht vorgelegen hat, die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners also nicht etwa auf der Grundlage des Gutachtens getroffen worden ist. Zudem bietet das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass, die Aussagekraft des genannten Gutachtens jedenfalls im Hinblick auf die Frage nach der Beachtung allgemeingültiger fachlicher Maßstäbe bzw. nach sachfremden Erwägungen bei der angegriffenen Entscheidung zu verneinen. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die geeignet sein könnten, die angesichts des oben beschriebenen, im Wesentlichen unverändert gebliebenen Hilfebedarfs des Antragstellers zumindest plausiblen Darlegungen und Schlussfolgerungen des S. inhaltlich in Zweifel zu ziehen. Solche Anhaltspunkte inhaltlicher Art werden auch vom Antragsteller nicht vorgebracht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die vom Antragsteller gerügte, an anderen Stellen geäußerte Kritik des S. an verschiedenen Autismus-Therapie-Zentren geeignet sein könnte, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Fall des Antragstellers in Frage zu stellen. Auch aus dem übrigen Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners im oben genannten Sinn allgemeingültige fachliche Maßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen enthält. Zwar hat der Antragsteller verschiedene fachliche Stellungnahmen vorgelegt, in denen entgegen der Beurteilung des Antragsgegners die Fortführung der Autismustherapie des Antragstellers im bisherigen Umfang befürwortet wird. Wie oben bereits dargelegt, lässt sich aber eine jedenfalls fachlich vertretbare und nachvollziehbare Entscheidung des Jugendamts über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Eingliederungshilfe nicht durch anderslautende sachverständige Stellungnahmen ersetzen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner Eltern, mit der diese im einzelnen darlegen, dass und aus welchen Gründen sie und der Antragsteller weiterhin professionelle therapeutische Unterstützung benötigen. Der gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII Leistungsberechtigte hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zwar das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Auf dieses Wunsch- und Wahlrecht kann sich der Antragsteller hier jedoch nicht mit Erfolg berufen. Denn dieses Recht besteht nur bei gleich geeigneten Maßnahmen, nicht aber, wenn, wie hier, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Maßnahme für geeignet hält, die andere, vom Leistungsberechtigten gewünschte, aus zumindest fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Gründen aber nicht. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben.