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Beschluss

9 L 452/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:1220.9L452.12.00
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum WS 2012/2013 zum Masterstudiengang mit Ausrichtung auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ als Studienanfänger vorläufig einzuschreiben, wenn er die Einschreibung binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an seine Prozessbevollmächtigten bei der Hochschule beantragt und die allgemeinen Einschreibungsvoraussetzungen im übrigen nachweist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum WS 2012/2013 zum Masterstudiengang mit Ausrichtung auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ als Studienanfänger vorläufig einzuschreiben, wenn er die Einschreibung binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an seine Prozessbevollmächtigten bei der Hochschule beantragt und die allgemeinen Einschreibungsvoraussetzungen im übrigen nachweist. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der gemäß § 123 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers, den er auf eine vorläufige Zulassung zum begehrten Studiengang „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger im Wintersemester (WS) 2012/2013 gerichtet hat, ist als Antrag auf vorläufige Einschreibung auszulegen. Denn der Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen mit den Unterrichtsfächern Evangelische Religionslehre und Englisch ist nicht zulassungsbeschränkt und auch sonst nach den maßgeblichen Regelungen der Antragsgegnerin verfahrensrechtlich nicht in der Weise ausgestaltet, dass eine eigenständige Zulassungsentscheidung erforderlich wäre. Vielmehr hat die Antragsgegnerin – durch ihr Zentrum für Lehrerbildung – die Bewerbung des Antragstellers auf der Grundlage der besonderen Zugangsvoraussetzungen ihrer „Zugangsordnung für den Masterstudiengang mit Ausrichtung auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 8. Februar 2008 in der Fassung der Änderungsordnung vom 27. Mai 2009 (ZugangsO) mit Bescheid vom 31. Juni 2012, gegen den der Antragsteller rechtzeitig seine Klage 9 K 2510/12 anhängig gemacht hat, abgelehnt bzw. festgestellt, die Voraussetzungen für den Zugang zu diesem Masterstudiengang lägen nicht vor, und den Antragsteller damit von der Einschreibung im begehrten Studiengang ausgeschlossen. Der Antragsteller hat sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für sein Begehren glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Sein Antrag auf Zugang zu dem genannten Masterstudiengang dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht abgelehnt worden sein, weil die den Zugang zu dem Studiengang einschränkenden und dem Antragsteller entgegengehaltenen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 der Zugangsordnung nach summarischer Prüfung nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben des Hochschulgesetzes NRW (HG) stehen. Die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Masterstudium beurteilen sich nach § 49 Abs. 7 HG und den auf dieser Grundlage ergangenen Zugangsordnungen der Hochschulen. § 49 Abs. 7 Satz 1 HG bestimmt, dass Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf den der Masterstudiengang aufbaut. Dies sind - wie hier auch nicht umstritten ist – u.a. Bachelorabschlüsse (vgl. dazu auch § 49 Abs. 7 Satz 2 HG). Soweit nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG ein vorangegangener qualifizierter Abschluss von der Hochschule gefordert werden darf, hat sich diese Anforderung unmittelbar auf diesen Abschluss zu beziehen. Dabei darf die Hochschule auch die Einschlägigkeit eines wissenschaftlichen Studiums für das gewünschte nachfolgende Masterstudium fordern. Ein entsprechendes Anforderungsprofil in Gestalt von einer Mindestzahl von Leistungspunkten aus bestimmten Gebieten darf die Hochschule grundsätzlich verlangen. Ein Rückgriff auf andere Kriterien ist jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Vgl. dazu eingehend OVG NRW vom 18. April 2012 – 13 B 52/12 – und zuletzt vom 4. Juli 2012 – 13 B 597/12 -, beide in Juris. Vorliegend bestimmt § 1 Abs. 1 der Zugangsordnung als Voraussetzung für den Zugang zum Studium des Masterstudiengangs mit Ausrichtung auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen den Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiums an einer deutschen oder ausländischen Universität mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern (Satz 1). Einschlägig ist danach ein Studium gemäß der Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der WWU innerhalb des Zwei-Fach-Modells oder ein Studium an einer anderen Universität, das diesem in Bezug auf die Studieninhalte und die Vereinbarkeit mit lehramtsspezifischen Vorgaben entspricht (Satz 2). In Satz 3 der genannten Vorschrift heißt es weiter: „Im Rahmen dieses Studiums müssen studiert worden sein: - in jedem der beiden Unterrichtsfächer Module im Umfang von insgesamt mindestens 75 ECTS-Punkten, die den Anforderungen der Rahmenordnung im Sinne von Satz 2 und der für das jeweilige Fach geltenden fächerspezifischen Bestimmungen zur Rahmenordnung entsprechen.“ Soweit der Antragsteller im Sinne der vorstehenden Voraussetzungen mit seinem an der Universität in H. erworbenen lehramtsbezogenen Bachelorabschluss in den Studienfächern Evangelische Religionslehre und Englisch nicht 75 ECTS-Punkten, sondern lediglich 70 und 71 Leistungspunkte nachweisen kann, kann die Antragsgegnerin ihm dies jedoch nicht entgegenhalten. Denn sein an der Universität H. absolviertes Bachelorstudium ist schon im Sinne der oben wiedergegebenen Sätze 1 und 2 des § 1 Abs. 1 ZugangsO „einschlägig“. Es entspricht einem Bachelorstudium mit dem Ziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der WWU Münster mit den genannten Studien- und Unterrichtsfächern bereits deswegen, weil der Antragsteller in H. den Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang mit ausdrücklich lehramtsbezogenem Profil – Lehramt an Gymnasien – und ferner mit den für einen Bachelorabschluss allgemein erforderlichen 180 ECTS-Leistungspunkten abgeschlossen hat. Dieser Studiengang führt demnach ebenso wie der an der WWU angebotene Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang mit den entsprechenden Unterrichtsfächern zum Lehramt an Gymnasien, sofern sich an ihn der erfolgreich absolvierte Studiengang des „Master of Education“ - wie vom Antragsteller hier beabsichtigt – anschließt. Haben demnach beide Bachelor-Studiengänge das gleiche Ausbildungsziel, beinhalten sie die gleichen Unterrichtsfächer und erfüllen sie die nach dem Bologna-Prozess vorausgesetzten Vorgaben, für das Bachelorstudium nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen, vgl. dazu die „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010 (Strukturvorgaben); Teil A 1, 1.3 kann die Antragsgegnerin nicht verlangen, dass entsprechend des an ihrer Hochschule angebotenen Studienganges punktgenau die gleichen Modulleistungspunkte bzw. die gleiche Zahl an ECTS-Leistungspunkten bei Beurteilung der fachlichen Einschlägigkeit des Bachelor-Abschlusses als Voraussetzung für den Zugang zum bei ihr angebotenen konsekutiven Masterstudium zu erfüllen sind. Vielmehr muss dann bereits ein Bachelorabschluss, der entsprechend den Strukturvorgaben a.a.O. der Regelabschluss eines Hochschulstudiums ist (A 1 der Strukturvorgaben) und bei dem es sich damit grundsätzlich nicht lediglich um eine „Zwischenprüfung“ im Rahmen eines Lehramtsstudiums handelt, siehe dazu VG Osnabrück, Beschluss vom 24. April 2012 – 1 C 7/12 -, Juris, mit dem absolvierten Profil „Lehramt an Gymnasien“ auch allgemein Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ bilden, wie es hier der Studiengang „Master of Education“ an der Universität Münster darstellt. Das gilt desto mehr, als die sogenannten gestuften Bildungsabschlüsse (Bachelor- und Masterstudiengänge) europaweit eingerichtet worden sind, um eine Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit des europäischen Bildungssystems zu erreichen. Dem entsprechend heißt es in der „Vorbemerkung“ der Strukturvorgaben a.a.O., dass mit ihnen „die Länder ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels“ nachkämen und weiter: „Diese Vorgaben sind zugleich ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschulraumes im Rahmen des Bologna-Prozesses“. Dem vorgenannten Anliegen würde nicht nachgekommen, wenn gleichgerichtete Bachelorabschlüsse wie vorliegend unter den Hochschulen keine Anerkennung fänden. Daneben wird die fachliche Einschlägigkeit des in H. absolvierten Bachelorstudiengangs mit dem an der Universität Münster angebotenen Bachelorstudiengang im konkreten Fall zum einen – soweit es das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre angeht – durch die vom Antragsteller mit seiner Bewerbung vorgelegten Bescheinigung der Evangelisch-theologischen Fakultät der WWU vom 3. Juli 2012 bekräftigt. Dort heißt es, nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen werde bestätigt, dass das in H. absolvierte Studium (2-Fächer-BA, Profil Lehramt) hinsichtlich Umfang und vermittelter Kompetenzen als äquivalent mit dem 2-Fach-BA Evangelische Religionslehre an der WWU Münster anzusehen sei. Zum anderen wird die fachliche Einschlägigkeit des vom Antragsteller erworbenen Bachelorabschlusses bezüglich des Faches Englisch dadurch bestätigt, dass dieser Abschluss nach den Regeln des Akkreditierungsrates der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland bereits akkreditiert ist, wie aus der Zentralen Datenbank der Stiftung (www.akkreditierungsrat.de) hervorgeht. Nach § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes tragen die Länder gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden. Mittels der Akkreditierung von Studiengängen tragen die Länder diesem Anliegen Rechnung, wie in der Vorbemerkung der Strukturvorgaben a.a.O. hervorgehoben wird. Soweit danach alle Bachelor- und Masterstudiengänge zur Akkreditierung vorgesehen sind, kann die fachliche Vergleichbarkeit der beiden hier in Rede stehenden Bachelorstudiengänge der WWU und der Universität H. angesichts desselben Lehramts, das mit dem Studium angestrebt wird, und damit die Einschlägigkeit des vom Antragsteller absolvierten Bachelorstudiengangs als Zugang für den Studiengang „Master of Education“ nicht fraglich sein. Soweit – wie der oben zitierte Satz 3 des § 1 Abs. 1 ZugangsO nahelegen mag – an der WWU Münster etwa bereits spezifisch im Bachelorstudium (statt im Masterstudiengang) bestimmte Module und Leistungen verlangt oder vom allgemeinen Lehramtsprofil abweichende zusätzliche Leistungen gefordert sein mögen, können diese in der Regel (während des Masterstudiums) nachgeholt werden. Darauf verweist etwa § 49 Abs. 7 Satz 4 HG, wonach die Hochschule in Ausnahmefällen zulassen kann, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 3 des Abs. 4 des § 49 HG aufgenommen wird, wenn diese Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden, sodass mit anderen Worten also Leistungen nachträglich erbracht werden können. Das gilt desto mehr, als sowohl in der Rahmenordnung für den hier einschlägigen Masterstudiengang der WWU als auch der entsprechenden „Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der WWU innerhalb des Zwei-Fach-Modells“ vom 6. Juni 2011 jeweils in deren § 14 vorgesehen ist, dass auf Antrag sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen angerechnet werden können. Unter diesen Umständen muss die Erbringung spezifisch an der WWU verlangter Leistungen bzw. Leistungspunkte bei ansonsten fachlich einschlägig abgelegtem Studienabschluss im Hinblick auf den Zugang zum Masterstudium auch nachträglich möglich sein. Ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der vom Antragsteller an der Universität H. abgelegte Bachelorabschluss fachlich einschlägig im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugangsO ist, kommt es auf weitere in diesem Zusammenhang umstrittene Fragen, etwa der Anrechnung von Leistungen des Antragstellers aus seinem zeitweisen Studium in den USA, nicht an. Weitere die Einschreibung des Antragstellers im begehrten Masterstudiengang hindernde Gesichtspunkte sind nicht erkennbar. Zwar hat die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Bescheid vom 31. Juli 2012 auch dargelegt, der Antragsteller habe in den Unterrichtsfächern Evangelische Religionslehre und Englisch noch insgesamt drei staatsprüfungsäquivalente Prüfungen entsprechend § 14 und § 36 der LPO 2003 nachzuweisen (Prüfungen in Fachwissenschaft und Fachdidaktik). Ob die Lehramtsprüfungsordnung 2003, die nach § 14 Abs. 2 der Lehramtszugangsverordnung zum 30. September 2011 außer Kraft getreten ist, vorliegend – übergangsweise – überhaupt Anwendung findet oder die Lehramtszugangsverordnung selbst anzuwenden wäre, kann letztlich offen bleiben. Auch insoweit bestehen keine Bedenken, dass die entsprechenden Leistungen ggfls. im Rahmen des Masterstudienganges unter den bereits genannten Voraussetzungen nachgeholt werden können. Die weiter geforderte Voraussetzung eines Nachweises des Graecums hat der Antragsteller zwischenzeitlich und rechtzeitig mit Semesterbeginn durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen unter dem 1. Oktober 2012 erfüllt. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausbildungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erhält der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller auf die zeitnahe Aufnahme des Masterstudiums für die Fortsetzung seiner Lehramtsausbildung angewiesen ist, maßgebliches Gewicht. Denn bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren würde ihm ein unwiederbringlicher Zeitverlust entstehen. Da der Studiengang an der WWU nicht zulassungsbeschränkt ist, kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, sich um die Einschreibung in einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang anderer Universitäten zu bemühen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2011 -13 C 56/11 -, Juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.