Urteil
4 K 2804/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:1218.4K2804.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1941 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung im Dienst der Wehrbereichsverwaltung der Beklagten und war bei der Standortverwaltung N. tätig. Am 25. März 1993 wurde er zuletzt zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert. Seit 1988 ist der Kläger mit einem GdB von 60 schwerbehindert. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 51 Abs. 1 BBG) erfolgte mit Wirkung zum 31. August 2006. Zuvor war der Kläger ab dem 11. Mai 2006 dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Im Urlaubsjahr 2005 hatte er 30 Tage und im Urlaubsjahr 2006 20 Tage Erholungsurlaub angetreten. Mit Schreiben vom 01. September 2006 beantragte der Kläger eine finanzielle Abgeltung der in den Jahren 2005 und 2006 nicht angetretenen 47 Urlaubstage (12 Tage für 2005 und 35 Tage für 2006). Die Wehrbereichsverwaltung West lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. September 2006, bestandskräftig seit dem 17. Oktober 2006, ab und führte aus, die Abgeltung von Erholungsurlaub sei im Beamtenrecht nicht vorgesehen. Mit Schreiben vom 09. August 2010 verwies der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH und ein Urteil des VG Berlin zur Frage der Abgeltung von Erholungsurlaub und bat um Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 13. September 2006. Die Beklagte berief sich mit Bescheid vom 06. Oktober 2010 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) auf die Bestandskraft des Bescheides vom 13. September 2006 und lehnte eine erneute Prüfung des Zahlungsanspruches ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2010 führte der Kläger aus, das VG Berlin habe in seinem Urteil vom 10. Juni 2010 festgestellt, dass einem Beamten für erkrankungsbedingt nicht genommenen Urlaub eine finanzielle Entschädigung gezahlt werden müsse. Er verwies dazu auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Da der Verwaltungsakt vom 13. September 2006 rechtswidrig sei, mache er einen Anspruch auf dessen Aufhebung geltend. Das Ermessen der Beklagten sei insoweit wegen "klarer Rechtsänderung" auf Null reduziert. Den für 47 Tage geltend gemachten Anspruch bezifferte er mit 7.463,00 Euro. Gegen das Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West vom 6. Oktober 2010 legte er gleichzeitig vorsorglich Widerspruch ein. Die WBV West verwies daraufhin mit weiterem Bescheid (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) vom 09. November 2010 erneut auf die Bestandskraft des Bescheides vom 13. September 2006 sowie darauf, dass die Entscheidung des VG Berlin eine Einzelfallentscheidung ohne allgemeine Bindungswirkung sei. Diese habe für die Entscheidungspraxis der WBV West keine Bedeutung. Der Kläger hat am 30. Dezember 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Sein Anspruch auf Zahlung der Abfindung unter Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 13. September 2006 folge direkt aus der Richtlinie 2003/88/EG. Dies entspreche auch der inzwischen dazu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des EuGH. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Antrag auf Urlaubsabgeltung neu zu bescheiden. Der Anspruch auf Rücknahme des rechtswidrigen Ablehnungsbescheides ergebe sich aus § 48 VwVfG i. V. m. Art. 10 EG-Vertrag. Er, der Kläger, habe die Abgeltung des Urlaubsanspruches auch rechtszeitig beantragt, so dass sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen könne. Auch seien im unmittelbar anwendbaren Europarecht keine Verjährungsregelungen enthalten; die nationalen Verjährungsregelungen seien hier auch nicht anwendbar. Der Kläger benennt sein jährliches Bruttoeinkommen mit 41.269 Euro. 1/12 hiervon betrage monatlich 3.439,00 Euro. Damit ergebe sich ein Gesamtanspruch von 7.462,63 Euro. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der WBV West vom 13.September 2006 sowie der Bescheide vom 06. Oktober 2010 und vom 09. November 2010 zu verpflichten, dem Kläger für 47 Urlaubstage aus den Jahren 2005 und 2006 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 7.463,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Der Bescheid vom 13. September 2006 sei rechtmäßig. Der Kläger habe als Beamter - anders als dies bei Arbeitnehmern der Fall sei - keinen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung nach § 195 BGB erhoben. Die dort geregelte dreijährige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruchsinhaber von dem Anspruch Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsse. Diese Frist habe also mit Ende des Jahres 2006 begonnen und sei Ende 2009 abgelaufen. Der - im Übrigen rechtmäßige - Bescheid vom 13. September 2006 sei bestandskräftig. Daran werde festgehalten. Es habe dem Kläger freigestanden, seinerzeit durch Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vorzugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens noch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 7.463,00 Euro. Die Bescheide der Beklagten vom 06. Oktober 2010 und vom 09. November 2010, mit denen sie es abgelehnt hat, das mit Bescheid vom 13. September 2006 abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen und erneut über den Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung von 47 Urlaubstagen für die Jahre 2005 und 2006 zu entscheiden, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der mit Schreiben vom 09. August 2010 gestellte Antrag des Klägers auf erneute sachliche Prüfung seines Zahlungsbegehrens, dessen Zulässigkeit unterstellt wird, ist jedenfalls unbegründet. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG NW liegt nicht vor. Nach der - hier allein einschlägigen - Ziff. 1 dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder die Richtlinie 2003/88/EG noch das vom Kläger in Bezug genommene "Urteil des VG Berlin" (gemeint sein dürfte das Urteil des VG Berlin vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris), in welchem einem erkrankten und anschließend pensionierten Beamten ein europarechtlich begründeter Zahlungsanspruch für nicht genommenen Mindestjahresurlaub zuerkannt wurde, noch das im Verlauf des hiesigen Klageverfahrens ergangene weitere Urteil des EuGH vom 03. Mai 2012 (C - 337/10 -), juris, mit welchem dieser die Richtlinie 2003/88/EG verbindlich im Sinne eines dem Beamten zustehenden Anspruches auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, der wegen Erkrankung nicht angetreten werden konnte, ausgelegt hat, stellen sich als "Änderung der Rechtslage" im Sinne von § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG NW dar. Von einer veränderten Rechtslage ist dann auszugehen, wenn die für den Erlass des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes maßgeblichen Rechtsvorschriften mit Wirkung für den erlassenen Verwaltungsakt geändert werden. Eine Änderung von Rechtsnormen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 13. September 2006 ist nicht aufgrund des Erlasses der "Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung" eingetreten. Nach Art. 28 dieser Richtlinie datiert ihr Inkrafttreten vom 02. August 2004, so dass sie beim Erlass des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 13. September 2006 bereits existierte und es folglich an der "Nachträglichkeit" im Sinne von § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG NW fehlt. Soweit sich der Kläger auf das stattgebende Urteil des VG Berlin vom 10. Juni 2010 und die Entscheidung des EuGH vom 03. Mai 2012 beruft, liegt eine Änderung von Rechtsnormen nicht vor. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der auch das erkennende Gericht folgt, dass die Rechtsprechung die Rechtslage nur feststellt und nicht verändert, vgl. zum umfangreichen Meinungsstand: Meyer in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 51 Rdnr. m. w. N.. Gerichtsentscheidungen - auch höchstrichterliche - wirken ausschließlich zwischen den beteiligten Parteien. Dieses gilt insbesondere auch für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des EGMR und des EuGH, vgl. hierzu: Müller, in: Huck, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 Rdnr. 8 und BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 18.08 -, BeckRS 2009, 40436.HiH Dem liegt im Übrigen der zentrale Gedanke zu Grunde, dass im Interesse des Rechtsfriedens die Fälle einer Durchbrechung der Bestandskraft eng begrenzt bleiben sollen. Die eine erneute Sachentscheidung ablehnenden Bescheide sind auch unter Berücksichtigung der §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG NW nicht zu beanstanden. Danach kann die Behörde, unabhängig vom Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes i. S. von § 51 Abs. 1 VwVfG NW, einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der §§ 48 und 49 VwVfG NW aufheben. Dem Bürger steht insofern ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 51 Rdnr. 51. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, das ihr zustehende Ermessen dahingehend auszuüben, nicht in eine erneute Sachprüfung einzusteigen, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 3 GG sind weder erkennbar noch vorgetragen. Darüber hinaus war der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. September 2006 auch nicht im Sinne von § 48 VwVfG NW rechtswidrig. Dem Kläger stand weder für das Kalenderjahr 2005 noch für das Kalenderjahr 2006 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub zu, da auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH, - vgl. Urteil vom 03. Mai 2012 - C-337/10 -, juris - im Falle krankheitsbedingter Verhinderung nur der Mindestjahresurlaub von 20 Tagen abzugelten ist. Der Anspruch ist hingegen insoweit ausgeschlossen, als der Beamte im Urlaubsjahr tatsächlich Urlaub genommen hat, gleich ob es sich um Urlaub aus dem Bezugsjahr oder aus einem Vorjahr handelt, vgl. dazu auf der Basis der oben genannten EuGH-Entscheidung: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, nrwe Rdnr. 43. Da der Kläger im Urlaubsjahr 2005 30 Tage und im Jahr 2006 20 Tage Urlaub angetreten hat, besteht für keines der beiden Jahre ein europarechtlich begründeter Abgeltungsanspruch. Auch hiervon ausgehend ist es in keiner Weise als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass die Beklagte dem Gesichtspunkt der Bestandskraft vor einem Wiederaufgreifen den Vorzug gegeben hat. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.