OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2441/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:1212.7K2441.11.00
2mal zitiert
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24. Mai 2011 insoweit neu zu bescheiden, als die Erteilung einer Genehmigung für einen Krankentransportwagen beantragt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24. Mai 2011 insoweit neu zu bescheiden, als die Erteilung einer Genehmigung für einen Krankentransportwagen beantragt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Am 24. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung von fünf Genehmigungen für die Durchführung von Krankentransporten im Gebiet der Beklagten. Der Kläger gab an, bisher habe er keine Genehmigung besessen, die nötigen Fahrzeuge würden nach Erteilung der Genehmigung angeschafft. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, unabhängig von einer Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) seien die Genehmigungen nach § 19 Abs. 4 RettG NRW zu versagen. Ein funktionsfähiger Rettungsdienst im Sinne des § 6 RettG NRW sei bereits sichergestellt. Das Einsatzaufkommen in der Notfallrettung und im Krankentransport sei mit dem vorhandenen Potenzial abgedeckt. Bei Genehmigungserteilung würde die Verträglichkeitsgrenze für den öffentlichen Rettungsdienst überschritten. Der qualifizierte Krankentransport werde von der Feuerwehr und von vier nach § 13 RettG NRW eingebundenen freiwilligen Hilfsorganisationen durchgeführt. Die dem zu Grunde liegende Einbindungsvereinbarung laufe bis zum 31. Oktober 2013 (zuzüglich eines sechsmonatigen Optionszeitraums) und sei Ergebnis einer europaweiten Ausschreibung im Jahre 2009. Die Transportzahlen seien seit Jahren rückläufig, in den Jahren 2006-2010 habe der Rückgang ca. 17 % betragen. Diese Entwicklung werde sich nicht umkehren, günstigstenfalls werde das Transportaufkommen gehalten. Die Beklagte habe die Vorhaltung von Krankentransportwagen in den letzten Jahren reduziert. Bei Erteilung der begehrten Genehmigungen werde die Verträglichkeitsgrenze überschritten, da dies die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes betriebswirtschaftlich schwächen und zu überhöhten Gebühren führen würde. Die ausreichende Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes sei erforderlich, um die Leistung zu tragbaren Kosten erbringen zu können. Der Kläger hat am 12. November 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ein funktionsfähiger Rettungsdienst werde in Abrede gestellt, ein gültiger Rettungsdienstbedarfsplan bestehe nicht. Die Eintreffzeiten seien der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Aufgrund des zu erwartenden Anstiegs der Einwohnerzahl von N. und der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung sei ein Mehrbedarf an Krankentransportleistungen zu erwarten. Auch habe die Beklagte nicht erkannt, dass zunehmend rechtswidrige Krankenfahrten statt eigentlich durchzuführender Krankentransporte erfolgten. Nach alledem beruhe die Prognose der Beklagten nicht auf zuverlässigen Grundlagen. Schriftsätzlich hat der Kläger zunächst begehrt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger fünf Krankentransportgenehmigungen zu erteilen, nachfolgend hat er die Klage hinsichtlich zwei Krankentransportgenehmigungen zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger drei Krankentransportgenehmigungen für den Betriebsbereich der Stadt N. - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, nach einem Rückgang in den Jahren 2002-2007 sei die Zahl der Krankentransporte in den Jahren 2008-2011 mit jeweils ca. 10.500 Fahrten pro Jahr stabil geblieben, obwohl die Einwohnerzahl gestiegen sei. Insbesondere aus Kostengründen werde im Entwurf des Bedarfsplans für den Rettungsdienst die Bedienzeit für den Krankentransport von 45 auf 60 Minuten erhöht. Diese Frist sei im Jahr 2012 bisher in 95 % der Fälle eingehalten worden, im Jahr 2011 in mehr als 90 %. Die nach dem Bedarfsplan aus dem Jahr 2002 vorgegebene Bedienzeit von 45 Minuten sei im Jahr 2011 in mehr als 86 % der Fälle erreicht worden, zwischen Januar und Oktober 2012 sogar in mehr als 91 % der Fahrten. Die Feuerwehr der Beklagten halte drei Krankentransportfahrzeuge vor, die vier nach § 13 RettG NRW eingebundenen freiwilligen Hilfsorganisationen jeweils zwei. Der B. -T. -C. verfüge zwar über eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW zum Krankentransport mit einem Krankentransportwagen nach der Bestandsschutzregelung des §§ 29 RettG NRW, die Beklagte habe ihn im Rahmen der Einbindung nach § 13 RettG NRW aber vertraglich zum Ruhen dieser Genehmigung verpflichtet. Die Betriebszeiten der Krankentransportwagen lägen zwischen 7.00 und 22.00 Uhr, nachts würden die Transporte ausschließlich durch Rettungstransportwagen vorgenommen. Aus der Abrechnungsstatistik des Rettungsdienstes der Beklagten ergebe sich für den Krankentransport in den Jahren 2010 und 2011 ein sechsstelliger Zuschussbedarf. Eine Erteilung einer Genehmigung an den Kläger würde die Finanzierung der vorhandenen Hilfestandards gefährden. Der Kostendruck im Gesundheitswesen führe zunehmend dazu, dass Patienten dem qualifizierten Krankentransport entzogen und stattdessen Fahrten nach dem Personenbeförderungsgesetz verordnet würden. Als Träger des Rettungsdienstes habe die Beklagte aber weder die Pflicht noch die Möglichkeit, diese Entwicklung aufzuhalten; entscheidend sei die Verordnung durch den jeweils behandelnden Arzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat (nur) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den am 24. Mai 2011 gestellten Antrag des Klägers insoweit neu zu bescheiden, als die Erteilung einer Genehmigung für einen Krankentransportwagen (KTW) beantragt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Genehmigung für den Betrieb eines oder mehrerer KTW zu erteilen, scheitert schon daran, dass der Kläger entgegen § 19 Abs. 1 und 2 RettG NRW bisher nicht die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes nachgewiesen hat. Darüber hinaus kommt der Beklagten als Trägerin des öffentlichen Rettungsdienstes (§ 6 Abs. 1 RettG NRW) im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zu, so dass ihre Verpflichtung durch das Gericht, eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW zu erteilen, grundsätzlich ausscheidet. Allenfalls dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der keinen Raum für die der Behördenentscheidung zu Grunde liegende Prognose lässt, käme eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung in Betracht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 3 B 99.08 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, www.nrwe.de, Rn. 80, 85, 94. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da die Beklagte zu Recht darauf verwiesen hat, dass der öffentliche Krankentransport ausweislich der durchschnittlichen Bedienzeiten funktionsfähig ist und in den Jahren 2010 und 2011 jeweils ein Defizit von gut 200.000 EUR entstanden ist. Daher ist eine rechtmäßige Versagung der Genehmigung wegen zu erwartender Beeinträchtigung eines funktionsfähigen Rettungsdienstes (im Rahmen der Neubescheidung) nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der Kläger hat aber Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts seinen am 24. Mai 2011 gestellten Antrag insoweit neu zu bescheiden, als die Erteilung einer Genehmigung für einen KTW beantragt ist. Denn der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 ist auch in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 4. Dezember 2012 (§ 114 Satz 2 VwGO) insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der bei der Beklagten gestellte und von dieser auch beschiedene Antrag des Klägers erfüllt die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 RettG NRW, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, a.a.O., Rn. 36. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, a.a.O., Rn. 32 bis 34. Zu diesem Zeitpunkt erweist sich die Entscheidung der Beklagten, die Erteilung einer Genehmigung selbst für nur einen KTW zu versagen, weil zu erwarten sei, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 19 Abs. 4 RettG NRW beeinträchtigt werde, als rechtswidrig. Zwar ist diese Entscheidung wegen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraums der Beklagten nur darauf zu überprüfen, ob diese den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, also nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, a.a.O., Rn. 74 f. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum Einen hat die Beklagte in ihrem den angefochtenen Bescheid aufrechterhaltenden und näher begründenden Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 zwar in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 4 RettG NRW ihre Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes berücksichtigt und die Einsatzzahlen und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu Grunde gelegt. Ein Zugrundelegen der Dauer der Einsätze, wie es § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW ebenso gebietet, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, a.a.O., Rn. 71, ist aber nicht erfolgt, die durchschnittliche Einsatzdauer ist nicht einmal erwähnt. Dies hat sich auf die Prognose der Beklagten auch insoweit ausgewirkt, als eine konkrete Abschätzung, etwa wie viele der jährlichen Krankentransporte des öffentlichen Rettungsdienstes bei der Nutzung einer KTW-Genehmigung durch den Kläger entfallen dürften, nicht ersichtlich ist. Zum Anderen fehlt es an einer hinreichend genauen Unterfütterung der Prognose, dass selbst die Zulassung nur eines KTW des Klägers das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst tatsächlich hinreichend gewichtig beeinträchtigen würde, anhand der nach § 19 Abs. 4 RettG NRW maßgeblichen Faktoren. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte ihrer Prognose tatsächlich zu Grunde gelegt hat, dass eine Versagung der Genehmigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des öffentlichen Rettungsdienstes ernstlich und schwerwiegend sind, also eine gewisse Verträglichkeitsgrenze überschritten ist, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, a.a.O., Rn. 52 bis 55. Der Landesgesetzgeber hat sich in § 18 RettG NRW nämlich für die Möglichkeit eines dualen Systems von öffentlichen und privaten Teilnehmern am Rettungsdienst entschieden, auch wenn er hierzu bundesverfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht verpflichtet war, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, http://www.bverfg.de/ entscheidungen/rs20100608_1bvr201107.html. Zwar ist die Beurteilung, ob zu befürchtende Beeinträchtigungen des öffentlichen Rettungsdienstes ernstlich und schwerwiegend sind, eine Frage des Einzelfalls, bei der den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes wie erwähnt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zukommt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Prognose, dass schon die Zulassung eines KTW solche Beeinträchtigungen hervorrufe, die maßgeblichen Kriterien hinreichend berücksichtigt und gewichtet hat. Insbesondere ist die von der Beklagten als wesentliche Begründung angeführte ungünstige Kosten- und Ertragslage für sich gesehen kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz der Verträglichkeitsprüfung, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, a.a.O., Rn. 71, 127. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Genehmigung eines KTW bei den im öffentlichen Rettungsdienst vorgehaltenen elf KTW zu einem überproportionalen Einsatzrückgang, also zu einer stärkeren Verringerung der Einsätze als um etwa 9-10 % führen würde oder dass ein Rückgang der Transporte mit öffentlichen KTW um ca. 9-10 % ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigungen des öffentlichen Rettungsdienstes befürchten lässt, vgl. demgegenüber die prognostizierten Umsatzrückgänge in OVG NRW, Urteil vom 16. September 2008 - 13 A 2763/06 -: minus ca. 17 %; Urteil vom 7. März 2007 - 13 A 3700/04 -: minus ca. 19 %; Urteil vom 19. September 2007 - 13 A 2541/04 -: minus ca. 25 %, Urteil vom 16. September 2008 - 13 A 1557/06 -: minus 25 bis 75%; Beschluss vom 22. September 2010 - 13 A 1047/10 -: minus 25%. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung belegen die aktuellen Einsatzzahlen vielmehr, dass die Zahl der Krankentransporte - anders als in den Jahren 1998 bis 2010 und anders als in dem Ablehnungsbescheid prognostiziert - in den Jahren 2011 und 2012 wieder angestiegen ist (im Jahr 2010 10.270 Transporte; im Jahr 2011 10.765 Transporte, davon von Januar bis September 2011 7.979 Transporte; von Januar bis September 2012 aber 8.399 Transporte, also mehr als 5 % Zuwachs). Auch ist der Kostendeckungsgrad des Krankentransportwesens der Beklagten mit jeweils ca. 89 % in den Jahren 2010 und 2011 zwar defizitär, aber nicht in einem solchen Maße mit Verlusten behaftet, dass die Zulassung eines weiteren KTW notwendigerweise zu erheblichen Beeinträchtigungen führt, vgl. demgegenüber die deutlichen geringeren Kostendeckungsgrade in den Urteilen des OVG NRW vom 16. September 2008 - 13 A 2763/06 - www.nrwe.de, Rn. 107, und - 13 A 1557/06 -, www.nrwe.de, Rn. 102 bis 106. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Kostendeckungsgrad der Krankentransporte in den Jahren 2007-2009 mehr als 100 % betrug. Nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW kann eine ungünstige Kosten- und Ertragslage allenfalls im Falle einer dauernden und auch in Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach anhaltenden defizitären Ertragslage des öffentlichen Rettungsdienstes gelten, wenn dieser nicht durch zumutbare Umstrukturierungen begegnet werden kann, so dass die Gefahr droht, dass "das System als solches" beeinträchtigt wird. Dass dies der Fall ist, ist von der Beklagten bisher nicht hinreichend konkret dargelegt. Gemäß ihrer Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2013 vom 16. November 2012 (BA Heft 5) ist eine Gebührenerhöhung für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Zwar werde für den gesamten Rettungsdienst bei einer voraussichtlichen Kostendeckung von 91,8% wohl ein Zuschuss von ca. 830.000 Euro erforderlich, die sogenannte "Sonderrücklage Rettungsdienst" werde diesen jedoch auch zum Jahresende 2013 noch um ca. 3.000,- Euro übersteigen. Zwar würde diese Kalkulation bei Erteilung einer KTW-Genehmigung an den Kläger beeinträchtigt, da dieser bei (mangels näherer Darlegungen der Beteiligten) anzusetzenden ca. 1.100 Transporte (= ca. 10 % des gegenwärtigen Aufkommens) bei einem Gebührensatz von gegenwärtig 120,- Euro für die Beklagte zu einem Rückgang der Gebühreneinnahmen um ca. 132.000,- Euro führen könnte, bei Einberechnung von ca. 10% der KTW-Kilometerpauschalen (vgl. Kalkulation der Gebühreneinnahmen 2013, BA Heft 5) zu einem Einnahmerückgang von insgesamt etwa 186.000 Euro. Die Beklagte nimmt auf S. 2 ihrer Gebührenbedarfsberechnung vom 16. November 2012 jedoch an, dass das betriebswirtschaftliche Ergebnis für das Jahr 2012 besser ausfallen wird als zunächst erwartet, nämlich um rund 500.000,- Euro über dem bisherigen Ansatz für 2012. Dies beruhe vor allem auf zu erwartenden höheren Gebühreneinnahmen, so stieg die Zahl der Primärtransporte in den ersten drei Quartalen 2012 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2011 um mehr als 8 %, die Zahl der Sekundärtransporte um mehr als 5 %. In Folge dieses Gebührenzuwachses im Jahr 2012 wird sich im Vergleich zu der ursprünglichen Finanzplanung auch im Krankentransport zumindest ein merklich geringeres Defizit einstellen und die den gesamten Rettungsdienst betreffende sog. "Sonderrücklage Rettungsdienst" zum Ende des Jahres 2013 wohl noch mehrere Hunderttausend Euro betragen. Vor diesem Hintergrund ist bisher nicht konkret dargelegt, dass bei einem Anstieg der Sekundärtransporte um über 5% im Jahr 2012 ein künftiger Rückgang um ca. 10% auf Grund Zulassung eines KTW des Klägers zu erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes führt. Auch zeigt der Vergleich des zunächst jeweils kalkulierten mit dem später tatsächlich abgerechneten Kostendeckungsgrad der Beklagten, dass der tatsächliche Deckungsgrad zwischen 2008 und 2011 immer um mindestens 2,5 Prozentpunkte über der Kalkulation lag. Die Beklagte hat zudem bisher nicht schlüssig dargelegt, dass sie einer künftig defizitäreren Ertragslage der Krankentransporte nicht durch zumutbare Umstrukturierung begegnen könnte. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 vorgetragen, bei Verringerung des Transportaufkommens um je 1.000 Fahrten pro Jahr solle nach Absprache mit den Krankenkassen ein Krankentransportwagen stillgelegt bzw. zugesetzt werden. Dies belegt, dass sie die Stilllegung eines KTW nicht grundsätzlich als die Erfüllung ihres Auftrages nach § 6 Abs. 1 RettG NRW, einen funktionsfähigen Rettungsdienst zu betreiben, gefährdend ansieht. Auch angesichts der Tatsache, dass nach dem Entwurf für den (wohl noch im Jahr 2013 in Kraft tretenden) Bedarfsplan für den Rettungsdienst der Beklagten die Bedienzeit der KTW von 45 auf 60 Minuten verlängert werden soll, vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 19. September 2007 - 13 A 2541/04 -, www.nrwe.de, Rn. 42, und vom 16. September 2008 - 13 A 1557/06 -, www.nrwe.de, Rn. 90, und dieser Zeitrahmen im Jahr 2012 in über 95 % der Fälle eingehalten worden ist, ist bisher nicht aufgezeigt, warum die Beklagte ihre Pflicht nach § 6 Abs. 1 RettG NRW zur bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Krankentransportleistungen nicht mehr sicherstellen kann, wenn in Zukunft ein in den öffentlichen Krankentransport eingebundener KTW weniger vorgehalten werden sollte. Nach alledem ist gegenwärtig nicht hinreichend belastbar dargelegt, dass die Zulassung eines KTW zu einer solchen Vergrößerung des Defizits führen würde, dass eine erhebliche, vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 2007 - 13 A 2541/04 -, www.nrwe.de, Rn. 51 bis 53, und vom 16. September 2008 - 13 A 1557/06 -, www.nrwe.de, Rn. 104 bis 106, Erhöhung der Benutzungsgebühr erforderlich wird. Dabei ist auch zu beachten, dass der Gebührensatz für die Inanspruchnahme eines Krankentransportwagens ausweislich der Gebührensatzung der Beklagten für den Rettungsdienst trotz der in der Zwischenzeit eingetreten Kostensteigerungen seit dem 1. Januar 2006, mithin seit fast sieben Jahren nicht erhöht worden ist. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Erteilung von zwei oder gar drei Genehmigungen für KTW neu entscheidet. Denn bereits die Erteilung von zwei Genehmigungen würde für den Betrieb der elf öffentlichen KTW voraussichtlich einen Fahrten- und damit Umsatzrückgang von ca. 20 % bewirken. Bei etwa 11.000 Transporten pro Jahr entfielen dann ca. 2.200 Transporte pro Jahr weniger auf den öffentlichen Rettungsdienst, so dass bei unveränderter Gebührenhöhe (120,- Euro pro Fahrt) einschließlich eines Rückgangs von ca. 20% der KTW-Kilometerpauschalen eine Einnahmenminderung von ca. 370.000 Euro zu befürchten wäre (vgl. die Kalkulation der Gebühreneinnahmen 2013, BA Heft 5). Dass die Beklagte hierauf kostenmindernd reagieren könnte, indem sie nicht nur einen, sondern mindestens zwei KTW aus dem Betrieb nimmt, erscheint angesichts ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Krankentransporten, hinsichtlich derer die Vorhaltung privater KTW durch den Kläger nicht berücksichtigt werden darf, als fernliegend. Daher ist die Prognose der Beklagten, dass bei Erteilung von zwei oder mehr Genehmigungen eine ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes im Sinne des § 19 Abs. 4 RettG NRW droht, nicht offensichtlich fehlerhaft, sondern hinreichend nachvollziehbar. Soweit die Beteiligten vortragen, dass in den letzten Jahren anscheinend verstärkt eine Verlagerung von Krankentransporten auf Krankenfahrten stattfindet, sei die Beklagte daran erinnert, dass sie zwar nicht als Trägerin des Rettungsdienstes, aber als Ordnungsbehörde insoweit zur effektiven Überwachung und ggf. Ahndung von Verstößen verpflichtet ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 13 A 2457/05 -, www.nrwe.de, Rn. 40 bis 42. Es ist aber gegenwärtig nicht hinreichend konkret erkennbar, dass aus verstärkten diesbezüglichen Kontrollen der Beklagten in einem so nennenswerten Umfang zusätzliche qualifizierte Krankentransporte erwachsen würden, dass auch eine Genehmigung von zwei KTW des Klägers mit der Aufrechterhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes verträglich wäre. Dass den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes bei der Beurteilung, ob zu befürchtende Beeinträchtigungen des öffentlichen Rettungsdienstes ernstlich und schwerwiegend sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zukommt, kann bei Fehlerhaftigkeit eines Ablehnungsbescheides im Rahmen der §§ 18, 19 RettG NRW nicht zu ihren Lasten dazu führen, dass diese vom Verwaltungsgericht nicht nur insoweit zur Neubescheidung eines Antrags zu verpflichten wären, als eine Verträglichkeit von Genehmigungen mit dem öffentlichen Rettungsdienst überhaupt in Betracht kommt (hier: ein KTW), sondern auch insoweit, als eine Verträglichkeit mit dem öffentlichen Rettungsdienst ersichtlich ausscheidet (hier: zwei oder mehr KTW). Dies gebietet auch das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, nicht. Da die Genehmigungsbehörden bei der Entscheidung über einen Antrag, mehrere Genehmigungen zu erteilen, für den Fall ihrer Prognose, dass bei Erteilung aller beantragter Genehmigungen ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigungen des öffentlichen Rettungsdienstes zu erwarten sind, auch die Verträglichkeit einer geringeren Zahl von Genehmigungen mit dem öffentlichen Rettungsdienst zu prüfen haben, treffen sie in einem solchen Fall mehrere Entscheidungen über mehrere Anträge. In diesem Sinne hat die Beklagte die (nach Teilklagerücknahme noch streitbefangenen) Anträge, dem Kläger drei Genehmigungen bzw. zwei Genehmigungen zu erteilen, rechtmäßig abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 VwGO. Die Kostenquote ergibt sich daraus, dass der Kläger zum Einen auf Grund der Teilklagerücknahme die Kosten hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstands (Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von zwei Genehmigungen) zu tragen hat, also sechs Fünfzehntel der Gerichtskosten, der Verfahrensgebühr seines Prozessbevollmächtigten und der Auslagen (auch der Beklagten). Weitere sieben Fünfzehntel der Gerichtskosten und der Verfahrensgebühr seines Prozessbevollmächtigten nebst Auslagen (auch der Beklagten) folgen als Kostenlast des Klägers daraus, dass die Klage hinsichtlich weiterer zwei Genehmigungen abzuweisen war und hinsichtlich einer Genehmigung die Klage teilweise abzuweisen war, da insoweit statt der begehrten Verpflichtung zur Genehmigungserteilung nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen war. Die Beklagte trägt wegen dieser Pflicht zur Neubescheidung hinsichtlich einer Genehmigung zwei Fünfzehntel der Gerichtskosten, der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten und der Auslagen. Die Kostenquote beruht desweiteren darauf, dass hinsichtlich der Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten, die sich aus insoweit noch drei streitgegenständlichen Genehmigungen errechnet, der Kläger aus den obigen Gründen sieben Neuntel und die Beklagte zwei Neuntel trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.