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Urteil

4 K 413/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:1210.4K413.11.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Januar 2011 verpflichtet, die Klägerin der Stadt Krefeld zuzuweisen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Januar 2011 verpflichtet, die Klägerin der Stadt Krefeld zuzuweisen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 00. September 1945 geborene Klägerin stammt aus dem Kosovo und ist nach eigenen Angaben Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie lebt seit 2002 in der Bundesrepublik Deutschland und hat am 4. September 2009 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 16. April 2010 gerichtete Klage ist Gegenstand des Verfahrens 4 K 907/10.A (VG Münster). Durch Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. September 2009 wurde sie der Stadt Emsdetten zugewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Oktober 2009 beantragte sie die Zuweisung nach Krefeld mit der Begründung, dort lebe ihr Sohn, der sie auch in den vergangenen Jahren betreut habe. Aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankungen sei sie auf die Unterstützung und Pflege ihres Sohnes angewiesen. Mit ergänzendem Schreiben vom 6. Januar 2011 überreichte sie ein ärztliches Attest des Privatdozenten Dr. I. vom 9. Februar 2010 in dem der Klägerin u. a. ein Zustand nach Nierentumor bescheinigt wird mit dem Hinweis, dass es sich um eine aggressive Krebskrankheit handele, die eine andauernde Nachsorge und qualifizierte ärztliche Nachbehandlung erfordere. Durch Bescheid vom 14. Januar 2011 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg den Antrag auf Umverteilung nach Krefeld ab. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG komme eine anderweitige Zuweisung nur in Betracht, wenn dadurch die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten untereinander und zwischen diesen und ihren minderjährigen Kindern gewahrt werde. Andere persönliche Gründe könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie den mit der vorgenannten Vorschrift geschützten Belangen gleichzustellen seien. Medizinisch-therapeutische Gründe könnten zwar ein berücksichtigungsfähiger Belang im Sinne des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG darstellen, doch müsse die zwingende Notwendigkeit der Zuweisung an den gewünschten Ort grundsätzlich fachärztlich attestiert worden sein. Diesen Anforderungen genüge das vorgelegte Attest nicht, weil nicht dargetan werde, dass eine Hilfs- und Pflegebedürftigkeit durch nahe Verwandte bestehe. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vertiefend ausgeführt, sie habe sich jahrelang bei ihrem Sohn in Krefeld aufgehalten und sei aufgrund ihrer schweren Erkrankungen auf dessen Unterstützung und Pflege angewiesen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 hat sie ein ärztliches Attest des Privatdozenten Dr. I. vom 15. August 2011 vorgelegt, in dem bescheinigt wird, dass sie bei funktionstüchtiger Einzelniere einen reduzierten Allgemeinzustand habe, ferner bestehe eine beginnende Demenz. Da eine intensive Betreuung benötigt werde, die vom Sohn gewährleistet werden könne, sei eine Wohnortverlegung nach Krefeld zum Sohn aus medizinischer Sicht erforderlich als auch aus volkswirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Januar 2011 zu verpflichten, sie der Stadt Krefeld zuzuweisen. Das beklagte Land hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vertiefend ausgeführt, Nachweise über den Gesundheitszustand und die Pflegenotwendigkeit seien bislang nicht vorgelegt worden. Im Attest des Dr. I. vom 9. Februar 2010 werde lediglich eine qualifizierte ärztliche Nachbehandlung bescheinigt, die an jedem Ort in Nordrhein-Westfalen gewährleistet sei. Welche Pflegeleistung der Sohn der Klägerin angedeihen lassen könnte, sei nicht ersichtlich. Nach Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2012 in dem Verfahren 4 K 907/10.A hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom15. Juni 2012 die Auffassung vertreten, dass die Hauptsache nunmehr erledigt sei und eine entsprechende Erledigungserklärung abgegeben. Die Klägerin ist dieser Erledigungserklärung mit dem Hinweis entgegengetreten, dass das Asylverfahren weiterhin anhängig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Januar 2011, durch den der Antrag der Klägerin auf Umverteilung nach Krefeld abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann vom beklagten Land verlangen, sie nach Krefeld umzuverteilen. Dieser Anspruch folgt aus § 50 Abs. 4 S. 5 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Umverteilung liegen vor. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes keine Erledigung dadurch eingetreten, dass der Klägerin durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2012 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuerkannt wurde. Damit ist, worauf die Klägerin zutreffend verwiesen hat, das Asylverfahren nicht beendet. Ihren Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte verfolgt die Klägerin in dem Verfahren 4 K 907/10.A auch weiterhin; das Verfahren ist zur Zeit beim OVG NRW unter dem Aktenzeichen 5 A 1695/12.A anhängig. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Vorgängervorschrift des § 22 AsylVfG a.F. geklärt, dass unter dem Asylverfahren bzw. der Dauer des Asylverfahrens das gesamte Verfahren einschließlich seiner aufenthaltsrechtlichen Abwicklung nach rechtsbeständiger Ablehnung des Asylantrags zu verstehen ist - was hier noch nicht der Fall ist -. Zuweisungsentscheidungen werden daher erst dann gegenstandslos, wenn der Ausländer ausreist oder die Ausländerbehörde ihm den weiteren Aufenthalt aus Gründen ermöglicht, die nicht mehr der Abwicklung des vorausgegangenen Asylverfahrens dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ. 1993, 276; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010 - 18 B 1702/09 - m. w. N.. Da die Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 09. September 2009, durch die die Klägerin gemäß § 50 Abs. 4 AsylVfG der Stadt Emsdetten zugewiesen worden ist, unanfechtbar geworden ist, kommt eine Aufhebung oder Änderung der Zuweisungsentscheidung nur in Betracht, wenn sich im Sinne von § 51 Abs. 1 S. 1 VwVfG die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert hat. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Situation eingetreten, in der die Klägerin nunmehr die Zuweisung nach Krefeld beanspruchen kann. Dabei ist, worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend abgestellt wurde, zugrunde zu legen, dass nach § 55 Abs. 1 S. 2 AsylVfG ein Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren betreibt, keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Ort aufzuhalten. Bei der Zuweisungsentscheidung ist nach § 50 Abs. 4 S. 5 AsylVfG lediglich der Herstellung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren Rechnung zu tragen. Auch wenn sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht, wie sie in § 51 Abs. 1 AsylVfG angesprochen sind, im Rahmen der landesinternen Umverteilung des § 50 Abs. 4 S. 5 AsylVfG nicht ausführlich genannt werden, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, vgl. VG Münster, Urteil vom 26. August 2009 - 6 K 2751/08 -; VG München, Urteil vom 01. April 2011 - M 24 K 10.5296 - dass hieraus nicht der Schluss gezogen werden kann, sie dürften bei einer landesinternen Verteilung nicht berücksichtigt werden. Weder nach dem Wortlaut noch nach der Gesetzessystematik und schon gar nicht nach dem Sinn und Zweck der Regelung kann davon ausgegangen werden, dass bei der landesinternen Verteilung von der länderübergreifenden Verteilung abweichende und ggfls. schärfere Gründe maßgeblich seien sollen. Daher sind auch bei der landesinternen Zuweisung unter anderem gesundheitliche Gründe ohne Weiteres zu berücksichtigen, wodurch das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert wird. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2011 - Au 6 K 10.2001 -. Der Umstand, dass ein Ausländer aufgrund seines Gesundheitszustandes auf die Unterstützung und Lebenshilfe durch nahe Verwandte in besonderer Weise angewiesen ist, stellt daher grundsätzlich einen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar. Dies erkennt auch die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2011 dem Grunde nach an. Soweit sie die Umverteilung mit der Begründung abgelehnt hat, es sei nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in gesundheitlicher eine Hilfs- und Pflegebedürftigkeit bestehe, folgt das Gericht dieser Auffassung unter Berücksichtigung des vorgelegten Attestes des PD Dr. I. vom 15. August 2011 und der durchgeführten Beweisaufnahme nicht. Dr. I. bescheinigt der Klägerin einen reduzierten Allgemeinzustand bei beginnender Demenz und verweist auf die erforderliche intensive Betreuung durch ihren Sohn. Aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 27. September 2012 ergibt sich, dass die Klägerin an einer Vielzahl von Erkrankungen leidet. Zur Untersuchung ist sie mit ihrem Sohn erschienen, dieser war ihr ausweislich des Gutachtens auch beim An- und Auskleiden behilflich. In der Zusammenfassung gelangt die Amtsärztin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Wesentlichen täglich, nicht nur punktuell, der Betreuung bedarf, so z. B. bei der Überwachung der mehrschichtigen Medikamenteneinnahme aber auch bezüglich hauswirtschaftlicher Versorgung. Unter Berücksichtigung der allgemein bekannten soziokulturellen Hintergründe, zudem unter der Annahme fehlender Kommunikationsmöglichkeit, zusätzlich anzunehmender Einschränkung des Hör-und Sehvermögens, sieht die Amtsärztin die Betreuung durch den Sohn als sinngebend und prioritär an. Hinzu kommt, dass die Amtsärztin, ohne dass sie hierzu eine tragfähige Feststellung hätte treffen können, ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der vor dem Privatdozenten Dr. I. attestierten dementiellen Entwicklung hinsichtlich der Betreuung und ggfls. Pflege der Klägerin eine besondere Bedeutung zukäme. Ohne diese Frage durch die im Gutachten aufgezeigte weitere fachärztliche Untersuchung weiter aufzuklären, ist das Gericht aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin aufgrund ihres Alters, ihrer Gebrechlichkeit und ihrer Vielzahl von Krankheiten auf die Lebenshilfe und Unterstützung ihres Sohnes zwingend angewiesen ist. Damit unterscheidet sich die Situation der Klägerin hinreichend wesentlich von dem anderer Asylbewerber, so dass "sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht", denen gesetzlich Rechnung zu tragen ist (§ 51 Abs. 1 AsylVfG), für die von der Klägerin beantragte Umverteilung vorliegen. Der Klage war daher mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden Kostenentscheidung stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.