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Urteil

7 K 2010/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:1207.7K2010.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 5. August 2010 (Kassenzeichen 72.01182.9, 72.01181.1 und 72.01183.7) werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich gegen drei Gebührenbescheide, mit denen die Beklagte ihn zu Kostenersatz anlässlich der Teilnahme an der Kirmes J. -M. in der Zeit vom 24. Juli 2010 bis 26. Juli 2010 herangezogen hat. 3 Die Beklagte ist Veranstalterin der in ihrem Stadtgebiet jeweils im Juli des Jahres stattfindenden Kirmes J. -M. . Daneben veranstaltet sie jeweils im September des Jahres die Großkirmes J. . Beide Veranstaltungen sind durch Beschluss des Rates als Volksfest im Sinn des § 60 Buchstabe b) GewO festgesetzt worden. Nach der Satzung über die Erhebung von Marktstandgeld in der Stadt J. vom 18. Dezember 2001 erhebt sie für die Benutzung öffentlicher Wege, Straßen und Plätze in der Stadt J. im Rahmen der Marktveranstaltungen zum Feilbieten von Waren oder zum Anbieten von Leistungen für jeden Tag der Benutzung ein Standgeld. § 1 Nr. 3 regelt unter der Überschrift "Kirmes" unterschiedliche Platzgebühren je nach Art des Betriebes und unterschieden nach Stadtmitte und M. sowie Q. . Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf die Satzung sowie der 1. Änderungssatzung (Bl. 34, 35 und Bl.61 Beiakte Heft 2) Bezug genommen. 4 Am 7. Juli 2010 beschloss der Rat der Beklagten die 2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Marktstandgeld in der Stadt J. (im Folgenden: Satzung). Darin wurden Änderungen zu § 1 Nr. 3 Kirmes bestimmt. Es wurden getrennte Gebührensätze für die Kirmes in J. und in M. festgelegt. Die Gebührensätze für Imbissbetriebe und Ausschankbetriebe wurden für beide Veranstaltungen erhöht, darüberhinaus für die Kirmes J. auch die für sonstige Betriebsarten. Neu eingeführt wurde unter § 1 Nr. 3 der Buchstabe g) Abfallentsorgung, der Buchstabe h), der eine Kostenbeteiligung für Stände auf privaten Flächen regelt, und der Buchstabe i) mit einer Pauschale für die Nutzung der bereitgestellten Wohnwagenplätze. Wegen des Wortlauts der Regelungen wird Bezug genommen auf die Satzung in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung, Bl. 90 Beiakte Heft 2. 5 In den Beschlussvorlagen für den Kulturausschuss, den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat wurde dargelegt, dass sich der Kostendeckungsgrad der Kirmesveranstaltungen im Verlauf der vergangenen Jahre nachteilig verändert habe. Der Haushaltsplan weise ein Defizit von 52.264 Euro aus. Es werde daher neben Maßnahmen zur Kostendämmung eine Erhöhung der Gebühren vorgeschlagen (vgl. Bl. 74 Beiakte Heft 2). Für die Betreibung von Getränkeständen auf Privatgrundstücken könnten Standgelder nicht erhoben werden, es bestehe jedoch die Möglichkeit, Kostenerstattungsbeträge für die Nutzung der gesamten Infrastruktur zu erheben. 6 Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück Tecklenburger Straße 3 in J. eine Schank- und Speisewirtschaft. Mit Bescheiden vom 22. Juni 2010 und 26. Juli 2010 erhielt er die Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 GastG für den Betrieb eines Getränkestandes und einer Cocktailbar für die M1. Kirmes in der Zeit vom 24. Juli bis 26. Juli 2010 auf seinem Grundstück. Mit drei Gebührenbescheiden vom 5. August 2010, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, setzte die Beklagte für den Ausschank einen Kostenersatz in Höhe von 302,52 Euro, 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 57,48 Euro und eine Abfallpauschale in Höhe von 21,00 Euro, für die Cocktailbar einen Kostenersatz in Höhe von 19,11 Euro, 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 3,63 Euro und für eine bewirtschaftete Freifläche einen Kostenersatz in Höhe von 49,50 Euro, 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 9,41 Euro fest. 7 Der Kläger hat am 15. September 2010 gegen diese Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Satzungsänderung sei nichtig. Sie stelle eine Enteignung dar, soweit sie für die Nutzung privater Flächen ein Standgeld festsetze, nur weil diese in der Nähe der Kirmes liegen. Zudem sei nicht ersichtlich, wie es zu der Kostenbeteiligung in Höhe von 50% der Platzgebühren auf öffentlichen Flächen komme. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass für den Ausschank des Klägers die Posten Abwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Auf-,Aus- und Rückbau der Infrastruktur nicht anfielen. Auch finde eine doppelte Belastung statt, weil er schon Gewerbesteuer zahle. 8 Der Kläger beantragt, 9 die drei Gebührenbescheide vom 5. August 2010 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 und führt zur Begründung aus, die Satzung sei wirksam zustande gekommen und in der vorgesehenen Form öffentlich bekanntgemacht worden. Der Kläger betreibe die hier gegenständliche Außengastronomie im zeitlich und örtlich festgelegten Rahmen der Kirmes. Dies stelle eine Teilnahme an der Kirmes dar, unabhängig davon, ob auf öffentlicher oder privater Fläche. Die Höhe der Beträge und die pauschalierte Festsetzung sei rechtmäßig. Soweit einzelne Kosten anlässlich einer bestimmten Kirmes entstanden seien, seien sie dieser zugeordnet worden, ansonsten anteilig nach Standfläche verteilt. Die Betriebskostenberechnung der Kirmesveranstaltungen 2010 zeige, dass sie -wie in jedem Jahr- ein aus dem allgemeinen Haushalt zu tragendes Defizit "erwirtschaftet" hätten. Die sonstigen Abgaben des Klägers wie Konzessionsabgabe und Gebühren für die gaststättenrechtliche Erlaubnis beträfen andere Sachverhalte und stellten keine Doppelbesteuerung dar. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Verfahren 7 K 2011/10, 7 K 2012/10, 7 K 2013/10, 7 K 2033/10, 7 K 2056/10, 7 K 2597/10 und 7 K 2600/10 Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Gebührenbescheide vom 5. August 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie finden in der Satzung über die Erhebung von Marktstandgeld in der Stadt J. in der 2. Änderungsfassung vom 13. Juli 2010 (im Folgenden: Satzung) keine wirksame Rechtsgrundlage. 16 Grundsätzlich können die Kosten der Kirmesveranstaltung auf die Teilnehmer im Rahmen einer Gebührenerhebung umgelegt werden. § 71 Gewerbeordnung (GewO), der die Vergütung bei Volksfesten regelt, sieht dies in Satz 3 ausdrücklich vor. Dabei muss sich die Gebührenfestsetzung in dem durch das Kommunalabgabengesetz (KAG) gesteckten Rahmen bewegen. Die Satzung muss die nach § 2 KAG vorgeschriebenen Mindestregelungen enthalten und den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe bestimmen. 17 Ob die Satzungsbestimmungen der Beklagten im Einzelnen genügend bestimmt sind bzw. durch Auslegung bestimmbar sind, kann dahinstehen. So ist etwa der Abgabenschuldner nicht ausdrücklich benannt. Auch ist nach der Formulierung des § 1 Nr. 3 Buchstabe h) nicht eindeutig, ob ein Kostenersatz oder eine Gebühr erhoben wird. Jedenfalls sind die festgelegten Gebührensätze sind unwirksam. 18 Nach den Vorgaben des KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 KAG). Nach § 6 Abs. 3 KAG ist der Gebührenmaßstab nach der der Inanspruchnahme Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme steht. Erforderlich ist im Rahmen der Gebührenkalkulation das Zusammenstellen der umlagefähigen Kosten und die Bestimmung eines Maßstabs, der der Inanspruchnahme der Einrichtung gerecht wird. Vorliegend sind zusätzlich die Beschränkungen nach § 71 GewO zu beachten, wonach der Veranstalter eines Volksfestes eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern darf und daneben Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen kann. Damit sollen die umlagefähigen Kosten begrenzt werden, es darf kein Gewinn erzielt werden. 19 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) kommt es für die Gültigkeit des Gebührensatzes (nur) darauf an, dass der Gebührensatz im Ergebnis mit den Bemessungsregelungen des § 6 Kommunalabgabengesetz -KAG- in Einklang steht. Grundsätzlich ist es zudem möglich, durch eine stimmige "Nachkalkulation" - gegebenenfalls auf der Grundlage der später erstellten Betriebsabrechnung - den Nachweis zu erbringen, dass der festgelegte Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots genügt. 20 Vgl. hierzu OVG NRW Urteile vom 5. August 1994 -9 A 1248/92 und vom 21. Oktober 1991 -9 A 208/90- 21 Gemessen an diesen Vorgaben enthält die Satzung keine wirksamen Gebührenbestimmungen. 22 Der Beschlussfassung des Rates über die Gebührensätze lag keine Gebührenkalkulation vor. Die gegenüber der Satzung vom 18. Dezember 2001 geänderten Gebührenfestsetzungen sind allein damit begründet worden, dass in der Vergangenheit eine regelmäßige Unterdeckung der Kosten der Veranstaltungen Kirmes J. und Kirmes M. eingetreten sei. Dies trägt als alleinige Begründung nicht die im Einzelnen festgesetzten Gebührensätze. 23 Die Beklagte hat auch keine nachträgliche Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Gebühren erbracht. Eine Gebührenkalkulation existiert nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht. Die Gebührensätze sind nicht etwa gerechtfertigt durch die von der Beklagte im Lauf des Klageverfahrens erstellte und vorgelegte Betriebskostenabrechnung (Bl. 93 Beiakte Heft 2). Es ist dem Gericht unmöglich, nach den vorliegenden Unterlagen festzustellen, ob die nach KAG zu beachtenden Vorgaben eingehalten sind. 24 Dies gilt zunächst für die in der Betriebskostenabrechnung vorgenommene Aufstellung der Kosten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzustellenden Kosten zusätzlich beschränkt werden durch die Bestimmung des § 71 Sätze 1 und 2 Gewerbeordnung -GewO-und nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Volksfest stehenden Kosten (auch der Gemeinkosten) eingestellt werden dürfen. 25 Dies lässt sich bei den aufgeführten Posten der Ausgaben im Einzelnen nicht überprüfen. Darin sind jedenfalls Kosten enthalten, die nach § 71 GewO und unter Berücksichtigung des Äqivalenzprinzips nicht auf alle Teilnehmer der Kirmes umgelegt werden dürfen, wie etwa unter Nr. 6 die Kosten für Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen für Schausteller. Diese Kosten machen einen Großteil der Gesamtsumme aus. Auch bei den anteiligen Gemeinkosten ist nicht nachvollziehbar, ob sie insgesamt einen unmittelbaren Bezug zur Kirmes haben; dies gilt insbesondere für die Posten 17 bis 20 der Betriebskostenabrechnung. Auch ein Vergleich zu der Kostenaufstellung für das Jahr 2009 (Bl. 71 der Beiakte Heft 2) mit Einzelposten und einer Gesamtsumme von 85.456,23 hilft nicht weiter, da die Posten nicht vergleichbar sind und die Gesamtkosten mit 122.623,66 Euro zudem einen deutlich höheren Betrag ausweisen. 26 Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Gebühreneinnahmen seien nach wie vor defizitär, daher sei eine Kostenüberschreitung ausgeschlossen, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung drängt sich dem Gericht auf, dass eine ordnungsgemäße Gebührenerhebung in der Vergangenheit nicht erfolgt ist und damit auch nicht festgestellt werden kann, ob unter Beachtung der Vorgaben der Satzung eine Unterdeckung vorliegt. 27 Es ist für das Gericht nicht erkennbar, welche Gebührensätze in der Vergangenheit zugrundegelegt worden sind. 28 So geht die Aufstellung des Vergleichs der Gebührensätze alt und neu in der Ratsvorlage von Gebührensätzen alt aus, die keine Grundlage in der Satzung haben. In der ursprünglichen Satzung von 2001 sind für die Kirmes J. und M. einheitliche Gebührensätze festgelegt worden. Woher die in der Vorlage genannten höheren Gebührensätze "alt" für Stadtmitte J. stammen, ist nicht nachvollziehbar. Daraus resultiert, dass auch die unterschiedliche prozentuale Erhöhung nicht nachvollziehbar ist. Welche Gebühren der jeweiligen Gebührenerhebung in der Vergangenheit zugrundegelegt worden ist, ist danach ebenfalls unklar. Dies gilt auch für die unter Buchstabe g) genannte "Abfallentsorgung", die nach der Verwaltungsvorlage der Gegenüberstellung der Gebührensätze "alt - neu" (Bl. 74 Beiakte Heft 2) von 20 Euro auf 21 Euro erhöht werden sollte. Diese Gebühr "Abfallentsorgung" findet sich aber erstmals in der Satzung von 2010. Hierbei ist zudem an Hand der vorliegenden Gebührenbescheide - auch der aus den weiteren in Bezug genommenen Verfahren - erkennbar, dass keine einheitliche Anwendung der Regelung erfolgte. Zwar gaben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung an, die Erhebung erfolge als einmalige Pauschale pro Veranstaltung pro Stand. Ausweislich der zur Überprüfung des Gerichts stehenden Gebührenbescheide ist jedoch in knapp der Hälfte der Gebührenerhebungen diese Festsetzung ganz unterblieben. Darüber hinaus steht diese Tarifstelle unter dem Obersatz "Die Platzgebühr beträgt pro Tag", d.h. nach dem eindeutigen Wortlaut ist sie nicht als einmalige Pauschale zu erheben, sondern mit der Dauer der Tage der Veranstaltung zu multiplizieren. Gleiches gilt für die unter Buchstabe h) neu eingeführte Gebühr für die Pauschale für die Nutzung der bereitgestellten Wohnwagenstellplätze. Zudem mussten die Vertreter der Beklagten auf gezielte Nachfragen und Hinweise einräumen, es gebe auch Stände, von denen keine Gebühren erhoben würden. 29 Angesichts dieser zahlreichen nicht zu klärenden Ungereimtheiten in der Gebührenerhebung ist es dem Gericht schlechterdings unmöglich, die Gebührensätze nachzuvollziehen. Vielmehr bedarf es hierzu einer ordentlichen Gebührenkalkulation, die das Gericht nicht anstelle des Satzungsgebers vornehmen kann. 30 Lediglich der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht nochmals darauf hin, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass es keine Bedenken hat, dass der Kläger in den Kreis der Gebührenpflichtigen einbezogen wird. Auch wenn sein Betrieb auf privater Fläche stattfindet, ist er damit Teilnehmer der Veranstaltung Volksfest Kirmes J. -M. , für die der Veranstalter eine Vergütung im Rahmen des § 71 GewO verlangen kann bzw. dies über Benutzungsgebühren abgelten kann. Dabei muss aber auch eindeutig erkennbar sein, von welcher Möglichkeit die Beklagte Gebrauch macht, was bei den vorliegenden Regelungen nicht der Fall ist. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32