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Urteil

3 K 2624/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:1206.3K2624.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleisung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Miteigentumsanteils von 47/1000 an dem 1.236,00 Quadratmeter großen Grundstück Gemarkung N. , Flur 0000, Flurstück 0000. Dieses liegt im unbeplanten Innenbereich am Ende der von der P.------straße nach Norden abzweigenden, ca. 40 Meter langen und knapp 12 Meter breiten Stichstraße "B. N1. ". Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der P.------straße (zwischen L.----straße und T. E. ). 3 In den Jahren 2008 bis 2010 ließ die Beklagte dort die Fahrbahn, die Gehwege, den Radweg und die Entwässerungseinrichtungen ausbauen sowie erstmals beidseitige Parkstreifen herstellen. Die Fahrbahn wies vor dem Ausbau einen uneinheitlichen Aufbau auf, in Teilen eine 1 bis 3 cm starke BitumenDeckschicht, die teilweise auf Beton und/oder 5 bis 27 cm Schotter und 100 cm und mehr Auffüllung aus Sand, Ziegel und Sandstein verlegt war. An einigen Stellen bestand der Straßenaufbau ausweislich eines von der Beklagten eingeholten Bodengutachtens ausschließlich aus Auffüllung, zum Teil unter 10 bis 20 cm Beton. Die Gehwege wiesen ebenfalls einen uneinheitlichen Aufbau auf, weitgehend von 4,5 cm starken Betonplatten verlegt in 2 bis 5 cm Sandbettung auf ca. 20 cm und mehr Auffüllung aus Bauschutt. Fahrbahn und Gehwege waren zum Zeitpunkt des Ausbaus mindestens 46 Jahre alt. Der auf der südlichen Seite schon vor dem Ausbau vorhandene Radweg wies ebenfalls keinen einheitlichen Aufbau auf, teilweise 9 cm Asphalt auf bis zu 17 cm Schotter und mehr als 20 cm Auffüllung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Auf der nördlichen Seite der P.------straße war ein Teil der Fahrbahn für Radfahrer abmarkiert. 4 Durch die Ausbaumaßnahme erhielt der Fahrbahnoberbau 3 cm starken Asphaltbeton verlegt auf einer 8 cm starken Binderschicht, einer 10 cm starken Asphalt- und einer mindestens 31 cm starken Schottertragschicht. Der Gehwegoberbau besteht nach der Ausbaumaßnahme aus 8 cm starken Betonsteinen, verlegt in 4 cm Splitt-/Sandgemisch und einer 20 cm starken Schottertragschicht. Der nunmehr beidseitige Radweg erhielt einen Oberbau von 8 cm Beton auf 4 cm Splitt sowie einer 20 cm starken Schottertragschicht. Durch die Ausbaumaßnahme wurden erstmals beidseitige Parkstreifen angelegt. Im Hinblick auf die Entwässerungseinrichtungen wurde die Zahl der Abläufe von 29 auf 57 erhöht und es wurde ein künstliches Gefälle durch Herstellung ein- und zweireihiger "Pendelrinnen" geschaffen. Es wurde erstmalig ein Regenwasserkanal verlegt. 5 Die Beklagte ermittelte einen beitragsfähigen Aufwand von 835.863,47 Euro. Unter Einstufung der P.------straße als Hauptverkehrsstraße mit einem Anliegeranteil von 40 % für Fahrbahn und Radwege, 50 % für die Entwässerungseinrichtung, 60 % für die Gehwege und 80 % für die Parkstreifen nach der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG vom 15. Dezember 1978 in der Fassung vom 14. Mai 2009 (SBS) gelangte die Beklagte bei einer Gesamtverteilerfläche von 61.352,07 Quadratmetern zu einem Verteilerwert von 6,4733073 Euro pro Quadratmeter vervielfältigter Grundstücksfläche. 6 Durch Bescheid vom 9. November 2011 zog die Beklagte die Klägerin gestützt auf § 8 KAG NRW i.V.m. der SBS zur Zahlung eines Straßenbaubeitrages in Höhe von 534,32 Euro heran. 7 Die Klägerin hat hiergegen am 24. November 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: 8 Die Anlagenbildung durch die Beklagte sei fehlerhaft erfolgt. Es sei schon fraglich, ob der "B3. N1. " als unselbständiger Teil der P.------straße anzusehen sei. Jedenfalls sei dann aber - mit Blick auf den Vorteilsgedanken von § 8 KAG NRW - auch der Teil der X. Straße von der P.------straße bis zum Bahnübergang in das Abrechnungsgebiet mit einzubeziehen. Beide Straßen seien in gleichem Maße von der P.------straße verkehrsmäßig abhängig. Darüber hinaus handele es sich bei den abgerechneten Maßnahmen eher um eine nicht beitragsfähige Instandsetzung. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2011 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass das Abrechnungsgebiet fehlerfrei gebildet worden sei. Der "B1. N1. " sei im Gegensatz zu dem Teil der X. Straße von der P.------straße bis zum Bahnübergang einzubeziehen gewesen. Bei diesem Teil der X. Straße handele es sich um eine selbständige Anlage, da diese jenseits des Bahnübergangs unverändert weiter verlaufe. Im Vergleich zur X. Straße sei der "B1. N1. " wesentlich kürzer und schmaler und vermittele den Eindruck einer Zufahrt. Bei den Ausbaumaßnahmen handele es sich nicht lediglich um Instandsetzungsmaßnahmen, da ein Aufwand getätigt worden sei, welcher über Substanzerhaltung und Reparatur hinausgehe. Es liege eine Verbesserung im Sinne von § 8 KAG NRW vor. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO) ergehen. 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Der Heranziehungsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen der Stadt N. vom 15. Dezember 1978 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 14. Mai 2009 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Beiträge nach Maßgabe der Satzung. Sämtliche nach den vorgenannten Regelungen erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen sind erfüllt. Die Einwände der Klägerin greifen nicht durch: 19 1. Im Hinblick auf die Anlagenbildung ist die Einbeziehung des "B2. N2. " durch die Beklagte zu Recht erfolgt. Dagegen war der Teil der X. Straße von der P.------straße bis zum Bahnübergang nicht in die abgerechnete Anlage einzubeziehen. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich gemäß dem hier anzuwendenden straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (vgl. § 1 SBS) grundsätzlich aus dem jeweiligen Bauprogramm. Diese Anlagenbegrenzung unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die unter Umständen dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht. Solche Schranken folgen aus dem dem Ausbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgegrenzt wird. Des Weiteren müssen durch diese Abgrenzung alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 20 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2009, 15 A 3137/06, Juris, Rn. 33, und vom 27. Februar 2009, 15 B 210/09, Juris, Rn. 5 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005, 15 A 548/03, Juris, Rn. 32. 21 Gemessen daran ist der vom Hauptzug der P.------straße abzweigende "B1. N1. " Teil der hier abgerechneten Anlage. Den an dieser Sackgasse liegenden Grundstücken werden annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile durch den Ausbau geboten wie den Grundstücken am Hauptzug. Die Sackgasse hat nicht die Qualität einer eigenen Anlage. Ihr fehlt es insoweit an der notwendigen selbständigen Erschließungsfunktion, die es unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Vorteilsausgleichs angemessen erscheinen ließe, die durch sie erschlossenen Grundstücke gesondert zu betrachten. 22 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist insoweit rechtlich Folgendes maßgeblich: Für die Frage, wann von einer Selbständigkeit in diesem Sinne ausgegangen werden kann bzw. wann ein Abzweig lediglich als unselbständiger Teil einer größeren Anlage angesehen werden muss, ist - ähnlich wie bei der Frage, ob ein Anhängsel im Verhältnis zu einer Erschließungsanlage gegeben ist - auf den Gesamteindruck abzustellen, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet. Maßgebliche Kriterien sind insoweit Länge und Breite des Abzweigs, die Beschaffenheit seines Ausbaus, die Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage. Je mehr sich Größe und Ausbau des Abzweigs dem Hauptzug annähern und je größer die durch ihn unmittelbar erschlossene Zahl von Grundstücken ist, desto eher handelt es sich um eine selbständige Anlage. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003, 15 B 461/03, Juris, Rn. 14; Urteil vom 29. Juni 1992, 2 A 2580/91, Juris, Rn. 19 ff. 24 In Anwendung dieser Grundsätze ist von der Unselbständigkeit des "B2. N2. " auszugehen. Der "B1. N1. " verfügt mit einer Länge von ca. 40 Metern über weniger als ein Zehntel der Länge des Hauptzuges. Die vom "B2. N1. " nach Osten abzweigende Zufahrt zu den Tiefgaragen ist nicht in die Betrachtung einzubeziehen, da es sich um eine private Wegefläche handelt. Der Ausbau der Stichstraße bleibt auch in Breite und Ausstattung hinter dem Ausbau des Hauptzuges zurück. So verfügt der "B1. N1. " lediglich über eine gepflasterte Fahrbahn und sehr schmale Gehwege, insgesamt über eine Verkehrsfläche in einer Breite von knapp 12 Metern. Die Fläche des Hauptzuges dagegen weist neben der Fahrbahn die Teileinrichtungen Gehweg, Radweg und Parkstreifen auf und ist insgesamt über 17 Meter breit. Vom Hauptzug werden ca. 60 Grundstücke unmittelbar erschlossen, von dem "B2. N1. " hingegen 4. Die Grundstücke am Ende der vollständig einsehbaren Sackgasse werden von der Bahnlinie begrenzt. Insoweit besteht eine funktionale Unselbständigkeit der Sackgasse. Schließlich fällt bezüglich des Vorteilsgedankens ins Gewicht, dass die Angrenzer der Sackgasse - Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer - für einen Zugang zum (weiteren) Verkehrsnetz zwingend auf die Benutzung des Hauptzuges der P.------straße angewiesen sind. Insgesamt vermittelt der "B1. N1. " aufgrund seiner Länge und Breite, der Einsehbarkeit sowie der Beschaffenheit seines Ausbaus (Pflasterung) den Eindruck einer Zufahrt. Diese Einschätzung wird zudem durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotos bestätigt. Auch die am "B2. N1. " vorhandene mehrstöckige Bebauung vermag den genannten Gesamteindruck nicht zu erschüttern. 25 Eine abweichende Bewertung ergibt sich ebenfalls nicht aus einem Vergleich mit dem von der P.------straße abzweigenden Teil der X. Straße bis zum Bahnübergang, welcher als selbständig zu qualifizieren ist. Entscheidend ist hierbei anzuführen, dass die X. Straße hinter dem Bahnübergang weiterverläuft und dass eine Überquerung der Bahnlinie für Radfahrer und Fußgänger an dieser Stelle möglich ist. Die von diesem Teil der X. Straße erschlossenen Grundstücke weisen eine massive Bebauung mit viergeschossigen Wohngebäuden auf. Dieser Teil der X. Straße ist nicht in demselben Maße von der P.------straße abhängig wie der "B1. N1. ". Auch Ausbau (teilweise asphaltiert, breitere Gehwege mit Grünflächen) und Länge (über 90 Meter) sowie Breite (knapp 15 Meter) dieses Teils der X. Straße unterscheiden sich erheblich von denjenigen des "B2. N2. ". Sie nähern sich eher den entsprechenden Merkmalen des Hauptzuges an. Von der Einmündung dieses Teils der X. Straße in die P.------straße aus gesehen lässt sich nicht erkennen, wo die Straße endet. Den Eindruck einer Zufahrt vermittelt er auch deswegen nicht. 26 2. Die von der Beklagten abgerechneten Baumaßnahmen sind als Verbesserung bzw. Erneuerung beitragspflichtig. Es handelt sich nicht lediglich um Maßnahmen der Instandsetzung. Die Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme erneuert und verbessert worden. Die Beitragserhebung für eine nachmalige Herstellung im Sinne einer Erneuerung einer Anlage setzt voraus, dass eine Anlage, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, kommt es allerdings nicht mehr darauf an, ob die Anlage ordnungsgemäß unterhalten und instandgesetzt worden ist. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2007, 15 B 1837/07, Juris, Rn. 12, vom 19. November 2003, 15 B 2268/03, Juris, Rn. 5 und vom 22. März 1999, 15 A 1047/99, Juris, Rn. 2 ff. 28 Gemessen an diesen Kriterien liegt hier eine beitragsfähige Erneuerung der Fahrbahn vor. Die übliche Nutzungszeit war mit mindestens 46 Jahren abgelaufen, 29 vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2002, 15 B 745/02, Juris, Rn. 9 und vom 22. März 1999, 15 A 1047/99, Juris, Rn. 6 f.; VG N. , Urteil vom 29. April 2009, 3 K 1309/08, Juris, Rn. 19 f., 30 und die Fahrbahn war ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos stark beschädigt. Darüber hinaus wurde die Fahrbahn verbessert. Sie erhielt erstmals eine den heutigen neuzeitlichen Anforderungen, wie sie in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) ihren - wenn auch nicht verbindlichen - Niederschlag gefunden haben, entsprechenden Straßenaufbau und es wurde erstmals eine diesen Anforderungen genügende Tragfähigkeit hergestellt. 31 Mit Blick auf die Teileinrichtungen Gehweg, Radweg, Parkstreifen und Entwässerungseinrichtung liegt eine beitragsfähige Verbesserung vor. Diese zielt im Gegensatz zur Instandsetzung darauf ab, dass ein anderer Zustand als bisher, nämlich ein besserer, geschaffen wird. Insoweit sind die Baumaßnahmen deshalb nicht als bloße Instandsetzungsmaßnahmen anzusehen. 32 Von einer Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen auszugehen, wenn durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. 33 Die Gehwege wurden im Hinblick auf die Art der Befestigung durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht sowie einer durchgehenden Tragschicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW verbessert. Die Gehwege sind dadurch höher belastbar, weniger frostanfällig und müssen infolgedessen weniger häufig repariert werden, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010, 15 A 1189/10, Juris, Rn. 18 ff. m.w.N. 35 Im Hinblick auf die Radwege liegt eine beitragsfähige Erweiterung der Teileinrichtung als Unterfall der Verbesserung vor, da erstmals ein beidseitiger Radweg geschaffen wurde. Durch die klare Trennung der verschiedenen Verkehrsarten wird eine höhere Verkehrssicherheit erreicht. Die erstmalige Anlegung von Parkstreifen stellt eine Verbesserung der ganzen Anlage unter dem Gesichtspunkt der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche dar, da hierdurch der fließende vom ruhenden Verkehr getrennt wird und der Verkehrsablauf leichter und sicherer wird. Die Entwässerungseinrichtungen wurden ebenfalls verbessert. Die Verbesserung ist in der deutlichen Erhöhung der Anzahl der Abläufe, der Schaffung ein- und zweireihiger "Pendelrinnen" sowie der erstmaligen Anlegung eines Regenwasserkanals zu sehen. Diese Maßnahmen ermöglichen ein schnelleres Ableiten des auf der Straße anfallenden Regenwassers. 36 Andere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht der Klägerin sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38