Beschluss
9 L 463/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:1112.9L463.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie – die Antragstellerin - vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 9 K 2542/12 als Studienanfängerin im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2012/2013 zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 6 Der mit der Klage gleichen Rubrums 9 K 2542/12 angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2012, der darauf abhebt, dass die Antragstellerin bereits die in § 2 der "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 3. Mai 2012" (im Folgenden: ZZO 2012) bestimmten Zugangsvoraussetzungen für den betreffenden Masterstudiengang nicht erfüllt, erweist sich als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. 7 Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren (sog. 1. Verfahrensstufe, der sich bei der Erfüllung der hierfür bestimmten Voraussetzungen in einer 2. Verfahrensstufe ein ranggesteuertes Auswahlverfahren anschließt) ist gemäß § 2 ZZO 2012, 8 zur Vereinbarkeit dieser – gegenüber den Regelungen zur 2. Verfahrensstufe eigenständigen - Zugangsregelung mit höherrangigem Recht vgl. die zu der insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung in der ZZO 2011 ergangene Rechtsprechung, etwa Beschluss des Gerichts vom 3. November 2011 – 9 L 478/11 – sowie nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 13 B 1420/11 -, jeweils www.nrwe.de, 9 die Absolvierung eines fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Studiums an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist. Die Maßgabe der fachlichen Einschlägigkeit des vorausgegangenen Hochschulstudiums wird dabei durch die ZZO 2012 mit näher geregelten Anforderungen konkretisiert, die - mit Sonderregelungen zu Substituierbarkeiten und zu Jahrgangsbesten – an im Erststudium erworbene Mindestleistungspunkte (Creditpoints – CP - nach ECTS) in den Gebieten Betriebswirtschaftslehre einschließlich des gewählten Schwerpunkts sowie in den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik anknüpfen. Insoweit sind (a) mindestens 40 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, davon mindestens 12 Leistungspunkte aus dem Gebiet des gewählten Schwerpunktes (hier: Management) sowie (b) mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik nachzuweisen. 10 Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage der ihr - unter Inanspruchnahme der Möglichkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ZZO 2012, sich bereits vor der Aushändigung des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Erststudiums zum Masterstudiengang bewerben zu können - innerhalb der Bewerbungsfrist (§ 3 ZZO 2012 i. V. m. § 23 Abs. 2, § 3 VergabeVO NRW) übermittelten Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin, insbesondere der Leistungsübersicht (Stand: 16. Mai 2012) mit den jeweils ausgewiesenen Leistungspunkten über die im Verlauf des Bachelorstudiums der "Wirtschaftspsychologie" an der Hochschule Osnabrück absolvierten Studienmodule, festgestellt, dass die Antragstellerin den nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) ZZO 2012 erforderlichen Nachweis von (insgesamt) mindestens 30 Leistungspunkten aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik nicht erbracht habe. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin hierzu ergänzend ausgeführt, dass die Leistungsübersicht mit Stand 16. Mai 2012 lediglich 2,5 Leistungspunkte im Bereich der Volkswirtschaftslehre und 10 Leistungspunkte im Bereich der Mathematik ausweise, insgesamt also 12,5 Leistungspunkte. Weitere Veranstaltungen aus den Bereichen Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik seien nicht ersichtlich. 11 Die Antragstellerin, die zwischenzeitlich (2. Oktober 2012) ihr Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ist dem entgegengetreten und hat unter Hinweis auf eine Bestätigung der Hochschule Osnabrück vom 6. Juli 2012 zur Zuordnung einzelner Module, eine Leistungsbescheinigung vom 24. September 2012 und unter Vorlage von Modulbeschreibungen anwaltlich vorgetragen lassen, sie habe die nachfolgend aufgeführten Studienleistungen im Erststudium erbracht, die insgesamt bei zutreffender Zuordnung zu den Bereichen Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik die erforderliche Zahl von 30 Leistungspunkten ergäben: 12 Modulname erzielte CP des jew. Moduls durch die Ast’in: Finanzmanagement 5 Quantitative Methoden I 5 Quantitative Methoden II 5 Integriertes Rechnungswesen 5 Praktische Anwendung der Methoden 5 Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsethik 5 13 Das Gericht folgt nach summarischer Prüfung des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere auf der Grundlage der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen und Modulbeschreibungen, der von der der Antragstellerin für richtig gehaltenen Zuordnung all dieser Module und CP zu den Bereichen Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik nicht. 14 Wie bereits durch das Gericht im Zusammenhang mit der auch hier maßgeblichen Regelung in der Zugangs- und Zulassungssatzung, 15 vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2011 – 9 L 503/11 – zu § 2 ZZO 2011, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wegen eigener Beteiligung bekannt, und vom 8. November 2012 – 9 L 438/12 - zu § 2 ZZO 2012 , zur Veröffentlichung in www.nrwe.de und juris vorgesehen, 16 und auch durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) 17 Beschluss vom 22. November 2011 – 13 E 1202/11 – zu 9 L 503/11, juris 18 herausgestellt worden ist, hat die Auswahlkommission bei der Prüfung der fachlichen Einschlägigkeit von im Erststudium absolvierten Modulen, hier für die Bereiche Volkswirtschaftslehre, Mathematik bzw. Statistik i. S. d. § 2 Abs. 1 Buchst. b) ZZO 2012, nicht darauf abzustellen, ob in diesen Modulen nach Zielrichtung, Curriculum und Detailinhalten mit den darauf bezogenen Lernstandskontrollen und Prüfungen auch Themenstellungen angesprochen worden sind, die einen – mehr oder weniger ausgeprägten – (auch) volkswirtschaftlichen Bezug haben, ob dort auch "gerechnet", sonst nach mathematischen Prinzipien vorgegangen oder ob auch Statistik betrieben wird. Die Kommission hat vielmehr, wie dies auch ihrer Wertungspraxis entspricht, entscheidend darauf abzuheben, ob die akademische Vermittlung gerade volkswirtschaftlicher, mathematischer oder statistischer Kenntnisse und Fertigkeiten den "Focus", d. h. den Schwerpunkt des Curriculums des Arbeitsfeldes des jeweiligen Moduls aus dem Erststudium gebildet hat. Allein dies sichert nämlich auch nach der Beurteilung des Gerichts die in § 2 Abs. 1 ZZO 2012 zum Ausdruck gebrachte Zielrichtung, dass der Bewerber um einen Studienplatz in dem Masterstudiengang, der gegenüber dem Bachelorstudiengang ein deutlich wissenschaftlich betontes Profil aufweist, ein fachlich einschlägiges Erststudium durchlaufen hat und mit den dort erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten den unmittelbar im Masterstudium einsetzenden Ansprüchen genügen kann. 19 Hiervon ausgehend kann das Gericht nicht feststellen, dass die Antragstellerin mit den von ihr bezeichneten Modulen das Mindesterfordernis des § 2 Abs. 1 Buchst. b) ZZO 2012 nachgewiesen hat. 20 Das im Rahmen des Bachelorstudiums der Wirtschaftspsychologie von der Antragstellerin absolvierte Modul "Praktische Anwendung von Methoden", das die Antragstellerin offenbar dem Anforderungsbereich "Statistik" zuordnen will, wird von der Hochschule Osnabrück nach deren Bestätigungsschreiben vom 6. Juli 2012 dem Studienbereich "Methoden der empirischen Sozialforschung" zugeordnet und weiter dahin erläutert, dass hiermit "der Handlungsspielraum der Wirtschaftspsychologie-Studierenden in Bezug auf die souveräne Nutzung von Methoden der empirischen Sozialforschung/Statistik erweitert" werde. Die Studierenden arbeiteten dort projektbezogen an der Entwicklung und Umsetzung eines (kleinen) wirtschaftspsychologischen Forschungsprojekts. Hierbei gehe es "um die Komposition eines ganzen Untersuchungsdesigns und zudem um die Reflektion der eingesetzten Methoden und erzielter Ergebnisse/Interpretationen vor einem wissenschaftstheoretischen Hintergrund". Die von der Antragstellerin weiter hierzu vorgelegte Modulbeschreibung geht in dieselbe Richtung und hebt hervor: Sie – die Studierenden – bearbeiten eine eigene wissenschaftliche Fragestellung, entwickeln hierzu einen Fragebogen nach allen Regeln der Kunst und werten ihn mit SPSS (Hervorhebung durch die Antragstellerin) aus. Diese Erläuterungen belegen mit großer Deutlichkeit, dass die Befassung mit Statistik gerade nicht den Schwerpunkt dieses Moduls bildet. Die Einbindung des Softwareprogramms SPSS 21 vgl. hierzu das von der Hochschule Osnabrück in das Internet eingestellte Script "Statistische Datenanalyse mit SPSS für Windows, Grundlegende Konzepte und Techniken" unter http:// www.home.uni-osnabrueck.de/elsner/ Skripte/spss.pdf, das das Gericht als allgemein zugängliche Quelle heranzieht, 22 in die Behandlung der jeweilige Projekte macht nämlich lediglich einen Teilbereich des Workload des Moduls aus, wobei jenes Script zudem als Voraussetzung für die Befassung mit diesem Programm hervorhebt: "Dieses Skript wendet sich an Benutzer, die mit dem Programm SPSS für Windows (im folgenden kurz mit SPSS bezeichnet) menügeführt Daten einlesen und im Anschluß statistische Datenanalysen durchführen wollen. Grundlegende Kenntnisse über Microsoft Windows werden vorausgesetzt wie auch grundlegende wahrscheinlichkeitstheoretische und statistische Kenntnisse wie sie in der Oberstufe des Gymnasiums oder in einführenden Veranstaltungen an der Universität vermittelt werden." Damit scheidet dieses Modul mit den zugehörigen 5 CP als anrechnungsfähig ersichtlich aus, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit die Auswahlkommission hier nicht ohnehin ein fachliches, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Bewertungsvorrecht besitzt. 23 Vgl. in diese Richtung gehend: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2012 – 13 E 1202 -, a.a.O., mit dem dort angesprochenen Maßstab der "fachlichen Vertretbarkeit". 24 Scheidet nach alledem schon dieses Modul als hier berücksichtigungsfähig aus, bedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf die fachliche Einschlägigkeit der weiter angeführten Module, da die erforderlichen 30 CP keinesfalls erreicht werden können. Die von der Antragstellerin in Anspruch genommene fachliche Zuordnung der weiter benannten Module unterliegt allerdings ebenfalls deutlichen Bedenken. 25 Fehlt es nach alledem an der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer zwingend geforderten Zugangsvoraussetzung für den verfahrensbetroffenen Masterstudiengang (die Antragstellerin gehört nach eigener Erklärung auch nicht zu den besten 10 v. H. des Abschlussjahrgangs), kommt eine innerkapazitäre (oder auch außerkapazitäre) Zulassung nicht in Betracht.