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Beschluss

9 NC 67/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:1031.9NC67.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Weiterverfolgung seines/ihres bei der Hochschule gestellten Antrags die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener freier Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 16. August 2012 (GV. NRW. 2012, 308, 380) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2012/2013 in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin aufzunehmenden BewerberInnen wie folgt festgesetzt: 1. klinisches Fachsemester 107 Studienplätze 2. klinisches Fachsemester 107 Studienplätze 3. klinisches Fachsemester 107 Studienplätze 4. klinisches Fachsemester 107 Studienplätze 5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 214 Studienplätze. (Soll-Summe klinische Fs. insgesamt: 642 ) Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 im gerichtlichen Leitverfahren Medizin WS 2012/2013 9 Nc 45/12 ) folgende tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 5. Oktober 2012) gegenüber: 1. klinisches Fachsemester 128 Studierende 2. klinisches Fachsemester 115 Studierende 3. klinisches Fachsemester 120 Studierende 4. klinisches Fachsemester 106 Studierende 5. klinisches Fachsemester 117 Studierende und 6. klinisches Fachsemester 119 Studierende. (Ist-Summe klinische Fs.: 705 ) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens des WS 2012/2013 - 9 Nc 45/12 - und der von der Antragsgegnerin dort vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie den hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2012/2013 im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die tatsächliche – kapazitätsdeckend durch entsprechende Einschreibungen bewirkte - Vergabezahl hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung des Antragstellers/der Antragstellerin zu vergeben wäre, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das WS 2012/2013 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2012 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen, aus denen insgesamt eine Zahl von 705 in Anspruch genommener Studienplätze im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin folgt, wird die für die – untereinander saldierungsfähigen, §§ 25 Abs. 3 VergabeVO - klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte Aufnahmekapazität von 642 um 63 und damit um nahezu 10 v. H. überschritten. In Bezug auf das 1. klinische Fachsemester in isolierter Sicht beträgt die – erkennbar auf der Fortführungsgarantie des § 3 ZulassungszahlenVO höh. Fs. beruhende - Überschreitung der Sollzahl von 107 mit einem Überhang von 21 nahezu 20 v.H. Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil fernliegend und damit nicht glaubhaft gemacht, dass über die festzustellende Vergabezahl hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters an der WWU Münster zur Verfügung stehen. Dies gilt um so mehr, als die von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen für das Studienjahr 2012/2013, die auch das WS 2012/2013 erfassen, bei summarischer Überprüfung und auch unter Einbeziehung des (allgemein gehaltenen) Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin keine rechtlichen, methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben hervortreten lassen. Aus den vorgelegten Kapazitätsermittlungen für die klinischen Fachsemester (auch zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2012) ergibt sich, dass die für das WS 2012/2013 festgesetzte Zulassungszahl mit 107 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester (und in gleicher Höhe für das Sommersemester 2013) aus der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§§ 14, 17 KapVO) abgeleitet worden ist. Rechtliche Bedenken hiergegen und auch gegen die Methodik zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität bestehen nicht; rechnerische Fehler sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die insoweit maßgeblichen kapazitätsrechtlich erheblichen Daten – tagesbelegte Betten und Poliklinische Neuzugänge (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 KapVO) ergeben sich aus den verpflichtend geführten und hier übernommenen Statistiken des Klinikums, dessen Daten keinen Anlass zu Zweifeln bieten. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 13 C 148/07 u.a. (WWU Münster, Medizin, WS 2007/2008, 1. klin. Fs.). Die sich hieraus ergebende jährliche Zulassungszahl von 214 hat das Ministerium beanstandungsfrei mit jeweils 107 Studienplätzen auf das WS 2012/2013 und das SS 2013 verteilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG beruhende Streitwertfestsetzung entspricht des Spruchpraxis des OVG NRW und des Gerichts in Eilverfahren der vorliegenden Art.