Urteil
6 K 1267/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0808.6K1267.11.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. 1 Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 17. März 2011, ihr für die von ihr absolvierte Ausbildung zur Heilpraktikerin Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz zu gewähren. Nach Besuch der Grund- und Realschule absolvierte die Klägerin von 1985 bis 1988 eine Ausbildung als Arzthelferin und war danach in diesem Beruf über zwanzig Jahre in einer internistischen Praxis tätig. Seit dem 01. Januar 2009 lässt sich die Klägerin in klassischer Homöopathie fortbilden und hat am 06. April 2011 an der I. in T. eine Heilpraktikerausbildung begonnen. Gemäß der Bescheinigung der Fortbildungsstätte handelt es sich bei dieser Ausbildung um einen Vollzeitunterricht mit insgesamt 600 Stunden bei 120 Stunden Präsenzunterricht. Bei der I. handelt es sich um eine zertifizierte Verbandsschule des Bundes Deutscher Heilpraktiker. 2 Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aufstiegsfortbildungsförderung für eine Fortbildung zur Heilpraktikerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die von der Klägerin absolvierte Fortbildungsmaßnahme nicht die Kriterien des § 2 Abs. 2 AFBG erfülle. Es finde weder die Vorbereitung auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Abschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG statt noch ziele sie auf den Nachweis einer Fachqualifikation ab. Die Maßnahme bereite lediglich auf die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vor. Die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beziehe sich nicht auf Fortbildungsprüfungen, die auf Grund von Prüfungsordnungen von privaten Fortbildungsstätten, Vereinen oder Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtliche Grundlage durchgeführt würden. 3 Die Klägerin hat am 06. Juni 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie nach Abschluss der Ausbildung von dem Prüfungskomitee des Gesundheitsamtes Steinfurt geprüft werde. Zusätzlich würde sie die Zertifizierungsprüfung für klassische Homöopathie absolvieren. Die I. T. biete eine hochqualifizierte Ausbildung. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Mai 2011 zu verpflichten, ihr Förderung für ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin gemäß ihrem Antrag vom 17. März 2011 zu gewähren. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung führt sie aus, dass die Ausbildung zur Heilpraktikerin weder die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 noch die des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG erfülle, weil es an dem sogenannten Vorqualifikationserfordernis fehle und die Ausbildung nicht auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereite. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der begehrten Aufstiegsfortbildungsförderung für ihre Fortbildung als Heilpraktikerin nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 12 Die von der Klägerin durchgeführte Fortbildungsmaßnahme ist nicht förderungsfähig im Sinne des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - AFBG -. Maßgeblich abzustellen ist auf die Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 2009 - BGBl. I S.1322 -, welches am 01. Juli 2009 in Kraft getreten ist. 13 Die von der Klägerin absolvierte Fortbildung zur Heilpraktikerin entspricht nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Förderungsfähig sind danach die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen, gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen anerkannter Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. 14 Der von der Klägerin besuchte Lehrgang an der I. -Schule in T. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Mit dem Ausbildungsfortbildungsförderungsgesetz sollen gezielt solche Fortbildungsmaßnahmen gefördert werden, die eine berufliche Erstausbildung voraussetzen. Die von der Klägerin angestrebte Zulassung zur Heilpraktikerin setzt jedoch keine berufliche Erstausbildung voraus. Vielmehr wird lediglich ein Hauptschulabschluss gefordert (vgl. dazu die von der I. -Schule überreichten Unterlagen, Voraussetzungen der Heilpraktikerausbildung, sowie § 2 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz - - HeilprG - vom 17. Februar 1939 in der veröffentlichten bereinigten Fassung vom 23. Oktober 2001, BGBl. I S.2702, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 d der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - 1.DV-HeilprG - . Da der Hauptschulabschluss jedoch lediglich ein Abschluss an einer allgemein bildenden Schule ist, setzt die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Heilpraktikergesetz nicht den Nachweis einer beruflichen Erstausbildung voraus. Unerheblich ist es, dass die Klägerin einen berufsqualifizierenden Abschluss als Arzthelferin hat und jahrelang in diesem Beruf gearbeitet hat, da diese berufliche Qualifikation keine rechtliche Zugangsvoraussetzung für die Heilpraktikerprüfung darstellt. 15 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG liegen ebenfalls nicht vor. Die Ausbildung an der Heilpraktikerschule bereitet nicht auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung vor. Zwar muss die Klägerin zur Erlangung der Erlaubnis als Heilpraktikerin "Kenntnisse und Fähigkeiten" durch das Gesundheitsamt überprüfen lassen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine nach öffentlich-rechtlichen Regelungen geregelte fachliche Überprüfung. Für den Heilpraktikerberuf keine ist keine vom Gesetz formalisierte Prüfung vorgesehen (vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 08. Dezember 1997 - 13 A 4973/94 - NWVBl 1998, 364 f.). So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 - BVerfGE 78, 179 f. ausgeführt: "Diese Überprüfung sollte nicht in dem Sinne "Fachprüfung" sein, dass aus ihr eine positive staatliche Anerkennung der heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne eines Befähigungsnachweises oder einer Approbation hergeleitet werden konnte; sie sollte nur insoweit "fachliche" Prüfung sein, als heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, um gesundheitspolizeilichen Gefahren zu begegnen...". Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82 -, BVerwGE 66, 367 ff. ausgeführt: Der Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2 HeilprG bestehe darin, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Weder das Heilpraktikergesetz noch die DVO HeilprG schreibe vor, in welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktiker-Anwärters im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit durchzuführen sei. Ziel der Überprüfung sei die Feststellung, ob durch die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Fall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten seien. Er brauche nicht den Nachweis einer allgemeinen sachlichen Fachqualifikation für den Heilpraktikerberuf zu erbringen und es finde keine Fachprüfung statt. 16 Dieser Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht. 17 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 18