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Beschluss

8 L 160/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0525.8L160.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1121/12 der Antragstellerinnen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. 1. 2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerinnen, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 K 1121/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. 1. 2012 anzuordnen, 4 ist in Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. 5 Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Antragstellerinnen und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen vorzunehmen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu, soweit sie bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und/oder Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerinnen umfassend in die Abwägung einzustellen. 6 OVG NRW, Beschluss vom 17. 3. 2010 - 5 E 1700/09 -, www.nrwe.de, Rdn. 20 = NWVBl. 2011, 73 = NVwZ-RR 2010, 742. 7 Bei Anwendung dieser Vorgaben überwiegen derzeit die privaten Interessen der Antragstellerinnen. 8 Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Aufenthaltserlaubnisse der Antragstellerinnen nicht über den 31. 12. 2011 hinaus zu verlängern, ist nicht offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig. Dabei sind für die Kammer bis zu dem von der Antragsgegnerin angekündigten Abschiebetermin insbesondere die rechtlichen Vorgaben nicht zu klären. 9 Grundlage der Entscheidung der Antragsgegnerin ist unter anderem § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit den Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. sowie 21. 12. 2009 - 15-39.08.01-3 - in der Auslegung des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. 11. 2011 - 15-39.08.01/02-1/3-11-507 -. 10 Es spricht viel für die Annahme, dass mit dem Erlass vom 15. 11. 2011 keine (weitere) Anordnung im Sinne des § 23 Abs. 1 AufenthG verbunden ist. In dem Erlass vom 15. 11. 2011 (dort zu II.) führt das Ministerium an, dass die Anordnung vom 17. 12. 2009 keine gesonderte Regelung bezüglich der Verlängerung enthalte, so dass nach § 8 Abs. 1 AufenthG auf jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung fänden wie auf deren Erteilung. Es führt sodann weiter an, für die aktuelle Beurteilung der Erteilungskriterien sei insbesondere die Frage entscheidend, ob die prognostizierte eigenständige Lebensunterhaltssicherung zwischenzeitlich habe erreicht werden können. Sodann stellt das Ministerium Maßgaben auf. Ein Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder ging dem Erlass nicht voraus. Auf der zeitlich nachfolgenden 193. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 8./ 9. 12. 2011 in Wiesbaden beschloss das Gremium: "Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern sind sich darüber einig, dass es einer weiteren Verlängerung der Bleiberechtsregelung vom 04. 12. 09 für geduldete ausländische Staatsangehörige nicht bedarf, weil die auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung vom 04. 12. 09 gemäß § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 a Absatz 5 und 6 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf Probe in Anwendung des § 8 Absatz 1 AufenthG verlängert werden, wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden kann und die Begünstigten sich nachweislich um die Sicherung des Lebensunterhalts durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen." 11 http://www.bundesrat.de/cln_109/DE/gremien-konf/fachministerkonf/imk/Sitzungen/11-12-09/Beschluesse,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Beschluesse.pdf. 12 Auf diesen Beschluss nahm das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 6. 1. 2012 wegen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse Bezug. Beinhaltet der Erlass vom 15. 11. 2011 keine Anordnung im Sinne des § 23 Abs. 1 AufenthG, ist er lediglich ein das Gesetz auslegender Anwendungserlass, der die Rechtslage nicht abändern will und damit im Ergebnis Nr. 23.1.1.3 AVV-AufenthG wiederholt. 13 Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder sowie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen müssten die Antragstellerinnen dann einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haben können, wenn sie die Voraussetzungen der Erlasse vom 17. sowie 21. 12. 2009 erfüllen, weil auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Weitere ausdrückliche Maßgaben sind in § 8 Abs. 1 AufenthG nicht enthalten. 14 Die Frage, ob die aufgrund der Erlasse vom 17. und 21. 12. 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnisse überhaupt nach § 8 Abs. 1 AufenthG verlängerbar sind oder ob die Anordnung des Ministeriums vom 17. 12. 2009 selbst eine Anwendung des § 8 Abs. 1 AufenthG ausschließt, weil die Erlasse nicht einen mit einem Zeitraum (Jahre, Monate) bemessenen, sondern durch den Kalendertag des 31. Dezember 2011 fix bestimmten Geltungszeitraum der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis anordnet, ist offen. Die Frage könnte sich auch im Hinblick auf den besonderen Hintergrund der damals eingetretenen schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellen (vgl. Nr. 1.2.3.2 des Erlasses vom 17. 12. 2009), der mit Blick auf die ansonsten zu erfüllenden Voraussetzungen des § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG Anlass für die Anordnung war. Jedenfalls ist eine solche Verlängerbarkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht offensichtlich ausgeschlossen, nachdem sowohl die oberste Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin als auch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder eine Verlängerbarkeit angenommen haben. 15 Die Voraussetzung des nach § 23 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 AufenthG weiterhin erforderlichen Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern (vgl. auch Nr. 23.1.1.3 AVV-AufenthG) dürfte ebenfalls nicht ausgeschlossen sein. Jedenfalls der Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 8./ 9. 12. 2011 erfolgte einvernehmlich mit dem Bundesminister des Inneren. Gegebenenfalls bedarf die Prüfung des erforderlichen Einvernehmens einer Auskunft des Bundesministeriums des Innern, die im Klageverfahren einzuholen wäre. Im Übrigen dürfte die Auskunft nicht bis zum Tag der beabsichtigten Abschiebung erreichbar sein. 16 Dass die Antragstellerinnen über den 31. 12. 2011 hinaus die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Nr. 1.2.3 des Erlasses vom 17. 12. 2009 erfüllen, ist ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Für die Annahme, dass dies der Fall ist, spricht, dass die Bemühungen der Antragstellerin zu 1) um Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie seit Januar 2012 erfolgreich sind. Nachdem die Antragstellerin zu 1) in den vergangenen Jahren immer nur kurzfristige geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von weniger als vier Monaten Dauer vorweisen konnte, ist sie seit dem 1. 1. 2012 im Schnellrestaurant A. L. in Bocholt beschäftigt und verdient dort monatlich 900 Euro netto. Außerdem erzielt sie seit dem 1. 2. 2012 aus einer geringfügigen Beschäftigung als Aufsicht in der Spielhalle N. U. G. Q. in Wesel ein monatliches Nettoeinkommen von 400 Euro. 17 Soweit Nr. 1.2.3 des Erlasses vom 17. 12. 2009 eine Prognose wegen der Sicherung des Lebensunterhalts fordert, führt dies nicht dazu, dass ein Anspruch der Antragstellerinnen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse offensichtlich ausgeschlossen ist. Nach Nr. 1.2.3 des Erlasses bezieht sich die Prognose auf den Prognosezeitraum bis A. 31. 12. 2011. Weil damit - wie in Nr. 1 des Erlasses - nicht auf einen nach Monaten oder Jahre bemessenen Prognosezeitraum, sondern auf einen Zeitraum bis zu einem mit einem Kalendertag bestimmten Zeitpunkt abgestellt wurde, ist für die Kammer derzeit offen, wie die erforderliche Prognose durchzuführen ist. Eine erneute Prognose auf den Zeitpunkt 31. 12. 2011 kann nicht mehr durchgeführt werden, weil dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt. Die im Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. 11. 2011 zu Nr. 1.2.3 des Erlasses vom 17. 12. 2009 enthaltene Maßgabe kann eine bindende Regelung nicht begründen, wenn der Erlass keine Anordnung im Sinne des § 23 Abs. 1 AufenthG enthält. Im Rahmen des § 8 Abs. 1 AufenthG könnte bei der Anwendung der für die Erteilung geltenden Bestimmungen zu differenzieren sein. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass nicht alle Erteilungsvoraussetzungen der Sache und ihrem Wortlaut nach übernommen werden können. Einzelne Voraussetzungen könnten nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck auf die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen sein, so dass sie bei einer Verlängerung gegenstandslos würden. 18 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 75. Aktualisierung, Januar 2012, § 8 AufenthG, Rdn. 5; Dienelt/Rösener in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., 2011, § 8 AufenthG, Rdn. 4; Hoppe in: HTK-AuslR, § 8 AufenthG, zu Abs. 1, 2/2009, Nr. 3.2. 19 Ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist und sie auf eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG mit der Folge anwendbar ist, dass einzelne Voraussetzungen der Erlasse vom 17. und 21. 12. 2009 gegenstandslos werden könnten, ist eingehend zu prüfen. Insgesamt ist die Anwendung des § 8 Abs. 1 AufenthG auf Nr. 1.2.3 des Erlasses vom 17. 12. 2009 eine Rechtsfrage besonderer Schwierigkeit, die nicht im Rahmen des Eilrechtsschutzes entschieden werden darf. 20 Gleichzeitig steht nicht fest, dass die Prognose für die Antragstellerinnen nach den Vorgaben des Erlasses vom 17. 12. 2009 negativ ausfallen muss. Im Falle der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 AufenthG dürfte wegen des Prognosemaßstabs weiterhin zu berücksichtigen sein, dass der Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen als fortzubestehen gelten hat und der Antragstellerin zu 1) nochmals "eine Chance zu geben [ist], die noch ausstehende wirtschaftliche Integration nachzuholen" (Nr. 1.2.3.2 des Erlasses). 21 Die Prognose muss weder aktuell zwingend negativ sein, noch dann, wenn der Prognosezeitraum entsprechend der Zeitabläufe des Erlasses vom 17. Dezember 2009 den Zeitraum bis A. 31. Dezember 2013 erfassen sollte. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung, der Antragstellerin zu 1) werde eine wirtschaftliche Integration realistischerweise nicht gelingen, weil sie in den vergangenen Jahren nicht länger als vier Monate zusammenhängend gearbeitet habe und nicht einmal ihren eigenen Bedarf sicherstellen könne, kann angesichts der veränderten Umstände seit Anfang 2012 nicht aufrechterhalten werden. Die Antragstellerin zu 1) befindet sich seit 1. 1. 2012 bzw. 1. 2. 2012 erstmals in längerfristigen Beschäftigungsverhältnissen und erzielt aus beiden Beschäftigungen zusammen ein Einkommen, das den Lebensunterhalt zumindest der drei Antragstellerinnen sichert. Sie erhält 900 Euro aus der Beschäftigung im Schnellrestaurant und 400 Euro als Aufsicht in der Spielhalle. Dazu bekommt sie Kindergeld in Höhe von 399 Euro monatlich. Damit hat sie ein Nettoeinkommen von monatlich 1699 Euro zur Verfügung. Dem steht ein Bedarf der Antragstellerinnen von 1591,38 Euro gegenüber, der sich aus der nunmehr auf 530 Euro reduzierten Miete, den Krankenversicherungsbeiträgen von 149,38 Euro und den Regelbedarfssätzen (374 Euro + 287 Euro + 251 Euro = 912 Euro) zusammensetzt. Die volljährigen Kinder T. , F. und W. gehören nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, nachdem sie aus dem Haushalt ausgezogen sind und eine eigene Unterkunft haben oder beim Vater wohnen. 22 Ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig, fällt die dann erforderliche allgemeine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerinnen aus. Ihr Interesse, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis A. Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, da sie ihren Verlängerungsanspruch zumutbar nur vom Inland aus verfolgen können und eine Abschiebung die Geltendmachung ihres Anspruchs im Wesentlichen vereiteln würde. 23 Zwar sehen weder der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. 11. 2011 noch der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. 12. 2009 explizit vor, dass für die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs erforderlich ist, dass der Ausländer sich weiterhin in Deutschland aufhält. Es wäre aber mit Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren, dem Ausländer, der bereits die Probeaufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten hat, aufzuerlegen, nunmehr kurzfristig die auf einen in Deutschland lebenden Ausländer zugeschnittenen Verlängerungsvoraussetzungen im Heimatland zu erfüllen. Das Erfüllen der Voraussetzungen, insbesondere das Innehaben einer Beschäftigung, das Absolvieren einer Schul- oder Berufsausbildung oder das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um die Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 1.2 des Erlasses vom 17. 12. 2009), knüpft als Verlängerung eines Bleiberechts, das aufgrund einer langjährigen Duldung und Verwurzelung in Deutschland gewährt wurde, weiterhin so eng an den Aufenthalt in Deutschland an, dass die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Abschiebung vereitelt oder zumindest unzumutbar erschwert würde. Der Erlassgeber ist bei der Formulierung der Voraussetzungen im Erlass vom 17. 12. 2009 davon ausgegangen, dass der Ausländer sich aufgrund der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf jeden Fall in Deutschland aufhält. 24 Für eine beschleunigte Aufenthaltsbeendigung bereits vier Monate nach Erlass der den rechtmäßigen Aufenthalt beendenden Ordnungsverfügung lässt sich indes wenig ins Feld führen, nachdem den Antragstellerinnen zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt und dann bis A. 31. 12. 2011 verlängert worden ist. Von Straffälligkeit ist nichts bekannt. Der Antragstellerin zu 1) ist es gerade gelungen, den Lebensunterhalt für die Antragstellerinnen für mehrere Monate zu sichern, so dass öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden müssen. 25 Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist die aufschiebende Wirkung ebenfalls anzuordnen, nachdem das Gericht bereits die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Versagung der Verlängerung angeordnet hat, denn aus der Abschiebungsandrohung darf die Antragsgegnerin mangels Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht mehr vollziehen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 28