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Beschluss

4 L 230/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:0508.4L230.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Unbeschadet der Frage, ob die das Land Nordrhein-Westfalen vertretende Bezirksregierung überhaupt befugt ist, die vom Antragsteller begehrten Maßnahmen materiell-rechtlich durchzuführen, fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Stattfinden der Schulkonferenz die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei der Mitwirkung der Schulkonferenz nach § 61 Schulgesetz - SchulG - handelt es sich um ein Mitwirkungserfordernis im Rahmen der Stellenbesetzung. Die von der Bezirksregierung unter Einbeziehung des Beschlusses der Schulkonferenz noch zu treffende Auswahlentscheidung hat allein nach Bestenauslesegrundsätzen zu erfolgen (Art. 33 Abs. 2 GG). Diese Auswahlentscheidung erfährt durch den Beschluss der Schulkonferenz nach § 61 SchulG keine Einschränkung. Dass der Antragsgegner eine Ernennung der Konkurrentin vor Abschluss des Auswahlverfahrens vornehmen wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.