Beschluss
9 Nc 1/12
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium muss der Anspruch glaubhaft gemacht werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Die zulässige Aufnahmekapazität ist nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung und der maßgeblichen Berechnungszeiträume festzustellen; Überbuchungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung führen nicht automatisch zu zusätzlichen verfügbaren Plätzen.
• Ist die festgesetzte Kapazität nachweislich vergeben oder überbucht, besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung innerhalb oder außerhalb der Kapazität, solange kein freier Platz glaubhaft gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Studienzulassung wegen fehlender Glaubhaftmachung abgelehnt • Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium muss der Anspruch glaubhaft gemacht werden; bloße Vermutungen genügen nicht. • Die zulässige Aufnahmekapazität ist nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung und der maßgeblichen Berechnungszeiträume festzustellen; Überbuchungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung führen nicht automatisch zu zusätzlichen verfügbaren Plätzen. • Ist die festgesetzte Kapazität nachweislich vergeben oder überbucht, besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung innerhalb oder außerhalb der Kapazität, solange kein freier Platz glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller begehrt einstweilig die vorläufige Zulassung als Studienanfänger zum Zahnmedizinstudium an der WWU Münster für das Sommersemester 2012, gegebenenfalls Teilnahme an einem Losverfahren. Die Zulassungszahlenverordnung des Landes NRW setzte die Aufnahmekapazität der WWU für Zahnmedizin auf 57 Plätze fest. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass tatsächlich 61 Studienanfänger im 1. Fachsemester eingeschrieben sind. Das Gericht bezog bereits erhobene Kapazitätsprüfungen des Studienjahres 2011/2012 ein, aus denen sich für das Sommersemester eine Kapazität von 57 ergibt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass über diese 61 vergebenen Plätze hinaus ein zusätzlicher freier Studienplatz zur Verfügung steht. • Anordnungsanspruch: Der Antrag scheitert mangels glaubhaft gemachten Anspruchs auf Zuteilung eines freien Studienplatzes. Maßgeblich ist, ob über die bereits vergebenen Plätze hinaus ein freier Platz existiert; dies hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan (§ 123 Abs. 3 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO als Behelfsvorschriften). • Feststellung der Kapazität: Die Zulassungszahlenverordnung legt 57 Studienplätze fest; das Gericht bestätigte diese Zahl auf Grundlage der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der bereits in vorangegangenen Entscheidungen ermittelten bereinigten Jahreslehrangebote und Deputatstunden nach der Kapazitätsverordnung (§ 2 Abs. 2 KapVO). • Vergabe durch SfH: Die Stiftung für Hochschulzulassung hat in den Vergabequoten zu einer Besetzung von 61 Plätzen geführt; dies stellt eine Überbuchung dar und ist entgegenstehend zur festgesetzten Kapazität nicht ohne weiteres Anlass zur Zuteilung weiterer Plätze. Die bloße Tatsache der Überbuchung begründet keinen zusätzlichen Anspruch des Antragstellers. • Beweis- und Darlegungslast: Für eine einstweilige Anordnung genügt nicht die Behauptung möglicher freier Plätze; der Antragsteller muss hinreichend glaubhaft machen, dass ein zu vergebender freier Platz existiert, wozu im vorliegenden Verfahren Vortrag und Unterlagen nicht ausreichten. • Rechtsfolge: Da keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen zusätzlichen verfügbaren Studienplatz besteht, kommt keine vorläufige Zulassung innerhalb oder außerhalb der Kapazität in Betracht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die für das Sommersemester 2012 festgesetzte Kapazität von 57 Studienplätzen für Zahnmedizin durch die Vergaben der Stiftung für Hochschulzulassung kapazitätsdeckend und sogar überbuchend mit 61 Einschreibungen besetzt ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass darüber hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, sodass kein Anordnungsanspruch besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.