Urteil
13 K 1169/11.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:0424.13K1169.11O.00
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Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens zurückgestuft und in das Amt eines Stadtsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) versetzt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens zurückgestuft und in das Amt eines Stadtsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) versetzt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 12. Juni 1975 geborene Beklagte absolvierte von 1994 bis 1996 bei der Stadt P. eine Ausbildung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Seit 12. Juni 2002 ist er Beamter auf Lebenszeit. Im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit wurde er bis zum Stadthauptsekretär (A 8) befördert. Im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens war er im Bereich Jugendförderung, Schulen und Sport eingesetzt. Mit Rücksicht auf die in dem Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe wurde der Beklagte mit Wirkung vom 24. März 2011 als Geschäftsaushilfe im Bereich Soziales und Wohnen umgesetzt, wo er seither in der Rezeption im Gebäude des Sozialamtes eingesetzt wird. Im November 2010 kam der Verdacht auf, dass der Beklagte seine dienstlichen Arbeitszeiten möglicherweise unkorrekt erfasse. Es wurde beobachtet, dass er am Mittwoch, dem 27. Oktober 2010 den Dienst um 16.00 Uhr beendete, sich aber erst um 18.23 Uhr ausgestempelt hat. Im übrigen wurde festgestellt, dass er an zwei Montagen am Betriebssport teilgenommen und sich diese Zeit als Arbeitszeit verbuchen lassen hat. Mit Schreiben vom 04. November 2010 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dabei wurde ihm vorgeworfen, an den vorerwähnten Tagen das Dienstende nicht korrekt ausgestempelt zu haben. Darüber hinaus wurde der Verdacht geäußert, dass er die unkorrekte Zeiterfassung bereits seit längerem praktiziere. Nach der ersten Anhörung zu diesem Vorwurf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 06. Dezember 2010 mit, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien zutreffend und er könne sich sein Verhalten nicht erklären. Zur Aufklärung des Sachverhalts ließ die Klägerin die Arbeitszeitbuchungen bis November 2006 ausdrucken. Die entsprechenden Listen wurden dem Beklagten bei der zweiten am 14. Dezember 2010 durchgeführten Anhörung vorgehalten. Auch hierbei räumte er wiederum ein, er habe teilweise nach Beendigung des Dienstes das Dienstgebäude verlassen ohne die Stempeluhr zu bedienen, um einer privaten Aktivität nachzugehen und sich erst danach ausgestempelt. Einen konkreten Termin für den Beginn des Fehlverhaltens könne er nicht benennen. Er gebe aber zu, dass sich dieses zumindest montags bereits über einen längeren Zeitraum hinziehe. Zur Häufigkeit könne er keine definitive Aussage machen, es sei aber zutreffend, dass er, sofern er nicht urlaubs- oder krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, regelmäßig am Betriebssport teilgenommen habe. Er gehe davon aus, dass der Zeitverfassungsverstoß nicht über den festgestellten Zeitraum bis 2006 hinausgehe. Das Fehlverhalten von Mittwoch, den 27. Oktober 2010 stelle sich jedoch als Ausnahme dar. Mittwochs sei er meistens direkt nach der Arbeit zum Fußballtraining um 19.00 Uhr gefahren. Wegen der Fahrstrecke habe sich der Rückweg nach Hause nicht gelohnt. Er habe an diesen Tagen oft lange gearbeitet. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse fertigte die Klägerin eine Aufstellung über die von ihr vermuteten Fehlzeiten an (BA 2, Blatt 70 - 74). Dabei ging sie von der Annahme aus, dass der Beklagte an allen Montagen, an denen er im Dienst war, auch zum Betriebssport gegangen ist und erst danach ausgestempelt hat. Jedoch wurden die Tage nicht in die Aufstellung aufgenommen, an denen zwischen dem offiziellen Ende des Betriebssports (17.30 Uhr bzw. 18.00 Uhr) und dem stempeln des Dienstendes weniger als 15 Minuten lagen, weil dieser Zeitraum für das Duschen/Umkleiden und die Rückfahrt zur Dienststelle als Minimum angenommen wurde. Am 19. Mai 2011 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Darin wirft sie dem Beklagten vor, in der Zeit vom 01. November 2006 bis 31. Oktober 2010 in etwa 265 Arbeitsstunden bzw. insgesamt 32 Arbeitstage zu unrecht als Arbeitszeit für sich erfasst zu haben. Zur Konkretisierung wird die im Ermittlungsverfahren erstellte Auflistung wiederholt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte beantragt, eine mildere Maßnahme auszusprechen. Er räumt die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe ohne Einschränkung ein. Im Rahmen der bei der Auswahl der angenommenen Disziplinarmaßnahme vorzunehmenden Gesamtabwägung sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte über einen Zeitraum von 14 Jahren seinen Dienst ohne Beanstandungen und mit guten Leistungen versehen habe. Unabhängig davon bereue er sein Verhalten zutiefst. Er versichere, dass er künftig seinen Dienst ohne Tadel ausführen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht davon aus, dass eine genaue Feststellung der einzelnen Fehlzeiten wegen des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr möglich ist. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen T. und insbesondere aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten wird jedoch unterstellt, dass die von der Klägerin ermittelten Verstöße gegen die Gleitzeitregelung zutreffen. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte schuldhaft ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 LBG a. F. bzw. § 47 Beamtenstatusgesetz). Dadurch, dass er das Zeiterfassungsgerät nicht nach dem tatsächlichen Ende der Erledigung dienstlicher Aufgaben bedient hat, sondern erst nach der Rückkehr von privaten Tätigkeiten, hat er gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 58 LBG a. F. bzw. § 35 Beamtenstatusgesetz) verstoßen. Indem er dabei vorgespiegelt hat, für den Dienstherrn gearbeitet zu haben, ohne dass dies tatsächlich der Fall war, hat er gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 LBG a. F. bzw. § 34 Beamtenstatusgesetz verstoßen. Der Beklagte ist auch dem Dienst unentschuldigt fern geblieben und hat damit gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe verstoßen. Da er jedoch nur außerhalb der Kernarbeitszeit nicht im Dienst war, ist nicht automatisch jede falsche Buchung auch ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht. Ein solcher Verstoß liegt jedoch insoweit vor, als der Beklagte am Ende des jeweiligen Quartals mehr als 30 Fehlarbeitsstunden hatte. Das ergibt sich aus Ziffer 3 der Dienstvereinbarung von 2008 bzw. Ziffer 6 der Dienstvereinbarung von 2003. Danach ist ein Fehlzeitbestand von mehr als 30 Stunden am Quartalsende nicht zulässig. Der Umfang des unentschuldigten Fernbleibens berechnet sich nicht durch eine Addition der im gesamten Zeitraum gefehlten Minuten. Vielmehr sind die Fehlstunden für die einzelnen Berechnungsabschnitte (Quartale) einzeln zu berechnen, wobei volle Arbeitsstunden als Zeiteinheit in die Berechnung einzustellen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1985 - 1 DB 36.85 und 15. April 1986 - 1 DB 15.86 sowie Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - alle in Juris. In welchem Umfang der Beklagte unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist, bedarf hier aber keiner genaueren Berechnung, weil dies für die disziplinarrechtliche Bewertung seines Fehlverhaltens letztlich ohne Bedeutung ist. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 LBG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. In Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände hält die Kammer es noch nicht für erforderlich, die Höchstmaßnahme zu verhängen. Allerdings wiegt das festgestellte Dienstvergehen schwer. Der Beamte hat über ca. vier Jahre, also einen langen Zeitraum hinweg durch immer wieder neue Entschlussfassung ein erhebliches Zeitguthaben angesammelt. Die damit verbundene Täuschung des Dienstherrn über nicht eingebrachte Dienstleistungen führt zu nachhaltigen Störungen der berechtigten Interessen des Dienstherrn. Die ständig wiederholten eigennützigen Verstöße gegen die Ehrlichkeit stellen eine gravierende Verletzung des vom Dienstherrn den Bediensteten im Interesse einer freien Arbeitszeitgestaltung entgegengebrachten Vertrauens dar. Dieses Fehlverhalten wiegt schwerer als ein einfaches Fernbleiben vom Dienst, etwa bei ständig verspätetem Dienstantritt. Infolge der geringeren Gesamtarbeitsleistung sind - nach unbestrittenen Angaben des Dienstherrn - naturgemäß Rückstände aufgetreten, die andere Mitarbeiter später aufarbeiten mussten. Dem Beklagten oblag die wiederholte Überprüfung von Elterneinkommen für Eltern, deren Kinder Kindertageseinrichtungen besuchten bzw. durch Tagespflege Personen betreut wurden. Der Anmahnung seiner Vorgesetzten, diese Überprüfung vorzunehmen, die seitens der Stadt mit der Erwartung weiterer Einnahmen verbunden war, kam der Beklagte - jedenfalls nach dem von ihm nicht bestrittenen Vermerk seines Vorgesetzten (BA 2, Blatt 65) vom 23. Dezember 2010 - wiederholt unter Berufung auf zeitliche Überlastung nicht nach. Der Beamte kann sich - entgegen den Ausführungen seines Bevollmächtigten - nicht entlastend darauf berufen, die Abwesenheiten ausschließlich für den Betriebssport genutzt zu haben. Die Teilnahme am Betriebssport ist freiwillig und gehört in keiner Weise zu den Dienstpflichten. Mit Rücksicht darauf, dass der Arbeitszeitbetrug hier (mit der unterstellten Stundenzahl von 265 Stunden) eine beträchtliche Größe erreicht, rückt das Eigengewicht der Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme in den Grenzbereich der Degradierung zur Entfernung. Dennoch hält das Gericht vorliegend noch einen Rest an Vertrauen für gerechtfertigt. Entscheidender Gesichtspunkt für die eine mildere Bewertung zulassende Zukunftsprognose ist das umfassende Geständnis, dass der Beklagte sofort mit Schreiben vom 04. Dezember 2010 und bei der Anhörung am 14. Dezember 2010 abgegeben hat. Dabei hat er sämtliche ihm vorgehaltenen Verfehlungen ohne Umschweife eingeräumt. Auch im Klageverfahren hat er durch seinen Bevollmächtigten die Tatvorwürfe ohne Einschränkung für zutreffend erklärt. Angesichts der Tatsache, dass die Vorwürfe einen Zeitraum von etwa vier Jahren umfassen und für einen solchen Zeitrahmen eine hinreichend gesicherte - für die Verurteilung erforderliche - Aufklärung, an welchen Tagen der Beamte im Einzelnen tatsächlich am Betriebssport teilgenommen und danach erst ausgestempelt hat, kaum mehr zu erwarten war, gewinnt das uneingeschränkte Geständnis annähernd die Qualität des Milderungsgrunds einer freiwilligen Offenbarung. Wie schwierig die Sachverhaltsaufklärung sich ohne das Geständnis gestaltet hätte, zeigt die Aussage des Zeugen T. , der angibt, in vergleichbarer Häufigkeit am Betriebssport teilgenommen zu haben wie der Beklagte. Er erklärte bei seiner Vernehmung am 23. Dezember 2010, dass er nach der langen Zeit nicht mehr aus eigener Erinnerung bezeugen könne, ob der Beklagte am 04. Oktober 2010 am Betriebssport teilgenommen habe. Durch die vorbehaltlose Selbstbelastung hat der Beklagte eine Ehrlichkeit gezeigt, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, ihm noch Vertrauen entgegenzubringen. Er selbst hat glaubhaft erklärt, dass er sein Verhalten bereue und als Dummheit ansehe, die er nicht mehr wiederholen werde. Auch wenn dies den Beamten nicht entschuldigen kann, kann bei der Abwägung aller Umstände nicht außer Betracht bleiben, dass der Arbeitszeitbetrug - mit einer Ausnahme - immer im Zusammenhang mit der Teilnahme am Betriebssport stand. Zwar ist es gerade nicht Aufgabe des Dienstherrn, eine lückenlose Kontrolle der Beamten durchzuführen; dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich innerhalb der ganzen Jahre bei dem Beklagten subjektiv die objektiv unberechtigte Vorstellung entwickeln konnte, sein Buchungsverhalten sei längst bekannt und führe nicht zu Sanktionen. Dieser Gesichtspunkt lässt zumindest die lange Dauer seiner illegalen Praktiken in einem milderen Licht erscheinen. Schließlich ist dem Beamten zu Gute zu halten, dass er nunmehr jedenfalls auch in zeitlicher Hinsicht wieder beanstandungsfrei seinen Dienst geleistet hat. Zwar weist die Klägerin darauf hin, dass er am 26. September 2011 am Betriebssport teilgenommen habe, obwohl er an diesem Tage krank gemeldet gewesen sei. Mögen auch Krankschreibung und Teilnahme am Sport - insbesondere vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens - durchaus Anlass zu einem gewissen Misstrauen geben, genügt diese Feststellung allein nicht für die den Beamten belastende Schlussfolgerung, dass er sich an diesem Tag zu Unrecht krank gemeldet hat. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Krankmeldung berechtigt war und die Krankheit einer sportlichen Betätigung nicht entgegenstand. Soweit die Klägerin dem Beklagten im Rahmen der Persönlichkeitswürdigung vorwirft, er habe trotz eines im Sommer erteilten Hinweises auf das Verbot privater Nutzung des dienstlichen PC wenige Wochen später erneut zahlreiche private Dateien auf seinem Rechner hinterlegt, wird - ungeachtet der Frage, ob die Dateienüberprüfung rechtlich zulässig war - unterstellt, dass der Beamte insoweit gegen dienstliche Anordnungen und somit gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat. Ihn belastet dabei, dass er sich erlaubt - trotz eines vorausgegangenen Hinweises auf das Verbot und insbesondere während der Dauer eines gegen ihn wegen eines erheblichen Pflichtverstoßes laufenden Disziplinarverfahrens - erneut gegen Pflichten zu verstoßen. Jedoch handelt es sich dabei um ein Fehlverhalten, dessen Gewicht noch nicht ausreicht, um die vorgenannten für eine mildere Bewertung des hier zu beurteilenden Dienstvergehens sprechenden Gründe ernstlich in Frage zu stellen. Angesichts all dessen sieht die Kammer die ausgesprochene Herabstufung noch als schuldangemessene und persönlichkeitsgerechte Ahndung des festgestellten Dienstvergehens an. Dabei sollte sich der Beklagte allerdings darüber im Klaren sein, dass er künftig in besonderer Weise auf die Einhaltung seiner Dienstpflichten zu achten hat, um nicht in die Gefahr zu geraten, seine berufliche Existenz zu verlieren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74 LDG, 154 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.