Urteil
9 K 1404/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG setzt nicht allein die Anerkennung als Zentrum voraus, sondern erfordert, dass dem Zentrum spezifische, zwingend und quantifizierbar auferlegte besondere Aufgaben zugewiesen sind.
• Zuschlagsfähige Kosten müssen dem besonderen Versorgungsauftrag des Zentrums zuzuordnen und nicht patientenbezogen sein.
• Die Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung ist nicht rechtswidrig, wenn der genehmigte Betrag aus rechtlichen Gründen dem Krankenhaus ohnehin nicht zusteht.
Entscheidungsgründe
Zuschlag nach §5 Abs.3 KHEntgG nur bei zugewiesenen, quantifizierbaren Aufgaben • Ein Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG setzt nicht allein die Anerkennung als Zentrum voraus, sondern erfordert, dass dem Zentrum spezifische, zwingend und quantifizierbar auferlegte besondere Aufgaben zugewiesen sind. • Zuschlagsfähige Kosten müssen dem besonderen Versorgungsauftrag des Zentrums zuzuordnen und nicht patientenbezogen sein. • Die Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung ist nicht rechtswidrig, wenn der genehmigte Betrag aus rechtlichen Gründen dem Krankenhaus ohnehin nicht zusteht. Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus, dem Teile als kooperatives Brustzentrum zugeordnet wurden. Sie forderte für 2006 Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG für besondere Aufgaben des Brustzentrums in Höhe von ca. 304.483 Euro. In Vergütungsverhandlungen konnten sich Klägerin und Krankenkassen nicht einigen; die Schiedsstelle lehnte zunächst ab, setzte später jedoch Zuschläge in Höhe von 91.471,03 Euro fest. Die Bezirksregierung genehmigte diese Festsetzung, schloss jedoch weitere Kosten, insbesondere Zertifizierungskosten, aus. Die Klägerin focht den Genehmigungsbescheid an und begehrt die Zusprechung des höheren Zuschlagsbetrags. • Zuschlagsberechtigung: Maßgeblich ist nicht allein die Eigenschaft als Zentrum (§§ 17b Abs.1 Satz4 KHG, §2 Abs.2 Satz2 Nr.4 KHEntgG), sondern dass dem Zentrum besondere Aufgaben zugewiesen sind, die zwingend dem Zentrum obliegen und exakt quantifizierbar sind; solche Aufgaben sind beispielhaft Tumorkonferenzen, Qualitätsmessungen, strukturierte Fortbildung, Dokumentation und wissenschaftliche Beteiligung (§5 Abs.3 KHEntgG maßgeblich anzuwenden). • Abgrenzung der Kosten: Kosten sind nur zuschlagsfähig, wenn sie dem besonderen Versorgungsauftrag des Zentrums zuzuordnen und nicht patientenbezogen sind; Zertifizierungskosten dienen als bloßes Gütesiegel der Organisationshoheit und sind daher nicht zuschlagsfähig. • Bindungswirkung und Prüfungsumfang: Die Schiedsstelle hat einzelne Positionen (u. a. Patientenbefragung, interne Audits, Qualitätsbericht, Fortbildung, Dokumentation, Tumorkonferenz, Wissenschaft) als zuschlagsfähig anerkannt; die Bezirksregierung hat diese Genehmigung zugelassen, aber weitergehende Ansprüche der Klägerin nicht anerkannt. • Subsidiäre Kontrolle der Genehmigungsentscheidung: Das Gericht hat im Parallelverfahren entschieden, dass der Klägerin zwar die Zugehörigkeit zum Brustzentrum zukommt, ihr aber keine in der erforderlichen Weise zugewiesenen zuschlagsrelevanten besonderen Aufgaben übertragen wurden; deshalb kommt ihr auch der von der Schiedsstelle genehmigte Betrag rechtlich nicht zu. • Rechtsfolgen: Weil der geringer festgestellte Zuschlag aus Rechtsgründen ohnehin nicht zusteht, kann die Klägerin nicht mit Erfolg die Zusprechung eines weitergehenden Betrags verlangen. • Verfahrensrechtliches: Die Anfechtungsklage ist als Rechtsschutzform in diesen Verfahren zulässig; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht folgt der Beurteilung, dass Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG nur für solche Kosten gewährt werden können, die im besonderen Versorgungsauftrag des Brustzentrums zwingend begründet, nicht patientenbezogen und exakt quantifizierbar sind. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Kosten, insbesondere Zertifizierungskosten, sind nicht zuschlagsfähig. Die von der Schiedsstelle ursprünglich zugesprochenen Beträge stehen der Klägerin aus Rechtsgründen nicht zu; daraus folgt, dass ein weitergehender Zuschlag nicht gewährt werden kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig; die Berufung wird zugelassen.