Urteil
9 K 1404/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:0321.9K1404.09.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin für den Vergütungszeitraum des Jahres 2006 zusätzlich zu den vereinbarten Entgelten einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) wegen besonderer Aufgaben als Brustzentrum beanspruchen kann. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2005, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, stellte die Bezirksregierung N. unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und § 18 des Krankenhausgesetzes NRW (KHG NRW) fest, dass das Jakobi-Krankenhaus S. und das Mathias-Spital S. der Klägerin ab 1. Juli 2005 unter Anerkennung als dem "Brustzentrum Nordmünsterland" kooperativ zugehörig in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sind. Der Inhalt dieses Feststellungsbescheides wurde, nachdem das Ministerium einem Trägerwechsel zugestimmt hatte, mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 21. Juli 2006 in Bezug auf die Klägerin mit im Übrigen weitgehend identischem Inhalt mit Wirkung ab 1. August 2006 aktualisiert. Im Rahmen der Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2006 konnte zwischen der Klägerin und den Beigeladenen keine Einigung hinsichtlich der von der Klägerin geforderten Zuschläge gemäß § 5 Abs. 3 KHEntgG für besondere von ihr durchzuführende Aufgaben als kooperatives Brustzentrum in Höhe von rd. 314.000 Euro erzielt werden. Die Vergütungsvereinbarung erfolgte deshalb nur vorläufig. Die Klägerin rief daraufhin die Schiedsstelle KHG Westfalen-Lippe an und verfolgte ihr Begehren um Zuschläge weiter. Dem Antrag waren auf den Standort S. des Brustzentrums Nordmünsterland bezogene Kostenübersichten mit Erläuterungen und Bezugnahmen auf den Anforderungskatalog des Ministeriums für die Zertifizierung von Brustzentren beigefügt, die mit einem Betrag von 304.482,71 Euro abschlossen. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Positionen: I. Teil Struktur- und Prozessanforderungen Gliederungs- punkt Merkmal Kosten 1.1 Netzwerkkoordination 7.108,15 1.2.1 Qualitätsmanagementsystem 15.136,51 1.2.2 Zielplanung, Feststellung und Messung 10.581,39 1.2.3.1 Patientenbefragung 1.787,93 1.2.3.2 Mitarbeiterbefragung 320,92 1.2.5.1 Interne Audits 1.658,17 1.2.5.2 Qualitätsbericht und Management-Review 2.448,43 2.1.1 Brustsprechstunde 96.521,62 3.1.1. Stellenplanung 8.301,64 3.1.2 Strukturierte Fortbildung 7.668,31 3.1.3 Psychoonkologie 14.686,00 3.2.1 Dokumentation 20.584,34 3.2.2 Informationsfluss 19.186,51 3.2.3 Tumorkonferenz 51.358,85 3.2.4 Fortbildung und Information 4.343,95 3.4 Wissenschaft und Evaluation 5.964,00 Zwischensumme 267.656,72 zzg. Gemeinkosten 5 % 13.382,84 Gesamtkosten Struktur- und Prozessanforderungen 281.039,56 II. Teil: Kosten Zertifizierung 23.443,15 Gesamtkosten f. d. Berechnung des Zuschlags Brustzentrum 304.482,71 Die Schiedsstelle lehnte den Antrag der Klägerin mit in ihrer Sitzung vom 28. Februar 2007 getroffenem Schiedsspruch ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, ein Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin nicht um ein Zentrum im Sinne der maßgeblichen Vorschrift handele. Die Bezirksregierung N. lehnte nach Weisung des Ministeriums vom 14. März 2008, auf die verwiesen wird, die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung vom 28. Februar 2007 mit an die Klägerin und die Beigeladenen gerichteten Bescheiden vom 21. April 2008 ab. Sie führte hierzu aus: Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle sei das Mathias-Spital der Klägerin ein Zentrum i.S. d. § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG, für dessen besondere Aufgaben Zuschläge erhoben werden dürften Allein die Eigenschaft als Zentrum und damit verbundene Kosten könnten jedoch nicht pauschal eine besondere Leistung begründen. Es müsse sich vielmehr um Zuschläge für besondere Aufgaben handeln, die in den Aufgaben des Zentrums begründet seien. Es müsse sich um Kosten handeln, die im „besonderen Versorgungsauftrag des Zentrums“ enthalten seien, d. h. die zwingend und exakt quantifizierbar dem Zentrum auferlegt worden und nicht patientenbezogen seien. Zu den besonderen und zuschlagsrelevanten Aufgaben eines Brustzentrums zählten zum Beispiel Tumorkonferenzen, Qualitätsmessungen (Patientenbefragung), Qualitätsdarlegung, strukturierte Fortbildung, Dokumentation und die Beteiligung an klinischen Studien. Die Klägerin und die Beigeladenen haben gegen diese Bescheide jeweils Klage erhoben (VG Münster 5 K 1170/08 und 5 K 1243/08). Unter dem 18. November 2008 setzte die Schiedsstelle im Verfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2006 den Betrag zur Ermittlung eines Zuschlags nach § 5 Abs. 3 KHEntgG für die Klägerin auf 91.471,03 Euro bzw. unter Zugrundelegung von 148 DRG-Fällen mit den Brustkrebsdiagnosen C50 und D05.1 auf 618,04 Euro je Fall fest. Sie bejahte dabei die Zuschlagsfähigkeit der Ansätze der Klägerin für - Patientenbefragung 1.787,93 Euro - Interne Audits 1.658,17 Euro - Qualitätsbericht 2.448,43 Euro - Strukturierte Fortbildung 7.668,31 Euro - Dokumentation 20.584,34 Euro - Tumorkonferenz 51.358,85 Euro - Wissenschaft und Evaluation 5.964,00 Euro Zur Begründung wurde auf die Bindungswirkung der Entscheidung der Bezirksregierung verwiesen und ergänzend ausgeführt, eine Berücksichtigung der weiteren von der Klägerin bezeichneten Kosten als zuschlagspflichtig komme nicht in Betracht. Das gelte insbesondere für die Zertifizierungskosten. Die Bezirksregierung N. genehmigte diese Schiedsstellenentscheidung mit an die Klägerin und die Beigeladenen gerichteten Bescheiden vom 14. Mai 2009. Weitergehende Kosten, insbesondere die Zertifizierungskosten, seien nicht zuschlagsfähig. Zwar fordere der Feststellungsbescheid die Zertifizierung des Brustzentrums. Diese erfolge bei Erfüllung des Anforderungskatalogs der Planungsbehörde. Allein die Erfüllung der Anforderungen, nicht aber die Zertifizierung selbst, diene der Qualitätssicherung. Die Zertifizierung stelle, wie es auch das Ministerium mit Erlass vom 9. März 2009 vertreten habe, lediglich ein auf die eigenen Organisationshoheit des Krankenhauses bezogenes Gütesiegel dar. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 17. Juni Klage erhoben. Die Beigeladenen dieses Verfahrens haben gegen den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 ebenfalls Klage (9 K 1117/09) erhoben. Die gegen den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 21. April 2008 erhobenen Klagen 5 K 1170/08 und 5 K 1243/08 haben die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerin vertieft ihre Auffassung, der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 sei rechtswidrig. Sie – die Klägerin – habe Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 3 KHEntgG in Höhe von insgesamt 304.483,00 Euro und damit auf einen ihr zuzusprechenden Mehrbetrag i. H. v. 213.012,68 Euro. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bekräftigt den Inhalt des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung N. , wonach das Mathias-Spital S. der Klägerin einem Brustzentrum i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG angehöre und deshalb Anspruch auf einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG besitze, soweit es als Zentrum die von der Krankenhausplanung mit der Zielrichtung einer Qualitätsentwicklung in der Brustkrebsversorgung vorgegebenen besonderen Aufgaben wahrnehme. Dies sei allerdings nur in dem von der Bezirksregierung N. angenommenen Umfang der Fall. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie vertiefen ihre Auffassung, dass die von der Klägerin für das Jahr 2006 geltend gemachten Kosten insgesamt nicht zuschlagsfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 9 K 1117/09, der erledigten Verfahren 5 K 1170/08 und 5 K 1243/08 sowie der von den Beteiligten vorgelegten Vorgänge und sonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Zwar verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage letztlich das Ziel, durch gerichtliche Entscheidung einen höheren Zuschlag für besondere Aufgaben zu erstreiten als den, der ihr - unter Zurückbleiben hinter ihrem im Schiedsstellenverfahren verfolgten Begehren - von der Bezirksregierung N. unter dem 14. Mai 2009 durch Genehmigung der entsprechenden Schiedsstellenentscheidung zugesprochen worden ist. Die Rechtsschutzform der Anfechtungsklage ist aber hier der besonderen Verfahrensausgestaltung in Streitsachen der vorliegenden Art geschuldet. Sie reicht mit Rücksicht darauf, dass auch die Entscheidungsgründe des gerichtlichen Urteils den rechtskraftfähigen Inhalt ausmachen, zur umfassenden Rechtsschutzgewährung für die Klägerin aus. Vgl. zutreffend: VG Aachen, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 K 947/08 -, Abs. 50 ff. der in www.nrwe.de eingestellten Veröffentlichung, m. w. N. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 ist nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Rechtsverletzung der Klägerin bedeuten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat in dem am selben Tage mündlich verhandelten Verfahren 9 K 1117/09, das von denselben Beteiligten - dort die Krankenkassen als Kläger und die Krankenhausträgerin als Beigeladene - geführt wird, über die Zuschläge zu entscheiden gehabt, die auch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Es hat in dem in jenem Verfahren ergangenen Urteil entschieden, dass die Beigeladene jenes Verfahrens, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, zwar mit ihrem Krankenhaus einem Brustzentrum im Verständnis der §§ 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, §§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 Abs. 3 KHEntgG angehört, gleichwohl aber keinen Zuschlag für besondere Aufgaben als Brustzentrum beanspruchen kann, weil ihr keine zuschlagsrelevanten besonderen Aufgaben in der hierfür erforderlichen Weise zugewiesen worden sind. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das im Verfahren 9 K 1117/09 ergangene Urteil, das es sich auch für den vorliegenden Rechtsstreit zu eigen macht. Damit ist der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009, der die von der Schiedsstelle zugunsten des Krankenhauses angenommene Zuschlagsfähigkeit in Höhe von 91.470,03 Euro genehmigt hat, zwar rechtsfehlerhaft. Eine Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin folgt hieraus jedoch nicht. Kommt ihr nämlich schon der dort genehmigte Betrag aus Rechtsgründen nicht zu, so kann sie erst recht nicht verlangen, dass ihr der im vorliegenden Verfahren verfolgte weitergehende Betrag als Zuschlag zustünde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mit einem eigenen Antrag auch einem entsprechenden eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO.