Urteil
1 K 1071/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0309.1K1071.12.00
1mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer tierschutzrechtlichen Untersagungsverfügung. 3 Die Klägerin, eine niederländische Staatsangehörige, betreibt in C. eine Nerzfarm, in der sie die Nerze in Drahtkäfigen hält, die eine Länge von 90 cm, eine Breite von 30 cm und eine Höhe von 45 cm haben. Sie teilte dem Beklagten im April 2011 mit, dass sie nicht bereit sei, die Anforderungen, die § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV an die Grundfläche von Haltungseinrichtungen für Nerze stelle, zu erfüllen. Nachdem sie ihren Betrieb mit Duldung des Beklagten zunächst ohne Erlaubnis geführt hatte, erteilte ihr der Beklagte auf ihren Antrag vom 5. Mai 2011 mit Bescheid vom 16. Juni 2011 eine bis zum 11. Dezember 2011 befristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG, gewerbsmäßig Nerze zu züchten und zu halten. Die Klägerin erhob unter anderem gegen die Befristung unter dem Aktenzeichen 1 K 1597/11 vor dem erkennenden Gericht Anfechtungsklage. Soweit sie gegen die Befristung gerichtet ist, hat das erkennende Gericht diese Klage durch Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 30. Dezember 2011 untersagte der Beklagte der Klägerin ab dem 30. Januar 2012, spätestens jedoch vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung, die weitere Haltung der in ihrer Betriebsstätte gehaltenen Pelztiere sowie den weiteren züchterischen Einsatz der Elterntiere zur Produktion von Nachkommen und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld i. H. v. 20.000,- Euro an. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin ab dem 12. Dezember 2011 keine tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG mehr besitze und auch die materiellen Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfülle. Es könne nicht hingenommen werden, dass sie wissentlich und willentlich eine illegale Pelztierzucht betreibe. 5 Zur Begründung ihrer am 30. Januar 2012 erhobenen Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor: 6 Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, da sie nach wie vor über eine wirksame Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Nerzen verfüge. Die gegen die Befristung der Erlaubnis unter dem Aktenzeichen 1 K 1597/11 erhobene isolierte Anfechtungsklage entfalte aufschiebende Wirkung, aufgrund derer der Beklagte gehindert sei, Folgerungen aus der Befristung zu ziehen. Die Untersagungsverfügung solle aber gerade dazu dienen, die Befristung durchzusetzen. Die Befristung der Erlaubnis sei darüber hinaus rechtswidrig, da die maßgeblichen Regelungen der TierSchNutztV, deren Umsetzung die Befristung dienen solle, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig seien. Zur Begründung verweist die Klägerin insoweit auf ihre Ausführungen in den Verfahren 1 K 1596/11 und 1 K 1597/11. 7 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2011 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in den Verfahren 1 K 1596/11 und 1 K 1597/11. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Untersagung der weiteren Zucht und Haltung der Nerze liegen vor. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die (erforderliche) Erlaubnis nicht hat. Die Klägerin benötigt für die gewerbliche Nerzzucht und -haltung eine Erlaubnis. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten will. Das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Nerzen ist nach dieser Vorschrift erlaubnispflichtig, da Nerze zwar Nutztiere, jedoch keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne der Norm sind. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 3 C 7/04 -, juris, Rn. 21 ff. 15 Die Klägerin ist ab dem 12. Dezember 2011 nicht mehr im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG, da die ihr am 16. Juni 2011 erteilte Erlaubnis bis zum 11. Dezember 2011 befristet war. Die gegen die Befristung der Erlaubnis unter dem Aktenzeichen 1 K 1597/11 erhobene isolierte Anfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Einer Anfechtungsklage, die offensichtlich unzulässig ist, kommt keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu. Die gegen die Befristung erhobene Anfechtungsklage ist offensichtlich unstatthaft. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil gleichen Rubrums in dem Verfahren 1 K 1597/11, das den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen. 16 Da die unter dem Aktenzeichen 1 K 1597/11 gegen die Befristung erhobene isolierte Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, kann das erkennende Gericht dahinstehen lassen, ob eine - hypothetisch angenommene - aufschiebende Wirkung dazu führen würde, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig wäre, oder ob der Beklagte durch die aufschiebende Wirkung lediglich gehindert wäre, die Untersagungsverfügung zwangsweise zu vollstrecken. 17 Vgl. zur Rechtsnatur der aufschiebenden Wirkung etwa BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, juris, Rn. 27 ff. 18 Ermessensfehler des Beklagten liegen nicht vor. § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG ist (auf der Rechtsfolgenseite) eine Sollvorschrift. Dies bedeutet im Hinblick auf die Ermessensbetätigung der Behörde eine strikte Bindung für den Regelfall, nur in atypischen Fällen sind Abweichungen gestattet. Der Regelfall ist dabei gekennzeichnet durch das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis. Der zusätzlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht erfüllt sind, bedarf es insofern nicht. Der im Baurecht im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG geltende Grundsatz, dass der Erlass einer Abrissverfügung neben der formellen auch die materielle Illegalität voraussetzt, ist auf § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG nicht übertragbar. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 3 C 7/04 -, juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 20 B 376/07 -, juris, Rn. 3 ff. 20 Es liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt ein atypischer Fall vor, dass alle Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt wären und die Klägerin für den Fall des rechtlichen Bestandes der Untersagungsverfügung besonders intensiv in einem ihrer Grundrechte (hier Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt wäre. 21 Die Klägerin hat schon keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG für den Zeitraum ab dem 12. Dezember 2011, da sie die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG nicht mehr erfüllt. Nach dieser Bestimmung darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Die allgemeinen Anforderungen des § 2 TierSchG werden dabei durch die Vorschriften der TierSchNutztV konkretisiert. § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV bestimmt insoweit, dass Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens einem Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von drei Quadratmetern aufweisen müssen. Nach § 38 Abs. 18 TierSchNutztV dürfen Pelztiere nur noch bis zum 11. Dezember 2011 abweichend von § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV gehalten werden. Die Klägerin hatte dem Beklagten bereits im April 2011 mitgeteilt, dass sie auch nach dem 11. Dezember 2011 nicht bereit sei, die Anforderungen des § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV zu beachten. Dementsprechend hält sie die Tiere weiterhin in Käfigen mit einer Länge von 90 cm, einer Breite von 30 cm und einer Höhe von 45 cm. 22 § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV stellt sich als wirksam dar. Eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil gleichen Rubrums in dem Verfahren 1 K 1596/11, das den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen. 23 Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 20.000,- Euro beruht auf §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Unschädlich ist, dass die Untersagungsverfügung nicht rechtskräftig ist und die vorliegende Klage mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Beklagte hat der Klägerin untersagt, die Nerzhaltung spätestens ab dem Zeitpunkt vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft weiterzubetreiben. Ein Vollstreckungshindernis liegt ebenfalls nicht vor. Die unter dem Aktenzeichen 1 K 1597/11 gegen die Befristung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Nerzen erhobene isolierte Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da sie - wie bereits ausgeführt - offensichtlich unzulässig ist. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewerblicher Pelztierzüchter führt, zuzulassen. 26