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Beschluss

1 L 88/12

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, den Polizeibehörden zu verbieten, einen angemeldeten Aufzug durch eine bestimmte Wohnstraße zu führen, setzt glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch nach §123 VwGO voraus. • Nach §15 Abs.1 VersG ist ein Verbot nur zulässig, wenn aus erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist; bloße Vermutungen genügen nicht. • Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG hat einen hohen Rang; kurzzeitige und geringfügige Beeinträchtigungen der Fortbewegungsfreiheit der Anwohner sind hinzunehmen, solange keine überwiegenden gleichwertigen Rechtsgüter gefährdet sind. • Eine Gefährdungsprognose muss auf konkreten Tatsachen beruhen; allgemeine Drohungen oder pauschale Hinweise auf gewaltbereite Szenevertreter genügen nicht zur Rechtfertigung eines Veranstaltungsverbots.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Verfügungsanspruch gegen geplanten Aufzug durch Wohnstraße • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, den Polizeibehörden zu verbieten, einen angemeldeten Aufzug durch eine bestimmte Wohnstraße zu führen, setzt glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch nach §123 VwGO voraus. • Nach §15 Abs.1 VersG ist ein Verbot nur zulässig, wenn aus erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist; bloße Vermutungen genügen nicht. • Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG hat einen hohen Rang; kurzzeitige und geringfügige Beeinträchtigungen der Fortbewegungsfreiheit der Anwohner sind hinzunehmen, solange keine überwiegenden gleichwertigen Rechtsgüter gefährdet sind. • Eine Gefährdungsprognose muss auf konkreten Tatsachen beruhen; allgemeine Drohungen oder pauschale Hinweise auf gewaltbereite Szenevertreter genügen nicht zur Rechtfertigung eines Veranstaltungsverbots. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz, die Behörde zu verpflichten, dem Anmelder zu untersagen, einen Aufzug am 3. März 2012 durch die K.-I.-Straße in Münster zu führen. Er befürchtete Gefährdungen seiner Rechte, insbesondere der körperlichen Unversehrtheit, der Erreichbarkeit seines Hauses durch Rettungsfahrzeuge und eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Fortbewegungsfreiheit. Der Antragsgegner hatte den Aufzug unter Auflagen bestätigt und polizeiliche Einsatzplanungen getroffen; mehrere Gegendemonstrationen waren an anderen Orten angemeldet. Der Antragsteller stützte seine Befürchtungen auf Hinweise auf mögliche Gewalt von Gegendemonstranten und allgemeine Drohungen aus der rechten Szene. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Voraussetzungen des §15 Abs.1 VersG und ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers für die begehrte Verpflichtung glaubhaft sind. Es stellte fest, dass konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung nicht vorgetragen wurden und polizeiliche Maßnahmen sowie organisatorische Vorkehrungen die Risiken mindern sollten. • Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen und Beweislast: Nach §123 VwGO sind Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen; im summarischen Verfahren ist Überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich. • Tatbestandsvoraussetzungen des §15 Abs.1 VersG: Ein Verbot oder Auflagen setzen eine Prognose voraus, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist; diese Prognose muss auf erkennbaren Umständen beruhen, nicht auf bloßen Vermutungen. • Sumarische Prüfung konkreter Gefahren: Die vom Antragsgegner getroffene Prognose und polizeilichen Einsatzvorbereitungen waren bei summarischer Bewertung nicht zu beanstanden; es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Teilnehmer sich nicht an Auflagen halten würden. • Beurteilung konkreter Gefährdungsrisiken: Hinweise auf allgemeine Drohungen genügten nicht, um die Annahme unmittelbarer Gefahren für Leben oder Gesundheit zu stützen; es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für Blockaden oder Kessellagen in der K.-I.-Straße vor. • Rettungsweg- und Erreichbarkeitsrisiken: Polizeibestätigungen, Forderungen zur Gewährung der Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge, zeitlich befristete Verkehrsmaßnahmen und alternative Zuwegungen begründeten nicht die Annahme einer unzumutbaren Gefährdung. • Rang der Versammlungsfreiheit: Nach Art.8 GG sind kurzzeitige, geringfügige und unvermeidbare Belastungen der Anwohner hinzunehmen; nur bei überwiegendem Schutz gleichwertiger Rechtsgüter darf Versammlungsfreiheit zurücktreten. • Schlussfolgerung: Mangels glaubhaft gemachter Voraussetzungen des §15 Abs.1 VersG und fehlendem hinreichenden Vortrag zu eigenen Grundrechtsverletzungen besteht kein überwiegend wahrscheinlicher Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch gegen die Durchführung des Aufzugs durch die K.-I.-Straße aufgezeigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen des §15 Abs.1 VersG für ein Verbot oder weitergehende Auflagen zugunsten des Antragstellers lagen nicht vor, weil konkrete erkennbare Umstände für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht dargelegt wurden. Polizeiliche Einsatzplanungen, Auflagen und organisatorische Maßnahmen erscheinen geeignet, die verbleibenden Risiken zu begegnen; alternative Zufahrtswege und Hinweise zur Gewährung von Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge sprechen gegen eine unzumutbare Gefährdung. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.