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Urteil

6 K 1329/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0221.6K1329.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist seit dem 00.00.0000 der Vormund des am 00.00.0000 geborenen O. X. (vormals I. ). Dieser lebt seit dem 00.00.0000 als Pflegekind in der Pflegefamilie C. und N. X. in X1. . Hierfür gewährte das Jugendamt der Stadt M. Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Vollzeitpflegekosten. 3 Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 teilte das Jugendamt der Stadt M. dem Beklagten u.a. mit: Wegen des Zeitablaufs sei der Beklagte für die weitere Hilfegewährung zuständig geworden. Auf Grund eines Antrags des Klägers vom 15. Mai 2009 sei das Pflegeverhältnis mit den Pflegeeltern X. in ein sogenanntes Westfälisches Pflegeverhältnis umgewandelt worden. Der entsprechende Vertrag mit dem Pflegestellenträger, dem T. M. e.V. (T.), sei vom Jugendamt der Stadt M. nicht mehr unterzeichnet worden. Es werde anheimgestellt, den Vertrag mit dem T. zu schließen. Bis zur Fallübernahme würden die Leistungen auf Grundlage der für Westfälische Pflegefamilien anzuwendenden Modalitäten abgerechnet. 4 Mit Bescheid vom 2. Juni 2010 teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit: Da das Pflegeverhältnis länger als zwei Jahre bestehe und auf Dauer angelegt sei, werde er, der Beklagte, in Absprache mit dem Jugendamt der Stadt M. die Hilfe für O. X. ab dem 1. Juni 2010 übernehmen. Mit Fallübernahme werde er das bisherige Pflegeverhältnis nach dem Modell „Westfälische Pflegefamilie“ auf sein Konzept „Pflegekinder im Kreis X2. “ umstellen. Das Modell der Westfälischen Pflegefamilien werde in den neu hinzukommenden oder im Rahmen des Zuständigkeitswechsels übernommenen Pflegeverhältnisse sukzessive abgelöst. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den betroffenen Pflegefamilien finanziell und fachlich keine Nachteile entstünden. Die Familie werde das Pflegegeld in gleicher Höhe wie bisher erhalten. Sein Konzept sehe vor, dass die Tätigkeit der freien Träger auf der Basis der tatsächlich erbrachten Fachleistungsstunden abgerechnet werde. Eine Beratung der Pflegefamilie im Rahmen des Modells der Westfälischen Pflegefamilien könne nicht erfolgen. Die weitere Beratung könne durch den Fachdienst des I1. Kinderheims I2. geleistet werden, das bereits seit vielen Jahren in der Betreuung und Beratung von Pflegefamilien tätig sei. Zunächst werde ein Stundenkontingent von bis zu 120 Fachleistungsstunden für erforderlich gehalten. Sollte dies nicht ausreichen, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. 5 Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 2. Juni 2010 dahingehend, dass die Beratung der Pflegefamilie durch das T1. . L. Kinderheim in C1. erfolgen solle. 6 Der Kläger hat am 2. Juli 2010 Klage erhoben. 7 Er macht im Wesentlichen geltend: Das Konzept des Beklagten trage der Tatsache, dass es sich bei O. X. um ein Kind mit erheblichen körperlichen und geistigen Defiziten handele, nicht ausreichend Rechnung. Es sei zum einen erforderlich, dass eine größere Zahl von Fachleistungsstunden aufgewendet werde; zum anderen sei eine Schulung und Begleitung der Pflegeeltern in besonders intensivem Maße notwendig. Diese hätten beim Modell des Beklagten nicht mehr die Möglichkeit, an speziell auf Kinder wie O. ausgerichteten Fachtagungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe teilzunehmen, weil dieser die Tagungen nur im Rahmen des Modells „Westfälische Pflegefamilien“ anbiete. Außerdem hätten die Pflegeeltern zu ihrer derzeitigen Beratungsperson nicht das Vertrauen, das sie der früheren Beratungsperson vom T. M. entgegen gebracht hätten. Dies sei auch der Grund dafür, warum die vom Beklagten gewährten Fachleistungsstunden nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen worden seien. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 2. Juni 2010 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, ab dem 1. Juni 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege des Kindes O. X. in der Pflegefamilie C. und N. X. in X1. gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII nach dem Konzept „Westfälische Pflegefamilien“ zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er macht im Wesentlichen geltend: Es werde nicht bestritten, dass es sich bei O. X. um ein Kind mit erheblichen körperlichen und geistigen Defiziten handele. Sofern sich zeige, dass das Kontingent von 120 Fachleistungsstunden für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011 nicht ausreiche, sei nach Absprache eine Erhöhung möglich. Das Konzept „Pflegekinder im Kreis X2. “ habe hohe fachliche Standards und berücksichtige die individuellen Bedürfnisse der Pflegekinder und der Pflegefamilien. Bei diesem Modell komme auch die besondere Fallverantwortung des Jugendamts besser zum Ausdruck. Demgegenüber sei das Konzept „Westfälische Pflegefamilie“ starrer, indem hier mit Pauschalen gearbeitet werde. Dies habe auch zur Folge, dass die Leistungsgewährung teurer wäre, weil die Leistungen auch für die Zeiten zu erbringen wären, in denen der Bedarf tatsächlich niedriger ausfalle. Eine Gegenüberstellung der Aufwendungen an einen freien Träger für ein Pflegeverhältnis nach dem Konzept „Pflegekinder im Kreis X2. “ und dem Modell „Westfälische Pflegefamilien“ ergebe, dass die Aufwendungen für O. X. im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zu dessen Volljährigkeit am 00.00.0000 nach dem Modell „Westfälische Pflegefamilien“ mit insgesamt 121.323,60 € rund 47.000,- € höher ausfielen als nach seinem Konzept. Angesichts dieses unverhältnismäßig hohen Kostenunterschieds sei das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII eingeschränkt. Zudem ergebe sich aus § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII, dass im Fall des Zuständigkeitswechsels das Hilfekonzept auf das Konzept des neu zuständigen Jugendamts umzustellen sei. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 17 Der angefochtene Bescheid, durch den der Beklagte die vom Kläger beantragte Jugendhilfe nach dem Konzept „Westfälische Pflegefamilie“ abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfe in der gewünschten Form. 18 Zwar ist es zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten seit dem 1. Juni 2010 ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege des Kindes O. X. in der Pflegefamilie C. und N. X. gemäß §§ 27, 33 SGB VIII zusteht. Der Kläger kann vom Beklagten jedoch nicht verlangen, dass die Hilfe – wie zuvor die ihm vom Jugendamt der Stadt M. gewährte Hilfe - nach dem vom LWL-Landesjugendamt Westfalen entwickelten System „Westfälische Pflegefamilien“ gewährt wird. 19 Siehe zum System „Westfälische Pflegefamilien“: Kurzinformation (Stand: Juli 2011), www.lwl.org/LWL/Jugend/Landes-jugendamt/LJA/erzhilf/Familie/wpf. 20 Vielmehr ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Hilfegewährung das von ihm entwickelte Konzept „Pflegekinder im Kreis X2. “ zu Grunde legt. 21 Dies folgt allerdings - anders als der Beklagte meint - nicht bereits aus § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII, wonach in den Fällen, in denen ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht wird, sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. Die Regelungen des § 39 SGB VIII stellen die Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Unterhalts eines Kindes oder Jugendlichen dar, die als Annex zum Rechtsanspruch u.a. auf Hilfe zur Erziehung zu leisten ist, wenn die Hilfe außerhalb des Elternhauses einschließlich Unterkunft und/oder Verpflegung gewährt wird. Dabei umfasst der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen i.S.v. § 39 Abs. 1 SGB VIII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie die Kosten der Erziehung. Der danach zu deckende Bedarf des Kindes oder Jugendlichen wird bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII durch Zahlung eines Pflegegeldes sichergestellt. 22 Vgl. hierzu: Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Auflage, 47. Lfg., Juli 2011, KJHG, Erl. Art. 1 § 39, Rdnr. 5, 14, 16. 23 Danach enthält § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII eine Regelung über die Höhe des im Fall der Hilfe zur Erziehung als Annexleistung dieser Hilfe zu zahlenden Pflegegeldes, indem insoweit die Verhältnisse am Ort der Pflegestelle als maßgeblich bestimmt werden. Der Vorschrift ist indes keine Regelung hinsichtlich der hier zwischen den Beteiligten allein in Rede stehenden Frage zu entnehmen, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Betreuung und Beratung der Pflegefamilie X. durch einen freien Träger auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2010 wie bisher auf der Grundlage des Systems „Westfälische Pflegefamilien“ zu gewährleisten. Diese Frage betrifft nicht die Höhe des Pflegegeldes, sondern die Art und Weise der Hilfegewährung und damit die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII an sich. Dass die Beteiligten über die Höhe des Pflegegeldes nicht streiten, ergibt sich auch daraus, dass der Beklagte ausdrücklich erklärt hat, die Pflegefamilie X. werde trotz der Anwendung des Konzepts „Pflegekinder im Kreis X2. “ das Pflegegeld in gleicher Höhe wie bisher, nämlich weiterhin nach dem Modell „Westfälische Pflegefamilien“, erhalten (siehe auch die mit Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2012 vorgelegte Gegenüberstellung der Aufwendungen nach den verschiedenen Konzepten). 24 Die mithin hier allein in Rede stehende Frage der Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII richtet sich nach § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII soll als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe ein Hilfeplan aufgestellt werden. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche u.a. im Fall der Hilfe außerhalb der eigenen Familie bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Dabei ist nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII der Wahl und den Wünschen zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. 25 Dieses, das allgemeine Wahl- und Wunschrecht nach § 5 SGB VIII u.a. für die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII ergänzende Wahl- und Wunschrecht bezieht sich auf die Auswahl zwischen vorhandenen, im Hinblick auf das Wohl des jungen Menschen geeigneten Einrichtungen und Pflegestellen sowie auf Wünsche zur näheren Ausgestaltung der Hilfe, z.B. auf Personen, Inhalte, Methoden, Arbeitsformen und äußere Rahmenbedingungen der Leistung wie Dauer, zeitlicher Umfang und Ort der Leistungserbringung. 26 Vgl. Kunkel in Lehr- und Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch VIII, 4. Auflage 2011, § 36 Rdnr. 30, § 5 Rdnr. 6; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. Art. 1 § 36 Rdnr. 27, § 5 Rdnrn. 8,10, 11. 27 Auf das danach u.a. dem Personensorgeberechtigten zustehende Wahl- und Wunschrecht kann sich der Kläger indes hinsichtlich seines Begehrens, die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für O. X. weiterhin nach dem System „Westfälische Pflegefamilien“ zu erhalten, insbesondere die Betreuung und Beratung der Pflegefamilie C. und N. X. wie bisher durch den T. M. erfolgen zu lassen, nicht mit Erfolg berufen . 28 Zwar ist davon auszugehen, dass es sich bei der vom Kläger bevorzugten Hilfegewährung nach dem System „Westfälische Pflegefamilien“ um eine im Hinblick auf den Bedarf des Kindes O. X. geeignete Hilfealternative handelt. 29 Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen jedenfalls nicht. Gleichwohl hat der Beklagte den Wünschen des Klägers zu Recht nicht entsprochen, weil diese mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII verbunden sind. 30 Der Begriff "unverhältnismäßige Mehrkosten" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und unterliegt deshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der gerichtlichen Überprüfung. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14.03 -, juris. 32 Die Feststellung, ob und ggf. welche Mehrkosten entstehen, ist auf Grund eines Vergleichs zu treffen. Verglichen werden müssen die Kosten, die die erforderliche Maßnahme unter Berücksichtigung des Wunsches der Leistungsberechtigten erfordert, und die Kosten, die bei Durchführung der Maßnahme entstehen würden, ohne dass ein solcher Wunsch in Frage stünde. 33 Vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 5 Rdnr. 12, mit weiteren Nachweisen. 34 Dabei muss der Vergleich alle Kosten einbeziehen, die dem öffentlichen Träger für die Verteuerung anfallen, wobei die einzelnen Kostenelemente entweder auf beiden Seiten zu berücksichtigen oder auf beiden Seiten außer Betracht zu lassen sind. 35 Vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. Art. 1 § 5 36 Rdnr. 18b. 37 Der nach diesen Maßgaben vorzunehmende Kostenvergleich ergibt zunächst, dass die vom Kläger gewünschte Hilfegestaltung für den Beklagten mit Mehrkosten verbunden wäre. 38 Nach der vom Beklagten vorgelegten Gegenüberstellung der Aufwendungen an einen freien Träger für ein Pflegeverhältnis nach dem Konzept „Pflegekinder im Kreis X2. “ und dem Modell „Westfälische Pflegefamilien“ fielen die Aufwendungen des Beklagten für die Betreuung und Beratung der Pflegefamilie des Kindes O. X. im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zu dessen Volljährigkeit am 00.00.0000, also in einem Zeitraum von knapp 14 Jahren, nach dem Modell „Westfälische Pflegefamilien“ mit insgesamt 121.323,60 € um 47.613,60 € höher aus als nach dem Konzept „Pflegekinder im Kreis X2. “ (73.710,- €). Bedenken gegenüber der Aussagekraft dieser Berechnung im Hinblick auf die oben genannten Maßgaben werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte in die Vergleichsberechnung in nicht zu beanstandender Weise jeweils die gleichen Kostenelemente einbezogen, indem er insbesondere – wie er auch schriftsätzlich hervorhebt – in die Kosten beider Konzepte jeweils u.a. Aufwendungen für die Akquise von Pflegeeltern und die Anbahnung, einen vergleichbaren Beratungsschlüssel sowie die Personalkosten eingerechnet hat. 39 Die danach errechneten Mehrkosten in Höhe von etwa 65 % (47.613,60 : 737,10) sind unverhältnismäßig im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII. 40 Mehrkosten sind dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung zum Gewicht der vom Leistungsberechtigten angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003, a.a.O. 42 In Anwendung dieses Maßstabs stellt sich die vom Kläger gewünschte Hilfegestaltung mit Blick auf die errechneten Mehrkosten nicht mehr als verhältnismäßig dar. Die vom Kläger angeführten Nachteile, die die Hilfegewährung nach dem Konzept „Pflegekinder im Kreis X2. “ für die Pflegeeltern des Kindes O. X. vor allem im Hinblick auf deren Betreuung, Beratung und Schulung mit sich bringe, vermögen die nach dem oben Ausgeführten zu Grunde zu legende Mehrbelastung des Beklagten von etwa 65 % bei Anwendung des Systems „Westfälische Pflegefamilien“ nicht zu rechtfertigen. Auch wenn es – was der Beklagte nicht bestreitet - zutrifft, dass die Pflegeeltern nach dem Modell des Beklagten nicht mehr die Möglichkeit haben, an Fachtagungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe teilzunehmen, die speziell auf Kinder wie O. X. ausgerichtet sind, kommt diesem Nachteil kein hier entscheidendes Gewicht zu. Abgesehen davon, dass es nach dem Vorbringen des Beklagten angesichts derzeitiger Verhandlungen nicht ausgeschlossen erscheint, dass künftig auch Pflegefamilien, die nicht nach dem System „Westfälische Pflegefamilien“ betreut werden, an Fortbildungen des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe teilnehmen können, ist davon auszugehen, dass ein besonderer fachlicher Beratungs- und Fortbildungsbedarf der Pflegeeltern O. X. 's auch im Rahmen des Konzepts des Beklagten gewährleistet ist. So hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, den Pflegeeltern die Teilnahme an von ihnen gewünschten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die errechneten Mehrkosten erscheinen auch nicht dadurch als verhältnismäßig im oben genannten Sinn, dass die Pflegeeltern nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zu ihrer derzeitigen Beratungsperson nicht das Vertrauen hätten, dass sie gegenüber ihrer früheren Beratungsperson vom T. M. gehabt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Fall eines gestörten Vertrauensverhältnisses zu einer Beratungsperson auch im Rahmen des Konzepts des Beklagten ohne Weiteres die Beratung der Pflegeeltern durch eine andere Person erfolgen kann. 43 Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.