Urteil
4 K 566/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0117.4K566.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 20. August 2010 und der Beschwerdebescheid vom 26. Januar 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1983 geborene Kläger steht als Zeitsoldat und Stabsarzt (Zahnarzt) im Dienst der Beklagten. Seine letzte Gehaltsbescheinigung vor der Beförderung zum Stabsarzt vom 00. Juli 2009 enthielt unter dem Merkmal "Tarifgruppe/-stufe" die Eintragung "A 9 G/ 1+". In einer Anlage zur Gehaltsbescheinigung war unter Ziffer 3 ausgeführt: 3 "Die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig für die Dauer von vier Jahren ab dem 1. Juli 2009. Sie wird endgültig, wenn in der Zwischenzeit eine Ernennung mit Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung) oder eine Planstelleneinweisung in eine höhere Besoldungsgruppe wirksam wird. In diesen Fällen wird der oder die Betroffene mit dem Wirksamwerden der höheren Besoldungsgruppe hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als ob er oder sie bereits vor dem 1. Juli 2009 in die höhere Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre. Das Ergebnis der erneuten Zuordnung sowie die Tatsache, dass die Zuordnung aufgrund der Beförderung bereits vor dem 30. Juni 2013 endgültig geworden ist, wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Die Überleitung ist abgeschlossen, wenn eine Stufe endgültig festgesetzt ist. ..." 4 Nach seiner Beförderung zum Stabsarzt am 3. August 2009 erhielt der Kläger eine Bezügeabrechnung mit Gültigkeit ab dem 1. Oktober 2009, in der unter dem Merkmal "Besoldungsgruppe/-stufe" der Eintrag "A 13 H/ 1+" sowie ein Grundgehalt von 3.570,00 EUR vermerkt waren. Gleiches galt für die Bezügeabrechnungen für die Monate November 2009 bis März 2010. Für den Monat Juni 2010 erhielt der Kläger eine Bezügeabrechnung mit der Eintragung "A 13 H/ 2" und einem Grundgehalt von 3.586,00 EUR. Unter dem 9. Juli 2010 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Zuordnung zu einer Stufe bzw. Überleitungsstufe des Grundgehaltes endgültig ab dem 3. August 2009 auf die Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1 fest. Ab August 2010 erhielt der Kläger Bezügeabrechnungen mit der Eintragung "A 13 H/ 1" und einem Grundgehalt von 3.456,99 EUR. 5 Auf die Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung der seit August 2009 zu viel gezahlten Bezüge bat der Kläger um Prüfung eines Billigkeitserlasses oder Absehens von der Rückforderung, zumindest Einräumung einer geringen Ratenzahlung und verwies auf eine erhebliche Kreditbelastung. Mit Bescheid vom 20. August 2010 forderte die Beklagte die für die Zeit vom 3. August 2009 bis 31. Juli 2010 ohne Rechtsgrund gezahlten Bezüge in Höhe von 1.583,14 EUR brutto (Differenz zwischen dem Grundgehalt A 13 Stufe 1+ bzw. 2 und dem Grundgehalt A 13 Stufe 1) vom Kläger zurück und räumte ihm monatliche Tilgungsraten in Höhe von 75,00 EUR ein. Zur Begründung führte sie aus, die Dienstbezüge des Klägers hätten nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1 zugeordnet werden müssen. Tatsächlich seien dem Kläger jedoch ab August 2009 Bezüge auf der Grundlage eines Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1+, ab Juni 2010 sogar A 13 Stufe 2 gezahlt worden. Die zuviel gezahlten Bezüge seien ohne rechtlichen Grund geleistet worden. Die Rückforderung richte sich nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Kläger könne sich nicht auf eine Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe oder habe kennen müssen, § 819 Abs. 1 BGB. Es habe sich um einen offensichtlichen Mangel gehandelt, den auch der Kläger ohne ausgewiesene besoldungsrechtliche Kenntnisse aufgrund der Hinweise in der Gehaltsbescheinigung vom 22. Juli 2009 hätte erkennen können. Bearbeitungsfehler ihrerseits schlössen die Rückforderung nicht aus. Eine verschärfte Haftung des Klägers ergebe sich zudem aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Wegfall des Rechtsgrundes der Zahlung angesichts der vorläufigen Zuordnung zu einer Stufe als möglich anzusehen gewesen sei. Aus Billigkeitsgründen räume sie dem Kläger eine Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 75,00 EUR ab dem 1. Oktober 2010 ein. Hiergegen erhob der Kläger am 21. September 2010 Widerspruch mit der Begründung, dass er sich aufgrund der geringen Höhe der Überzahlung, unter 10 % des Gehaltes, auf die Einrede der Entreicherung berufe. Eine verschärfte Haftung seinerseits sei nicht gegeben, weil er die Rechtswidrigkeit der Stufenzuordnung nicht aufgrund der Bezügeabrechnung habe erkennen können. Dessen ungeachtet bitte er um ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Mit Beschwerdeentscheidung vom 26. Januar 2010, zugestellt am 28. Januar 2011, wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers unter Bekräftigung der Ausführungen des Rückforderungsbescheides zurück. Sie verwies zudem darauf, dass Billigkeitsgründe für das Absehen von einer Rückforderung, die sich aus einer unverschuldeten Notlage ergeben könnten, nicht vorgetragen oder ersichtlich seien. 6 Der Kläger hat am 21. Februar 2011 unter Vertiefung seines Vortrages im Verwaltungsverfahren Klage erhoben und beantragt, 7 den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 20. August 2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. Januar 2011 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Bescheide, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 20. August 2010 und der Beschwerdebescheid vom 26. Januar 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 13 Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Dienstbezüge. 14 Nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge in ihrer Rechtsfolge nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 15 Dienstbezüge sind zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt sind. Der Kläger hat unstreitig von August 2009 bis einschließlich Juli 2010 ohne Rechtsgrund ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1+ bzw. 2 erhalten, obwohl ihm ausschließlich ein Grundgehalt nach Stufe 1 zustand. Die hierdurch entstandene Überzahlung beläuft sich insgesamt auf 1.583,14 EUR. 16 Der Kläger kann sich jedoch gegenüber dem Rückzahlungsverlangen auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er das Geld für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat - die monatliche Zuvielzahlung machte einen Betrag von circa drei bis fünf Prozent seines Gehaltes aus -, § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 17 Er haftet weder verschärft wegen Kenntnis des Mangels oder dessen Offenkundigkeit nach §§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, 819 BGB, noch ergibt sich seine verschärfte Haftung aus §§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, 820 Abs. 1 Satz 1 BGB. 18 Ersterer Grund für eine verschärfte Haftung scheidet aus, weil der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung weder kannte, noch war dieser Mangel so offensichtlich, dass er ihn hätte kennen müssen. 19 Von einer positiven Kenntnis des Klägers über die fehlerhafte Stufenzuordnung geht auch die Beklagte nicht aus. Es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat 20 Vgl. statt aller: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April 2004 - 2 A 5.03 -, Juris. 21 Für das Erkennenmüssen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Soldaten an. Von jedem Soldaten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und zustehende Zulagen kennt. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss er sorgfältig lesen. Weitergehende Kenntnisse sind vom Kläger, der nicht beruflich mit besoldungsrechtlichen Fragen befasst ist, nicht zu erwarten. 22 Vorliegend brauchte der Kläger weder zu wissen, dass ihm ausschließlich das Grundgehalt der Besoldungsstufe 1 zustand, noch ist dem Akteninhalt entnehmbar, dass er hinsichtlich der Zuordnung der Besoldungsstufe etwa aufgrund des empfangenen Merkblattes oder aber durch Gespräche mit Kollegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Gehaltes hätte hegen müssen, die zu einer entsprechenden Nachfrage gezwungen hätten. 23 Zwar dürfte auch vom Kläger zu erwarten sein, dass ihm bewusst war, dass sein Grundgehalt in der Regel nach Dienstaltersstufen in einem gewissen Zeitabstand aufsteigt. Dass jedoch für ihn mit seiner Beförderung zum Stabsarzt ausschließlich die Zuordnung zur Stufe 1 - auch angesichts der Überleitung der Besoldung durch das Besoldungsüberleitungsgesetz - in Betracht kam, musste ihm nicht bekannt sein, zumal sich die Zuordnung der Besoldungsstufe unmittelbar an die zuvor noch im Range des Leutnants erfolgte Zuordnung anschloss. Aufgrund der Überleitung war dem Kläger als Leutnant mit Gehaltsbescheinigung vom 22. Juli 2009 die Zuordnung zur Stufe "1+" mitgeteilt worden. 24 Anlass für Zweifel oder Nachfragen hinsichtlich dieser Zuordnung nach seiner Beförderung ergaben sich für den Kläger aus objektiver Sicht nicht aus der der Gehaltsbescheinigung vom 22. Juli 2009 beigefügten Anlage, in der Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz gegeben wurden, soweit der Kläger diese erhalten hat. Selbst aus der im Tatbestand zitierten Passage dieser Informationen, die im Wesentlichen § 2 Abs. 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG) entspricht, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dem Kläger eine eigenständige Prüfung der Zuordnung in eine bestimmte Erfahrungsstufe ermöglicht hätten. Vielmehr lassen sich diesen Informationen ausschließlich Anhaltspunkte für die allgemeine Zuordnung zu einer Stufe, insbesondere bei einer Beförderung entnehmen. Welcher Stufe konkret ein Soldat mit einer bestimmten Standzeit in einer Besoldungsgruppe zuzuordnen ist, ist dagegen nicht ausgeführt. Gleiches gilt für etwaige Kenntnisse aufgrund der Gesetzeslektüre. Auch aus den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes lässt sich - insbesondere für einen mit Besoldungsfragen nicht befassten Stabsarzt - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, in welche Stufe ein Soldat einzuordnen ist. Dass der Kläger entsprechende Zweifel hinsichtlich der Zuordnung durch Gespräche mit Kollegen hätte haben können, ist nicht vorgetragen. 25 Ebenso wenig ergibt sich eine verschärfte Haftung des Klägers aus §§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, 820 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 4 BGB. Nach diesen Vorschriften greift die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z.B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss, es sich mithin um eine vorläufige Leistung handelt. In Anknüpfung hieran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BBesG auch auf unter (ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem) Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei der Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt worden sind, bei der Festsetzung von Übergangsgehalt, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, m.w.N, jeweils Juris. 27 Die vorliegende Fallgestaltung lässt sich bereits nicht einer der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgestaltungen von Vorbehaltszahlungen zuordnen. Zudem handelt es sich schon nach dem Wortlaut des Gesetzes bei den Bezügen des Klägers nicht (mehr) um unter Vorbehalt oder aber vorläufig gezahlte Bezüge. Zwar ist in dem im Tatbestand zitierten Informationsschreiben in Einklang mit § 2 Abs. 5 BesÜG von einer vorläufigen Zuordnung die Rede, diese wandelt sich jedoch in eine endgültige Zuordnung mit Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung), wie beim Kläger erfolgt, § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG. Dabei erfolgt die endgültige Zuordnung nicht - wie die Beklagte meint - mit der entsprechenden Mitteilung, die Ziffer 3 Satz 3 der im Tatbestand abgedruckten Informationen angesprochen ist. Abgesehen davon, dass nach § 2 Abs. 5 BesÜG eine solche Mitteilung gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist der Bezug der endgültigen Zuordnung auf die Wirksamkeit der Beförderung im Wortlaut des Gesetzes eindeutig geregelt. 28 Da die Beklagte im Ergebnis eine verschärfte Haftung des Klägers nicht darlegen und beweisen konnte, sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben. 29 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 30