Urteil
9 K 1832/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:1208.9K1832.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. August 2010 verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag vom 14. Juli 2010 zum Masterstudiengang Betriebswirt-schaftslehre (Schwerpunkt Finance) nach den tatsächli-chen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre als Studienanfänger an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters (WS) 2010/2011. 3 Der Kläger, der über eine Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 1,9 verfügt, studierte an der WWU im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Er schloss dieses Studium zum Ende des Sommersemesters (SS) 2010 mit einer Durchschnittsnote von 2,8 ab. 4 Am 14. Juli 2010 bewarb sich der Kläger für das WS 2010/2011 bei der Beklagten um Zulassung zum (zulassungszahlenbeschränkten) Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt: Finance). Dem Antrag waren verschiedene Bewerbungsunterlagen, u. a. das Reifezeugnis, eine vorläufige Bescheinigung über seine im Bachelorstudiengang bislang erbrachten Leistungen, auf seine Kenntnisse der englischen Sprache bezogene Nachweise, ein Lebenslauf und ein Motivationsschreiben beigefügt. 5 Mit Ablehnungsbescheid vom 3. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Bewerbung sei von der nach der "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster" vom 25. August 2008 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 7. Juni 2010 (im Folgenden: ZZO) hierfür zuständigen Auswahlkommission geprüft worden. Diese Prüfung habe zu einer (vorläufigen) Ablehnung geführt, weil die Zahl der geeigneten Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze überstiegen habe. Aufgrund des im Auswahlverfahren ermittelten Rangplatzes sei dem Kläger der derzeit nicht für eine Zulassung ausreichende Rangplatz 32 für ein etwaiges Nachrückverfahren zugewiesen worden. 6 Der Kläger hat hiergegen am 27. August 2010 Klage erhoben und im einzelnen ausgeführt: Die der Ablehnung zugrunde gelegte Zugangs- und Zulassungsordnung sei mit den dort genannten Verfahrensstufen und Auswahlkriterien, die zudem erst durch nachgehende Beschlüsse der Auswahlkommission ihren näheren Inhalt erfahren hätten, wegen Verletzung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben, namentlich der aus § 49 Abs. 7 Satz 3 des Hochschulgesetzes folgenden Anforderungen, vollumfänglich unwirksam. Damit sei auch die hierauf aufbauende Ablehnungsentscheidung rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Eine rechtmäßige und für das streitige WS 2010/2011 geltende Zugangs- und Zulassungsordnung sei auch später nicht erlassen worden. Eine Überprüfung des Zulassungsantrags des Klägers auf der Grundlage fiktiver Zugangs- und Auswahlkriterien komme nicht in Betracht. Vielmehr sei er bei dieser Rechtslage unmittelbar zum begehrten Studium zuzulassen. Aus der Kapazitätsbegrenzung des Studiengangs nach der Zulassungszahlenverordnung ergebe sich kein Hindernis. Die Beklagte habe die normierte Zulassungszahl von 151 Studienanfängerplätzen zum WS 2010/2011 mit 380 ausgesprochenen Zulassungen deutlich überschritten. Die aus diesen Zulassungen resultierende tatsächliche Einschreibungszahl von 194 liege ebenfalls deutlich über der festgesetzten Zulassungszahl. Damit habe die Beklagte die ministerielle Zulassungszahlenfestsetzung als nicht abschließend maßgeblich, diese vielmehr als eine "variable Größe" behandelt. Hieran sei sie festzuhalten. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. August 2010 zu verpflichten, ihn - den Kläger - auf seinen Antrag vom 14. Juli 2010 zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt Finance) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt im wesentlichen aus: Sie sei für den Fall, dass die Zugangs- und Zulassungssatzung fehlerhaft sei, lediglich verpflichtet, über das Zulassungsgesuch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Eine solche erneute Entscheidung würde zum Nachteil des Klägers ausfallen. Stellte man nämlich für das Vergabeverfahren des WS 2010/2011 allein auf die im Erststudium von den Bewerbern erreichten Endnoten ab, so folge hieraus für der Kläger, der sein Bachelorstudium mit der Endnote von 2,8 abgeschlossen habe, ein Rangplatz von 1.137. Damit wäre er bei der beschränkten Aufnahmekapazität des Masterstudiengangs der Betriebswirtschaftslehre keinesfalls ausgewählt worden. Würde die Beklagte im Klageverfahren antragsgemäß zu einer Zulassung des Klägers verpflichtet, hätte dieser mehr erreicht, als er in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren mit seiner schwachen Bachelornote hätte erreichen können. Solches sei nicht angängig. Eine Anknüpfung an Rechtsfolgen, die bei einem erfolgreich durchgeführten Kapazitätsrechtsstreit in Betracht kämen, könne in Klageverfahren der vorliegenden Art, die sich auf Vergabefragen innerhalb der Kapazität bezögen, nicht Platz greifen. 12 Das Gericht hat in dem vom Kläger am 10. September 2010 eingeleiteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 9 L 527/10 die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihn vorläufig zum WS 2010/2011 zum begehrten Studium zuzulassen (Beschluss vom 17. November 2010). Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1649/10 – zurückgewiesen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 9 L 527/10 (OVG NRW 13 B 1649/10) und auf die der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge aus dem Auswahlverfahren verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf seine Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre an der WWU als Studienanfänger nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2010/2011 entsprechend seinem rechtzeitig und formgerecht bei der Beklagten angebrachten Zulassungsantrag. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Das Gericht hat sich bereits umfänglich mit der Frage der Wirksamkeit der dem Ablehnungsbescheid zugrunde gelegten und für das streitbetroffene WS 2010/2011 Geltung beanspruchenden "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster" vom 25. August 2008 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 7. Juni 2008 (ZZO) befasst. Es hat hierzu in verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wozu das vom Kläger eingeleitete Verfahren 9 L 527/10 zählt, u.a. mit Beschlüssen der Kammer vom 17. November 2010 – 9 L 512/10 u.a. -, 17 jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de, 18 im Einzelnen dargelegt, dass diese Ordnung bei summarischer Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit, wenn nicht sogar sich aufdrängender Sicherheit gegen geltendes Recht verstößt. Das gelte schon für die in der ZZO - unter Einschluss der hierauf bezogenen Beschlüsse der Auswahlkommission - bestimmte Ausgestaltung der auf den Zugang zum Auswahlverfahren bezogenen Regelungen. § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW ermächtige die Hochschulen des Landes in Bezug auf diese erste Stufe der Zugangsprüfung zum Auswahlverfahren für einen konsekutiven Masterstudiengang ausschließlich dazu, bei dem gesetzlichen Erfordernis eines "qualifizierten" ersten berufsbildenden Abschlusses auf die in diesem Studienabschluss (zumeist: Bachelorabschluss) nachgewiesene Befähigung abzustellen. Damit verbiete es sich, bereits auf dieser Stufe, wie aber in der ZZO geschehen, andere als die aus diesem Abschluss folgenden Qualifikationsmerkmale einzubeziehen. Auch die in der ZZO geregelte Ausformung der zweiten, die eigentliche Auswahl unter den konkurrierenden Bewerbern betreffende Verfahrensstufe entspreche nicht den hierfür geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Für diese Stufe müsse der Qualifikation aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss zwingend ein maßgeblicher, d. h. ein sich gegenüber anderen rechtmäßigen Kriterien durchsetzender Einfluss zukommen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6 HZG NRW, entspr. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Staatsvertrag vom 5. Juni 2008). Auch diesem Erfordernis sei in der ZZO mit seinem Bewertungs- und Bepunktungssystem nicht Rechnung getragen worden. Es bestimme nämlich, das bei der Rangbildung auch Leistungskriterien aus der Hochschulzugangsberechtigung, "sonstige einschlägige Qualifikationen" und "besondere Motivationen" entsprechend den Darlegungen in den verlangten Motivationsschreiben in einem Maße einbezogen würden, welches nach der Bewertungsstruktur der ZZO geeignet sei, die aus der Endnote des ersten Studienabschlusses folgende Qualifikation bei der Rangbildung zu überspielen. 19 Das OVG NRW hat in seinen in mehreren Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüssen vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 u. a. – (vgl. ebenfalls juris und www.nrwe.de) diese Beurteilungen bekräftigt und zudem als weiteren Rechtsverstoß beanstandet, dass die in der ZZO in Bezug auf die zur Ausformung der konkreten Auswahlkriterien und deren Gewichtung bestimmte Subdelegation auf die Auswahlkommission mit § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW unvereinbar sei. 20 Das Gericht hält an diesen Beurteilungen nach nochmaliger Überprüfung auch abschließend für das Hauptsacheverfahren fest und bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Beschlussgründe. Die Beklagte ist diesen Beurteilungen des Gerichts und des OVG NRW nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Klageverfahren nicht mehr entgegengetreten. Sie hat im Übrigen die hier in Rede stehende ZZO vom 25. August 2008 in der Fassung der Änderungsordnung vom 7. Juni 2010 mit Wirkung zum 1. April 2011 aufgehoben (Ordnung vom 22. Juni 2011) und mit Zugangs- und Zulassungsordnung vom 20. April 2011 – mit Wirkung ab dem Tage nach deren amtlicher Bekanntmachung, mithin zum WS 2011/2012 – eine (weitgreifend) neugestaltete Regelung erlassen. 21 Vgl. hierzu: Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2011 – 9 L 503/11 – sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2011 – 13 E 1202/11 -, jeweils juris. 22 Ist nach alledem die dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2010 zugrunde liegende ZZO vollumfänglich unwirksam und damit nicht geeignet, Grundlage für eine Entscheidung über das auf das WS 2010/2011 bezogene Zulassungsgesuch des Klägers zu sein, ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2010 rechtswidrig und verletzt damit die Rechte des Klägers. 23 Der Kläger hat nach Lage der Dinge in Gefolge seines nach alledem bislang nicht rechtmäßig beschiedenen Zulassungsgesuchs einen seinem gerichtlich verfolgten Verpflichtungsbegehren entsprechenden Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte zum begehrten Studium nach den Verhältnissen des WS 2010/2011 zulässt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 24 Allerdings trifft die Rechtsauffassung der Beklagten, die Fehlerhaftigkeit eines durchgeführten Auswahlverfahrens führe nicht stets und automatisch dazu, dass der betroffene Studienbewerber sodann in einem Hauptsacheverfahren ohne weiteres einen Anspruch auf die Zuweisung eines Studienplatzes besitze, im Ansatz zu. 25 Die Fehlerhaftigkeit des durchgeführten Auswahlverfahrens führt im Ausgangspunkt lediglich dazu, dass gerichtlich durchsetzbar ein Anspruch auf die erneute Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens besteht, es sei denn, die gerichtliche Überprüfung des Verpflichtungsbegehrens ergibt, dass bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens ein Zulassungsanspruch spruchreif festzustellen ist. 26 Vgl. u. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 9 S 599/11 -, juris 27 Ein auf das WS 2010/2011 bezogenes rechtmäßiges Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU, in das auswahlrelevant weitergehende bewerberindividuelle Kriterien einbezogen werden könnten, als diese unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften über den Zugang zum Masterstudium (§ 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW) folgen, ist der Beklagten allerdings nicht möglich. Die das WS 2010/2011 erfassende ZZO ist unwirksam. An ihre Stelle ist unabhängig davon, ob dies nach Abschluss des Auswahlverfahrens für das WS 2010/2011 und nach Ausnutzung der entsprechend ergangenen Zulassungsbescheide durch die ausgewählten Bewerber überhaupt noch möglich gewesen wäre, keine neue Ordnung getreten. Die (neue) ZZO vom 20. April 2011 gilt für das WS 2010/2011 nicht. Das Zulassungsgesuch des Klägers kann ferner nicht fiktiv im Nachhinein an gedachten Auswahlkriterien gemessen werden, die weder im Gesetz noch in einer für dieses Semester geltenden wirksamen Zulassungsordnung der Hochschule mit ergänzenden Auswahlkriterien (§ 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW) normativ bestimmt gewesen sind. Deshalb scheidet es aus, entsprechend den Erwägungen der Beklagten den Rangplatz des Klägers "fiktiv" allein an der Abschlussnote seines betriebswirtschaftlichen Bachelorstudiums im Verhältnis zu den von den Mitbewerbern erreichten Abschlussnoten des Erststudiums festzumachen. Eine solche auf die Qualifikationshöhe des vorangegangenen grundständigen Hochschulabschlusses abstellende Auswahlregelung bei Bewerberüberhang existiert als Zugangs- und Zulassungsordnung der WWU nicht. Sie kann angesichts der vollständigen Unwirksamkeit der ZZO 2008/2010 auch nicht etwa im Wege einer normerhaltenden Reduktion dieser Ordnung durch das Gericht gefunden werden. Hierzu wäre das Gericht im Übrigen angesichts der die Ausbildung von ergänzenden Zugangs- und Auswahlkriterien durch entsprechende Ordnungen umfassenden Hochschulautonomie nicht befugt. Gleiches gilt für die Beklagte, wenn sie im gerichtlichen Verfahren außerhalb der zum Erlass von Hochschulordnungen geltenden Verfahrensbestimmungen solche Maßgaben treffen will. Damit liegt auf der Hand, dass die Beklagte außerhalb derartiger – hier nicht existierender - Ordnungen nicht dem von ihr in der mündlichen Verhandlung erneut zum Ausdruck gebrachten Anliegen der Fakultät rechtlich Gewicht verschaffen kann, zum Masterstudium allein diejenigen Bewerber aufzunehmen, die nach der Wertung der Fakultät über eine besonders ausgeprägte Qualifikation aus dem Erststudium und über sonstige hervorgehobene Fähigkeiten verfügen, die sie angesichts der hohen Ansprüche der Fakultät an das Masterstudium für erforderlich hält. Diesem Anliegen kann unter dem Vorbehalt formeller und inhaltlicher Rechtmäßigkeit nur durch eine entsprechende Ordnung der Hochschule Rechnung getragen werden. Fehlt es an solchen wirksamen Regelungen, sind die angeführten Anliegen auch nicht in sonstiger Weise auswahlrelevant. § 4 Abs. 6 HZG NRW bestätigt dies durch seine Regelung, dass bei der Vergabe von Studienplätzen in einem Masterstudiengang die für ein Erststudium in Betracht kommende Quote gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages – dies ist die Hauptquote nach dem Grad der Qualifikation – gerade entfällt. Damit verbleibt es für die Beurteilung des Zulassungsgesuchs des Klägers bei der Grundanforderung aus § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW, wonach er über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen muss, auf dem der erstrebte Masterstudiengang aufbaut. Das ist beim Kläger der Fall. 28 Dem Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Masterstudium nach den Verhältnissen des WS 2010/2011 steht auch nicht entgegen, dass aufgrund des seinerzeit von der Kommission durchgeführten Auswahlverfahrens bei einer durch die Zulassungszahlenverordnung bestimmten Zulassungszahl für diesen Studiengang in Höhe von 151 Studienanfängerplätzen im Wege der "Überbuchung" (§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO zu der damals geltenden Fassung) insgesamt 380 Zulassungen erfolgt sind, die letztlich von 194 zugelassenen Bewerbern durch Einschreibung ausgenutzt wurden. Mit dieser Einschreibungszahl ist zwar die Zahl der Studienanfängerplätze im Masterstudiengang, die die Hochschule aufgrund der Festsetzung in der Zulassungszahlenverordnung bei entsprechender Nachfrage ausbringen muss, ausgeschöpft und sogar überschritten worden. Dem Anspruch des Klägers, dessen Zulassungsgesuch rechtswidrig abgelehnt worden ist, kann dies aber nicht entgegengehalten werden. Die Beklagte hat durch die entsprechend der Entschließung der Kommission ausgebrachten 380 Zulassungen im Auswahlverfahren außenwirksam zum Ausdruck gebracht, dass die Hochschule in der Lage ist, bei einem entsprechenden Annahmeverhalten auch deutlich mehr Studienanfänger im Masterstudiengang aufzunehmen als nach der Zulassungszahl mindestens zu vergeben sind. Ob man dieses Prozedere mit dem OVG NRW in seinen Beschlüssen vom 26. Januar 2011, a.a.O., damit kennzeichnen kann, dass bei derart hohen "Überbuchungen" die normative Zulassungszahl lediglich als "variable Größe" behandelt wird, mag letztlich offenbleiben, da die konkreten Erwägungen und Prognosen, die diesem Maß an "Überbuchung" evtl. zugrunde gelegen haben, von der Beklagten nicht näher präzisiert worden sind. Jedenfalls zeigt dieser Vorgang mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Hochschule im Bereich der regulären Vergabe dieser Masterstudienplätze in der Lage ist, auch eine deutlich gegenüber der Zulassungszahlenverordnung erhöhte Zahl von Studierenden ohne Gefährdung des ordnungsgemäßen Studienbetriebs aufzunehmen. Unter Einschluss der Erwägungen des OVG NRW in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 26. Januar 2011, bei solchen Fallgestaltungen, die durch ein ganz erhebliches Abweichen von der kapazitätsrechtlichen Zulassungszahlenfestsetzung gekennzeichnet sind, die Modalitäten für die gerichtliche Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität auch in Vergabestreitigkeiten der hier zu prüfenden Art mit zu berücksichtigen, erstarkt jedenfalls bei diesen Gegebenheiten der Anspruch des Klägers aus Gründen einer sonst nicht möglichen Folgenbeseitigung zu einem unmittelbaren Zulassungsanspruch.