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Urteil

4 K 521/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:1205.4K521.11.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide der Kreispolizeibehörde C.      vom 15. Juli 2010 und 17. Januar 2011 verurteilt, an den Kläger 586,67 Euro zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide der Kreispolizeibehörde C. vom 15. Juli 2010 und 17. Januar 2011 verurteilt, an den Kläger 586,67 Euro zu zahlen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist als Polizeikommissar bei der Kreispolizeibehörde C. eingesetzt und begehrt von seinem Dienstherrn, dem Land Nordrhein-Westfalen, den Ersatz der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verteidiger in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren. Aufgrund der Strafanzeige einer Ehefrau gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt suchten der Kläger und Polizeikommissar I. den Ehemann am selben Tage, dem 00.00.0000, in der Wohnung der Eheleute auf, um ihn der Wohnung zu verweisen und ihm ein 10-tägiges Rückkehrverbot zu erteilen. Da sich der Ehemann nach Angaben der beiden Polizeibeamten aggressiv verhielt und unter Alkoholeinfluss stand, wurde er in Handschellen ins Polizeigewahrsam gebracht und erst nach Ausnüchterung wieder entlassen. Am 21. Juli 2008 erstattete der Ehemann Anzeige gegen den Kläger und seinen Kollegen wegen Körperverletzung im Amt mit der Begründung, dass er „auf die brutalste Art und Weise“ festgenommen worden sei. Bei seiner Zeugenvernehmung durch die Kreispolizeibehörde am 14. August 2008 erklärte der Ehemann u. a.: „Dann haben sie mir die Handschellen angelegt. An der linken Hand habe ich heute noch Probleme. Die hatten so richtig zugezogen, zugedrückt. Ich hatte unerträgliche Schmerzen. Ich sagte, dass sie die Handschellen lösen sollten. Das machten sie aber natürlich nicht... Ich werde mir ein ärztliches Attest geben lassen. Ich habe immer noch ein taubes Gefühl in der linken Hand“. Als den Beamten als Beschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, beauftragten sie Rechtsanwalt O. mir ihrer Verteidigung. Dieser nahm Akteneinsicht und legte Stellungnahmen seiner Mandanten vor, die er auch würdigte. Durch Verfügung vom 20. November 2008 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Polizeibeamten eingeleitete Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein und führte dazu gegenüber dem Anzeigenerstatter aus, dass der von ihm geäußerte Tatverdacht nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen keine Bestätigung gefunden habe. Nach den Angaben der Beamten sei ein strafbares Verhalten nicht festzustellen. Deren Aussagen ständen die Aussagen des Anzeigenerstatters gegenüber. Bei einer Gesamtwürdigung ergäbe sich keine Veranlassung, den Angaben des Anzeigenerstatters zu folgen. Bereits Anfang November 2008 hatten der Kläger und sein Kollege bei der Kreispolizeibehörde die Übernahme ihrer Rechtsverteidigungskosten beantragt und später dazu die an die Gewerkschaft der Polizei gerichteten Kostenrechnungen in Höhe von 588,56 Euro (PK I. ) bzw. 586,67 Euro (PK S. ) vorgelegt. Die Erstattungsanträge lehnte die Kreispolizeibehörde durch Bescheide vom 15. Juli 2010 und nach Einlegung von Widerspruch erneut durch Bescheide vom 17. Januar 2011 ab. Dazu führte die Kreispolizeibehörde aus, dass der Dienstherr durch gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 7. Juli 2008 die Fürsorgepflicht in Rechtsschutzfragen näher konkretisiert habe. Danach könnten in den Fällen, in denen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren - wie hier - nicht nur vorläufig eingestellt wird, die notwendigen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Die Notwendigkeit der Kosten richte sich nach den in Straf-, Bußgeld- und Zivilverfahren geltenden Regelungen. Die Hinzuziehung eines Anwalts sei regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn zu erwarten sei, dass das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts im Ermittlungsverfahren eingestellt werde. Das sei der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen keinen rechtlich relevanten Straftatbestand begründeten. Entsprechendes gelte auch, wenn der Beschuldigte die vorgetragenen Tatsachen ohne weiteres widerlegen könne. Selbst bei Betrachtung aus der Laiensphäre sei keine andere Rechtsfolge als eine Einstellung zu erwarten gewesen. Hinzu komme, dass die Gewerkschaft der Polizei die Rechnungen ihres Strafverteidigers übernommen habe, so dass den Beamten letztendlich von anderer Stelle Rechtsschutz gewährt worden sei. Am 15. Februar 2011 hat der Kläger die Klage 4 K 521/11 und sein Kollege I. die Klage 4 K 520/11 erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, ihnen sei eine Straftat nach § 340 StGB vorgeworfen worden, die mit einer Freiheitsstrafe von drei Monate bis zu fünf Jahren bedroht sei. Schon allein aufgrund der hohen Strafandrohung, die zwingend eine Freiheitsstrafe vorsähe, sei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage geboten gewesen. Unabhängig davon könne der Auffassung der Kreispolizeibehörde, dass die vorgetragenen Tatsachen keinen rechtlich relevanten Straftatbestand zu begründen vermochten, nicht gefolgt werden. Der Anzeigenerstatter habe angegeben, dass die Handschellen zu stramm angezogen worden seien, unnötig große Schmerzen verursacht hätten und ein Taubheitsgefühl in der Hand verblieben sei. Danach sei der Sachverhalt grundsätzlich geeignet gewesen, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie in Gang zu setzen. Dabei sei es ihnen nicht zumutbar gewesen, abzuwarten, ob das Ermittlungsverfahren tatsächlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden würde. Ihnen könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Gewerkschaft der Polizei die Rechnung des Strafverteidigers übernommen habe. Dies widerspreche dem gewerkschaftlichen Grundsatz der sparsamen Verwendung von Mitgliedsbeiträgen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Kreispolizeibehörde vom 15. Juli 2010 und 17. Januar 2011 zu verurteilen, an den Kläger 586,67 Euro zu zahlen hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der oben genannten Bescheide zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Erstattungsantrag des Klägers zu entscheiden. Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers vertiefend entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Verfahren 4 K 520/11 und 4 K 521/11 verbunden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger I. die Klage 4 K 520/11 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte der Staatsanwaltschaft N. 90 Js 100/08 und die von der Kreispolizeibehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die Bescheide der Kreispolizeibehörde vom 15. Juli 2010 und 17. Januar 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat Anspruch auf Erstattung von Strafverteidigerkosten in Höhe von 586,67 Euro. Anspruchsgrundlage ist das subjektiv öffentliche Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GKG in der besonderen Ausprägung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung durch Erlass des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Finanzministeriums „Rechtsschutz für Landesbeschäftigte“ vom 7. Juli 2008 (SMBl. NRW. Nr. 203030). Nach II.3. Satz 2 a) des Runderlasses können die Kosten im Strafverfahren ganz oder teilweise übernommen werden, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Staatsanwaltschaft N. hat dem Verteidiger des Klägers unter dem 24. November 2008 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt ist. Entgegen der Auffassung der Kreispolizeibehörde in dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk vom 19.05.2009 setzt der Anspruch dem Grunde nach darüber hinaus nicht voraus, dass die Beiziehung eines Verteidigers „notwendig“ war. Soweit nach II.3. Satz 1 des Runderlasses die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung erstattet werden, bezieht sich dies nur auf den dort geregelten Fall des Freispruchs und meint auch nur die Kosten der Höhe nach. Das ergibt sich zum Einen aus der Definition der notwendigen Kosten unter VI.2. des Runderlasses und der darin enthaltenen Regelung, wann die in einer Vergütungsvereinbarung genannten Kosten als notwendig anerkannt werden können. Zum Anderen sind der Systematik der Richtlinie nach unter II.2. des Runderlasses in entsprechender Reihenfolge des zeitlichen Ablaufs eines Strafverfahrens zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses und erst unter II.3. des Runderlasses der endgültige Kostenausgleich nach Abschluss des Strafverfahrens geregelt. Dementsprechend sind die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch dem Grunde nach bereits unter II.2. des Runderlasses im Zusammenhang mit der Vorschussgewährung geregelt und mussten beim abschließenden Kostenausgleich nicht wiederholt werden, um auch dort Geltung zu beanspruchen. Andernfalls wären die allgemeinen Anforderungen an die Gewährung eines Vorschusses höher als an einen endgültigen Kostenausgleich, was nicht gewollt sein kann. Nach der danach maßgeblichen weiteren Voraussetzung nach II.2. a) des Runderlasses muss ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bestehen. Das sei in der Regel in Verfahren gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte gegeben, soweit sie Vollzugsaufgaben wahrnehmen oder in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausüben. Das war hier der Fall. Nach II.2. b) des Runderlasses muss die Verteidigungsmaßnahme, etwa die Bestellung eines Verteidigers bzw. einer Verteidigerin, oder die Einholung eines Gutachtens wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheinen. Insoweit haben die Erlassgeber einen unbestimmten Rechtsbegriff aufgenommen, der der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt, da die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, weitergehende Ausführungserlasse oder eine landesweite einheitliche Praxis zur Anwendung dieser Voraussetzung gäbe es nicht. Zum Verständnis der Regelung ist von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die durch den Runderlass konkretisiert werden soll, auszugehen. Wenn ein Beamter im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit in ein Strafverfahren verwickelt wird, so gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, alles Erforderliche zu tun, damit eine umfassende und zweckentsprechende Rechtsverteidigung gewährleistet ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. April 1984 ‑ 6 A 2447/82 ‑, ZBR 1985, 32 m. w. N. Hinsichtlich des Sinn und Zwecks der Regelung führt die Kreispolizeibehörde in ihrem Vermerk vom 00.00.0000 zutreffend aus, dass „im Beamtenrecht der Dienstherr die Rechtsberatungskosten (übernimmt) um sicherzugehen, dass der Beamte sich nicht aus Angst vor gerichtlichen Verfahren gehemmt oder gehindert sieht, seine Dienstaufgaben zu erfüllen“. Daneben kann auch auf die allgemeinen Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 80 Abs. 2 VwVfG) zurückgegriffen werden. Danach sind die Verhältnisse im Einzelfall maßgeblich, nämlich, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung verlangt. Ausgangspunkt ist die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen festzustellen ist. Dabei kann auch die Bedeutung der Sache für den Betroffenen eingestellt werden. Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 162 Rdnr. 103; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 162 Rdnr. 18, jeweils m. w. N.. Davon ausgehend erscheint allerdings fraglich, ob ‑ wie der Kläger meint ‑ allein schon die Eigenart der materiellen Rechtslage die Beiziehung eines Verteidigers aus seiner damaliger Sicht geboten erscheinen ließ. Zwar ist die angeschuldigte Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB auch im minder schweren Fall noch mit Freiheitsstrafe bedroht. Berücksichtigt man ferner, dass eine entsprechende Straftat auch ein Dienstvergehen im Kernbereich der Dienstpflichten darstellen und eine empfindliche Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen würde, kommt dem Ausgang des Strafprozesses für den Kläger erhebliche Bedeutung zu, so dass das Maß an Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens, das ihm zumutbar erscheint, jedenfalls gering ist. Das danach zumutbare Maß an Unsicherheit ist hier überschritten. Zwar ist der Kläger als Polizeibeamter mit der maßgeblichen materiellen Strafnorm und den Grundzügen des Strafprozessrechts vertraut. Die Eigenart der Sache ließ den Ausgang des Verfahrens für den Kläger aber nicht völlig klar und eindeutig erscheinen. Die rechtmäßige Durchführung ihres Einsatzes ohne unnötige Verletzung des Ehemanns konnten der Kläger und sein Kollege nur durch ihre Aussagen belegen, denen die Aussage des Ehemanns entgegenstand. Auf Indizien, wie die Bilder einer Überwachungskamera oder eine Bauart der Handschellen, die keine Quetschungen des Handgelenks möglich machte, konnten sich der Kläger und sein Kollege nicht berufen. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass der Ehemann - was er in seiner Beschuldigtenvernehmung auch angekündigt hat - zum Beleg seiner Verletzung ein ärztliches Attest vorlegen würde. Außerdem musste der Kläger und sein Kollege davon ausgehen, dass der Handschelleneinsatz Fragen zur Erforderlichkeit aufwerfen könnte, da der Ehemann 72 Jahre alt war und der Einsatz von zwei ca. 30-jährigen, großen und trainierten Polizeibeamten durchgeführt wurde. Berücksichtigt man schließlich, dass die Aussagen des Klägers und seines Kollegen, die allein eine Rechtmäßigkeit des Einsatzes belegen konnten, wie Zeugenaussagen allgemein relativ unsichere Beweismittel darstellen, konnten der Kläger und sein Kollege nicht mit dem oben dargestellten Maß an hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass bereits das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden würde. Wegen der danach nicht hinreichend sicher auszuschließenden Anklageerhebung schien die Inanspruchnahme eines Verteidigers auch schon im Ermittlungsverfahren geboten. Nur wenn der Verteidiger bereits bei der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren und bei der Entscheidung der Frage, ob überhaupt eine Aussage gemacht werden soll, beteiligt wird, ist eine optimale Verteidigung „aus einem Guss“ im Hauptsacheverfahren möglich. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzung nach II.2. c), dass nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass den Beschäftigten kein oder nur ein geringes Verschulden trifft, ergibt sich aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens an den Ehemann vom 20. November 2008: „Ihre Angaben stehen den Angaben des Polizeibeamten S. gegenüber. Zeugen und andere Beweismittel sind nicht vorhanden. Bei Würdigung des Gesamtgeschehens sehe ich keine Veranlassung, Ihren Angaben gegenüber den Angaben der Polizeibeamten Vorzug zu geben“. Die weitere Voraussetzung nach II.2. d) des Runderlasses betrifft nur eine Sonderbedingung für die vorläufige Übernahme der Kosten und ist im Rahmen der hier maßgeblichen endgültigen Übernahme der Kosten der Sache nach nicht einschlägig. Schließlich ist nach II.2. e) des Runderlasses erforderlich, dass „von anderer Seite ‑ ausgenommen von Berufsverbänden ‑ kostenfreier Rechtsschutz nicht zu erlangen ist“. Danach stellt der Rechtsschutzanspruch des Klägers gegenüber der Gewerkschaft keinen Ausschlussgrund dar. Einen Anspruch auf Kostenerstattung im isolierten Ermittlungsverfahren gegenüber der öffentlichen Hand besteht nicht. Die diesbezügliche Regelung des § 467 a Abs. 1 StPO für den Verfahrensabschnitt nach Klageerhebung ist eng auszulegen, kann nicht analog auf das Ermittlungsverfahren angewendet werden und ist in dieser Form auch rechtmäßig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2004 ‑ 2 BvR 473/04 ‑ (juris). Liegen danach die Voraussetzungen der Richtlinie vor, führt dies ,trotz der Formulierung: die Kosten „können“ übernommen werden, nicht zur Eröffnung von Ermessen für die Kreispolizeibehörde. Dabei kann dahinstehen, ob man hier - wie bei der Billigkeitsentscheidung nach § 131 AO ‑ von einer „einheitlichen Ermessensentscheidung“ ausgeht, oder auch im vorliegenden Fall strikt zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und Ermessensermächtigung differenziert. Zur Problematik vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder II/1 § 12, Rdnr. 37 c. Denn eine Versagung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten eines Verteidigers auch dann, wenn die Eigenart der Sach- oder Rechtslage, seine Bestellung geboten erscheinen lässt, verstieße, entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Fürsorgepflicht, nach der der Dienstherr verpflichtet ist, alles Erforderliche zu tun, damit eine umfassende und zweckentsprechende Rechtsverteidigung gewährleistet ist. Schließlich steht dem geltend gemachten Anspruch auch nicht das Mehrvertretungsverbot des § 146 a StPO entgegen, dessen Verletzung auch vor Zurückweisung des Verteidigers zur Nichtigkeit seines Honoraranspruchs führt. Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2004 ‑ 4220 E ‑ 1/04 ‑, NStZ‑RR 2004/191; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2010 ‑ 2 Ausl 19/10 I 14/10 ‑ (juris), Rdnr. 10; Wasmuth: Honoraranspruch des Verteidigers im Fall der Mehrfachverteidigung?, NStZ 1989, 348. Nur bei gleichzeitiger Beauftragung oder Unaufklärbarkeit der Zeitpunkte der Beauftragung sind beide Honoraransprüche nichtig. Bei nicht gleichzeitiger Beauftragung ist grundsätzlich nur die Verteidigung unzulässig, durch die die Übernahme des Verteidigers gegen das Verbot des § 146 StPO verstößt, also die später übernommene. Bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte ist für die Auftragserteilung das Datum der Vollmachtsurkunde maßgebend. Vgl. Lutz Meyer-Goßner, stop, 51. Auflage, § 146, Rdnr. 22 und 23. m. w. N. Der Prozessbevollmächtigte und der Kollege des Klägers, der Kläger I. im Verfahren 4 K 520/11, konnten sich in der mündlichen Verhandlung an die Umstände der Beauftragung des Verteidigers, Rechtsanwalt O. , nicht mehr erinnern. Da der Kläger seine Vollmachtsurkunde bereits unter dem 24. Oktober 2008, sein Kollege aber erst am 30. Oktober 2008 unterzeichnet hat, verstieß der Honorarvertrag des Klägers im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht gegen das Mehrfachvertretungsverbot. Der somit dem Grunde nach gegebene Anspruch des Klägers auf Erstattung der Verteidigungskosten ist auch der Höhe nach begründet. Die Vertreterin des Beklagten hat die Berechnung der Höhe des Anspruchs ausdrücklich nicht beanstandet und auch dem Gericht drängt sich kein Fehler auf, zumal der Verteidiger jeweils den Mittelwert der ansetzbaren Rahmengebühren in Anspruch genommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.