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Urteil

13 K 1309/10.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:1110.13K1309.10O.00
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Leitsätze

Disziplinarrecht der Landesbeamten

Für die Einhaltung einer vom Gericht nach § 62 Abs. 2 LDG NRW gesetzten Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ist im Fall des Erlasses einer Disziplinarverfügung nicht der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, sondern der Zeitpunkt der Zust

Tenor

Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums S.              vom    00.00.0000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Disziplinarrecht der Landesbeamten Für die Einhaltung einer vom Gericht nach § 62 Abs. 2 LDG NRW gesetzten Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ist im Fall des Erlasses einer Disziplinarverfügung nicht der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, sondern der Zeitpunkt der Zust Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums S. vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat im April 1982 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Im April 2002 wurde er zum Polizeioberkommissar ernannt. Seit Januar 2003 war er in der Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei als Gruppenführer eingesetzt. Am 00.00.0000wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung zur Polizeiwache N1. versetzt. Seit diesem Tage ist er dienstunfähig erkrankt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 leitete das Polizeipräsidium S. gegen den Kläger das Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, gegenüber mehreren Beamtinnen des 3. Zuges der 18. Bereitschaftspolizeihundertschaft, die ihm als Gruppenführer auch teilweise direkt unterstellt gewesen seien, sexuelle anzügliche Äußerungen gemacht zu haben. Weiterhin soll er auf dem Diensthandy ein sexistisches Hintergrundbild sowie weitere freizügige Bilder einer leicht bekleideten Frau gehabt haben. Diese Bilder soll er Beamtinnen des 3. Zuges vorgezeigt haben. Schließlich wurde dem Kläger vorgeworfen, sich in der Gaststätte S1. in S. gegenüber Frauen unmöglich verhalten und ihnen gegenüber anzügliche Bemerkungen gemacht zu haben. Mit Verfügung vom 00.00.0000 dehnte das Polizeipräsidium S. das Disziplinarverfahren aus. Dem Kläger wurde vorgeworfen, dass Nachspiel einer „Rough-Sex-Szene“ durch die Beamten POK T1. und PK G. beobachtet zu haben und nicht hiergegen eingeschritten zu sein. Mit Verfügung vom 00.00.0000 dehnte das Polizeipräsidium S. das Disziplinarverfahren nochmals aus. Dem Kläger wurde vorgeworfen, das ihm als Gruppenführer ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellte Mobiltelefon über einen Zeitraum von ca. zehn Monaten auch privat genutzt und einen Schaden in Höhe von mindestens 20 Euro verursacht zu haben. Weiterhin soll er der ihm unterstellten Beamtin PK`in L. mit dem Diensthandy SMS-Nachrichten mit sexuellem Inhalt übermittelt und diese damit sexuell belästigt haben. Zugleich setzte das Polizeipräsidium S. das Disziplinarverfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs wegen des bei der Staatsanwaltschaft C1. geführten Ermittlungsverfahrens aus. Am 00.00.0000 beantragte der Kläger erstmals die Bestimmung einer Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Diesen Antrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 00.00.0000 (20 K 257/09.0) ab. Mit Urteil vom 00.00.0000 sprach das Amtsgericht S. den Kläger von dem Vorwurf, durch private Nutzung des für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Mobiltelefons eine Untreue begangen zu haben, frei. Daraufhin setzte das Polizeipräsidium S. das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 00.00.0000 – unter entsprechender Änderung der Ausdehnungsverfügung vom 00.00.0000– fort. Bereits am 00.00.0000 hatte der Kläger erneut beim erkennenden Gericht die Bestimmung einer Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 62 Abs. 1 LDG NRW beantragt. Mit Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 (13 K 113/10.0) wurde dem Beklagten zur Entscheidung über den Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens eine Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses gesetzt. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 00.00.0000zugestellt. Mit Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 verhängte das Polizeipräsidium S. gegen den Kläger eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von acht Monaten. Dem Kläger wird in der Disziplinarverfügung vorgeworfen, mindestens in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 sexuell anzügliche Äußerungen gegenüber mehreren Beamtinnen des 3. Zuges der 18. Bereitschaftspolizeihundertschaft gemacht zu haben. Weiterhin wird ihm vorgeworfen, in der Zeit von Sommer 2007, spätestens seit dem 00.00.0000, bis mindestens Mai 2008 ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ohne deren Zustimmung oder zumindest Billigung Akt- bzw. Teilaktbilder einer Frau gezeigt zu haben, die sich zum Teil in Richtung pornografischer Darstellung bewegt hätten. Schließlich wird dem Kläger vorgeworfen, mindestens im Zeitraum vom Jahreswechsel 2007/2008 bis Ende April 2008 an die ihm nachgeordnete Beamtin PK`in L. im Rahmen von dienstlichen und teildienstlichen SMS-Nachrichten auch sexuelle Inhalte und Floskeln übermittelt zu haben. Die Disziplinarverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Klägers per Einschreiben/Rückschein am 00.00.0000 zugestellt. Am 00.00.0000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er gehe davon aus, dass die Dienstvorgesetzte die gerichtlich gesetzte Frist nicht eingehalten habe. Das gegen ihn geführte Verfahren verstoße in erheblichem Maße gegen wesentliche verfahrensrechtliche Vorschriften. So habe er an der Mehrzahl der Zeugenvernehmungen nicht teilnehmen dürfen und sei somit gehindert gewesen, das Verfahren durch sachdienliche Fragen und Anregungen in seinem Sinne zu beeinflussen. Außerdem sei ein Beweisantrag unzulässigerweise nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen seien die behaupteten Verstöße gegen Dienstvorschriften nicht belegt. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums S. vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Disziplinarverfügung für rechtmäßig. Auch die durch das Gericht gemäß § 62 LDG NRW gesetzte Frist sei eingehalten worden. Als Erlass der Disziplinarverfügung sei der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Entscheidung nicht mehr verändert werden könne, mithin spätestens der Zeitpunkt, in dem sie ausgefertigt werde. Bei Verwaltungsakten, die durch Übersendung eines Schriftstücks bekanntgegeben würden, sei der Erlass des Verwaltungsakts bereits mit der Aufgabe zur Post oder mit dem Verlassen des Machtbereichs der Behörde auf andere Weise abgeschlossen, während die Bekanntgabe erst mit dem Zugang des Schreibens erfolge. Die Verfügung sei am 00.00.0000 auf dem Postweg gebracht worden. Insoweit komme es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe - hier 00.00.0000 - nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Disziplinarverfügung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 62 Abs. 3 LDG NRW erlassen wurde. Gemäß § 62 Abs. 3 LDG NRW ist das behördliche Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts einzustellen, wenn es innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen wird. Für den Erlass einer Disziplinarverfügung ist nach dem Ablauf dieser Frist kein Raum mehr. Hier hat die Kammer dem Beklagten durch Beschluss vom 00.00.0000 zur Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses gesetzt. Der Beschluss ist dem Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden. Die Frist ist mithin am Montag, den 00.00.0000, abgelaufen. Die nach § 32 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW vorzunehmende Zustellung, mit der die Disziplinarverfügung erst wirksam wird (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. §§ 41 Abs.1 und 5, 43 Abs. 1 VwVfG NRW), ist erst am 4. Juni 2010, d.h. nach Ablauf der Frist erfolgt. Der Beklagte meint demgegenüber unter Berufung auf die Kommentierung in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 41 Rnr. 20, der Erlass der Disziplinarverfügung im Sinne des § 62 LDG NRW sei bereits mit der Aufgabe zur Post, d.h. noch am 31. Mai 2010 abgeschlossen worden, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe komme es insoweit nicht an. Dem folgt die Kammer nicht. Zuzugeben ist dem Beklagten zwar, dass es in der benannten Fundstelle tatsächlich heißt, dass „der Erlass des VA bereits mit der Aufgabe zur Post oder mit dem Verlassen des Machtbereichs der Behörde auf andere Weise abgeschlossen“ sei. Gleichzeitig heißt es dort aber auch, dass „der Erlass des VA verfahrensrechtlich keine Auswirkungen hat.“ Unter Randnummer 17 wird zudem in zutreffender Weise dargelegt, dass vor der Bekanntgabe an zumindest einen Betroffenen ein Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, d.h. grundsätzlich überhaupt noch kein Verwaltungsakt vorliegt, und die Behörde einen Verwaltungsakt bis zur Bekanntgabe an zumindest einen Betroffenen jederzeit noch ändern oder unter Umständen auch auf den Erlass des Verwaltungsakts überhaupt verzichten kann. Dass – wie von dem Beklagten reklamiert – in verfahrensrechtlich bedeutsamer Weise eine Trennung zwischen Erlass und Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes vorzunehmen wäre, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Der Erlass eines Verwaltungsakts umschließt vielmehr alle Handlungen, die sich darauf richten, seine Wirksamkeit herbeizuführen. Dazu zählt neben der innerbehördlichen Entscheidung auch die Bekanntgabe. Erst sie bewirkt, dass die Behörde ihre Verfügungsmacht über den Verwaltungsakt verliert und damit gegenüber dem Adressaten gebunden wird. Auch Gründe der Rechtssicherheit sprechen dafür, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe abzustellen, da dieser sich wesentlich verlässlicher bestimmen lässt als der Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsakt den Bereich der Behörde verlässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 20 B 1464/98.AK -, unter: juris.de sowie Stelkens/Bonk/Sachs Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 9 Rnr. 193 und 195, jeweils m.w.N. Dass im Anwendungsbereich der hier maßgeblichen Vorschrift des § 62 LDG NRW ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil: Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit beansprucht hier zum Schutze des betroffenen Adressaten in gleicher Weise Geltung wie in sonstigen Verwaltungsverfahren. Auch die systematische Einbindung des Begriffs „Erlass einer Disziplinarverfügung“ in § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gebietet eine Auslegung in der oben dargelegten Weise. Denn im Falle des Abschlusses des behördlichen Disziplinarverfahrens durch Erhebung der Disziplinarklage ist hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts unstreitig auf den Zugang der Klageschrift bei Gericht abzustellen und nicht etwa auf den Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift zur Post aufgegeben worden ist. Dafür, dass im Falle des Abschlusses des behördlichen Disziplinarverfahrens durch Erlass einer Disziplinarverfügung eine andere Wertung angezeigt sein sollte, ist ein tragfähiger Anhalt nicht ersichtlich. Auch die von dem Beklagten herangezogene Kommentierung in Hummel/Köhler/Mayer, BDG: Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, § 19 Rdnr. 2 gibt hierfür nichts her. Die dortigen Ausführungen beziehen sich schon nicht auf die hier in Rede stehende Vorschrift. Im Übrigen vermag die Kammer vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der dort vertretenen Auffassung, der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung sei derjenige, in dem die Entscheidung nicht mehr verändert werden könne, mithin spätestens der Zeitpunkt, in dem sie ausgefertigt werde, nicht zu folgen. Auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vielmehr maßgeblich auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellungs- oder Disziplinarverfügung bzw. der Disziplinarklageerhebung, mithin auf den Zeitpunkt der Zustellung bzw. Gerichtshängigkeit abzustellen. Vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, M § 19 Rdnr. 10. Soweit der Vertreter des Beklagten schließlich in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, dass in dem Beschluss, mit dem eine Frist nach § 62 Abs. 2 LDG NRW gesetzt wird, nach der Kommentierung bei Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 62 Rdnr. 10 auf die Rechtsfolge des Absatzes 3 hinzuweisen sei, bleibt nur darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine solche Hinweispflicht nicht vorsieht. Hierfür besteht angesichts dessen, dass der Beklagte als an Recht und Gesetz gebundener Träger der staatlichen Gewalt das von ihm anzuwendende Recht zu kennen hat, auch kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.