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Urteil

7 K 1505/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:1107.7K1505.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 betreffend die Niederschlagswassergebühren für das Grundstück G1 im Jahr 2010 wird insoweit aufgehoben, als mehr als 264,35 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt sieben Zehntel und die Beklagte trägt drei Zehntel der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für das Grundstück G1 für die Jahre 2007 bis 2010. 3 Bis zum 31. Dezember 2009 galt im Gebiet der Beklagten die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe vom 12. April 2006 zu der Entwässerungssatzung vom selben Tage. Nach dieser Satzung galt der sogenannte einheitliche Frischwassermaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren einschließlich des nicht gesondert festgesetzten Niederschlagswassers. 4 Auf Grund des Urteils des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, wonach ein einheitlicher Frischwassermaßstab für die Abwassergebühren nicht (mehr) zulässig ist, erließ die Beklagte am 18. Dezember 2009 eine neue Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe zu der Entwässerungssatzung vom selben Tage. Nach § 3 Abs. 1 dieser Abgabensatzung werden für die Beseitigung von Schmutzwasser und von Niederschlagswasser getrennte Gebühren erhoben. Gemäß § 3 Abs. 3, § 5 der Satzung bemisst sich die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten bzw. der überbauten und / oder befestigten (versiegelten) Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Gemäß § 5 Abs. 11 der Satzung beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und / oder befestigter (versiegelter) und abflusswirksamer Fläche vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 jährlich 0,50 Euro, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 jährlich 0,52 Euro, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 jährlich 0,59 Euro, ab 1. Januar 2010 jährlich 0,62 Euro. Nach § 22 Satz 1 der Satzung trat diese am 1. Januar 2010 in Kraft. 5 Der Kläger übersandte der Beklagten im Mai 2009 ein Erfassungsblatt zu den überbauten und befestigten Flächen auf seinem Grundstück G1 Darin gab er an, das Niederschlagswasser von als D1 bis D9 bzw. als D12 bezeichneten Dachflächen werde in den Kanal oder auf die Straße abgeleitet. Diese wurden mit einer Gesamtfläche von 412 qm erfasst. Von der 36 qm großen Dachfläche D10 werde das Niederschlagswasser in eine Regenwassernutzungsanlage eingeleitet, die 55 qm große Dachfläche D11 sei nicht einleitend. Von der befestigten Bodenfläche V1 werde das Wasser in Kanal oder Straße geleitet, ebenso von den teilversiegelten Bodenflächen V5 bis V7. Die Flächen V2 bis V4 seien demgegenüber nicht einleitend. 6 Mit Schreiben vom 13. November 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Auswertung des Erfassungsblatts werde für das Grundstück G1 eine Fläche von 496 qm für die Niederschlagswassergebühr veranlagt, nämlich 448 qm Dachflächen und 48 qm Bodenflächen. 7 Nachdem der Eigenbetrieb Technische Betriebe der Beklagten unter dem 7. bzw. 8. Januar 2010 zwei Gebührenbescheide betreffend die Niederschlagswassergebühr für die Jahre 2007 und 2008 erließ, suchte der Kläger eine Mitarbeiterin der Eigenbetriebe auf. Diese stellte dem Kläger im Januar 2010 ein Schreiben aus, wonach nur eine Fläche von 454 qm für die Niederschlagswassergebühr veranlagt werde, nämlich 412 qm Dachflächen und 42 qm Bodenfläche; u.a. die Dachflächen D10 und D 11 wurden aus der Berechnung heraus genommen. Das Schreiben war mit folgendem Hinweis versehen: "Plausibilitätsprüfungen und Überprüfungen vor Ort werden noch durchgeführt. Hierdurch können sich noch Änderungen der gebührenpflichtigen Flächen ergeben." Mit Änderungsbescheiden vom 19. Januar 2010 wurden die Bescheide vom 7. bzw. 8. Januar 2010 entsprechend angepasst. 8 Unter dem 5. Februar 2010 erließ der Eigenbetrieb Technische Betriebe der Beklagten zwei Gebührenbescheide betreffend die Niederschlagswassergebühr für die Jahre 2009 und 2010 auf der Basis von 454 qm anrechenbarer Fläche. 9 Bei zwei Ortsterminen stellte die Beklagte nachfolgend aber fest, die Dachfläche D10 müsse doch in Gänze veranlagt werden. 10 Am 22. März 2010 beschloss der Rat der Beklagten eine neue Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe zu der Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 2009 (nachfolgend "Satzung vom 26. März 2010" genannt). Diese entspricht insbesondere hinsichtlich ihrer §§ 3 und 5 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. Dezember 2009. Gemäß des § 22 Satz 1 der Satzung vom 26. März 2010 tritt diese rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft. Nach ihrem § 22 Satz 2 treten abweichend davon die §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 8, § 5 bereits rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft und gelten als § 3, 4 und 4a der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe vom 12. April 2006. Gemäß § 22 Satz 3 und 4 der Satzung vom 26. März 2010 treten mit deren Inkrafttreten die Gebührensatzungen vom 12. April 2006 und vom 18. Dezember 2009 außer Kraft. 11 Mit hier streitgegenständlichen vier Bescheiden vom 25. Juni 2010 setzte der Eigenbetrieb der Beklagten die Niederschlagswassergebühr für 2007 auf 237 Euro fest, für 2008 auf 246,48 Euro, für 2009 auf 279,66 Euro und für 2010 auf 277,14 Euro. Dabei legte er für die Jahre 2007 bis 2009 je eine Fläche von 474 qm zu Grunde, für das Jahr 2010 eine Fläche von 447 qm. 12 Der Kläger hat am 22. Juli 2010 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, für die Jahre 2007 bis 2010 müsse bezüglich der 36 qm großen Dachfläche D10 gemäß § 5 Abs. 9 Satz 1 der Gebührensatzung vom 26. März 2010 eine Reduktion um 25% vorgenommen werden, da er von dort das Wasser in eine 2000 qm große Regentonne ableite. Die 55 qm große Dachfläche D11 habe überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen, obwohl dies für das Jahr 2010 (erstmals) geschehen sei. Denn von dort werde das Wasser weder in den Kanal noch auf die Straße geleitet, sondern auf eine Ackerfläche eines Nachbarn, der dazu seine Zustimmung erteilt habe. Auch habe die Beklagte hinsichtlich einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in einer Vielzahl von Vergleichsfällen anders entschieden, so dass ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliege. Zudem sei die Beklagte an ihr Schreiben vom Januar 2010 gebunden, wonach nur eine Fläche von 454 qm für die Niederschlagswassergebühr veranlagt werde. 13 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 14 die Bescheide der Beklagten vom 25. Juni 2010 für die Jahre 2007 bis 2010 dahingehend abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage für die Jahre 2007, 2008 und 2009 jeweils nur 465 qm und für das Jahr 2010 nur 397 qm beträgt. 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt im Wesentlichen vor, einer Verringerung der anrechenbaren Dachfläche D10 um 25 % nach § 5 Abs. 9 der Gebührensatzung stehe schon entgegen, dass die erforderliche Genehmigung und Abnahme der Regentonne durch die Beklagte nicht erfolgt war bzw. ist und eine Verringerung erst ab dem 1. des auf die Zustimmung folgenden Monats erfolge. Von der Dachfläche D11 aus könne seit dem 1. Juli 2010 mit ihrer Zustimmung in ein Schwimmbad mit Notüberlauf eingeleitet werden, so dass diese Fläche mit einem 25 %-Abschlag ab diesem Zeitpunkt einzubeziehen sei. Aus einer Gesamtfläche von 474 qm für das erste Halbjahr 2010 und 420 qm für das zweite Halbjahr 2010 ergebe sich ein Durchschnitt von 447 qm für das gesamte Jahr 2010. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Am 1. Januar 2011 ist kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite eingetreten auf Grund des Wegfalls von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist. Gemäß dem nunmehr anwendbaren § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und dem darin enthaltenen sogenannten Rechtsträgerprinzip ist das Rubrum wie vorstehend von Amts wegen berichtigt worden. Die auf § 114 Abs. 1 GO NRW, § 3 Abs. 1 EigVO NRW beruhende Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung bleibt hiervon unberührt. 21 Die zulässige Klage ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der das Jahr 2010 betreffende Bescheid vom 25. Juni 2010 ist (nur) insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als mehr als 264,35 Euro festgesetzt wurden (2.). Die übrigen angefochtenen Bescheide vom 25. Juni 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (1.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 1. Rechtsgrundlage für die Bescheide ist § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. §§ 3, 5, 22 der Satzung der Beklagten vom 26. März 2010 über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe zu der Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 2009. 23 Gemäß § 22 Satz 2 dieser Satzung treten abweichend von ihrem übrigen Teil, der erst zum 1. Januar 2010 in Kraft tritt, ihre §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 8, § 5 als §§ 3, 4 und 4a der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe vom 12. April 2006 rückwirkend bereits zum 1. Januar 2007 in Kraft und erfassen damit den Regelungszeitraum der streitgegenständlichen Bescheide. 24 Diese zeitliche Rückwirkung begegnet keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und der Kammer ist geklärt, dass nach Ergehen des Urteils des OVG NRW vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 - rückwirkend, auch während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, belastende Gebührensatzungen und Gebührenbescheide erlassen werden dürfen, die statt einer einheitlichen Berechnung von Schmutz- und Niederschlagswasser diese jeweils gesondert berechnen und erheben. Hierin liegt trotz belastender Rückwirkung von Rechtsfolgen keine unzulässige Rückwirkung, weil sich bei den Bürgern kein Vertrauen auf einen Fortbestand der bisherigen Rechtslage bilden konnte und weil die Beseitigung von Niederschlagswasser schon bisher auf die Verursacher umgelegt wurde, nur nach einem anderen Maßstab und als Teil der einheitlichen Abwassergebühr. Auf dieser Grundlage kann eine Rückveranlagung vorgenommen werden, auch wenn dies für einzelne Abgabenpflichtige einen finanziellen Nachteil bedeuten kann. Für die Nacherhebung bedarf es insoweit keiner gesonderten Ermessensausübung. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 9 E 767/09 - und vom 25. Januar 2010 - 9 B 33/10 -, jeweils www.nrwe.de; Kammer, Urteile vom 13. Dezember 2010 - 7 K 1129/09 - und vom 8. März 2011 - 7 K 220/10 -; s. auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, www.bverfg.de, Rn. 19-23; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7.06 -, juris, Rn. 15 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10. Juli 2009 - 7 K 942/06 -, ZKF 2010, 284 = www.nrwe.de; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 355. 26 Dass nach § 22 Satz 3 der Satzung vom 26. März 2010 "mit dem Inkrafttreten dieser Satzung" die Gebührensatzung vom 12. April 2006 "außer Kraft" tritt, führt nicht dazu, dass die Gebührensatzung vom 12. April 2006 seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr existiert, sondern nur dazu, dass ihr zeitlicher Anwendungsbereich nicht mehr gegeben ist für Tatbestände ab dem 1. Januar 2010, 27 vgl. Kammer, Urteil vom 8. März 2011 - 7 K 220/10 -. 28 Die Niederschlagswassergebühren sind in den Bescheiden vom 25. Juni 2010 angesichts der nach § 5 Abs. 11 der Gebührensatzung geltenden Gebührensätze zu Recht für 2007 auf 237 Euro, für 2008 auf 246,48 Euro und für 2009 auf 279,66 Euro festgesetzt worden. Denn die Beklagte durfte für die Jahre 2007 bis 2009 je eine Fläche von 474 qm zu Grunde legen. Die Bemessungsgrundlage beträgt entgegen dem Vortrag des Klägers für die Jahre 2007 bis 2009 nicht jeweils nur 465 qm. 29 Der Kläger stellt nicht in Frage, dass für die Bodenflächen V1, V5 und V6 insgesamt 42 qm angesetzt werden durften. Nachdem die Beklagte die anrechenbare Fläche D5 vor Erlass der angefochtenen Bescheide gemäß dem Vortrag des Klägers von 24 auf 8 qm verringerte, besteht auch hinsichtlich der vollen Anrechenbarkeit der insgesamt 51 qm großen Dachflächen D2, D5 und D6 kein Dissens. Selbiges gilt für die volle Anrechenbarkeit der Dachflächen D1, D3, D4, D7-D10 und D12 für die Jahre 2007 bis 2009, woraus sich eine weitere Fläche von 381 qm ergibt. Die Summe aus 42, 51 und 381 qm ergibt 474 qm. 30 Die anrechenbare Dachfläche D10 ist für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. Juni 2010 entgegen dem Klägervortrag nicht um 25 % zu kürzen, so dass die gesamten 36 und nicht nur 27 qm anrechenbar sind. Eine Verringerung der anrechenbaren Fläche scheitert nach § 5 Abs. 9 Satz 3 und 4 der anzuwendenden Gebührensatzung vom 26. März 2010 schon daran, dass die erforderliche Genehmigung und Abnahme durch die Beklagte offensichtlich nicht erfolgt war und eine Verringerung erst ab dem 1. des auf die Zustimmung folgenden Monats erfolgt. Daher kann offen bleiben, ob die Regentonne des Klägers bereits vor dem 30. Juni 2010 eine mit Drosselabfluss und Notüberlauf versehene Anlage zur reinen Rückhaltung von Niederschlagswasser ist, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, wie dies § 5 Abs. 9 Satz 1 der Gebührensatzung voraussetzt, ohne dass erkennbar wäre, dass diese Voraussetzungen unwirksam wären. 31 Soweit der Kläger vorträgt, die bis Ende 2009 gültige Gebührensatzung habe geringere Voraussetzungen für eine Gebührenreduzierung aufgestellt und diese habe er damals erfüllt, ist dies schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Beklagte wie bereits erwähnt durch die Vorgaben der Satzung vom 26. März 2010 rückwirkend bis zum 1. Januar 2007 die Gebührenerhebung hinsichtlich des Niederschlagswassers regeln durfte. Darüber hinaus trägt der Kläger nicht vor, dass die Beklagte bereits vor dem Jahre 2010 die Regentonne des Klägers abgenommen hätte. Dass der Kläger nach eigenen Angaben im Oktober 2009 bei der Beklagten eine Abnahme beantragte, führt nicht auf eine Fiktion einer solchen Genehmigung (vgl. auch § 75 VwGO). 32 Die Beklagte war am Erlass der angefochtenen Bescheide nicht durch ihr Schreiben an den Kläger vom Januar 2010 gehindert, wonach (nur) 454 qm Grundstücksfläche veranlagt werden. Denn die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem Schreiben der Hinweis enthalten ist, dass noch Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden, aus denen sich Änderungen ergeben können. 33 Im Übrigen dürfen die Behörden nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einen Abgabenbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 AO), die hier nicht abgelaufen war, zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abzuändern. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, www.nrwe.de; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, NVwZ-RR 1992, 94 = juris; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris. 35 Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass von mehreren im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücken Niederschlagswasser nicht in den Mischwasserkanal abgeleitet werde und fraglich sei, ob dort Niederschlagswassergebühren erhoben würden, lässt dies eine gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßende ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers nicht erkennen. 36 Aus einer rechtswidrigen (teilweisen) Nichtbeachtung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch Dritte kann grundsätzlich kein Recht abgeleitet werden, dem Anschluss- und Benutzungszwang satzungswidrig nicht unterworfen zu werden, 37 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -, www.nrwe.de, Rn. 46 ff. und vom 14. April 2011 - 15 A 592/11 -, Rn. 11 f. 38 Dass die von dem Kläger benannten Grundstücke bei der Kalkulation der Gebührenhöhe ungerechtfertigterweise nicht berücksichtigt worden wären, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. 39 Soweit der Kläger rügt, der "Quadratmeterpreis" sei mit 0,67 Euro gegenüber anderen Städten viel zu hoch, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil dieser Gebührensatz erst seit dem Jahr 2011 gilt und somit hier nicht streitgegenständlich ist. Darüber hinaus kann allein der Unterschied des Gebührensatzes gegenüber anderen Gemeinden eine Rechtswidrigkeit nicht begründen. Erforderlich ist vielmehr ein Aufzeigen eines relevanten Fehlers im Rahmen der zugrunde liegenden Gebührenkalkulation. 40 2. Demgegenüber durfte die Beklagte in dem das Jahr 2010 betreffenden Bescheid nur eine Gebühr von 264,35 Euro festsetzen. Denn die 55 qm große Dachfläche D11 durfte nicht für die zweite Hälfte des Jahres 2010 in die anzusetzenden Flächen einbezogen werden. 41 Gemäß § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 der einschlägigen Gebührensatzung vom 26. März 2010 bemisst sich die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten (versiegelten) Fläche, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. 42 Es ist nicht ersichtlich, dass dies hinsichtlich der Dachfläche D 11 in der zweiten Jahreshälfte 2010 der Fall war. Vielmehr hat der Kläger mehrfach und unter Benennung eines Zeugen vorgetragen, dass die Dachfläche D 11 nicht an das Schwimmbad und damit nicht an das Kanalnetz angeschlossen ist, sondern weiterhin auf eine benachbarte Ackerfläche entwässert und das Niederschlagswasser dort versickert. 43 Dem ist die Beklagte trotz Hinweises des Gerichts inhaltlich nicht entgegen getreten. Der alleinige Verweis darauf, dass die Möglichkeit besteht, die Fläche D 11 an das Schwimmbad anzuschließen, belegt nicht, dass ein Anschluss tatsächlich erfolgt ist. Dass der Kläger insoweit keinen Anspruch auf Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 der Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 2009) gemäß § 53 Abs. 3a Landeswassergesetz i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung oder anderer Vorschriften hat, führt mangels tatsächlichem Anschluss bzw. Möglichkeit des Gelangens in die gemeindliche Abwasseranlage nicht dazu, dass der Gebührentatbestand verwirklicht ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Kostenquote beruht darauf, dass der Kläger bei einem Streitwert von 45,49 Euro nur in Höhe von 12,79 Euro obsiegt hat, die Beklagte dagegen in Höhe von 32,70 Euro. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 45